VwGH 22.04.2015, Ro 2014/10/0130
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | GOG §89a; GOG §89d Abs2; VwGG §26 Abs1; VwGG §26 Abs3; VwGG §30b Abs1; VwGG §61; ZustG §28 Abs2; ZustG §34 Abs1; ZustG §37 Abs1; ZustG §37 Abs2; ZustG §37; |
RS 1 | Die Teilnehmer-Direktzustellung (TLNDZ) ist die Möglichkeit der direkten Übermittlung von Schriftstücken mittels Elektronischem Rechtsverkehr (ERV) zwischen Teilnehmern des ERV. Eine Rechtsgrundlage für eine Zustellung des Bestellungsbescheides durch Teilnehmer-Direktzustellung (TLNDZ) an den Verfahrenshelfer ist nicht ersichtlich. § 37 ZustG kommt hierfür nicht in Betracht, wenn die Rechtsanwaltskammer, auf Anfrage des VwGH, auf welche Weise und wann die Zustellung erfolgt ist, weder die Mitteilung einer "elektronischen Zustelladresse" durch den Verfahrenshelfer für das gegenständliche Verfahren (vgl. § 2 Z. 5 ZustG) noch die Erteilung eines Auftrages gemäß § 34 Abs. 1 ZustG durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer behauptet (vgl. § 37 Abs. 2 ZustG). Somit ist insbesondere nicht von einer Zustellung "mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Empfänger" (§ 37 Abs. 1 zweiter Satz ZustG) auszugehen. Wenn man hiefür die - für elektronisch übermittelte gerichtliche Erledigungen und Eingaben geltende - Bestimmung des § 89d Abs. 2 GOG, wonach als Zustellungszeitpunkt jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag gilt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten, sinngemäß anwenden wollte (vgl. B ), wäre die Zustellung des Bestellungsbescheides erst am 22. Oktober erfolgt. Die am 3. Dezember beim VwG eingelangte Revision war daher nicht verspätet. Der Zurückweisungsbeschluss des VwG erweist sich insofern als rechtswidrig und ist daher gemäß § 30b Abs. 1 VwGG aufzuheben (vgl. B , Fr 2014/20/0022). |
Normen | |
RS 1 | Im StudFG 1992 selbst wird der in § 3 Abs. 4 StudFG 1992 verwendete Begriff "Privatschule" nicht definiert. Unter "Privatschulen" iSd § 3 Abs. 4 StudFG 1992 sind Privatschulen gemäß § 2 PrivSchG 1962 zu verstehen. In diesem Zusammenhang sind die Gesetzesmaterialien zum StudFG 1992 in den Blick zu nehmen, denen zufolge §§ 1 bis 5 StudFG 1992 "dem bisherigen § 1, der aus Gründen der Übersichtlichkeit in fünf Paragraphe unterteilt wurde, inhaltlich entsprechen" (vgl. Erl. RV 473 BlgNR 18. GP, S. 27f). Auch für dieses Ergebnis spricht die Bestimmung des § 3 Abs. 4 StudFG 1992 selbst, welche an das System der Verleihung des Öffentlichkeitsrechts - und somit an die Bestimmungen der §§ 13 ff PrivSchG 1962 - anknüpft. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, aufgrund des Vorlageantrags der E S in Wien, vertreten durch Mag. DI Alexei Belokonov, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Straße 49/9, als bestellten Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch die Becker Günther Regner Rechtsanwälte GmbH in 1090 Wien, Kolingasse 5/23, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom , Zl. W129 2008671-1/10Z, betreffend Zurückweisung einer Revision (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom wird aufgehoben.
Begründung
1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom wurde der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Studienbeihilfe ab dem Wintersemester 2013/14 für einen vierjährigen Lehrgang an der Schauspielschule O. in W. abgewiesen. Die Revision gegen dieses Erkenntnis wurde für zulässig erklärt.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom wurde der Antragstellerin die Verfahrenshilfe gemäß § 61 Abs. 1 und 2 VwGG bewilligt.
Mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom wurde Mag. DI Alexei Belokonov zum Verfahrenshelfer der Revisionswerberin bestellt.
2. Mit dem gegenständlichen Beschluss vom wies das Bundesverwaltungsgericht die am beim Bundesverwaltungsgericht mittels elektronischen Rechtsverkehrs eingelangte Revision als verspätet zurück.
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom sei dem Verfahrenshelfer am rechtswirksam zugestellt worden. Da die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision ab diesem Zeitpunkt gemäß § 26 Abs. 3 VwGG erneut zu laufen begonnen habe, sei die erst am beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Revision verspätet und daher zurückzuweisen.
3. Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss richtet sich der gegenständliche Vorlageantrag.
Die Antragstellerin bringt im Wesentlichen vor, der Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien sei dem Verfahrenshelfer im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs übermittelt und am auf dem Bereithaltungsserver zur Abholung bereitgestellt worden. Die Übermittlung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs sei allerdings eine spezifisch für den Bereich der Gerichte und Staatsanwaltschaften eingerichtete Form der elektronischen Kommunikation. Die Regelungen dafür fänden sich in den §§ 89a ff Gerichtsorganisationsgesetz - GOG und der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr. § 28 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustG) könne entnommen werden, dass sich nur die Zustellung von "Gerichten" nach diesen Bestimmungen richte. Da die Rechtsanwaltskammer Wien kein Gericht sei, erscheine daher die Zustellung eines Bescheides der Rechtsanwaltskammer Wien im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs als nicht gesetzeskonform. Auch eine andere gesetzliche Grundlage für die Zustellung eines solchen Bescheides im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs sei nicht ersichtlich.
Es liege daher ein Zustellmangel vor, der gemäß § 7 ZustG heilen könne, wenn das Dokument dem Empfänger tatsächlich zukomme. Der Verfahrenshelfer der Antragstellerin habe den Bestellungsbescheid erst am abgerufen bzw. geöffnet. Erst zu diesem Zeitpunkt sei ihm daher der genannte Bescheid tatsächlich zugekommen und die Zustellung somit erst an diesem Tag rechtsgültig bewirkt worden.
Selbst wenn die Ansicht vertreten werde, dass die Bestimmungen der §§ 89a ff GOG analog anzuwenden seien, sei die Revision rechtzeitig eingebracht worden:
Wie § 89d Abs. 2 GOG zu entnehmen sei, gelte als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter gerichtlicher Erledigungen und Eingaben jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gälten. Der im elektronischen Rechtsverkehr übermittelte Bestellungsbescheid sei am in den elektronischen Verfügungsbereich des bestellten Rechtsanwaltes gelangt. Bei analoger Anwendung der Bestimmung des § 89d Abs. 2 GOG wäre somit von der rechtsgültigen Zustellung dieses Dokumentes am (und damit einem Fristenlauf bis einschließlich ) auszugehen.
4. Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision sechs Wochen.
Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist nicht zur Behandlung eignen, sind vom zuständigen Verwaltungsgericht bzw. vom Verwaltungsgerichtshof ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen (§ 30a Abs. 1 bzw. § 34 Abs. 1 VwGG).
Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Revisionsfrist gemäß § 26 Abs. 3 erster Satz VwGG mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen.
Nach der auf Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes durch die Rechtsanwaltskammer Wien übermittelten Note samt Sendebestätigung wurde der Bestellungsbescheid vom dem Verfahrenshelfer mittels Teilnehmer-Direktzustellung (TLNDZ) am übermittelt. Die TLNDZ ist die Möglichkeit der direkten Übermittlung von Schriftstücken mittels Elektronischem Rechtsverkehr (ERV) zwischen Teilnehmern des ERV (vgl. Zoubek, AnwBl 2008, 344f).
Eine Rechtsgrundlage für eine Zustellung durch diese TLNDZ am ist allerdings nach den konkreten Umständen des Falles nicht ersichtlich. Auch § 37 ZustG kommt hierfür nicht in Betracht, hat doch die Rechtsanwaltskammer Wien auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes, auf welche Weise und wann die hier interessierende Zustellung erfolgt sei, weder die Mitteilung einer "elektronischen Zustelladresse" durch den Verfahrenshelfer für das gegenständliche Verfahren (vgl. § 2 Z. 5 ZustG) noch die Erteilung eines Auftrages gemäß § 34 Abs. 1 ZustG durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer behauptet (vgl. § 37 Abs. 2 ZustG; zu diesen Voraussetzungen vgl. etwa Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 386). Somit ist insbesondere nicht von einer Zustellung "mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Empfänger" (§ 37 Abs. 1 zweiter Satz ZustG) auszugehen.
Wenn man hiefür die - für elektronisch übermittelte gerichtliche Erledigungen und Eingaben geltende - Bestimmung des § 89d Abs. 2 GOG, wonach als Zustellungszeitpunkt jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag gilt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten, sinngemäß anwenden wollte (vgl. in diesem Sinn den Zl. 6 Ob 92/14v), wäre die Zustellung des gegenständlichen Bestellungsbescheides erst am erfolgt.
Da die gegenständliche, am beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Revision somit jedenfalls innerhalb der sechswöchigen Revisionsfrist beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist, war sie nicht verspätet. Der Zurückweisungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom erweist sich insofern als rechtswidrig und war daher gemäß § 30b Abs. 1 VwGG aufzuheben (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. Fr 2014/20/0022, sowie Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 30b VwGG).
5. Der Verwaltungsgerichtshof wird in der Folge das Vorverfahren über die vorliegende ordentliche Revision einleiten.
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Erkenntnis
Entscheidungsdatum:
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision der E S in Wien, vertreten durch die Becker Günther Regner Rechtsanwälte GmbH in 1090 Wien, Kolingasse 5/23, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom , Zl. W129 2008671-1/3E, betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung von Studienbeihilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Senat der Studienbeihilfenbehörde bei der Stipendienstelle Wien), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom wurde der Antrag der Revisionswerberin auf Gewährung von Studienbeihilfe ab dem Wintersemester 2013/14 für einen vierjährigen Lehrgang an der Schauspielschule O. in W. gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 4 Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG 1992 abgewiesen. Die Revision gegen dieses Erkenntnis wurde für zulässig erklärt.
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass sich nach dem Gesetzeswortlaut der Vorgängerbestimmungen zu § 3 Abs. 4 StudFG 1992, insbesondere § 1 Abs. 1 lit. d sowie § 1 Abs. 3 StudFG, BGBl. Nr. 421/1969 idF BGBl. 335/1973, eindeutig eine Anknüpfung des Begriffs "Privatschule" an das Privatschulgesetz - PrivSchG ergebe. Somit fielen nur jene Schulen unter den Wortlaut des § 3 Abs. 4 StudFG 1992, die als Privatschulen im Sinne des PrivSchG eingerichtet seien.
Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin sei die Schauspielschule O. keine Privatschule im Sinne des § 3 Abs. 4 StudFG 1992.
Darüber hinaus bestehe auch kein Antrag auf Verleihung des Öffentlichkeitsrechts im Sinne der §§ 13 ff PrivSchG; so habe auch der Leiter der Schauspielschule O. in einem Schreiben vom eingeräumt, dass das Öffentlichkeitsrecht im Sinne der §§ 13 ff PrivSchG nicht angestrebt werde. Daher sei die Schauspielschule O. schon nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 4 StudFG 1992 den in § 3 Abs. 1 StudFG 1992 genannten Bildungseinrichtungen nicht gleichgestellt.
Zur Zulässigkeit der Revision führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Entscheidung von der Lösung einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG abhänge, weil es keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dazu gebe, ob der in § 3 Abs. 4 StudFG 1992 verwendete Begriff "Privatschule" mit dem Begriff der "Privatschule" im Sinne des PrivSchG gleichzusetzen sei.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt. Die belangte Behörde hat eine Revisionsbeantwortung erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des § 3 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992), BGBl. Nr. 305/1992 idF BGBl. I Nr. 40/2014, lautet - auszugsweise -
wie folgt:
"Österreichische Staatsbürger
§ 3. (1) Folgende österreichische Staatsbürger können Förderungen erhalten:
ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten,
ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten der Künste,
3. Studierende an einer in Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt (Art. V § 1 Abs. 1 des Konkordates, BGBl. II Nr. 2/1934) nach Ablegung einer Reifeprüfung,
4. ordentliche Studierende an österreichischen Fachhochschul-Studiengängen,
5. ordentliche Studierende an österreichischen öffentlichen Pädagogischen Hochschulen,
6. ordentliche Studierende an österreichischen anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen,
7. ordentliche Studierende an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorien, wenn sie die durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bezeichneten Hauptstudiengänge besuchen (§ 5 Abs. 2),
8. Studierende an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien.
(...)
(4) Den im Abs. 1 genannten, mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen sind Privatschulen gleichgestellt,
die erstmals um das Öffentlichkeitsrecht angesucht haben oder
denen im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen (und nicht entzogen) worden ist, wenn sie für das laufende Schuljahr um die neuerliche Verleihung angesucht haben.
(...)"
Das Privatschulgesetz - PrivSchG, BGBl. Nr. 244/1962 idF BGBl. I Nr. 48/2014, lautet - auszugsweise - wie folgt:
"§ 2 Begriffsbestimmungen.
(1) Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet wird, wenn im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinbildenden oder berufsbildenden Kenntnissen und Fertigkeiten ein erzieherisches Ziel angestrebt wird.
(2) Ein erzieherisches Ziel ist gegeben, wenn außer den mit der Erwerbung von Kenntnissen und Fertigkeiten an sich verbundenen Erziehungszielen die Festigung der charakterlichen Anlagen der Schüler in sittlicher Hinsicht bezweckt wird.
(3) Privatschulen sind Schulen, die von anderen als den gesetzlichen Schulerhaltern errichtet und erhalten werden (Artikel 14 Abs. 6 und 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes vom , BGBl. Nr. 215).
(...)
ABSCHNITT III:
Öffentlichkeitsrecht.
§ 13. Rechtswirkungen des Öffentlichkeitsrechtes.
(1) Durch die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes wird einer Privatschule das Recht übertragen, Zeugnisse über den Erfolg des Schulbesuches auszustellen, die mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden und mit den gleichen Rechtswirkungen ausgestattet sind wie Zeugnisse gleichartiger öffentlicher Schulen.
(2) Mit dem Öffentlichkeitsrecht sind weiters folgende Rechtswirkungen verbunden: (...)
§ 14. Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes.
(1) Privatschulen, die gemäß § 11 eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen, ist das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen, wenn
a) der Schulerhalter (bei juristischen Personen dessen vertretungsbefugte Organe), der Leiter und die Lehrer Gewähr für einen ordnungsgemäßen und den Aufgaben des österreichischen Schulwesens gerecht werdenden Unterricht bieten und
b) der Unterrichtserfolg jenem an einer gleichartigen öffentlichen Schule entspricht.
(2) Privatschulen, die keiner öffentlichen Schulart entsprechen, ist das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen, wenn
die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a vorliegen,
die Organisation, der Lehrplan und die Ausstattung der Schule sowie die Lehrbefähigung des Leiters und der Lehrer mit einem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut übereinstimmen und
c) die Privatschule sich hinsichtlich ihrer Unterrichtserfolge bewährt hat.
(...)
§ 15. Dauer der Verleihung.
Das Öffentlichkeitsrecht darf an Privatschulen vor ihrem lehrplanmäßig vollen Ausbau jeweils nur für die bestehenden Klassen (Jahresstufen) und jeweils nur für ein Schuljahr verliehen werden. Nach Erreichung des lehrplanmäßig vollen Ausbaues kann das Öffentlichkeitsrecht nach Maßgabe der Unterrichtserfolge auch auf mehrere Schuljahre verliehen werden. Wenn Gewähr für eine fortdauernde Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen besteht, ist das Öffentlichkeitsrecht nach Erreichung des lehrplanmäßig vollen Ausbaues der Schule auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen zu verleihen.
§ 16. Entzug und Erlöschen des Öffentlichkeitsrechtes.
(1) Wenn die im § 14 genannten Voraussetzungen während der Dauer des Öffentlichkeitsrechtes nicht mehr voll erfüllt werden, ist dem Schulerhalter unter Androhung des Entzuges beziehungsweise der Nichtweiterverleihung des Öffentlichkeitsrechtes eine Frist bis längstens zum Ende des darauffolgenden Schuljahres zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so ist das Öffentlichkeitsrecht zu entziehen beziehungsweise nicht weiterzuverleihen.
(2) Mit der Auflassung einer Privatschule erlischt das ihr verliehene Öffentlichkeitsrecht. In diesem Falle sind die an der Schule geführten Amtsschriften und Kataloge der zuständigen Schulbehörde zur Aufbewahrung zu übergeben."
2. In der Revision wird im Wesentlichen vorgebracht, aus den rechtshistorischen Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichtes sei für die hier vorliegende Frage, welcher Bedeutungsinhalt dem Begriff "Privatschule" in § 3 Abs. 4 StudFG 1992 zukomme, nichts zu gewinnen. Schon bei einem oberflächlichen Vergleich der österreichischen Bildungslandschaft der 60er und 70er Jahre mit der heutigen wesentlich differenzierteren Bildungslandschaft Österreichs erhelle, dass mögliche Anknüpfungen des StudFG 1992 an bestimmte Ausbildungseinrichtungen oder Studiengänge nicht einfach fortgeschrieben werden könnten. Vielmehr müssten bei der Interpretation der Regelungen des StudFG 1992 immer auch die massive Veränderung des gesamten Systems der österreichischen tertiären Ausbildung in den letzten fünfzehn Jahren und die damit verbundenen Veränderungen im Verhältnis und Zusammenspiel zwischen sekundärer und tertiärer Ausbildung entsprechend berücksichtigt werden. Das PrivSchG ziele primär auf die sekundäre Ausbildung und das StudFG 1992 auf die Förderung tertiärer Ausbildungen ab.
Der in § 3 Abs. 4 StudFG 1992 verwendete Begriff "Privatschule" könne somit nicht mit dem Begriff "Privatschule", wie er in § 2 PrivSchG definiert werde, gleichgesetzt werden. Der von § 3 Abs. 4 StudFG 1992 verwendete Begriff der Privatschule meine eine private Einrichtung des tertiären Bereichs, der einen oder mehrere Studiengänge anbiete, die mit anderen Schulen bzw. Studiengängen im Sinne des § 3 Abs. 1 StudFG 1992 vergleichbar seien. Der von der Revisionswerberin absolvierte vierjährige Lehrgang an einer privaten Bildungseinrichtung sei zum einen eindeutig dem tertiären Bereich zuzuordnen und zum anderen durchaus mit den vom StudFG 1992 als eindeutig förderungswürdig erkannten Studiengängen vergleichbar.
Darüber hinaus habe die Schauspielschule O. am ein Ansuchen um das Öffentlichkeitsrecht gestellt. Da § 3 Abs. 4 StudFG 1992 lediglich ein erstmaliges Ansuchen um das Öffentlichkeitsrecht als Voraussetzung der Gleichstellung einer Privatschule im Sinne des § 3 Abs. 4 StudFG 1992 mit den in § 3 Abs. 1 StudFG 1992 genannten Schulen festlege, erscheine auch diese Voraussetzung des § 3 Abs. 4 StudFG 1992 als erfüllt.
3. Die Revision erweist sich - aus den vom Bundesverwaltungsgericht angeführten Gründen - als zulässig. Sie ist jedoch nicht berechtigt.
Im StudFG 1992 selbst wird der in § 3 Abs. 4 StudFG 1992 verwendete Begriff "Privatschule" nicht definiert. Wie das Bundesverwaltungsgericht allerdings zutreffend ausführt, enthielten die Vorgängerbestimmungen zu § 3 Abs. 4 StudFG 1992 - hier ist insbesondere der bis zur Neufassung des Studienförderungsgesetzes durch das BGBl. Nr. 305/1992 geltende § 1 Abs. 3 des StudFG 1983 zu nennen - noch einen ausdrücklichen Verweis auf das PrivSchG.
In diesem Zusammenhang sind die Gesetzesmaterialien zum StudFG 1992 in den Blick zu nehmen, denen zufolge §§ 1 bis 5 StudFG 1992 "dem bisherigen § 1, der aus Gründen der Übersichtlichkeit in fünf Paragraphe unterteilt wurde, inhaltlich entsprechen" (vgl. Erl. RV 473 BlgNR 18. GP, S. 27f).
Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass unter "Privatschulen" iSd § 3 Abs. 4 StudFG 1992 Privatschulen gemäß § 2 PrivSchG zu verstehen sind, begegnet daher keinen Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes.
Für dieses Ergebnis spricht im Übrigen auch die Bestimmung des § 3 Abs. 4 StudFG 1992 selbst, welche an das System der Verleihung des Öffentlichkeitsrechts - und somit an die Bestimmungen der §§ 13 ff PrivSchG - anknüpft.
Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass es sich bei der von der Revisionswerberin besuchten Schauspielschule nicht um eine Schule iSd § 2 PrivSchG handelt, wird in der Revision nicht bekämpft.
Auf das weitere Vorbringen der Revisionswerberin hinsichtlich eines "erstmaligen Ansuchens um das Öffentlichkeitsrecht" muss daher nicht eingegangen werden.
4. Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am
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Normen | GOG §89a; GOG §89d Abs2; VwGG §26 Abs1; VwGG §26 Abs3; VwGG §30b Abs1; VwGG §61; ZustG §28 Abs2; ZustG §34 Abs1; ZustG §37 Abs1; ZustG §37 Abs2; ZustG §37; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014100130.J00.1 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAE-91350