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VwGH vom 27.04.2011, 2007/08/0149

VwGH vom 27.04.2011, 2007/08/0149

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer, Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der Österreichischen B AG in P, vertreten durch die Finanzprokuratur in 1011 Wien, Singerstr. 17-19, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. GS8- IESG-697/001-2005, betreffend Rückerstattung von Beiträgen nach dem IESG (mitbeteiligte Partei: Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in 3100 St. Pölten, Dr. Karl-Renner-Promenade 14-16), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Vorweg ist festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof als Folge seines Prüfungsbeschlusses zu B 2005/04 vom mit Erkenntnis vom , G 39/05 u.a., V 25/05 u.a., die Absätze 6 und 7 des § 12 Insolvenz-EngeltsicherungsG (IESG) idF der Budgetbegleitgesetze 2000, BGBl. I 26, und 2001, BGBl. I 142/2000, als verfassungswidrig und die Verordnungen über die Festsetzung des Zuschlages zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag, BGBl. II 511/1999, 410/2000, 452/2001, 454/2002, 560/2003 und 503/2004 als gesetzwidrig (mit Ablauf des ) aufgehoben hat. Mit seinem Erkenntnis vom , B 844/05, hat der Verfassungsgerichtshof außerdem beschlossen, dass keine Quasianlassfallwirkung für zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung im Normenprüfungsverfahren anhängig gewesene Beschwerden bei Antragstellung im Verwaltungsverfahren nach (Anm.: der am erfolgten) Bekanntmachung des Prüfungsbeschlusses besteht.

Mit einem am bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse eingelangten Schreiben vom stellte die beschwerdeführende Partei den Antrag auf "Rückzahlung der in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung entrichteten Beiträge (Zuschläge) zum Arbeitgeberanteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages nach § 12 Abs. 1 Z. 4 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) zuzüglich der gesetzlichen Zinsen"; dazu erfolgte für den Zeitraum zwischen August 2000 und Juli 2005 eine jeweils jahresbezogene Aufschlüsselung der summarisch nach "Arbeiter" und "Angestellte" getrennt angeführten Beiträge.

Mit Bescheid vom wies die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom auf Rückerstattung von zu Ungebühr entrichteten Beiträgen nach dem IESG gemäß § 69 Abs. 1 ASVG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Dienstgeber nach der geltenden Rechtslage zur Leistung der nach seinen Meldungen verrechneten Zuschläge verpflichtet gewesen sei, weshalb die Rückverrechnung abzulehnen gewesen sei.

Dem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch hat die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid keine Folge gegeben.

In ihrer Bescheidbegründung führte sie nach Darlegung des Verfahrensganges und neben Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen sowie ausgehend vom unstrittigen Sachverhalt, wonach der Dienstgeber den Zuschlag nach dem IESG in Höhe von 0,7 % der allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höchstbeitragsgrundlage sowie der Beitragsgrundlage bei Sonderzahlungen für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum ordnungsgemäß mit der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse verrechnet habe, und unter Bezugnahme auf die eingangs genannten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes wie folgt aus (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"§ 1 Abs. 6 IESG regelt welche Arbeitnehmer(gruppen) a priori keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld (IAG) haben. Im Konnex mit § 12 Abs. 1 Z 4 IESG ergibt sich somit jener Personenkreis, deren Arbeitgeber keinen Zuschlag im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 4 IESG entrichten müssen. Darüber hinaus ist im § 12 Abs. 1 Z 4 IESG geregelt, dass für Lehrlinge und über 60-Jährige überhaupt kein Zuschlag zu entrichten ist. (Diese Gruppen haben aber sehr wohl Anspruch auf IAG.)

§ 1 Abs. 6 Z 1 IESG sieht im Wesentlichen vor, dass die Arbeitnehmer (Anmerkung: also insbesondere Beamte und Vertragsbedienstete) der Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände) keinen Anspruch auf IAG haben und somit deren jeweiliger Arbeitgeber deshalb keinen Zuschlag zu entrichten hat. Arbeitnehmer z.B. von Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung - mag an einer solchen eine Gebietskörperschaft überwiegend oder ausschließlich beteiligt sein - haben Anspruch auf IAG und haben daher diese Arbeitgeber den Zuschlag zu entrichten. Eine Ausnahme gilt diesbezüglich nur für solche Arbeitnehmer (Anmerkung: in der Regel Beamte), deren Arbeitsverhältnis zur jeweiligen Gebietskörperschaft selbst weiter besteht, sie aber zur Dienstleistung einer solchen AG oder GmbH zugewiesen sind.

Auf die (beschwerdeführende) AG bezogen bedeutet dies, dass für deren Bedienstete, sofern diese am zum damals gerade noch bestehenden Wirtschaftskörper/Österreichische B im Arbeitsverhältnis standen - und ab Jänner 2006 auch für die Vorstandsmitglieder der AG, sofern sie in einem Arbeitsverhältnis zur AG selbst stehen sollten - der Zuschlag nach § 12 Abs. 1 Z 4 IESG zu entrichten ist. Für Angestellte und Arbeiter, deren Arbeitsverhältnis erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem begründet wurde, sind - unabhängig vom vorliegenden Rückerstattungsantrag - die Zuschläge nach § 12 Abs. 1 Z 4 IESG jedenfalls zu entrichten. Nicht zu entrichten ist er unter Bedachtnahme auf die erwähnten Gesetzesstellen für Lehrlinge während ihrer gesamten Lehrzeit (ab dem Beitragszeitraum 2003) und für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ab dem nach diesem Geburtstag folgenden Monat (ab dem Beitragszeitraum 2004).

Unter Bedachtnahme auf obige Ausführungen hat der Dienstgeber entgegen seiner Rechtsmeinung gemäß den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen die Beiträge nach dem IESG auch für jenen Personenkreis zu Recht entrichtet, für welche der Bund für Entgeltansprüche haftet. Die Republik Österreich wird im Falle eines anhängigen Insolvenzverfahrens darauf Bedacht nehmen, in welchem Ausmaß die (beschwerdeführende) AG selbst Außenstände begleichen kann und wird somit nicht sofort Zahlungen an deren Beschäftigte (Arbeiter, Angestellte) leisten. Es ist jedenfalls die wesentliche Aufgabe der IAF-Service GmbH, mit den Mitteln des IAG-Fonds den Arbeitnehmern die Risken bei der Geltendmachung und Verfolgung ihrer Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abzunehmen.

Was schließlich den Einwand des Dienstgebers betrifft, dass er die Rückerstattung der IESG - Beiträge für alle seine bei der Kasse bestehenden Dienstgeberkonten beantragt habe, wogegen die Kasse lediglich über das (näher bezeichnete) Konto entschieden habe, wird festgehalten, dass gemäß dem Vorbringen der (mitbeteiligten) Kasse im Vorlagebericht das im Bescheid angeführte Dienstgeberkonto lediglich beispielhaft für sämtliche Konten des Dienstgebers mit Bescheid erledigt wurde und dass die rechtlichen Ausführungen im Kassenbescheid für sämtliche Konten desselben Dienstgebers gelten. Ob der Dienstgeber im Zusammenhang mit der zwischenzeitig erfolgten Verfassungsgerichtshofjudikatur und angesichts der vorliegenden Einspruchsentscheidung weiterhin auf eine bescheidmäßige Erledigung seines Rückerstattungsantrages bezüglich der übrigen Dienstgeberkonten besteht oder seinen Rückerstattungsantrag hinsichtlich dieser Konten zurück zieht, müsste von der (mitbeteiligten) Kasse noch geklärt werden. Die (belangte B)ehörde ist jedenfalls bezüglich des Spruchumfanges an den Inhalt der erstinstanzlichen Entscheidung gebunden und kann daher in diesem Bescheid nur über das (näher bezeichnete) Dienstgeberkonto entscheiden."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, nach Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG mit Beschluss vom , B 260/06-29, für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzte Beschwerde, in welcher inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse - eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Nach § 12 IESG werden die Mittel des Ausfallgeldfonds u. a. durch Zuschläge zu dem vom Dienstgeber zu leistenden Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages bestritten (Abs. 1 Z. 4 Satz 1). Die Arbeitgeber der im § 1 Abs. 6 leg. cit. genannten Personen haben für diese keinen Zuschlag zu entrichten (Satz 3). Keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld haben nämlich gemäß Abs. 6 Z. 1 dieser Bestimmung

"Arbeitnehmer, die in einem Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Bundesland, zu einer Gemeinde, zu einem Gemeindeverband oder zu einem Arbeitgeber stehen, der entweder nach den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes oder gemäß völkerrechtlichen Verträgen oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, Immunität genießt, aus diesem Dienstverhältnis".

Nach § 1 Abs. 3 Z. 5 IESG besteht kein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld für Ansprüche nach Abs. 2, sofern auf Grund gesetzlicher Anordnung ein anderer als der Arbeitgeber (ehemaliger Arbeitgeber) zur Zahlung verpflichtet ist.

Mit BGBl. Nr. 793/1996 (Bundesforstegesetz 1996) wurde mittels Ausgliederung die beschwerdeführende Aktiengesellschaft zur Fortführung des Betriebes "Österreichische Bundesforste" errichtet.

§ 13 Abs. 2 des Bundesforstegesetzes (eingeklammerte Wortfolge durch die Novelle BGBl. I 136/2004 mit Wirkung vom aufgehoben) lautet:

"(2) Der Bund haftet für Entgeltansprüche der Angestellten, die zu dem in § 17 genannten Zeitpunkt beim Bund/Wirtschaftskörper Österreichische Bundesforste beschäftigt sind, (sowie für Ansprüche der ehemaligen Arbeitnehmer und der Hinterbliebenen im Sinne des Abs 1) ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Entstehung dieser Ansprüche in dem Ausmaß, auf das die Genannten bei Weitergeltung der Bundesforste-Dienstordnung 1986 als Gesetz Anspruch gehabt hätten."

Dazu bemerken die Erläuterungen (428 BlgNR 20. GP, 120):

"Die in Abs. 2 festgelegte Haftung des Bundes ist als Haftung des Bundes als Ausfallsbürge gemäß § 1356 ABGB zu verstehen".

2. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die in Rede stehenden, im Zuge dieser Ausgliederung vom Bund übernommenen Dienstnehmer der beschwerdeführenden Aktiengesellschaft seither in keinem Dienstverhältnis zum Bund stehen und auch sonst keiner Personengruppe angehören, die nach § 1 Abs. 6 IESG keinen Anspruch auf Ausfallgeld hat (sodass für sie gemäß § 12 Abs. 1 Z. 4 Satz 2 IESG kein Zuschlag zu zahlen wäre).

Die beschwerdeführende AG leitet aus der in § 13 Bundesforstegesetz normierten Bundeshaftung ab, dass diesen übernommenen ehemaligen Angestellten des genannten Wirtschaftskörpers im Insolvenzfall kein Ausfallgeld gebührt, weil auf Grund gesetzlicher Anordnung ein anderer als der Arbeitgeber (im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 5 IESG) zur Zahlung verpflichtet sei. Insgesamt sei aus dem System des IESG aber abzuleiten, dass nur für Personen, die Anspruch auf Ausfallgeld haben, ein Zuschlag zu leisten sei. Der Anspruchsausschluss des § 1 Abs. 6 IESG sei daher analog auf Arbeitnehmer anzuwenden, die - wie hier - zwar nicht in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, für deren Ansprüche der Bund aber auf Grund gesetzlicher Vorschriften hafte.

Dem ist Folgendes zu entgegnen:

Bereits der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , B 260/06, womit die Beschwerde gegen den vorliegenden Bescheid wegen behaupteter Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als unbegründet abgewiesen wurde, der Argumentation der beschwerdeführenden AG entgegen gehalten,

"dass die Ausnahmen von der Zuschlagspflicht in § 1 Abs. 6 IESG abschließend geregelt sind und § 1 Abs. 3 Z 5 nur die Frage beantwortet, welche Ansprüche im Insolvenzfall gesichert sind. Die Frage, ob Ansprüche der Arbeitnehmer gesichert sind, hat aber mit der Zuschlagspflicht des Arbeitgebers nichts zu tun. Es ist zwar richtig, dass das IESG Arbeitgeber von Arbeitnehmern, die keinen Anspruch auf Ausfallgeld haben, auch von der Zahlungspflicht ausnimmt, dass die im Katalog des § 1 Abs. 3 näher genannten Ansprüche von Arbeitnehmern nicht gesichert sind, ändert aber an der Zuschlagspflicht des jeweiligen Arbeitgebers ebenso wenig wie an der Sicherung anderer Ansprüche des betreffenden Arbeitnehmers. Der Gesetzgeber geht nämlich davon aus, dass es sich dabei nur um Ausnahmen von der generellen Anspruchssicherung des IESG handelt. Das gilt auch von Ansprüchen nach Z 5, zu deren Zahlung ein anderer als der Arbeitgeber verpflichtet ist.

Die Zahlungspflicht der Bundesforste und die Haftung des Bundes decken sich nicht notwendig. Eine von Maß und Wirksamkeit der (künftigen) Deckung abhängige Beitragspflicht hätte im System des IESG aber keinen Platz."

Im Weiteren hat der Verfassungsgerichtshof auch die Ansicht der belangten Behörde als nicht unsachlich gesehen und dazu ausgeführt:

"Da es um eine Bundeshaftung und um die Begünstigung oder Belastung eines Rechtsträgers geht, dessen Alleinaktionär der Bund ist (§ 2 Abs. 5 BundesforsteG), ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass er das aus der Staatsverwaltung ausgegliederte Unternehmen im Hinblick auf die Entgeltsicherung denselben Regeln unterwirft, die auch für andere Unternehmen gelten. Läuft das doch bloß darauf hinaus, die Wirkungen der angeordneten Bundeshaftung zu steuern und unerwünschte Nebenwirkungen zu vermeiden (vgl. dazu etwa Müller, Bundeshaftungen in Ausgliederungsgesetzen und EU-Recht, in: Kropf, Hg, Ausgliederungen aus dem öffentlichen Bereich, 2001, 91 ff, 104). Zweck der Bundeshaftung ist eben nicht die Befreiung des ausgegliederten Unternehmens von der Beitragspflicht zum Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, wie sich die Bundeshaftung zur Entgeltsicherung verhält und wer in welchen Fällen allenfalls gegen wen Regress nehmen kann. Eine Ausnahme der beschwerdeführenden Bundesforste von der Zahlungspflicht im Wege einer Ergänzung des § 12 Abs. 1 Z 4 Satz 2 oder des § 1 Abs. 6 IESG ist jedenfalls verfassungsrechtlich nicht geboten."

Vor diesem Hintergrund hat auch der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken an der von der belangten Behörde vorgenommenen Auslegung und sieht ungeachtet der von der beschwerdeführenden Partei wiederholt gegen ihre Zahlungspflicht ins Treffen geführten Bundeshaftung keinen Anlass für eine analoge Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 6 Z. 1 IESG auf die hier betroffenen Dienstnehmer.

Angesichts dessen erübrigten sich auch die in der Beschwerde begehrten weiteren Ermittlungen dazu, ob die Ansprüche der einzelnen Dienstnehmer zur Gänze oder nur zum Teil von der Bundeshaftung umfasst seien, wie auch zur Frage, ob durch die Nennung eines näher bezeichneten Dienstgeberkontos im "Betreff" des erstinstanzlichen Bescheides vom eine - wie von der belangten Behörde angenommene, alleine aus den Sprüchen der Bescheide erster und zweiter Instanz jedoch nicht erkennbare - für den weiteren Verfahrensgang bindende Einschränkung des Gegenstandes des Verfahrens auf einen Teil der vom ursprünglichen Antrag umfassten Dienstnehmer erfolgt sei, da jedenfalls keine Überschreitung des vom erstinstanzlichen Bescheidspruch umfassten Verfahrensgegenstandes vorliegt.

3. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am