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VwGH vom 28.04.2015, Ra 2014/18/0146

VwGH vom 28.04.2015, Ra 2014/18/0146

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2014/18/0147

Ra 2014/18/0148

Ra 2014/18/0152

Ra 2014/18/0150

Ra 2014/18/0151

Ra 2014/18/0149

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober, den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richterinnen und Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Sußner, über die Revisionen der revisionswerbenden Partei 1. J S 2. Z R, 3. V S 4. D S 5. E S,

6. E S, und 7. D S, alle in Wien und vertreten durch MMag. Katharina Mairinger, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Kohlmarkt 16, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts jeweils vom , 1) Zl. G306 2010774-1/4E,


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2)
Zl. G306 2010777-1/4E, 3) Zl. G306 2010778-1/4E,
4)
Zl. G306 2010779-1/4E, 5) Zl. G306 2010780-1/4E,
6)
Zl. G306 2010781-1/4E und 7) Zl. G306 2010782-1/4E, betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das zweitangefochtene Erkenntnis wird insoweit, als damit die Beschwerde der Zweitrevisionswerberin in Bezug auf die gegen sie erlassene Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Serbien gemäß § 52 Abs. 9 FPG und die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, sowie insoweit, als damit die Beschwerde der Zweitrevisionswerberin in Bezug auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das erst- und die dritt- bis siebentangefochtenen Erkenntnisse werden insoweit, als damit die Beschwerde der erstsowie der dritt- bis siebentrevisionswerbenden Parteien in Bezug auf die gegen sie erlassenen Rückkehrentscheidungen, die Feststellung der Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Serbien gemäß § 52 Abs. 9 FPG, die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln nach § 55 AsylG 2005 und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerden abgewiesen wurden, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen werden die Revisionen als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.106,40, somit insgesamt EUR 7,744,80, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Sachverhalt und Revisionsverfahren:

1. Die revisionswerbenden Parteien, alle serbische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Roma, sind Mitglieder einer Familie (Eltern und ihre minderjährigen Kinder). Sie beantragten im Juli 2014 internationalen Schutz in Österreich und begründeten ihr Schutzbegehren im Wesentlichen damit, im Herkunftsstaat Serbien keine Arbeit und kein geregeltes Einkommen gehabt zu haben. Deshalb habe die Familie die Miete für die Wohnung nicht mehr bezahlen können und sei vom Vermieter bedroht und tätlich angegriffen worden. Aus Angst vor weiteren Übergriffen sei die Familie im November 2013 aus der Heimat geflohen. Von November 2013 bis Anfang Juli 2014 habe sich die Familie in Deutschland als Asylwerber aufgehalten, danach sei sie nach Österreich gereist.

2. Mit Bescheiden jeweils vom wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 und 8 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005, erließ gegen die revisionswerbenden Parteien Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkte III.). Beschwerden gegen diese Entscheidungen erkannte es gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkte IV.).

3. In der gegen diese Bescheide erhobenen gemeinsamen Beschwerde brachten die revisionswerbenden Parteien unter anderem vor, die Zweitrevisionswerberin sei schwanger und sie sei sich nicht sicher, ob die Schwangerschaft komplikationslos sei. Sie sei bereits in Deutschland mit Unterbauchschmerzen in Behandlung gewesen. In Österreich habe sie noch keinen Termin bei einem Gynäkologen bekommen. Sie sei einmal aus Traiskirchen mit der Rettung weggebracht worden. In Deutschland sei die Zweitrevisionswerberin überdies kurz stationär in einem Spital wegen sogenannter "Hypertensiver Entgleisung" gewesen. Einem Arztbrief sei zu entnehmen, dass sie an arterieller Hypertonie leide und der Verdacht auf hypertensive Nephropathie (Nierenschädigung) bestehe. Es sei bis dato nicht abgeklärt, wie sich der Gesundheitszustand der Zweitrevisionswerberin gestalte; eine entsprechende Ermittlung habe im erstinstanzlichen Verfahren nicht stattgefunden. Der Beschwerde wurden medizinische Unterlagen zum Nachweis des Vorbringens angeschlossen.

4. Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerden als unbegründet ab. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, die behauptete Furcht vor tätlichen Übergriffen seitens des Vermieters begründe keinen Asylanspruch, weil es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass die staatlichen Institutionen in Serbien gegen diese mögliche Verfolgung durch eine Privatperson nicht schutzfähig und schutzwillig seien.

Den revisionswerbenden Parteien drohe bei Rückkehr nach Serbien auch keine Gefahr, die die Zuerkennung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würde. In diesem Zusammenhang stellte das BVwG unter anderem fest, dass sich die Zweitrevisionswerberin im sechsten Schwangerschaftsmonat befinde. Der errechnete Geburtstermin sei der . Es liege keine Risikoschwangerschaft vor; die Zweitrevisionswerberin leide unter arterieller Hypertonie sowie Adipositas. Diese Feststellungen ergäben sich aus dem von ihr vorgelegten Mutter-Kind-Pass bzw. den medizinischen Befunden des St. Clemens-Hospitals Geldern/Deutschland. Daraus sei nicht ableitbar, dass eine Risikoschwangerschaft vorliege.

Im Übrigen lägen auch keine Umstände vor, aufgrund derer den revisionswerbenden Parteien Aufenthaltstitel nach den §§ 55 und 57 AsylG 2005 zu erteilen wären. Durch die angeordneten Rückkehrentscheidungen werde Art. 8 EMRK nicht verletzt. Die revisionswerbenden Parteien hätten keine eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen können und hätten bis Ende Juli 2014 noch von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung gelebt. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht seien nicht erkennbar und würden solche von den revisionswerbenden Parteien auch nicht behauptet. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG sei das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der revisionswerbenden Parteien im Bundesgebiet deren persönliche Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiege.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden sei berechtigt gewesen, weil die revisionswerbenden Parteien aus einem sicheren Herkunftsstaat gekommen seien.

Die Revision sei nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhingen, der grundsätzliche Bedeutung zukomme. Solche seien weder in den Beschwerden vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

5. Gegen diese Erkenntnisse richten sich die vorliegenden außerordentlichen Revisionen. Als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird geltend gemacht, dass die Zweitrevisionswerberin im Zeitpunkt der Erlassung des zweitangefochtenen Erkenntnisses bereits in einem fortgeschrittenen Schwangerschaftsstadium gewesen sei und in ihrer Beschwerde deutlich gemacht habe, dass ein mangelhaftes erstinstanzliches Verfahren zu falschen Ermittlungsergebnissen geführt habe. Auch im Verfahren vor dem BVwG sei der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht ordnungsgemäß ermittelt worden. Ob eine Risikoschwangerschaft vorliege, wäre aufgrund von ergänzenden Ermittlungen und eines gegebenenfalls einzuholenden medizinischen Sachverständigengutachtens festzustellen gewesen; dies wäre - wie die Beschwerde auch mit weiteren medizinischen Urkunden zu belegen versucht - auch indiziert gewesen, da derartige Feststellungen unter anderem zur Beurteilung einer möglichen (vorübergehenden) Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Verbringung der Zweitrevisionswerberin nach Serbien unerlässlich gewesen wäre. Das BVwG habe sohin mangelnde Ermittlungstätigkeit zu verantworten und sei vor allem im Hinblick auf die Risikoschwangerschaft der Zweitrevisionswerberin von der Verpflichtung zur Einzelfallbetrachtung abgewichen.

6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

II. Rechtslage:

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 68/2013, lauten auszugsweise:

"Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(...)

Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn


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1.
(bis) 2. (...)
3.
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4.
(bis) 5. (...)
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(...)
Familienverfahren im Inland

§ 34. (1) (bis) (3) (...)

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. (...)

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine 'Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955 ) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine 'Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen.

(...)

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine 'Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896 , erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der 'Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(...)

Antragstellung und amtswegiges Verfahren

§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn


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1.
(...)
2.
der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3.
(bis) 6. (...)

(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.(...)

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(...)"

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 68/2013 (FPG), lauten auszugsweise:

"Abschiebung

§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung),

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(...)

Duldung

§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist geduldet, solange deren Abschiebung gemäß


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1.
§§ 50 und 51 oder
2.

(1a) (bis) (1b) (...)

(1c) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist ebenfalls geduldet, wenn das Bundesamt festgestellt hat, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Hinblick auf § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist.

(...)

Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 , oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(...)

Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) (...)

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn


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1.
(...)
2.
dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3.
(bis) 4. (...)
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) (bis) (8) (...)

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(...)

Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) (...)"

3. Die §§ 9 und 18 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 idF BGBl I Nr. 144/2013 (BFA-VG) lauten auszugsweise:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,


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2.
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3.
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4.
der Grad der Integration,
5.
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6.
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7.
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8.
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9.
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. (...)

Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2. (bis) 6. (...)

(...) Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder


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3.
Fluchtgefahr besteht.
3.
(bis) (4) (...)

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

III. Erwägungen:

1. Die Revisionen sind im Hinblick auf die aufgezeigte Problematik der (möglichen) Risikoschwangerschaft der Zweitrevisionswerberin und deren Auswirkungen auf die von den Asylbehörden zu treffenden Entscheidungen zulässig und teilweise begründet.

2. Vorauszuschicken ist, dass dem BVwG nicht entgegen getreten werden kann, wenn es unter Zugrundelegung der behaupteten Privatverfolgung durch den Vermieter der von den revisionswerbenden Parteien bewohnten Räumlichkeiten in Serbien eine Asylgewährung, insbesondere unter Hinweis auf die Schutzfähigkeit und -willigkeit des Herkunftsstaates, abgelehnt hat. Dem tritt die Revision auch nicht mehr substantiiert entgegen.

3. Auch für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz bieten der festgestellte Sachverhalt und das Vorbringen der revisionswerbenden Parteien keine Grundlage. Diesbezüglich verweist die Revision auf die behauptete Risikoschwangerschaft der Zweitrevisionswerberin, die einer Überstellung nach Serbien im Lichte des Art. 3 EMRK entgegenstehen soll. Ohne auf das Vorliegen der Risikoschwangerschaft an dieser Stelle näher einzugehen, ist im Zusammenhang mit dem zu prüfenden Status einer subsidiär Schutzberechtigten festzuhalten, dass dieser - entgegen dem auf den ersten Blick weitreichenden Wortlaut des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - nicht dazu bestimmt ist, der Antragstellerin internationalen Schutz wegen eines bloß vorübergehenden Abschiebungshindernisses zu gewähren. Dass der Gesetzgeber dies nicht beabsichtigt hat, lässt sich schon daraus erkennen, dass er für Fälle, in denen die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, in § 10 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung bis zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz, BGBl I Nr. 87/2012, einen Durchführungsaufschub, nicht aber die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 vorgesehen hat. In den Gesetzesmaterialien wurde als Beispiel für einen Anwendungsfall des § 10 Abs. 3 AsylG 2005 (in der damaligen Fassung) ausdrücklich auf die "fortgeschrittene Schwangerschaft" einer Asylwerberin Bezug genommen (RV 952 BlgNR 22. GP, S. 39). Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz wurde der soeben angesprochene Durchführungsaufschub nach § 10 Abs. 3 AsylG 2005 zwar beseitigt. Dass anstelle dessen bei bloß vorübergehenden Abschiebungshindernissen nunmehr die Gewährung von subsidiärem Schutz erfolgen soll, ergibt sich aus der gesetzlichen Änderung aber nicht. Vorübergehende Abschiebungshindernisse (auch aus Gründen des Art. 3 EMRK) führen nach den Intentionen des Gesetzes zu einer bloßen Duldung im Bundesgebiet (vgl. § 46a Abs. 1 Z 1 und Abs. 1c FPG). Subsidiärer Schutz kommt deshalb weiterhin nicht in Betracht. Die Abweisung der Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz erfolgte daher insgesamt zu Recht.

4. Mit ihrem Revisionsvorbringen zieht die Zweitrevisionswerberin implizit aber auch die Zulässigkeit der gegen sie erlassenen Rückkehrentscheidung in Zweifel. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes erwogen:

4.1. Das BVwG stellte zur Frage der (Risiko )Schwangerschaft der Zweitrevisionswerberin fest, sie befinde sich im sechsten Schwangerschaftsmonat. Bei ihr liege keine Risikoschwangerschaft vor; sie leide vielmehr an arterieller Hypertonie sowie Adipositas. Dies ergebe sich nach Ansicht des BVwG aus dem vorgelegten Mutter-Kind-Pass bzw. den medizinischen Befunden des St. Clemens-Hospitals in Geldern/Deutschland. Daraus sei nicht ableitbar, dass bei der Zweitrevisionswerberin - wie in ihrer Beschwerde vorgebracht wurde - eine Risikoschwangerschaft gegeben sei.

Das BVwG legte jedoch nicht dar, über eigene medizinische Fachkenntnisse zu verfügen, die eine Beurteilung der strittigen Frage ermöglichte. Es unterließ auch die Einholung eines medizinischen Gutachtens, obwohl den angesprochenen Unterlagen aus dem St. Clemens-Hospital in Deutschland auch zu entnehmen war, dass die Einlieferung der Zweitrevisionswerberin auf die geburtshilflich-gynäkologische Abteilung des Krankenhauses im Juni 2014 (unter anderem) wegen "Unterbauchschmerzen" erfolgt war. Dass diese gesundheitlichen Probleme mit der in einem früheren ärztlichen Schreiben vom März 2014 bei der Zweitrevisionswerberin diagnostizierten arteriellen Hypertonie bzw. Adipositas (auf das sich die diesbezüglichen Feststellungen des BVwG offenbar beziehen) in Zusammenhang gestanden wären, ergibt sich aus den aktenkundigen Unterlagen nicht. Insofern erfolgte die Abklärung der in der Beschwerde geltend gemachten Problematik einer Risikoschwangerschaft bei der Zweitrevisionswerberin seitens des BVwG nur mangelhaft; die Begründung des zweitangefochtenen Erkenntnisses entsprach auch nicht den Erfordernissen des § 29 VwGVG. Dass die Ermittlungsmängel von Relevanz waren, zeigt nicht zuletzt der von der Zweitrevisionswerberin belegte Umstand, dass sie kurz nach Erlassung des zweitangefochtenen Erkenntnisses wegen vorzeitiger Wehentätigkeit in die stationäre Behandlung des Krankenhauses Rudolfstiftung der Stadt Wien aufgenommen werden musste.

Es kann daher entgegen der Feststellung des BVwG nicht ausgeschlossen werden, dass bei der Zweitrevisionswerberin im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG eine Risikoschwangerschaft vorgelegen hat; davon ausgehend sind folgende rechtliche Überlegungen anzustellen:

4.2. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist mit der gänzlichen Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat in diesem Fall - mit fallbezogen nicht in Betracht kommenden Ausnahmen - eine Rückkehrentscheidung erlassen zu werden.

Wird durch die Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist ihre Erlassung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist nach § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob diese gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, wovon dann auszugehen ist, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- oder Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Liegen hingegen Umstände vor, welche die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung wegen einer drohenden Verletzung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nur vorübergehend befürchten lassen, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorübergehend für unzulässig zu erklären; der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist in diesem Fall geduldet (§ 46a Abs. 1c FPG).

4.3. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in seiner ständigen Rechtsprechung, dass bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Bei dieser Abwägung kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird, die im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich führen kann (vgl. etwa bis 0314 und 2010/21/0366, mwN).

Im vorliegenden Fall hätte das BVwG unter der Annahme, dass bei der Zweitrevisionswerberin tatsächlich eine Risikoschwangerschaft vorlag, die eine jederzeitige medizinische Behandlung erforderlich und einen Transport in den Herkunftsstaat für Mutter und Ungeborenes gesundheits- oder lebensgefährdend machen konnte, dieses besondere private Interesse am vorübergehenden Verbleib in Österreich gegen das öffentliche Interesse an einer sofortigen Beendigung des Aufenthalts der Zweitrevisionswerberin im Bundesgebiet abwägen müssen. Dabei wäre zwar zu beachten gewesen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet (vgl. etwa , mit Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung des EGMR). Das schließt aber nicht aus, dass im Falle einer Schwangerschaft, die sich während des Aufenthalts in Österreich medizinisch problematisch entwickelt, ein beachtenswertes privates Interesse der Schwangeren (auch) im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, den Aufenthalt vorübergehend zu verlängern.

Dass es öffentliche Interessen fallbezogen erfordert hätten, den Aufenthalt der Zweitrevisionswerberin in Österreich unter Außerachtlassen ihrer gegenteiligen privaten Interessen unverzüglich zu beenden, ist nach der Aktenlage nicht ersichtlich. Schon deshalb wäre unter der getroffenen Annahme des Bestehens einer Risikoschwangerschaft die Rückkehrentscheidung wegen eines drohenden Verstoßes gegen das durch Art. 8 EMRK geschützte Privatleben der Zweitrevisionswerberin für vorübergehend unzulässig zu erklären gewesen.

Ob die Abschiebung der Zweitrevisionswerberin auch im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig gewesen wäre, braucht bei diesem Ergebnis fallbezogen nicht weiter behandelt zu werden.

4.4. Das mangelhafte Ermittlungsverfahren des BVwG zur Frage der Risikoschwangerschaft der Zweitrevisionswerberin erweist sich daher auch als rechtlich relevant. Der Revision der Zweitrevisionswerberin kommt deshalb in Bezug auf die gegen sie getroffene Rückkehrentscheidung und die gleichzeitig erfolgte Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG wegen der aufgezeigten Verfahrensmängel Berechtigung zu.

5. Zum Ausspruch über die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln nach den §§ 55 und 57 AsylG 2005 hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung ist gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 im "verfahrensabschließenden Bescheid" abzusprechen. Das ist, soweit es sich um den Abspruch über den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 handelt, in einer Konstellation wie im vorliegenden Fall die abweisende Entscheidung betreffend den Antrag auf internationalen Schutz. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 sieht nämlich vor, dass eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz dann mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist, wenn etwa - wie hier - der Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen wird (Z 3 leg. cit.) und von Amts wegen kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 erteilt wird. Die Rückkehrentscheidung setzt daher eine vorangehende Klärung der Frage voraus, ob ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 erteilt wird; umgekehrt bedeutet die Aufhebung der Rückkehrentscheidung (wie im vorliegenden Fall) aber nicht, dass damit auch der amtswegigen Prüfung, ob ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 zu erteilen ist, der Boden entzogen wäre. Da im vorliegenden Fall keine Umstände hervorgekommen sind, die einen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 rechtfertigen würden, war die Abweisung der Beschwerde der Zweitrevisionswerberin in diesem Punkt daher rechtens (vgl. ).

Soweit es um die Prüfung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 geht, ordnet § 58 Abs. 2 AsylG 2005 an, dass das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen hat, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Um über diesen Aufenthaltstitel abschließend entscheiden zu können, hat daher eine Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung vorauszugehen. Ehe diese nicht (abschließend) vorgenommen worden ist, kommt daher eine Entscheidung über die Erteilung dieses Aufenthaltstitels nicht in Frage, weshalb die Aufhebung der Rückkehrentscheidung im vorliegenden Fall auch zur Aufhebung der darauf aufbauenden Entscheidung über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 führen muss.

6. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde der Zweitrevisionswerberin wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick darauf vorgenommen, dass sie aus einem sicheren Herkunftsstaat komme. Das BVwG erachtete diese Beurteilung als rechtmäßig. Dem ist jedoch Folgendes zu erwidern:

Nach § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz unter anderem dann die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt. Dies gilt gemäß § 18 Abs. 1 letzter Satz BFA-VG auch als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die damit verbundene Rückkehrentscheidung.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ist - anders als jene nach § 18 Abs. 2 BFA-VG - nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechenden Interessen voraus. Dabei wäre das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die - wie die revisionswerbenden Parteien - aus einem "sicheren Herkunftsstaat" nach § 19 Abs. 5 BFA-VG in Verbindung mit § 1 Z 6 der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl II Nr. 177/2009 idF BGBl II Nr. 405/2013, kommen, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen dieser Personen gegenüberzustellen gewesen.

Aus den Verfahrensakten ergibt sich nicht, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der Folge das BVwG der (unstrittigen) Schwangerschaft der Zweitrevisionswerberin bei dieser Abwägung Bedeutung beigemessen hätten, obwohl dies für die Beurteilung der privaten Interessen der Zweitrevisionswerberin aus folgenden Gründen relevant gewesen wäre:

Nach § 55 Abs. 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise (unter anderem) nämlich nicht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. Erkennt das Bundesamt der Beschwerde daher - wie im vorliegenden Fall - die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG ab und wird sie vom BVwG nicht innerhalb der Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG wieder zuerkannt, besteht keine Frist zur freiwilligen Ausreise, und zwar auch dann nicht, wenn - wie im Falle der bevorstehenden Geburt eines Kindes - besondere Umstände vorliegen, die eine Drittstaatsangehörige bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat und die nach § 55 Abs. 2 und 3 FPG sogar eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise rechtfertigen würden.

Da sowohl das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch das BVwG unter der rechtsirrtümlichen Annahme, allein die Herkunft der Zweitrevisionswerberin aus einem sicheren Herkunftsstaat führe zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde, diese wesentlichen Faktoren außer Acht gelassen haben, ist das zweitangefochtene Erkenntnis insofern mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

7. Die aufgezeigten Fehler haben auch für die übrigen revisionswerbenden Parteien Bedeutung. Da keinem Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, schlägt die Rechtswidrigkeit des zweitangefochtenen Bescheides zwar nicht nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 auf die übrigen Familienangehörigen durch. Unter dem Blickwinkel des durch Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens mit der Zweitrevisionswerberin erweisen sich aber auch die gegen die erst- bzw. die dritt- bis siebentrevisionswerbenden Parteien erlassenen Rückkehrentscheidungen sowie die darauf aufbauenden Aussprüche als inhaltlich rechtswidrig, weil das BVwG nicht dargelegt hat, dass ein Eingriff in diese Rechte der revisionswerbenden Parteien aus überwiegenden öffentlichen Interessen geboten wäre und die Familie eine vorübergehende, ihnen zuzumutende Trennung in Kauf nehmen müsste. Auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerden kann unter Berücksichtigung dessen keinen Bestand haben.

IV. Ergebnis:

1. Das zweitangefochtene Erkenntnis war daher in Bezug auf die Rückkehrentscheidung und die darauf aufbauenden Spruchpunkte (Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG, Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005) aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens zur Frage der Risikoschwangerschaft der Zweitrevisionswerberin gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Hinsichtlich des davon trennbaren Spruchpunktes betreffend die Aufhebung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war das zweitangefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

2. Die Aufhebung des zweitangefochtenen Erkenntnisses führt dazu, dass auch die bezughabenden Spruchpunkte in den Erkenntnissen der übrigen Familienmitglieder aus den unter Punkt III.7. aufgezeigten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben sind.

3. Im Übrigen waren die Revisionen jedoch gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am