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Corona-bedingte Aspekte der Geschäftsführung und Prüfung gemeinnütziger Bauvereinigungen
Mit aktueller Novellierung der im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) gründenden Gebarungsrichtlinienverordnung (GRVO) sollen die Corona-Pandemie-bedingten wirtschaftlichen Auswirkungen auf die gemeinnützigen Bauvereinigungen (GBV) – befristet – sowohl bei den operativen Entscheidungen als auch bei der nachfolgenden Revision (und damit letztlich der aufsichtsbehördlichen Beurteilung) Berücksichtigung finden.
1. Ergänzende, befristete Neuregelung
Gemäß § 1 Abs 1 GRVO hat die Geschäftsführung und Verwaltung einer GBV unter eigener Verantwortung der Organe (Vorstand, Geschäftsführer), auf der Grundlage der Bestimmungen des WGG und der darauf beruhenden Verordnungen, im Besonderen den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gemäß § 23 Abs 1 WGG zu entsprechen.
Mit einem § 1 Abs 1a GRVO ist nunmehr ausdrücklich ergänzt worden, dass
die sich aus den Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie ergebenden Änderungen der allgemeinen rechtlichen Rahmenbedingungen sowie
sämtliche krisenbedingt im Geschäftsjahr 2020 resultierenden wirtschaftlichen und sozialen Begleitumstände
dabei entsprechend zu berücksichtigen sind.
Darüber hinaus ist ausdrücklich eine (widerlegbare) rechtliche Vermutung (praesumtio iuris) vorgesehen, wonach von „keiner Beeinflussung durch sachfremde Interessen...