VwGH vom 27.11.2012, 2009/10/0040
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2009/10/0049 E
2010/10/0049 E
2010/10/0045 E
2009/10/0210 E
2009/10/0209 E
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Schick, Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde der Gemeinde Tobaj, vertreten durch Dax Partner Rechtsanwälte GmbH in 7540 Güssing, Badstraße 12, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom , Zl. 2-JS-A2449/4-2008, betreffend Vorschreibung des voraussichtlichen Schulerhaltungsbeitrages für 2008 (mitbeteiligte Partei:
Marktgemeinde St. Michael im Burgenland, vertreten durch schwartz huber-medek partner rechtsanwälte og in 1010 Wien, Stubenring 2), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Gemeinde hat dem Land Burgenland Aufwendungen in Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Gemeinde Aufwendungen in Höhe von EUR 1.106,40, jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom setzte die Burgenländische Landesregierung (im Folgenden: Landesregierung), die Berufung der beschwerdeführenden Gemeinde gegen den Berufungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom abweisend, deren voraussichtlichen Schulerhaltungsbeitrag für das Jahr 2008 betreffend die Hauptschule St. Michael (HSM) mit EUR 43.856,59 fest.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Auch die mitbeteiligte Gemeinde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1.1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Burgenländischen Pflichtschulgesetzes 1995 (LGBl. Nr. 36/1995 idF. LGBl. Nr. 65/2006) lauten (auszugsweise):
"§ 9 Verfahrensvorschriften; eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
(1) In den behördlichen Verfahren, die sich in Vollziehung dieses Gesetzes ergeben, kommt den gesetzlichen Schulerhaltern sowie den zu einem Schulsprengel gehörenden oder in sonstiger Weise an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligten Gebietskörperschaften Parteistellung im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zu.
…
§ 41 Erhaltung
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist unter Erhaltung einer Schule die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (wie Schulwart, Reinigungspersonal, Heizer), bei ganztägigen Schulformen auch die Vorsorge für die Verpflegung und die Beistellung der für die Tagesbetreuung (ausgenommen die Lernzeiten) erforderlichen Lehrer und Erzieher sowie die Beistellung von Schulärzten zu verstehen.
(2) Die Kosten der Erhaltung einer öffentlichen Pflichtschule gliedern sich in den außerordentlichen und in den ordentlichen Schulsachaufwand.
(3) Zum außerordentlichen Schulsachaufwand gehören die Kosten für
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a) | die Bereitstellung der Schulliegenschaften; |
b) | die Anschaffung der Schuleinrichtung und der notwendigen Lehrmittel (Erstausstattung); |
c) | den Annuitätendienst für Darlehen, die für Maßnahmen nach lit. a und b aufgenommen wurden; |
d) | sonstige Finanzierungen der Maßnahmen nach lit. a) und b) (zB Leasingraten). |
(4) Zum ordentlichen Schulsachaufwand gehören die Kosten des Schulsachaufwandes, soweit diese nicht unter Abs. 3 fallen, insbesondere die Kosten für
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a) | die Instandhaltung der Schulliegenschaften; |
b) | die Instandhaltung und Erneuerung der Schuleinrichtung; |
c) | die Instandhaltung der Lehrmittel und sonstigen Unterrichtsbehelfe; |
d) | die Reinigung, Beleuchtung und Beheizung und den sonstigen Betrieb der Schulliegenschaften mit Ausnahme der Wohnungen; |
e) | das zur Betreuung der Schulliegenschaften allenfalls erforderliche Hilfspersonal (zB Schulwart, Reinigungspersonal, Heizer, Kanzleikräfte etc.); |
f) | die Amts- und Kanzleierfordernisse der Schule, Post- und Rundfunkgebühren; |
g) | die Mieten, Steuern und sonstigen Abgaben für die Schulliegenschaften mit Ausnahme der Wohnungen; |
h) | den schulärztlichen Dienst nach § 2 Abs. 6; |
i) | die Beistellung der für den Betreuungsteil (ausgenommen die Lernzeiten) erforderlichen Lehrer oder Erzieher nach § 2 Abs. 6 und für die Verpflegung an ganztätigen Schulformen; |
k) | den sonstigen mit der Verwaltung der Schulliegenschaften entstehenden Aufwand. |
(5) Zu den Schulliegenschaften im Sinne dieses Gesetzes zählen insbesondere der Schulgrund, die Schulgebäude und die zur Schule gehörenden Nebengebäude, einzelne Schulräume, Lehrwerkstätten, Schulbauplätze, Turn- und Spielplätze, Pausenhöfe, Schulgärten, die im Schulgebäude oder in einem zur Schule gehörenden Nebengebäude untergebrachten Wohnungen für den Schulleiter, für die Lehrer und für den Schulwart sowie die öffentlichen Schülerheime.
§ 42 Schulerhaltungsbeiträge
(1) Durch schriftliche Vereinbarung kann zwischen dem gesetzlichen Schulerhalter und den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung über die Aufteilung des Schulsachaufwandes bestehender oder erst zu errichtender Schulen eine von den folgenden Absätzen abweichende Regelung getroffen werden.
(2) Soferne schriftliche Vereinbarungen im Sinne des Abs. 1 nicht bestehen und mehrere Gebietskörperschaften zu einem Schulsprengel (§ 38) gehören, haben die beitragspflichtigen Gebietskörperschaften an den gesetzlichen Schulerhalter Schulerhaltungsbeiträge zum ordentlichen und außerordentlichen Schulsachaufwand zu leisten. Dieser Aufwand ist bei der Berechnung der Beiträge nur insoweit zu berücksichtigen, als er nicht durch allenfalls vorhandene Betriebseinnahmen oder Einnahmen auf Grund von Verpflichtungen oder freiwilliger Leistungen Dritter gedeckt erscheint.
(3) Beitragspflichtige Gebietskörperschaften sind
1. die sprengelangehörigen Gebietskörperschaften (Gemeinden, Gemeindeverbände - mit Ausnahme des gesetzlichen Schulerhalters - sowie allenfalls Länder, auf deren Gebiet sich der Schulsprengel einer Schule erstreckt) für die dem jeweiligen Sprengel angehörenden Schüler mit Ausnahme der in Ziffer 2 lit. a genannten Schüler und
2. hinsichtlich der Beiträge zum ordentlichen Schulsachaufwand sonstige, an der betreffenden Schule nicht beteiligte Gebietskörperschaften für die Schüler,
a) die dort einen Wohnsitz haben und im Sprengel der betreffenden Schule
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aa) | lediglich zum Schulbesuch oder |
bb) | auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt wohnen oder |
b) die sprengelfremde Schule
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aa) | mit Zustimmung des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule oder |
bb) | deshalb besuchen, weil einer der Gründe nach Abs. 4 vorliegt; |
dies gilt auch für Schüler, deren Hauptwohnsitz in einem | |
anderen Bundesland liegt. | |
… |
(5) Für die Ermittlung der Schulerhaltungsbeiträge hat der ordentliche Schulsachaufwand zur Gänze und der außerordentliche Schulsachaufwand zur Hälfte als Grundlage zu dienen.
(6) Die Aufteilung der Schulerhaltungsbeiträge nach Abs. 2 und 5 auf die beitragspflichtigen Gebietskörperschaften erfolgt im Verhältnis der Anzahl der am 1. Oktober des laufenden Schuljahres eingeschriebenen Schüler zur Anzahl der in den beteiligten Gebietskörperschaften wohnhaften Schüler. Bei Berufsschulen ist für die Ermittlung der Schülerzahl die Gesamtzahl der in den beteiligten Gemeinden beschäftigten Schüler maßgeblich, die im vorangegangenen Kalenderjahr die Berufsschule besucht haben.
(7) Bei ganztägigen Schulformen sind - ausgehend von der Zahl der Schülerinnen und Schüler, die am 1. Oktober des laufenden Jahres für die Tagesbetreuung angemeldet waren - die Beiträge für den ordentlichen Schulsachaufwand, der sich im Freizeitbereich der Tagesbetreuung durch die Bereitstellung der erforderlichen Lehrerinnen oder Lehrer oder Erzieherinnen oder Erzieher und die Vorsorge für die Verpflegung abzüglich der hiefür eingehobenen Beiträge ergibt, gesondert zu ermitteln.
(8) Bei Hauptschulen oder Hauptschulklassen nach § 15 Abs. 2 oder solchen mit besonderer Berücksichtigung vor allem der musischen und sportlichen Ausbildung und bei Polytechnischen Schulen oder Klassen an Polytechnischen Schulen nach § 23 Abs. 2 mit eigenem Berechtigungssprengel sind die Beiträge zum ordentlichen Schulsachaufwand hinsichtlich der dem Berechtigungssprengel angehörenden Gebietskörperschaften ausgehend von einer um 50 v.H. verminderten Berechnungsquote (Abs. 6) zu ermitteln. Die gesetzlichen Schulerhalter der Schulen des Pflichtsprengels haben diesen Gebietskörperschaften gegenüber Anspruch auf zusätzliche Beiträge zum ordentlichen Schulsachaufwand. Diese Beiträge sind ausgehend von der Zahl der Schüler der betreffenden Sonderform oder Schule nach § 15 Abs. 2 oder § 23 Abs. 2, für die die jeweilige Gebietskörperschaft beitragspflichtig ist, und der um 50 v.H. verminderten Berechnungsquote (Abs. 6) für die jeweilige Schule des Pflichtsprengels zu ermitteln.
…
§ 43 Vorschreibung und Abrechnung
(1) Die gesetzlichen Schulerhalter können bis 30. November jeden Jahres die Schulerhaltungsbeiträge gemäß § 42 für den voraussichtlichen Schulsachaufwand des folgenden Kalenderjahres den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften mit Bescheid vorschreiben.
(2) Rechtskräftig vorgeschriebene Schulerhaltungsbeiträge sind in zwei gleichen, jeweils am 31. März und 30. September fälligen Teilbeträgen an den gesetzlichen Schulerhalter zu entrichten.
(3) Spätestens bis 28. Feber jeden Jahres haben die gesetzlichen Schulerhalter mit den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften den Schulsachaufwand des abgelaufenen Kalenderjahres abzurechnen, wobei die widmungsgemäße Verwendung der nach Abs. 1 vorgeschriebenen Schulerhaltungsbeiträge nachzuweisen ist. Das Ergebnis der Abrechnung ist mit Bescheid festzustellen. …"
1.2. Die Verordnung über die Festsetzung der Pflichtsprengel für die öffentlichen Hauptschulen, LGBl. Nr. 31/2008, lautet (auszugsweise):
"§ 8
Bezirk Güssing
1. Der Pflichtsprengel der Hauptschule Güssing umfasst: die Gemeinden … Neuberg im Burgenland … sowie von der Gemeinde Tobaj die Ortsverwaltungsteile Hasendorf, Punitz und Tobaj.
2. Der Pflichtsprengel der Hauptschule Sankt Michael im Burgenland umfasst: die Gemeinden … sowie von der Gemeinde Tobaj die Ortsverwaltungsteile Deutsch-Tschantschendorf, Kroatisch-Tschantschendorf und Tudersorf
…"
2. Die Beschwerde ist unbegründet.
2.1.1. Die belangte Behörde begründet den angefochtenen Bescheid zunächst damit, dass die beschwerdeführende Gemeinde zum Schulsprengel der HSM gehöre und daher an die mitbeteiligte Gemeinde beitragspflichtige Gemeinde iSd. § 42 Bgld. PflSchG 1995 sei. Die Berechnung des Anteils nach dem Verhältnis der Gesamtschülerzahl am 1. Oktober des Schuljahres 2007/2008 zur Anzahl der in der beschwerdeführenden Gemeinde wohnhaften Schüler im Verhältnis 129:25 sei im Verwaltungsverfahren unstrittig geblieben. Da eine Vereinbarung iSd. § 42 Abs. 1 Bgld. PflSchG 1995 zwischen der mitbeteiligten Gemeinde als Schulerhalter und der beschwerdeführenden Gemeinde als Sprengelgemeinde nicht bestehe, habe diese als beitragspflichtige Gebietskörperschaft an die mitbeteiligte Gemeinde Schulerhaltungsbeiträge zum ordentlichen und außerordentlichen Schulsachaufwand nach Maßgabe der Abs. 2 ff des § 42 Bgld. PflSchG 1995 zu leisten.
Diese Feststellungen der belangten Behörde - auch zum Fehlen einer Vereinbarung nach § 42 Abs. 1 Bgld. PflSchG 1995 - bleiben in der Beschwerde unbestritten. Soweit die Beschwerde vorbringt, der Abschluss einer Vereinbarung nach § 42 Abs. 1 Bgld. PflSchG 1995 wäre geboten gewesen, zeigt sie eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon deshalb nicht auf, weil es auf die Gründe, aus denen der Abschluss einer solchen Vereinbarung unterblieben ist, nicht ankommt.
2.1.2. Die belangte Behörde legt dem angefochtenen Bescheid im Übrigen folgenden Sachverhalt zugrunde:
Die Übertragung des Schulgebäudes samt Liegenschaft an "die Gesellschaft" Verein zur Erhaltung und Erneuerung der Infrastruktur der Marktgemeinde St. Michael i.B. und Co Kommanditerwerbsgesellschaft" (KEG) sei mit Einbringungsvertrag vom erfolgt. Der diesem Rechtsgeschäft zugrunde liegende Gemeinderatsbeschluss vom , der am aufsichtsbehördlich genehmigt worden sei, sehe vor, dass die KEG die Aufgabe habe, die Vertragsobjekte und die darauf befindlichen Gebäude zu sanieren, instand zu halten und sonstige bauliche Maßnahmen zu treffen. Nach Durchführung der Sanierung bzw. nach Beendigung der baulichen Maßnahmen wären die Gebäude von der mitbeteiligten Gemeinde anzumieten, sodann wäre ein schriftlicher Mietvertrag zu errichten und zu unterfertigen. Die Erzielung von Einnahmen durch die Übertragung der Schulliegenschaften sei in diesem Vertrag nicht vorgesehen. Auch im Vorschlag der KEG für das Jahr 2008 und im Rechnungsabschluss der mitbeteiligten Gemeinde sowie in deren Voranschlag für das Jahr 2008, welche jeweils aufsichtsbehördlich zur Kenntnis genommen worden seien, seien keine Ausgaben für den Erwerb bzw. Einnahmen durch die Einbringung der Schulliegenschaft vorgesehen.
Anhand der vorgelegten Unterlagen, insbesondere der Schlussrechnung der Fa. M. an die KEG vom , habe festgestellt werden können, dass die Sanierung von der KEG durchgeführt worden sei. Davon umfasst seien auch die Außenanlagen (Gehweg der HSM, Pausenhof) gewesen.
Der Teil der Schulliegenschaft, der auf die HSM entfalle, sei mit Mietvertrag ab dem (bis mindestens ) von der KEG an die mitbeteiligte Gemeinde vermietet worden. Für den Teil der Schulliegenschaft, der auf die Volksschule entfalle, sei ein gesonderter Mietvertrag abgeschlossen worden. Im Mietvertrag sei (Punkt 5 Abs. 1 mit dem Titel "Mietzins") festgelegt worden, dass der jährliche Mietzins nach Fertigstellung der baulichen Maßnahmen zu bezahlen wäre. Weiters habe der Mieter die anteiligen Mietkosten zu begleichen. In Punkt 5 Abs. 5 sei vorgesehen, dass der Schlüssel der Betriebskosten der vom Baumeister B. vorgenommenen Berechnung bzw. Aufstellung entspreche. Aus der Berechnung des Baumeisters B. ergebe sich eine Gesamtfläche der Schulliegenschaft von 2.978,84 m2, wobei der Flächenanteil der HSM 2.811,18 m2 und der Volksschule 167,66 m2 betrage.
Die vorgelegte Aufstellung der mitbeteiligten Gemeinde über den Berechnungsschlüssel für die Aufteilung der Betriebskosten zwischen Volksschule und HSM orientiere sich an der Fläche der HSM, die sich aus dem Grundrissplan der Schulliegenschaft und der Berechnung des Baumeisters B. ergebe. Zusätzlich würde in dieser für die Aufteilung der durch Hauptschüler und Volksschüler gemeinsam benutzten Flächen (wie zB. Stiegenhaus, Gang etc) auf die HSM und die Volksschule die Gesamtzahl der Kinder per herangezogen. Diese Ergebnisse würden in der Aufstellung den nur von Hauptschülern bzw. Volksschülern genutzten Flächen hinzugezählt. Daher ergebe sich letztendlich das Aufteilungsverhältnis der Betriebskosten zwischen Volksschule und HSM mit 14,39 % zu 85,61 %.
Grundlage für die erstinstanzliche Vorschreibung des von der beschwerdeführenden Gemeinde zu leistenden voraussichtlichen Schulsachaufwandes für die HSM für das Kalenderjahr 2008 sei eine dem Bescheid angeschlossene Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben der HSM, in der die Ausgaben (alle zum ordentlichen Schulsachaufwand zählend) - aufgeschlüsselt nach einzelnen Haushaltsstellen - mit insgesamt EUR 226.300,-- und die Einnahmen mit EUR 0,-- ausgewiesen seien. Diese Angaben entsprächen den Posten des Voranschlages der mitbeteiligten Gemeinde für das Haushaltsjahr 2008, der von der Gemeindeaufsichtsbehörde mit Schreiben vom zur Kenntnis genommen worden sei. Die Einnahmen und Ausgaben für die Volksschule und so auch der für die Anmietung der Volksschule zu bezahlende Mietzins seien im Voranschlag getrennt von den Einnahmen und Ausgaben für die HSM ausgewiesen.
Der voraussichtliche Schulsachaufwand ergebe sich letztlich daraus, dass der voraussichtliche Gesamtschulsachaufwand von EUR 226.300,-- durch die Gesamtzahl der Schüler (129) der HSM geteilt und das Ergebnis von EUR 1.754,26 mit der Anzahl der Schüler der HSM aus der beschwerdeführenden Gemeinde (25) vervielfacht worden sei, sodass für die beschwerdeführende Gemeinde der voraussichtliche Schulsachaufwand für 2008 mit EUR 43.856,59 errechnet worden sei.
2.1.3. Nach Wiedergabe der Vorbringen der beschwerdeführenden und der mitbeteiligten Gemeinden im Verwaltungsverfahren führt die Landesregierung in rechtlicher Hinsicht aus, im Hinblick darauf, dass der Annuitätendienst für Darlehen und die sonstige Finanzierung der Bereitstellung der Schulliegenschaften und der Schuleinrichtung/Lehrmittel (Erstanschaffung) zum außerordentlichen Schulaufwand gehörten, seien sowohl die Finanzierungskosten für den Umbau bzw. die Sanierung als auch die Abschreibungen der KEG als Teil des Mietzinses Kosten, die zum ordentlichen Schulsachaufwand gehören und daher für die Ermittlung der Schulerhaltungsbeiträge gemäß § 42 Abs. 5 Bgld. PflSchG 1995 zur Gänze als Grundlage dienten.
Das von der mitbeteiligten Gemeinde gewählte Konstrukt (Einschaltung der KEG) widerspreche nicht dem Bgld. PflSchG 1995. Mieten, die der gesetzliche Schulerhalter für die Schulliegenschaft und die Schuleinrichtung zu bezahlen habe, seien, so sie nicht unter § 41 Abs. 3 leg.cit. fallen, unter § 41 Abs. 4 lit. g leg.cit. zu subsumieren. Das gelte auch für Beträge für die Anmietung der Schulliegenschaft von der KEG.
Außerordentlicher Schulsachaufwand sei im vorgeschriebenen Betrag nicht enthalten, weshalb sich eine getrennte Ausweisung desselben erübrige.
Bei den durchgeführten Arbeiten an der Außenanlage (Pausenhof, Zugänge) handle es sich, wie sich aus einer vorgelegten Kosten- bzw. Arbeitsaufstellung der den Bau ausführenden Firma ergebe, um Sanierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen von bereits bestehenden Außenanlagen. Die dafür entrichteten Kosten gehörten demnach zum ordentlichen Schulsachaufwand, der als Teil des Mietzinses zur Gänze als Grundlage für die Ermittlung des Schulerhaltungsbeitrages der beschwerdeführenden Gemeinde diene.
Die unter der Post 1/2/12/700 angesetzten Mietzinse von EUR 90.300,-- beträfen nur die Anmietung des Teils der HSM, auch die Betriebskosten seien nur für den Teil der HSM (grundsätzlich berechnet anhand der Nutzfläche der HSM) der Vorschreibung zugrunde gelegt. Auch alle weiteren angesetzten Posten entsprächen dem Abschnitt "2/212 000 Hauptschule" des Voranschlags für das Haushaltsjahr 2008 der mitbeteiligten Gemeinde. Eine Abgrenzung zwischen den Einnahmen und Ausgaben der HSM gegenüber denjenigen der Volksschule sei gegeben.
2.2.1. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2010/10/0176 bis 0178) zählen sämtliche Kosten, die im Rahmen der Schulerhaltung anfallen, zum ordentlichen Schulsachaufwand, es sei denn, es handelte sich um Kosten der "Bereitstellung der Schulliegenschaften" (bzw. anderer hier nicht in Betracht kommender Maßnahmen im Sinne des § 41 Abs. 3 Bgld. PflSchG 1995). Unter "Bereitstellung" ist, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/10/0092, und die dort zit. Vorjudikatur), der Bau bzw. jede anderweitige Beschaffung und die Zurverfügungstellung der Schulliegenschaften, zu denen nicht nur der Schulgrund, sondern auch das Schulgebäude zählen (vgl. § 41 Abs. 5 Bgld. PflSchG 1995), zu verstehen. Sobald eine Schulliegenschaft in diesem Sinn zur Verfügung gestellt wurde, ist sie "bereitgestellt"; jede weitere ihrer Funktionstüchtigkeit als Schulliegenschaft dienende Maßnahme zählt nicht (mehr) als "Bereitstellung", sondern als sonstige Schulerhaltungsmaßnahme gemäß § 41 Abs. 4 Bgld. PflSchG 1995 (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/10/0198).
Vor diesem Hintergrund sind die Kosten, die sich für die mitbeteiligte Gemeinde aus dem Mietvertrag mit der KEG (Übertragung samt Rückmietung der Schulliegenschaft) ergeben, zum ordentlichen Schulsachaufwand zu zählen, weil eine neuerliche Bereitstellung der Schulliegenschaft nicht erfolgte. Mit ihrem Vorbringen, in dem von der KEG der mitbeteiligten Gemeinde verrechneten Mietzins seien auch Aufwendungen für Außenanlagen des Schulgebäudes (Pausenhof, Zugänge) und für Einbauschränke enthalten, zeigt die Beschwerde schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil die belangte Behörde nach der Aktenlage, insbesondere den darin enthaltenen Fotos, unbedenklich davon ausgehen konnte, dass sowohl die Außenanlagen als auch die Einbauschränke bereits bestanden hatten und folglich auch insoweit keine erstmalige Zurverfügungstellung der Schulliegenschaft erfolgte.
2.2.2. Soweit die Beschwerde vorbringt, die Übertragung der Schulliegenschaft und deren Rückmietung durch die mitbeteiligte Gemeinde hätten einer schulbehördlichen Bewilligung bedurft, ist ihr zu entgegnen, dass eine derartige Genehmigungspflicht im Bgld. PflSchG 1995 nicht grundgelegt ist.
Im Übrigen wird aus dem Beschwerdevorbringen nicht ersichtlich, worin eine Belastung der Sprengelgemeinden im Sinne eines Vertrages zu Lasten Dritter gelegen sein sollte, da den Sprengelgemeinden und damit auch der beschwerdeführenden Gemeinde aus der von der mitbeteiligten Gemeinde gewählten Vertragskonstruktion jedenfalls kein überproportionaler Nachteil gegenüber der mitbeteiligten Gemeinde erwachsen kann. Dass die gewählte Konstruktion aber im Vergleich zu früheren Schuljahren zu höheren Schulerhaltungsbeiträgen für die Sprengelgemeinden geführt hätte, welche bei anderer Disposition hätten vermieden werden können, wird in der Beschwerde nicht einmal konkret behauptet.
2.2.3. Soweit die Beschwerde rügt, die belangte Behörde habe es unterlassen, die Schulsachaufwände im Einzelnen zu ermitteln, zeigt sie keine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:
Zum ordentlichen Schulsachaufwand gehören nach § 41 Abs. 4 Bgld. PflSchG 1995 die Kosten des Schulsachaufwandes, soweit diese nicht unter Abs. 3 fallen. Da Abs. 3 den außerordentlichen Schulsachaufwand regelt, ein solcher aber im Beschwerdefall in der Vorschreibung gar nicht enthalten ist, erübrigte sich eine nähere Aufgliederung der nach Abs. 4 ohnehin zum abzugeltenden ordentlichen Schulsachaufwand zählenden Kosten. Dass die belangte Behörde wie schon die Erstbehörde davon ausging, dass sämtliche in die Vorschreibung des Schulerhaltungsbeitrages einfließenden Aufwendungen solche sind, die zum ordentlichen Schulsachaufwand zählen, ist aber nach dem bisher Gesagten nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde rügt in diesem Zusammenhang auch, dass die Vorschreibung der Schulerhaltungsbeiträge allein anhand der von der mitbeteiligten Gemeinde zu tragenden Mietkosten vorgenommen worden sei, ohne dass geprüft worden wäre, welche Ausgaben im Mietzins enthalten sind. Die Angemessenheit des Mietzinses sei nicht nachvollziehbar, darin seien auch Kosten für einen aus Anlass der Einbringung in die KEG geschaffenen Beirat enthalten, ebenso ein Betrag von EUR 15.000,--, bei dem es sich um die Verbuchung der jährlichen Abschreibung in der Höhe von 1,5 % der Nettoinvestitionskosten für die Sanierung handle. Mit diesem Vorbringen wird übersehen, dass der Vorschreibung der Schulerhaltungsbeiträge gemäß § 41 Abs. 4 lit. a Bgld. PflSchG 1995 die Kosten für den Erhaltungsaufwand der Schulliegenschaft zugrunde zu legen sind. Dass die von der schulerhaltenden Gemeinde zu zahlende Miete für die Schulliegenschaft hiezu zu zählen ist, kann nicht ernstlich bezweifelt werden. Dafür, dass es sich bei der in Rechnung gestellten Miete nicht um eine angemessene Miete handelt, gibt es aber auch nach dem Beschwerdevorbringen keinen Hinweis.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen folgt auch aus dem Umstand, dass die Aufteilung der Betriebskosten zwischen der HSM und der Volksschule im Verhältnis 85,61 % zu14,39 % erfolgt, nicht, dass dies unangemessen wäre, selbst wenn eine ausschließliche Bedachtnahme auf das Verhältnis der Nutzflächen einen geringeren Prozentsatz für die HSM ergäbe.
2.2.4. Soweit die Beschwerde schließlich die Auffassung vertritt, der beschwerdeführenden Gemeinde komme als Sprengelgemeinde in den behördlichen Verfahren, die sich in Vollziehung des Bgld. PflSchG 1995 ergeben, Parteistellung zu, zeigt sie ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Dem Bgld. PflSchG 1995 ist nicht zu entnehmen, dass bei der Vorschreibung des voraussichtlichen Schulerhaltungsbeitrages für ein bestimmtes Kalenderjahr darauf abzustellen ist, ob die Sprengelgemeinden in behördliche Verfahren, die die schulerhaltende Gemeinde betrafen, eingebunden waren.
2.3. Da sich aus den bisherigen Darlegungen ergibt, dass die beschwerdeführende Gemeinde durch den angefochtenen Bescheid nicht in Rechten verletzt wurde, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
RAAAE-91393