VwGH 05.12.2014, Ro 2014/15/0042
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Die Abweisung der Berufung als unbegründet ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes so zu werten, als ob die Berufungsbehörde einen mit dem mit Berufung bekämpften Bescheid des Finanzamtes im Spruch übereinstimmenden Bescheid erlassen hätte (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2004/15/0048). Vergleichbares gilt, wenn nach der Neuregelung des Rechtsmittelverfahrens durch das Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 (FVwGG 2012) das Bundesfinanzgericht eine Beschwerde als unbegründet abweist und ausspricht, dass die angefochtenen Bescheide unverändert bleiben (vgl. auch Ritz, BAO5, § 279 Tz 20). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der *****, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/5100888/2010, betreffend u.a. Körperschaftsteuer 2008, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 30 Abs. 2 VwGG davon abhängig, dass zwingende öffentliche Interessen dem begehrten Vollzugsaufschub nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch zahlenmäßige Angaben über seine derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu konkretisieren (vgl. den hg. Beschluss vom , AW 87/14/0016, SlgNF 10.381/A). Erst eine entsprechende Konkretisierung, die glaubhaft darzutun ist, erlaubt die durch das Gesetz gebotene Interessenabwägung.
Abgesehen davon, dass die antragstellende Gesellschaft ihre zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 2014 gegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in dem angeführten Sinn konkretisiert hat, geht aus ihrem Vorbringen, ihr Betrieb lasse (lediglich) eine jährliche wirtschaftliche Belastung von EUR 80.000,-- zu, hervor, dass ihr zumindest eine ratenweise Abdeckung (vgl. § 212 der Bundesabgabenordnung) möglich wäre, um einen Verkauf von Anlagevermögen zu vermeiden. Im Übrigen reicht die Behauptung, die Zahlung sei nur unter Zuhilfenahme von Fremdkapital (Kreditaufnahme) leistbar, für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht aus, und zwar selbst dann nicht, wenn für die Kreditzinsen kein Ersatz zu erlangen ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , AW 2006/17/0013, mwH).
Dem Antrag konnte daher nicht stattgegeben werden. Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Erkenntnis
Entscheidungsdatum:
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Dr. Hohenecker, über die Revision der P GmbH in R, vertreten durch die Ditachmair & Partner Beratungsunternehmen Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungs GmbH in 4020 Linz, Dinghoferstraße 4, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/5100888/2010, betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 2008 (vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde:
Finanzamt Braunau Ried Schärding), zu Recht erkannt:
Spruch
Das Erkenntnis wird in seinem Abspruch betreffend Körperschaftsteuer 2008 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Übrigen wird die Revision als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte des Revisionsfalles wird auf die Sachverhaltsschilderung im hg. Erkenntnis vom , Ro 2014/15/0041, verwiesen. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass das Bundesfinanzgericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass keine Buchwerteinbringung im Sinne des Art. III UmgrStG vorgelegen sei.
Bei der Revisionswerberin handelt es sich um jene GmbH, in die der Betrieb des Revisionswerbers zu Ro 2014/15/0041 eingebracht worden ist.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen die Festsetzung der Körperschaft- und Umsatzsteuer 2008 durch das Finanzamt als unbegründet ab. Mangels Anwendbarkeit des Umgründungssteuerrechtes habe das Finanzamt zu Recht eine Gewinnrealisierung (auf der Ebene des Einzelunternehmens) angenommen und den solcherart aufgedeckten Firmenwert im Rahmen der Gewinnermittlung der revisionswerbenden GmbH abgeschrieben (AfA-Erhöhung im Streitjahr um 21.000 EUR).
Zu einer Richtigstellung des Verlustabzuges, wie von der Revisionswerberin beantragt, sehe sich das Bundesfinanzgericht auf Grund "der Geringfügigkeit der Abweichungen" nicht veranlasst.
Eigenständige Ausführungen zur Umsatzsteuer enthält das Erkenntnis nicht.
Über die dagegen erhobene Revision hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die Abweisung der Berufung als unbegründet ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes so zu werten, als ob die Berufungsbehörde einen mit dem mit Berufung bekämpften Bescheid des Finanzamtes im Spruch übereinstimmenden Bescheid erlassen hätte (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2004/15/0048). Vergleichbares gilt, wenn nach der Neuregelung des Rechtsmittelverfahrens durch das Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 (FVwGG 2012) das Bundesfinanzgericht eine Beschwerde als unbegründet abweist und ausspricht, dass die angefochtenen Bescheide unverändert bleiben (vgl. auch Ritz, BAO5, § 279 Tz 20).
Der angefochtene Umsatzsteuerbescheid 2008 vom wies eine Gutschrift von 2.414,44 EUR aus, während in der Berufung (Beschwerde) der revisionswerbenden Gesellschaft die Festsetzung einer Zahllast in Höhe von 45.545,56 EUR begehrt wurde. Diesem Antrag entsprach das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung vom . Durch die Abweisung der Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht als unbegründet wurde im angefochtenen Erkenntnis die Umsatzsteuer wiederum in der Höhe wie im angefochtenen Umsatzsteuerbescheid des Finanzamtes festgesetzt. Mit dem die Umsatzsteuer betreffenden Spruch dieses Erkenntnisses wurde die Revisionswerberin (ungeachtet der in der Revision gerügten fehlenden Begründung des Erkenntnisses) in ihren Rechten nicht verletzt.
Hinsichtlich Körperschaftsteuer 2008 hat das Bundesfinanzgericht mit der Abweisung der Bescheidbeschwerde den Körperschaftsteuerbescheid des Finanzamtes vom bestätigt. In diesem Bescheid waren keine Firmenwertabschreibung und ein Verlustabzug von 23.916,20 EUR in Abzug gebracht worden. Mit Berufungsvorentscheidung vom wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb um die Firmenwertabschreibung in Höhe von 21.000 EUR vermindert und der Verlustabzug - nach Prüfung der Einwendungen der Revisionswerberin - auf 23.934 EUR erhöht. Durch die Abweisung der Beschwerde als unbegründet, hat das Bundesfinanzgericht die Körperschaftsteuer wiederum in gleicher Höhe wie im Körperschaftsteuerbescheid vom festgesetzt. Dass damit der Ansatz einer Firmenwertabschreibung unterblieb, erweist sich im Hinblick auf die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom im Ergebnis als nicht rechtswidrig. Der Revisionswerberin ist jedoch zuzustimmen, dass die Geringfügigkeit der steuerlichen Auswirkung die Übernahme eines unstrittig unrichtigen (weil zu niedrigen) Verlustabzuges durch eine gerichtliche Instanz nicht zu begründen vermag.
Das angefochtene Erkenntnis erweist sich daher in seinem Abspruch betreffend Körperschaftsteuer als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften; es war demzufolge insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG aufzuheben. Im Übrigen (somit hinsichtlich Umsatzsteuer) war die Revision hingegen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der Durchführung der seitens der Revisionswerberin beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 1 Z 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, idF BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Norm | VwGG §30 Abs2; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014150042.J00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAE-91941