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VwGH vom 22.12.2009, 2007/08/0079

VwGH vom 22.12.2009, 2007/08/0079

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des DDr. RL in Wien, vertreten durch MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 6-8/47, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom , Zl. LGSW/Abt. 3- AlV/05661/2006-10967, betreffend Altersteilzeitgeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung von Altersteilzeitgeld für seine Dienstnehmerin IE. Dem Antragsformular beigefügt findet sich eine "Dienstvertragsänderung für Altersteilzeit" vom selben Tag zwischen dem Beschwerdeführer und IE. Punkt 5. der Vereinbarung lautet:

"5. Die Abfertigungsansprüche nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung bleiben unverändert und werden aufgrund der Monatsbezüge errechnet, die Frau (IE) im Juli 2002 zustanden."

Mit Schreiben vom gab der Beschwerdeführer, soweit hier wesentlich, bekannt, dass IE mit in den Ruhestand trete. Sie sei in das nunmehr zu Ende gehende Dienstverhältnis am eingetreten. Durch die Altersteilzeit sei die Zehnjahresgrenze überschritten, die gemäß § 23 Abs. 1 AngG anstelle des Dreifachen das Vierfache des Monatsgehalts an Abfertigung nach sich ziehe, woraus sich ein Mehraufwand von EUR 2.900,-- ergebe. Die Beschwerdeführerin habe die Altersteilzeit geblockt, sodass sie vor dem Pensionsantritt keinen Dienst mehr zu versehen gehabt habe.

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien, Regionale Geschäftsstelle E, vom wurde das auf Grund der Inanspruchnahme von Altersteilzeit durch IE zuerkannte Altersteilzeitgeld für den Beschwerdeführer mit eingestellt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, IE habe ab die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension erfüllt und das Dienstverhältnis gelöst. Für die Abfertigung werde kein Altersteilzeitgeld bezahlt, da es sich dabei nicht um einen Beendigungsanspruch handle.

In seiner Berufung gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, IEs Anspruch auf Abfertigung habe zu Beginn der Altersteilzeit das Dreifache des letzten Monatsentgelts betragen, nunmehr betrage er aber das Vierfache. Der Abfertigungsanspruch betrage EUR 2.900,-- x 14/12 x 3 bzw. nunmehr EUR 2.900,-- x 14/12 x 4. Die Erhöhung des Anspruches um ein Drittel stelle einen Teil eines zusätzlichen Aufwands des Arbeitgebers dar, denn ohne Altersteilzeit wäre der Anspruch bei einer Einschränkung der Arbeitszeit auf 50 % lediglich 50 % des zuletzt genannten Betrages gewesen. In seinem Antrag habe der Beschwerdeführer lediglich für 33 % Altersteilzeit begehrt. Bei genauerer Betrachtung ergebe sich, dass der Altersteilzeitgeldanspruch EUR 1.450,-- x 14/12 x 4, das seien EUR 6.766,66, ausmache.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers nicht stattgegeben. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, bei der Abfertigung handle es sich um ein außerordentliches Entgelt, das Arbeitnehmern bei Auflösung des Dienstverhältnisses zustehe, wenn dieses ununterbrochen drei Jahre gedauert habe. Die Auszahlung eines Abfertigungsanspruches stelle keine zusätzliche Aufwendung, die durch den vorgenommenen Lohnausgleich entstehe, dar und werde daher vom Arbeitsmarktservice nicht ersetzt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wurde ausdrücklich nur über die Einstellung des Altersteilzeitgeldes abgesprochen. Wie sich aus dem Spruch im Zusammenhalt mit dem dem Bescheid zugrundeliegenden Antragsschreiben und der Begründung dieses Bescheides ergibt, wurde mit diesem Bescheid und in der Folge somit auch mit dem angefochtenen Bescheid - wovon auch beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zutreffend ausgehen - (auch) über den Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz des zusätzlichen Aufwands für die Abfertigung von IE entschieden.

Auf den Beschwerdefall ist gemäß § 79 Abs. 73 AlVG § 27 AlVG idF vor den Novellen BGBl. I Nr. 71/2003 und BGBl. I Nr. 128/2003 anzuwenden. Diese Bestimmung lautet auszugsweise:

"Altersteilzeitgeld

§ 27. (1) Ein Arbeitgeber, der ältere ArbeitnehmerInnen beschäftigt, die ihre Arbeitszeit verringern, und diesen einen Lohnausgleich gewährt, hat Anspruch auf Altersteilzeitgeld.

(2) Altersteilzeitgeld gebührt längstens sechseinhalb Jahre für Frauen ab Vollendung des 50. Lebensjahres und für Männer ab Vollendung des 55. Lebensjahres, die

...

3. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung

a) bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG einen Lohnausgleich in der Höhe von mindestens 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt erhalten und

b) für die der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichtet und

4. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung Anspruch auf Berechnung einer zustehenden Abfertigung auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit haben; für die Berechnung einer Abfertigung nach dem BUAG gilt § 13d Abs. 3 BUAG.

...

(4) Das Altersteilzeitgeld hat dem Arbeitgeber den zusätzlichen Aufwand abzugelten, der durch einen Lohnausgleich bis zur Höchstbeitragsgrundlage in der Höhe von 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt sowie durch die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entsteht. ...

..."

Gemäß § 23 Abs. 1 AngG gebührt dem Angestellten bei Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Jahre gedauert hat. Diese beträgt nach fünf Dienstjahren das Dreifache, nach zehn Dienstjahren das Vierfache des dem Angestellten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Entgeltes.

Aus § 27 Abs. 2 Z. 3 lit. a AlVG und dem darin enthaltenen Verweis auf die Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG zeigt sich, dass § 27 AlVG, und somit auch dessen Abs. 4, vom sozialversicherungsrechtlichen Entgeltbegriff ausgehen.

Gemäß § 49 Abs. 3 Z. 7 ASVG umfasst der Entgeltbegriff des § 49 ASVG nicht die Abfertigung. Sie ist somit auch nicht Teil der Beitragsgrundlage (vgl. § 44 Abs. 1 Z. 1 ASVG) oder der Höchstbeitragsgrundlage (vgl. § 45 ASVG).

Auch in § 27 Abs. 4 AlVG, der die Höhe der Ansprüche auf Altersteilzeitgeld regelt, werden die Begriffe "Entgelt" und "Lohnausgleich" verwendet und diese Bestimmung stellt ebenfalls auf die "Höchstbeitragsgrundlage" ab. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass von den Begriffen "Lohnausgleich" bzw. "Entgelt" im Sinne des § 27 Abs. 4 AlVG die Abfertigung nicht umfasst ist. Dieses Ergebnis wird auch durch § 27 Abs. 2 AlVG gestützt, worin der Lohnausgleich (Z. 3 lit. a) der Verpflichtung zur Leistung der vollen Abfertigung (Z. 4) gegenübergestellt wird. Der Beschwerdeführer hat somit keinen Anspruch auf Abgeltung von Aufwendungen, die er für Abfertigungen geleistet hat.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am