VwGH vom 24.10.2016, Ra 2014/17/0023
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner, Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, Dr. Leonhartsberger und Hofrat Mag. Brandl als Richterinnen bzw Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des JW in F, vertreten durch die Mörth Ecker Filzmaier Rechtsanwaltspartnerschaft in 8010 Graz, Maiffredygasse 8/I, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom , KLVwG-76- 77/4/2014, betreffend Zweitwohnsitzabgabe und pauschalierte Ortssowie Nächtigungstaxe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Gemeinde F), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit es sich auf die pauschalierte Orts- und Nächtigungstaxe bezieht, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufgehoben. Im Übrigen wird es wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Die Gemeinde F hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit einem an den Revisionswerber adressierten und als "Lastschrift für: 122012" und "Rech-Nr. 12/001243" bezeichneten Schreiben vom setzte der Bürgermeister der Gemeinde F den Revisionswerber über die Belastung seines Abgabenkontos mit Zweitwohnsitzabgabe, "PAUSCHALIERTE ORTSTA" sowie "Pauschalierte NT" für das Objekt "F 57" in jeweils ziffernmäßig bestimmter Höhe und Fälligkeit "" in Kenntnis. An den Text dieses Schreibens schließt ein Erlagschein über die sich daraus ergebende Summe an. Auf der Rückseite dieses Schreibens findet sich kleingedruckt folgender Text:
"I. BESCHEID
II. SPRUCH
a) Wasserbezugsgebühr ...
b) Wasseranschlussbeitrag ...
c) Kanalbenützungsgebühr ...
d) Kanalanschlussbeitrag ...
e) Hundeabgabe ...
f) Orts- u. Nächtigungstaxe ...
g) Pauschalierte Ortstaxe
Gemäß Orts- und Nächtigungstaxengesetz 1970,
LGBl. Nr. 144/1970 .... sind alle Eigentümer von Ferienwohnungen,
unabhängig davon, ob der Eigentümer im Gemeindegebiet einen
ordentlichenWohnsitz hat, verpflichtet, einen jährlichen
Pauschalbetrag, je nach Zone, lt. umseitiger Berechnung zu
entrichten.
h) Abfallgebühren ...
i) Kommunalsteuer ...
j) Zweitwohnsitzabgabe
Gemäß Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetzes - K-ZWAG,
LGBl. Nr. 84/2005 .... wird umseitig für Zweitwohnsitze eine
Abgabe nach der Nutzfläche der Wohnung bemessen und ausgeschrieben
k) Pauschalierte Nächtigungstaxe
Gemäß § 9 des Orts- und Nächtigungstaxengesetzes 1970 - K-
ONT, LGBl. Nr. 144/1970 ... wird für Ferienwohnungen die
Nächtigungstaxe pauschal festgesetzt. Eigentümer von
Ferienwohnungen sind verpflichtet diese pauschalierte Abgabe gemäß
umseitiger Berechnung zu entrichten.
l) Verspätungszuschlag ...
m) Säumniszuschlag ...
n) Mahngebühren ...
FÄLLIGKEIT
Die Abgaben werden unbeschadet der in Abgabenvorschriften getroffenen besonderen Regelungen mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig (§ 210 der BAO ...)
III. BEGRÜNDUNG
Die umseitige Vorschreibung stützt sich im Wesentlichen auf die im Spruch zitierten gesetzlichen Bestimmungen sowie auf die
Verordnungen des Gemeinderates der Gemeinde ... Die jeweilige Art
und Höhe der umseitig vorgeschriebenen Abgabe ist aus der Abrechnungsdarstellung zu entnehmen, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildet.
IV. RECHTSMITTELBELEHRUNG
....
BESONDERE HINWEISE:
1. Mahnung gemäß §§ 217 + 217a BAO, ...
Bei umseitig angeführter Abgabe ist die Vollstreckbarkeit gegeben. Der (Die) umseitig genannte(n) Abgabenpflichtige(n) wird (werden) aufgefordert, binnen zwei Wochen von der Zustellung an gerechnet, die Abgabenschuld zu bezahlen. ....
...."
2 Der Revisionswerber wertete dieses Schreiben als Vorschreibung der Orts- und Nächtigungstaxe sowie der Zweitwohnsitzabgabe und erhob dagegen Berufung, in der er ausführte, Eigentümer einer Almhütte auf der F Alm in der KG F zu sein. Da die Almhütte im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes verwendet werde, sei er gemäß § 3 Abs 6 lit a Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz sowie gemäß § 3 lit b Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz von den diesbezüglichen Abgaben befreit.
3 Der Gemeindevorstand der Gemeinde F wies die Berufung mit Bescheid vom hinsichtlich sämtlicher in der Berufung angeführten Abgaben mit näherer Begründung ab.
4 Dagegen erhob der Revisionswerber Vorstellung an die Kärntner Landesregierung, die diese mit Schreiben vom gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG dem Landesverwaltungsgericht Kärnten abtrat.
5 Das an die Stelle der Kärntner Landesregierung getretene Landesverwaltungsgericht wies mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses die Beschwerde (ehemals Vorstellung) betreffend die Zweitwohnsitzabgabe als unbegründet ab. Hinsichtlich der pauschalierten Orts- und Nächtigungstaxe gab es der Beschwerde Folge und hob die Berufungsentscheidung wegen Unzuständigkeit des Gemeindevorstandes in diesem Umfang auf. Gleichzeitig wies es die Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen die pauschalierte Orts- und Nächtigungstaxe als unbegründet ab. In Spruchpunkt II. erklärte das Landesverwaltungsgericht die Erhebung einer ordentlichen Revision für unzulässig.
6 Zur Aufhebung der Berufungsentscheidung hinsichtlich der pauschalierten Orts- und Nächtigungstaxe führte das Landesverwaltungsgericht aus, der Gemeindevorstand sei unzuständig gewesen, weil gemäß § 10 Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz die Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärnten Landesregierung zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters zuständig gewesen sei. Da die Berufung nunmehr als Beschwerde zu werten sei, sei in der Sache entschieden worden.
7 Zur Abweisung der Berufung (Beschwerde) hinsichtlich aller vorgeschriebenen Abgaben führte es aus, dass die gegenständliche Almhütte für landwirtschaftliche Betriebszwecke nicht erforderlich sei, was im Wesentlichen auf das (zum Niederösterreichischen Raumordnungsgesetz 1976) ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2008/05/0193, gestützt werden könne, wonach eine Wohnhütte, die in einer Distanz von 25 km zur Hofstelle liege, zur Führung des landwirtschaftlichen Betriebes nicht erforderlich sei. Zudem sei im konkreten Fall die Zufahrt zur Alm einwandfrei möglich und bestehe eine Übernachtungsmöglichkeit in einer Hütte der Agrargemeinschaft. Es sei somit keine Ausnahme von der jeweiligen Abgabepflicht gegeben.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 30a Abs 7 VwGG vorgelegte Revision, in der der Revisionswerber beantragt, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
9 Der Gemeindevorstand der Gemeinde F erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der er ausschließlich auf seine Berufungsentscheidung verwies. Auch die Kärntner Landesregierung erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Rechtsansicht vertrat, dass es sich beim Schreiben der Abgabenbehörde erster Instanz um einen Nichtbescheid handle.
10 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
11 Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12 Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.
13 Die Revision ist zulässig und im Ergebnis auch begründet. 14 Die im Revisionsfall anzuwendenden Bestimmungen des Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetzes - K-ZWAG, LGBl Nr 84/2005 idF LGBl Nr 42/2010, lauten:
" § 1
Ermächtigung zur Ausschreibung der Abgaben
Die Gemeinden des Landes Kärnten werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe von Zweitwohnsitzen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuschreiben.
§ 2
Abgabengegenstand
(1) Als Zweitwohnsitz im Sinne dieses Gesetzes gilt jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird.
...
§ 3
Ausnahmen von der Abgabepflicht
(1) Nicht als Zweitwohnsitze im Sinne dieses Gesetzes gelten insbesondere
...
b) Wohnungen im Rahmen eines land- oder
forstwirtschaftlichen Betriebes, die für land- oder forstwirtschaftliche Betriebszwecke, wie etwa die Bewirtschaftung von Almen oder Forstkulturen, erforderlich sind, sowie Jagd- und Fischerhütten,
...
§ 4
Abgabenschuldner und Haftung
(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer der Wohnung, der diese selbst als Zweitwohnsitz verwenden kann oder sie einem Dritten zu diesem Zweck unentgeltlich überlässt. ...
...
§ 6
Fälligkeit und Entrichtung der Abgabe
(1) Die Abgabe ist jeweils am 1. Dezember fällig und vom Abgabenschuldner bis zum 15. Dezember zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten.
(2) Endet die Abgabepflicht vor dem Ablauf des Kalenderjahres (§ 5 Abs 3 bis 5), ist die Abgabe an dem diesen Zeitpunkt folgenden übernächsten Monatsersten fällig und bis zum 15. desselben Monats zu entrichten.
§ 7
Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
(1) Die Abgabe ist nach der Nutzfläche der Wohnung zu bemessen....
(2) Die Höhe der Abgabe ist durch Verordnung des Gemeinderates festzulegen; ...
...
§ 8
Eigener Wirkungsbereich
Die der Gemeinde nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben
sind solche des eigenen Wirkungsbereiches."
Die im Revisionsfall anzuwendenden Bestimmungen des Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetzes - K-ONTG, LGBl Nr 144/1970 (WV) idF LGBl Nr 18/2012, lauten wie folgt:
" 1. Abschnitt
Gemeindeabgabe
§ 1
Allgemeines
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, für den Aufenthalt in ihrem Gebiet Ortstaxen zu erheben; diese dürfen in Kurorten auch als Kurtaxen bezeichnet werden.
(2) Die der Gemeinde nach diesem Abschnitt obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
...
§ 3
Abgabenschuldner
(1) Zur Entrichtung der Abgabe sind alle Personen verpflichtet, die im Gemeindegebiet, ohne dort einen Wohnsitz zu haben, in Beherbergungsbetrieben im Sinne des § 1 Abs. 3 Meldegesetz 1991 oder in Privatunterkünften nächtigen. Zur Entrichtung der Abgabe in Form eines jährlichen Pauschales sind alle Eigentümer von Ferienwohnungen (Abs. 5) und Mieter von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen (Abs. 7) verpflichtet, unabhängig davon, ob der Eigentümer oder Mieter im Gemeindegebiet einen Hauptwohnsitz hat. ...
...
(5) Eine Ferienwohnung ist eine Wohnung oder eine sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, sondern überwiegend während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien, saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) dient.
(6) Ferienwohnungen im Sinne des Abs. 5 sind insbesondere nicht
a) Wohnungen und Unterkünfte im Rahmen eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes, die für land- und forstwirtschaftliche Betriebszwecke, wie etwa für die Bewirtschaftung von Almen, erforderlich sind;
...
§ 4
Ausmaß
(1) Die Ortstaxe ist durch Verordnung des Gemeinderates je Person und Nächtigung zwischen 0,36 Euro und 2 Euro festzusetzen.
...
(4) Die Höhe der von den Eigentümern von Ferienwohnungen zu entrichtenden pauschalierten Ortstaxe ergibt sich aus der Vervielfachung der im Gemeindegebiet jeweils im Jahresdurchschnitt zu entrichtenden Abgabe nach Abs. 1 mit einer durchschnittlichen Nächtigungszahl; ...
...
§ 6
Entrichtung
(1) Der Unterkunftsgeber ist verpflichtet, die Ortstaxe vom Abgabenschuldner einzuheben.
(2) Der Unterkunftsgeber hat über die Ortstaxe der Gemeinde bis zum 15. des nachfolgenden Monats Rechnung zu legen und den eingehobenen Betrag an die Gemeindekasse abzuführen. Er haftet für die Erfüllung der Abgabepflicht. Die Angaben bei der Rechnungslegung stellen eine Abgabenerklärung im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 52/2009, dar.
...
(3) Der Eigentümer einer Ferienwohnung hat die jeweils am 1. Dezember fällige Abgabenschuld bis zum 15. Dezember, im Falle der vorzeitigen Aufgabe einer Ferienwohnung (§ 5 Abs. 2) jedoch spätestens bis zum 15. des diesem Zeitpunkt folgenden Monats an die Gemeindekasse abzuführen. ...
...
2. Abschnitt
Landesabgabe
§ 7
Abgabenberechtigter
(1) Die Nächtigungstaxe fließt dem Land zu. Die Gemeinden sind verpflichtet, die Nächtigungstaxe einzuheben und - unbeschadet der Maßnahmen des Landes gemäß §§ 11 und 12 - alle zu ihrer Einbringung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. ...
...
§ 8
Abgabenschuldner
Die Pflicht zur Entrichtung der Nächtigungstaxe richtet sich
nach § 3.
§ 9
Ausmaß und Entrichtung
(1) Die Nächtigungstaxe beträgt 0,50 Euro.
(1a) Der Höhe der von Eigentümern von Ferienwohnungen (§ 4 Abs. 4) und von Mietern von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen (§ 4 Abs. 6) zu entrichtenden pauschalierten Nächtigungstaxe ist die Nächtigungstaxe gemäß Abs. 1 zugrunde zu legen.
(2) Für die Fälligkeit, die Meldepflicht und die Entrichtung der Nächtigungstaxe gelten die Bestimmungen der §§ 5 bis 6 sinngemäß.
...
§ 10
Berufungen
Über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters entscheidet die Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung, die in Vollziehung dieses Gesetzes auch sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist."
15 Strittig ist, ob dem Revisionswerber zu Recht pauschalierte Orts- und Nächtigungstaxe sowie Zweitwohnsitzabgabe für seine Almhütte vorgeschrieben wurde. Dabei stellt sich zunächst die Frage, ob dem Revisionswerber derartige Abgaben überhaupt rechtswirksam vorgeschrieben wurden.
16 Ein Bescheid ist ein individueller, hoheitlicher, im Außenverhältnis ergehender und normativer (rechtsgestaltender oder rechtsfeststellender) Verwaltungsakt (vgl zB die bei Ritz , BAO5, Tz 1 zu § 92 angeführte hg Rechtsprechung).
17 Gemäß § 93 Abs 2 BAO ist jeder schriftliche Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen. Er hat einen Spruch zu enthalten und die Person (Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Ferner hat ein Bescheid, wenn dem ihm zu Grunde liegenden Anbringen nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder er von Amts wegen erlassen wird, eine Begründung und jedenfalls eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten (§ 93 Abs 3 BAO). Weiters gelten die für alle schriftlichen Ausfertigungen einer Abgabenbehörde in § 96 BAO normierten Voraussetzungen (Bezeichnung der Behörde, Datum, Unterschrift/Beglaubigung) auch für schriftliche Bescheide. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt (§ 96 letzter Satz BAO).
18 Gemäß § 198 Abs 2 BAO haben Abgabenbescheide im Spruch (ua) die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten.
19 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen Bescheide, die in einem Abgabenverfahren ergehen, (ebenso wie Bescheide im Verfahren nach dem AVG) bestimmte Mindestanforderungen erfüllen, damit ein Bescheid wirksam entsteht. Zu diesen Anforderungen zählen die Erkennbarkeit des Bescheidadressaten, der normative Abspruch und die Erkennbarkeit der bescheiderlassenden Behörde (vgl , mwN).
20 Grundsätzlich muss im Wortlaut der behördlichen Erledigung selbst zum Ausdruck kommen, dass die Behörde eine Abgabensache in rechtsverbindlicher Weise erledigt (vgl Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, B AO,§ 92 E 3). Der Spruch ist die Willenserklärung der Behörde. Der normative (rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende) Inhalt muss sich aus der Formulierung der Erledigung ergeben (vgl zB die bei Ritz , BAO5, Tz 5 zu § 93 angeführte hg Rechtsprechung).
21 Im Revisionsfall richtete sich die Berufung des Revisionswerbers ausdrücklich gegen den "Bescheid vom , ohne Zahl Steuer-Nr. 59 Rech-Nr. 12/001243". In den vorgelegten Verwaltungsakten ist nur ein einziges an ihn gerichtetes Schreiben des Bürgermeisters vom mit den genannten Merkmalen enthalten. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Berufung auf dieses (eingangs wiedergegebene) Schriftstück bezieht. Dessen Vorderseite weist die ausdrückliche Bezeichnung "Lastschrift" und eine Aufzählung von als geschuldet erachteten näher bezeichneten Eurobeträgen unter Angabe eines Fälligkeitstages auf. Es liegt daher diesbezüglich eine Lastschriftanzeige vor (vgl §§ 227f BAO). Eine Lastschriftanzeige ist aber kein Bescheid (vgl wieder , mwN).
22 Auf der Rückseite derselben findet sich der Abdruck eines (offenbar für eine Vielzahl von Lastschriftanzeigen gleichlautenden) Textes, der mit "I. BESCHEID" überschrieben ist und der in keiner Weise eine Individualisierung im Hinblick auf eine bestimmte Behörde, einen bestimmten Abgabepflichtigen oder eine bestimmte Abgabe aufweist. Vielmehr schließen sich unter der Überschrift "II. SPRUCH" Ausführungen über elf verschiedene von der Gemeinde F erhobene Abgaben an. Dass sich dieser Text nur auf einzelne von den angeführten Abgaben beziehen würde, ergibt sich weder aus dessen Wortlaut noch aus dessen Erscheinungsbild.
23 Auch sonst handelt es sich nicht um einen normativen Abspruch über einen konkreten Abgabenanspruch der Gemeinde F, sondern um Textpassagen wie sie aufgrund ihres rechtsbelehrenden Charakters üblicherweise in der Begründung von Abgabenbescheiden zu finden sind. Begründungselemente vermögen aber einen normativ verbindlichen Abspruch nicht zu ersetzen (vgl Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, B AO,§ 93 E 21f und E 28). Vom Vorliegen eines individuellen hoheitlichen und normativen Verwaltungsaktes kann somit trotz der Überschriften "I. BESCHEID"; "II. SPRUCH"; "III. BEGRÜNDUNG" und "IV. RECHTSMITTELBELEHRUNG" nicht ausgegangen werden. Daran vermögen auch die Verweise (im unter "II. SPRUCH" angeführten Text) "lt. umseitiger Berechnung" (lit g) oder "gemäß umseitiger Berechnung" (lit k) oder die Wortfolge "wird umseitig für
Zweitwohnsitze eine Abgabe .... bemessen und ausgeschrieben"
(lit j) nichts zu ändern, zumal sich "umseitig" keine derartigen Berechnungen oder Bemessungen (und auch keine weiteren erforderlichen Angaben wie zB über den Abgabenzeitraum) finden, sondern lediglich die genannte Lastschriftanzeige betreffend eine Zweitwohnsitzabgabe, eine "PAUSCHALIERTE ORTSTA" und eine "Pauschalierte NT", jeweils fällig am .
24 Weder die Lastschriftanzeige vom noch deren Rückseite sind daher für sich genommen als bescheidförmige Abgabenvorschreibung anzusehen. Auch eine Zusammenschau der Vorder- und der Rückseite dieses Schriftstücks ergibt keinen normativen Abspruch, durch welchen eine Person zur Leistung einer bestimmten Abgabe verpflichtet wäre.
25 Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den in Rede stehenden Abgaben um Selbstbemessungsabgaben (§ 6 Abs 1 K-ZWAG, § 6 Abs 3 und § 9 Abs 2 K-ONTG) handelt. Eine bescheidmäßige Festsetzung wäre daher nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den §§ 201 bis 202 BAO zulässig gewesen und hätte einer diesbezüglichen Begründung bedurft.
26 Da dem genannten Schriftstück kein Bescheidcharakter zukommt (und auch sonst kein diesbezüglicher Abgabenbescheid vorliegt) hätte mangels Abgabenvorschreibung über die von der revisionswerbenden Partei erhobene Berufung nicht inhaltlich entschieden werden dürfen. Sie wäre vielmehr als unzulässig zurückzuweisen bzw an die zuständige Stelle weiterzuleiten gewesen.
27 Bei der Zweitwohnsitzabgabe handelt es sich um eine Gemeindeabgabe. Der Gemeindevorstand, der zur Entscheidung über Berufungen gegen die Vorschreibung dieser Abgabe zuständig ist, hätte die diesbezügliche Berufung des Revisionswerbers zurückweisen müssen. Stattdessen hat er inhaltlich darüber entschieden. Das an die Stelle der Vorstellungsbehörde getretene Landesverwaltungsgericht hätte diesen Mangel wahrnehmen und den Spruch des Berufungsbescheides in eine zurückweisende Entscheidung abändern müssen. Indem es das unterlassen und den Spruch des Berufungsbescheides bestätigt hat, hat das Landesverwaltungsgericht in dieser Hinsicht seine eigene Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Bei der pauschalierten Ortstaxe handelt es sich - anders als das Landesverwaltungsgericht vermeint - ebenfalls um eine Gemeindeabgabe. Der Gemeindevorstand hätte die diesbezügliche Berufung des Revisionswerbers mangels Vorliegens einer rechtswirksamen erstinstanzlichen Abgabenvorschreibung ebenfalls zurückweisen müssen. Da dies nicht geschehen ist, hätte das Landesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis diese Rechtswidrigkeit ebenfalls wahrnehmen und den abweisenden Spruch der Berufungsentscheidung in eine Zurückweisung abändern müssen. Stattdessen hat das Landesverwaltungsgericht (in der irrigen Auffassung, es handle sich um eine Landesabgabe) den vor ihm bekämpften Berufungsbescheid aufgehoben und selbst eine inhaltliche Entscheidung über die Berufung getroffen. Damit hat es aber eine Zuständigkeit wahrgenommen, die ihm nicht zugekommen ist und das angefochtene Erkenntnis in Bezug auf die pauschalierte Ortstaxe mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (§ 42 Abs 2 Z 2 VwGG, vgl , mwN).
Bei der pauschalierten Nächtigungstaxe handelt es sich hingegen um eine Landesabgabe. Dem Landesverwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass dem Gemeindevorstand keine Zuständigkeit zugekommen ist, über Berufungen gegen die Vorschreibung von Nächtigungstaxe zu entscheiden. Der Gemeindevorstand der Gemeinde F hätte daher die Berufung des Revisionswerbers bis zum an die Landesregierung und danach an das Landesverwaltungsgericht weiterleiten müssen (Art 151 Abs 51 Z 8 letzter Satzteil B-VG). Stattdessen hat er selbst inhaltlich über die Berufung über die pauschalierte Nächtigungstaxe entschieden. Das Landesverwaltungsgericht hat daher zu Recht diese Entscheidung aufgehoben, hat allerdings in der Folge selbst inhaltlich darüber entschieden. Mangels Vorliegens einer erstinstanzlichen Abgabenvorschreibung hätte es aber die Berufung als unzulässig zurückweisen müssen. Es hat daher seine eigene Entscheidung auch in Bezug auf die Nächtigungstaxe mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet.
28 Das angefochtene Erkenntnis war daher, soweit es die pauschalierte Orts- und Nächtigungstaxe betrifft, gemäß § 42 Abs 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Kärnten, im Übrigen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
29 Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013 idF BGBl II Nr 8/2014.
Wien, am