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VwGH vom 19.10.2016, Ro 2014/15/0014

VwGH vom 19.10.2016, Ro 2014/15/0014

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bamminger, über die Revision des R S in B, vertreten durch die Vavrovsky Heine Marth Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Fleischmarkt 1, Top 9, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Klagenfurt, vom , Zl. RV/0564-K/11, betreffend Einkommensteuer 2008, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Revisionswerber war im streitgegenständlichen Jahr Berufssportler. Er wies in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 341.622,29 EUR aus und wurde entsprechend veranlagt.

2 Vor Durchführung einer Außenprüfung teilte der Revisionswerber im Wege einer Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG mit, dass er in den Jahren 2008 und 2009 erzielte Spekulationsgewinne nicht erklärt habe, weil er angenommen habe, dass eine periodenübergreifende Verlustverrechnung möglich sei. Hinsichtlich der (streitgegenständlichen) Spekulationen auf den Aktienindex "German 30" erklärte er für das Jahr 2008 weder einen Gewinn noch einen Verlust und für das Jahr 2009 einen Verlust in Höhe von 302.770,55 EUR.

3 Im Zuge der Außenprüfung stellte die Prüferin fest, dass der Revisionswerber die den Index "German 30" betreffenden Differenzgeschäfte als einheitliches Rechtsgeschäft behandelt und die im Jahr 2008 realisierten Gewinne von 248.449,52 EUR mit Verlusten des Jahres 2009 ausgeglichen habe. Nach Ansicht der Prüferin handle es sich bei diesen Differenzgeschäften jedoch um einzelne Spekulationsgeschäfte, für die das jeweilige Kalenderjahr als Veranlagungszeitraum heranzuziehen sei.

4 In Folge der Selbstanzeige sowie der Ergebnisse der Außenprüfung nahm das Finanzamt das Verfahren betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2008 wieder auf und erließ einen entsprechenden Sachbescheid. In diesem schloss sich das Finanzamt der Prüferin dahingehend an, dass die im Jahr 2008 aus Spekulationsgeschäften auf den Index "German 30" erzielten Gewinne nicht mit diesbezüglichen Verlusten des Jahres 2009 verrechnet wurden.

5 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Berufung, in der er die Behandlung der in Bezug auf den Index "German 30" getätigten Spekulationsgeschäfte als ein Rechtsgeschäft und die Verrechnung sämtlicher in diesem Zusammenhang erzielter Gewinne und Verluste begehrte. Die Einheitlichkeit dieses Rechtsgeschäftes begründe sich aus der Kombination mehrerer Optionsgeschäfte, welche der Revisionswerber zum permanenten und vollkommenen Risikoausgleich in Form von An- und Verkäufen vorgenommen habe. Der im Zuge dieser Spekulation in den Jahren 2008 und 2009 entstandene Gesamtverlust dürfe bei einem wirtschaftlichen Zusammenhang nicht in Gewinn- und Verlusttatbestände aufgeteilt werden. Der Revisionswerber habe ein "mathematisches CFD-Handelssystem" entwickelt, welches auf einer Kombination von Kauf- und Verkaufsoptionen auf das Spekulationsobjekt "German 30" basiere. Das CFD-Trading stelle ein Finanzinstrument dar, welches ausschließlich in der ausgewogenen Kombination von Kauf- und Verkaufsoptionen, passend zur jeweiligen Marktsituation, wirtschaftlich sinnvoll und risikogemäß tragfähig sei. Diesen Risikoausgleich habe der Revisionswerber durch die Durchführung einer Vielzahl von Einzeltransaktionen angestrebt, weshalb die Aufteilung in gewinn- und verlustbringende Optionsgeschäfte auf dasselbe Spekulationsobjekt nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise unzulässig sei. Auch in einem Erlass des BMF werde vertreten, dass Optionsgeschäfte, die zum vollkommenen Risikoausgleich kombiniert würden, als ein einheitliches Rechtsgeschäft zu betrachten seien.

6 Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der belangten Behörde zur Entscheidung vor.

7 Im Zuge des zweitinstanzlichen Ermittlungsverfahrens führte der Revisionswerber auf Vorhalt der belangten Behörde Näheres zur Abwicklung der gegenständlichen, den Index "German 30" betreffenden Differenzgeschäfte aus:

8 Der Revisionswerber habe über ein Onlinekonto bei einer Handelsplattform verfügt, über die er unmittelbar und persönlich seine Aufträge platziert und Eröffnung und Abschluss einzelner CFD-Positionen technisch abgewickelt habe. Dabei habe er keine Beratung durch den Anbieter dieser Handelsplattform erhalten. Seine Entscheidungen seien auf Basis seines eigenständig entwickelten Systems zur Erkennung von Trends auf Finanzmärkten erfolgt. Er sei in seiner Disposition nicht eingeschränkt gewesen. Wirtschaftlich betrachtet sei jedoch ein jederzeitiges Aufhören nicht möglich gewesen, weil die einzelnen Positionen zum Risikoausgleich kombiniert worden seien. Das vom Revisionswerber entwickelte Handelssystem habe auf einer Kombination von Long- und Shortpositionen zum Zwecke des Risikoausgleichs basiert. Dies und die Setzung von Limits seien zur Vermeidung von Verlusten unumgänglich gewesen.

9 Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Revisionswerbers ab. Begründend führte sie aus, dass nach Ansicht des BMF das Vorliegen eines einheitlichen Rechtsgeschäfts anzunehmen sei, wenn Optionsgeschäfte derart kombiniert würden, dass ein permanenter und vollkommener Risikoausgleich eintrete. Ein solcher Risikoausgleich käme beispielsweise bei Vereinbarung eines sogenannten Caps zustande, welches die Kursentwicklung der Call-Option und der Put-Option mit absoluten (identen) Beträgen beschränke. Dem gegenständlichen Fall lägen allerdings keine Optionsgeschäfte zugrunde, sondern Kursdifferenzgeschäfte. Es sei charakteristisch für Finanzgeschäfte dieser Art, dass sie nicht für "Buy-and-Hold" geeignet seien, sondern vielmehr eine konstante Überwachung über einen sehr kurzen Zeitraum erforderten. Die vom Revisionswerber getätigten Transaktionen seien nicht Teil eines strukturierten Finanzproduktes, in welchem der Finanzdienstleister - abgestellt auf das Risikoprofil des Kunden - einen bestimmten Basiskurs oder eine bestimmte Kursentwicklung garantieren würde, sodass kein Gesamtverlust entstehen könne. Vielmehr habe der Revisionswerber dem Finanzdienstleister ausschließlich Einzelorder nach einem von ihm entwickelten mathematischen Muster erteilt. Letztendlich sei kein permanenter und vollkommener Risikoausgleich eingetreten, sondern ein erheblicher Verlust entstanden.

Der Revisionswerber sei in seinen Dispositionen völlig frei gewesen und habe ohne jedwede (durch den Finanzdienstleister vorgegebene) Einschränkung entscheiden können, ob bzw. wie viele Einheiten zu welchen Zeitpunkten und zu welchen Bedingungen (Kurswerten) an- bzw. verkauft würden. Der Finanzdienstleister habe auch keinerlei beratende Funktion übernommen. Der Revisionswerber habe eine selbständige Anlagestrategie verfolgt. Wenngleich der Revisionswerber versucht habe, unter Zugrundelegung einer von ihm eigens entwickelten, auf mathematischen Überlegungen basierenden Strategie Chancen zu realisieren und Gewinne durch die derartigen Produkten inhärente Hebelwirkung zu potenzieren, entstehe durch Anwendung einer Anlagestrategie in der hier vorliegenden Art auch unter Zugrundelegung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise kein einheitliches Spekulationsgeschäft, welches erst durch den letzten An- bzw. Verkaufsakt als erfüllt anzusehen wäre. Lediglich dann, wenn aufgrund der Produktgestaltung von vorneherein feststehe, dass ein ständiger und vollkommener Ausgleich des Risikos garantiert werde und tatsächlich ein solcher auch stattfinde, könne - zumindest nach Auffassung des BMF - im Blickwinkel einer wirtschaftlichen Betrachtung auf ein einheitliches Rechtsgeschäft geschlossen werden. Diese Voraussetzungen seien im gegenständlichen Fall jedoch offensichtlich nicht gegeben.

Es sei evident, dass der Revisionswerber die Möglichkeit gehabt habe, diese Art von Wertpapiergeschäften jederzeit zu beenden. Das Argument, dass dies aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre, vermöge die belangte Behörde nicht zu überzeugen. Jede vorgenommene Verkaufsorder stelle ein eigenes Rechtsgeschäft dar, welches sowohl in rechtlicher als auch in wirtschaftlicher Hinsicht unabhängig und losgelöst von den vorgelagerten Transaktionen zu betrachten sei. Dass bei den gegenständlichen Finanzgeschäften ein rasches und zeitnahes Reagieren auf die jeweilige Kursentwicklung erforderlich sei, liege in der Natur der Sache und sei wesenstypisch für das CFD-Trading. Eine Kohärenz zwischen sämtlichen Transaktionen, die es erlauben würde, sämtliche sich auf das CFD-Trading beziehende Transaktionen als ein einheitliches Rechtsgeschäft zu beurteilen, leite sich aus diesem Umstand jedenfalls nicht ab.

10 Gegen diese Entscheidung wendet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

11 Da die Beschwerdefrist am noch offen war, liegt eine Revision iSd § 4 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, vor, für deren Behandlung gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG iVm § 28 Abs. 5 BFGG grundsätzlich die Bestimmungen des VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung, sinngemäß gelten.

12 Das gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG mit an die Stelle der belangten Behörde getretene Bundesfinanzgericht legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der beantragt wurde, die Revision als unbegründet abzuweisen.

13 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

14 Hinsichtlich der Zulässigkeit der Revision führt der Revisionswerber aus, dass keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage vorliege, ob der auf Basis eines mathematischen Systems vorgeplante Abschluss mehrerer CFD-Kontrakte in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als einheitliches Rechtsgeschäft zu werten sei.

15 In den Revisionsgründen wendet sich der Revisionswerber gegen die Qualifikation mehrerer, auf Basis eines mathematischen Systems getätigter Finanztransaktionen (CFD-Kontrakte) als einzelne Rechtsgeschäfte und die daraus folgende Nichtberücksichtigung von im Folgejahr realisierten Verlusten. Der Verwaltungsgerichtshof habe festgestellt, dass die erworbene Leistungsfähigkeit durch die Veräußerung von Wirtschaftsgütern nur anhand einer Totalbetrachtung ermittelt werden könne, bei der auch solche - mit dem Veräußerungsvorgang im Zusammenhang stehenden - Werbungskosten und Erlösminderungen Berücksichtigung finden, die in Veranlagungszeiträumen nach der Veräußerung abflössen. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeute dies, dass bei Anerkennung eines gesamtheitlichen, mathematischen Systems zum CFD-Trading steuerlich eine solche Totalbetrachtung vorzunehmen sei, entsprechend der die Gesamtheit der getätigten Einzeltransaktionen als einheitliches Rechtsgeschäft zu qualifizieren sei und ein Ausgleich der realisierten Gewinne und Verluste auch über das Kalenderjahr hinaus zugelassen werden müsse.

Die vom Revisionswerber getätigten Transaktionen hätten auf einem von ihm entwickelten mathematischen System beruht, wonach er - um das geplante Gesamtergebnis zu erreichen - eine bestimmte Anzahl von Einzelkontrakten abschließen und im Systemverlauf bestimmte Gewinne und Verluste erzielen habe müssen. Ein vorzeitiger Abbruch dieser Vorgehensweise vor Ablauf der geplanten Laufzeit hätte zu unvorhersehbaren Verlusten führen können. Dass es sich bei den getätigten Transaktionen tatsächlich nicht um einzelne gesetzte Handlungen gehandelt habe, lasse sich auch daran erkennen, dass einige Transaktionen eine Laufzeit über das Kalenderjahr hinaus gehabt hätten und die einzelnen Kontrakte generell mit unterschiedlich langen Laufzeiten abgeschlossen worden seien. Der Revisionswerber habe auf Grund des angewandten Systems und der damit verbundenen Zielsetzung keine Disposition in Bezug auf die jeweilige Einzeltransaktion gehabt. Zudem hätten Trading Positionen jeweils eine zeitliche Gültigkeit zwischen dem Zeitpunkt des Erwerbs des Rechts und dem Zeitpunkt der Beendigung des Rechts. Die Kombination solcher Positionen könne dazu führen, dass die Beendigungszeitpunkte wie im gegenständlichen Fall in unterschiedlichen Veranlagungsjahren lägen. Es entspreche nicht dem Leistungsfähigkeitsprinzip, Geschäfte, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stünden, in positive und negative Einkommenskomponenten zu unterteilen. Der Revisionswerber habe über 100 Transaktionen hinsichtlich desselben Aktenindex getätigt. Im Hinblick auf das angewandte System sei von vorneherein evident gewesen, dass die Erzielung von Gewinnen aus den Veräußerungen ohne später eintretende Erlösminderungen gar nicht möglich gewesen wäre.

16 Die Revision ist zulässig, sie ist aber nicht begründet. 17 Die Bestimmung des § 30 Abs. 1 EStG 1988 in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung vor BGBl. I Nr. 111/2010 lautete auszugsweise:

"§ 30. (1) Spekulationsgeschäfte sind:

1. (...)

2. Termingeschäfte einschließlich Differenzgeschäfte,

weiters innerhalb von einem Jahr abgewickelte Optionsgeschäfte einschließlich geschriebene Optionen und Swaphandelsgeschäfte.

(...)"

18 Ein Differenzkontrakt ( contract for difference ; CFD) ist ein derivatives Finanzinstrument, bei dem sich zwei Vertragsparteien zur Zahlung eines Barausgleichs verpflichten, welcher sich aus der Differenz von Kauf- und Verkaufspreis des zugrunde liegenden Basiswerts ergibt. Als Basiswerte können Aktien, Anleihen, Devisen, Rohstoffe oder Indizes herangezogen werden. Mittels Differenzkontrakt erwirbt der Käufer nicht den Basiswert, sondern partizipiert lediglich an dessen Kursentwicklung. Differenzkontrakte sind zwar derivative Finanzinstrumente, aber keine Termingeschäfte, da sie keine Endfälligkeit haben. Der Anleger bestimmt den Einstiegs- sowie den Ausstiegszeitpunkt selbst (vgl. Leser/Leser/Habsburg-Lothringen , Finanzinstrumente, 201 f)

19 Gegenstand der Besteuerung von Veräußerungsgeschäften nach § 30 EStG 1988 ist der Gewinn aus dem einzelnen Geschäft bzw. der Summe der einzelnen Geschäfte eines Kalenderjahres (vgl. , VfSlg. 13.724, und vom , B 941/02, VfSlg. 16.760).

20 Im Revisionsfall ist unbestritten, dass die einzelnen Differenzgeschäfte schuldrechtlich unabhängig voneinander abgewickelt werden konnten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass einzelne Positionen über das Kalenderjahr offen waren und erst im Folgejahr - unter Realisierung eines entsprechenden Gewinnes oder Verlustes - geschlossen wurden. Die Anknüpfung an ein und denselben Basiswert (im gegenständlichen Fall den Kurs des "German 30") rechtfertigt für sich nicht die Annahme, dass alle darüber abgeschlossenen Kontrakte ein einziges Rechtsgeschäft darstellen.

21 Der Revisionswerber stützt sein Verlangen nach einem Ergebnisausgleich auf das Vorliegen einer besonderen Anlagestrategie, wodurch die einzelnen Differenzgeschäfte wirtschaftlich miteinander verbunden wären.

22 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , 99/14/0099, ausgeführt, dass die Qualifizierung mehrerer Rechtsgeschäfte als einheitliches Rechtsgeschäft in wirtschaftlicher Betrachtungsweise dann geboten sein kann, wenn ein unmittelbarer zeitlicher und betraglicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Rechtsgeschäften besteht, sie in unmittelbaren Zusammenhang zueinander bereits im Vorhinein vereinbart wurden und somit hinsichtlich ihrer späteren Abwicklung keine weiteren Dispositionen möglich waren. Einen solchen Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis in Bezug auf ein Fremdwährungsdarlehen und einen im Zeitpunkt der Darlehensgewährung bereits vereinbarten Verkauf der Devisen zu einem bestimmten Zeitpunkt und einem bestimmten Kurs bejaht.

23 Eine vergleichbare Sachverhaltskonstellation liegt gegenständlich nicht vor. Der Revisionswerber war nach den Feststellungen der belangten Behörde in seinen Dispositionen des An- und Verkaufes der einzelnen Differenzkontrakte völlig frei und konnte ohne Einschränkung selbst entscheiden, welche Transaktionen er zu welchem Zeitpunkt und zu welchen Bedingungen tätigt. Es war ihm auch ohne weiteres möglich, jederzeit in eine beliebige Richtung von seinem Plan abzuweichen oder sein diesbezügliches Handeln vorzeitig zu beenden. Die Behauptung des Revisionswerbers, eine solche Abweichung oder vorzeitige Beendigung sei ihm aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich gewesen, entzieht sich der Nachvollziehbarkeit durch den Verwaltungsgerichtshof. Dass der im Streitjahr erzielte Überschuss aus den streitgegenständlichen Differenzgeschäften nur durch Inkaufnahme der im folgenden Jahr erzielten Spekulationsverluste hätte erzielt werden können, legt der Revisionswerber nicht dar. Allein durch das Verfolgen einer auf wirtschaftlichen und mathematischen Überlegungen basierenden Anlagestrategie sind die einzelnen Transaktionen des Revisionswerbers nicht in einer derartigen Weise im Vorhinein determiniert, dass sie in wirtschaftlicher Hinsicht als einheitliches Rechtsgeschäft zu betrachten wären (vgl. zum Erfordernis der im Vorhinein bestehenden Determinierung ).

24 Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Revision als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

25 Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

26 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr. 455.

Wien, am