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VwGH vom 17.02.2015, Ra 2014/09/0037

VwGH vom 17.02.2015, Ra 2014/09/0037

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die außerordentliche Revision des Dipl. Ing. Dr. W V in H, vertreten durch Mag. Stefan Benesch, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Schwindgasse 6, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. W183 2000579- 1/2E, betreffend Aufhebung und Zurückverweisung eines erstinstanzlichen Bescheides in Angelegenheit Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bundesdenkmalamt, mitbeteiligte Partei:

Kirche in H), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung des ehemaligen Hauerhofes in H, X-Straße, Gst. Nr. xx, EZ ..4, sowie Gst. Nr. xy, EZ ..3, gemäß § 1, § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes (DMSG) im öffentlichen Interesse gelegen sei.

Dem Bescheid war die Einholung eines Amtssachverständigengutachtens und mehrfacher Schriftverkehr (Äußerungen des Revisionswerbers, Stellungnahmen des Amtssachverständigen) im Zuge der Einräumung des Parteienverkehrs vorangegangen.

Aufgrund der dagegen erhobenen Berufung des Revisionswerbers vom beraumte die damals zuständige Berufungsbehörde, das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, einen Augenschein für den an, holte (neuerlich) einen Grundbuchauszug ein und nahm Kopien der im Bescheid der Behörde erster Instanz zitierten Literaturstellen samt Fotodokumentation zum Akt. In der Aktenvorlage an das ab für die Erledigung der Berufung zuständige Bundesverwaltungsgericht findet sich eine Gutachtensergänzung des Amtssachverständigen vom .

Das Bundesverwaltungsgericht holte am neuerlich einen Auszug aus dem Grundbuch und am eine Meldeanfrage ein.

Am erging der angefochtene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes, mit dessen Spruchpunkt A) der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesdenkmalamt zurückverwiesen wurde.

Mit Spruchpunkt B) wurde die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zugelassen.

Die wesentliche Begründung lautet:

"2.2.4. Vor diesem Hintergrund ist daher festzuhalten, dass die notwendigen Sachverhaltsermittlungen in einem Unterschutzstellungsverfahren die Denkmaleigenschaft wie auch die in § 1 Abs. 2 DMSG genannten Kriterien zu umfassen haben. Betreffend die Denkmaleigenschaft ist diese inhaltlich in Bezug auf eine geschichtliche, künstlerische und/oder kulturelle Bedeutung zu ermitteln. Des Weiteren sind sowohl zum Inneren wie auch zum Äußeren des Objektes Ermittlungen anzustellen. Ohne Feststellungen zu diesen Sachverhaltselementen ist eine Entscheidung über das öffentliche Erhaltungsinteresse nicht möglich.

2.3.1. Im gegenständlichen Fall hat es das Bundesdenkmalamt unterlassen, hinreichende und nachvollziehbare Feststellungen zum Sachverhalt zu treffen und ist festzustellen, dass bloß ansatzweise bzw. nicht hinreichend ermittelt wurde:

Im Konkreten betrifft dies zum einen die Begründung der Denkmaleigenschaft in grundsätzlicher Weise. Wie oben ausführlich dargestellt, besteht ein Gutachten nicht nur aus dem Befund, sondern insbesondere aus dem Gutachten im engeren Sinn. Ein solches hat schlüssig darzulegen, ob und warum dem Gebäude eine geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung zukommt. Eine derartige schlüssige Begründung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor und es ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Bedeutung eine Denkmaleigenschaft gegeben ist. Insbesondere besteht ein Widerspruch, weil das Amtssachverständigengutachten zwar - in der Form wie es zum Parteiengehör gebracht wurde - eine geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung behauptet, schließlich aber lediglich eine lokal- und kulturgeschichtliche Aussagekraft nennt. Worin eine künstlerische Bedeutung bestehen soll, erschließt sich aus dem Gutachten in keiner Weise.

Betreffend das vorliegende Amtssachverständigengutachten merkt das Bundesverwaltungsgericht ergänzend an, dass das Gutachten - entgegen den sich aus der Judikatur ergebenden Erfordernissen () - keine näheren Ausführungen zu den erfolgten Veränderung samt deren Bewertung im Hinblick auf den Denkmalwert enthält. Ein im fortgesetzten Verfahren einzuholendes Sachverständigengutachten wird daher auch diesem Umstand Rechnung tragen müssen.

Vor dem Hintergrund, dass stets auch die Möglichkeit einer Teilunterschutzstellung zu prüfen ist, ist das vorliegende Amtssachverständigengutachten nicht geeignet, eine solche Entscheidung zu treffen, weil lediglich allgemein festgehalten wird, dass sich im Inneren Gewölbe befinden. Den Ansprüchen an ein Gutachten genügt eine derart knappe Behauptung nicht. Generell ist zu bemerken, dass das Gutachten äußerst kurz gehalten ist und nicht umfassend das Objekt in seiner Gesamtheit schlüssig analysiert.

Schließlich hat es das Bundesdenkmalamt auch unterlassen, Ermittlungen hinsichtlich der in § 1 Abs. 2 DMSG genannten Kriterien anzustellen. Es wird im gegenständlichen Amtssachverständigengutachten zwar allgemein eine Bedeutung dem Gebäude attestiert, diese Feststellung wird aber nicht in eine - gesetzlich erforderliche - Relation zu vergleichbaren Gebäuden (regional bzw. österreichweit) gesetzt. Gerade aufgrund der vom Beschwerdeführer mehrfach vorgebrachten Argumente, es würde bedeutendere Dokumentationsobjekte geben, wären weitere Ermittlungen unerlässlich gewesen. Erst nach Vorliegen umfassender Daten ist es möglich zu entscheiden, ob vor dem Hintergrund der Kriterien Vielzahl, Vielfalt und Verteilung eine Unterschutzstellung gerechtfertigt ist.

In einem fortgesetzten Verfahren wird das Bundesdenkmalamt daher neuerliche Sachverhaltsermittlungen durchführen und insbesondere ein (Amts-)sachverständigengutachten einholen müssen, welches nachvollziehbar darlegt, warum welchen Teilen des Gebäudes eine geschichtliche, künstlerische und oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt. Von den Sachverhaltsermittlungen müssen auch jene Kriterien umfasst sein, welche in der Folge eine rechtliche Beurteilung gem. § 1 Abs. 2 DMSG ermöglichen. Die Durchführung eines Augenscheins unter Beiziehung eines Sachverständigen und die anschließende Gewährung von Parteiengehör sind unerlässlich. Die durchgeführten Ermittlungen hat das Bundesdenkmalamt den Parteien gemäß § 45 Abs. 3 AVG zum Parteiengehör zu bringen. In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass die Erwägungsgründe des Bundesdenkmalamtes im angefochtenen Bescheid, welche Sachverhaltselemente beinhalten (vgl. Bescheid S 5: 'Dass die spätmittelalterlichen Bauparzellen schmäler waren und in späterer Zeit - meist schon in der frühen Neuzeit - zu größeren Einheiten zusammengelegt wurden, ist ein bekanntes Faktum' ), nicht zum Parteiengehör gebracht wurden.

2.3.2. Abschließend wird angemerkt, dass die Sachfrage der Denkmaleigenschaft von der Rechtsfrage des öffentlichen Erhaltungsinteresses zu unterscheiden ist (zur Abgrenzung der Rechtsfrage von der Sachfrage im Denkmalschutz vgl. ; 125/79). Im vorliegenden Fall fand keine korrekte Trennung statt und wurde die Begründung der Denkmaleigenschaft wortwörtlich als Begründung für das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Objektes herangezogen (vgl. Bescheid S 1-2 und 5).

2.3.3. Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die Erhaltung des gegenständlichen Gebäudes gemäß § 1 Abs. 2 und § 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist, notwendig, weil ohne deren Vorliegen nicht abschließend beurteilt werden kann, ob, in welchem Umfang und aus welchen Gründen es sich bei dem gegenständlichen Gebäude um ein Denkmal handelt und welchen Stellenwert es innerhalb des österreichischen Kulturgutbestandes einnimmt. Da zu den offenen Fragestellungen umfassende Sachverhaltsermittlungen samt Einholung eines Sachverständigengutachtens und Durchführung eines Augenscheins erforderlich sind, der Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht nicht ermittelt wurde und es sich dabei um besonders gravierende Ermittlungslücken handelt, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3

2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch.

Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 3

2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesdenkmalamt zurückzuverweisen."

Gegen diesen Beschluss richtet sich die außerordentliche Revision.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.) Zur Zulässigkeit der Revision:

1.1) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Auf Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B-G liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage "abhängt". Im Zulassungsvorbringen ist daher konkret darzutun, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. Ro 2014/04/0055).

1.2) Der Revisionswerber bringt zur Zulassung der Revision vor, dass der angefochtene Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich mit der zugrunde liegenden Frage, nämlich unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsgericht den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufheben und die Sache zurückverweisen können, auseinandergesetzt. Er verwies auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. Ro 2014/03/0063, und vom , Zl. Ra 2014/08/0005.

In der gegenständlichen Rechtssache habe die Behörde ein Sachverständigengutachten eingeholt und alle zur rechtlichen Beurteilung notwendigen Sachverhaltselemente festgestellt. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht Mängel bei den Feststellungen erkenne, hätte es aufgrund der vorliegenden Beweise neue Feststellungen treffen, oder ergänzende Ermittlungsschritte vornehmen müssen. Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher meritorisch zu entscheiden gehabt.

Das Bundesdenkmalamt trat in der Revisionsbeantwortung der Ansicht des Revisionswerbers bei.

1.3) Zunächst ist gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. Ro 2014/03/0063, das ausführlich die Voraussetzungen einer - nur ausnahmsweise zulässigen - Zurückverweisung nach § 28 VwGVG behandelt, zu verweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , Zl. Ra 2014/08/0005, die im Erkenntnis vom , Zl. Ro 2014/03/0063, angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG nochmals bekräftigt und ergänzend ausgeführt, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem (noch zur alten Rechtslage des § 66 AVG) im Erkenntnis vom , Zl. 2011/09/0215, ausgeführt, dass es im Fall einer (wie im gegenständlichen Fall) von der Rechtsmittelinstanz als Grund für die Zurückverweisung herangezogenen Unvollständigkeit eines Amtssachverständigengutachtens in Angelegenheit Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz lediglich eines gezielten Auftrages an den Sachverständigen zur Erstellung eines neuen Gutachtens oder der Ergänzung der bisher eingeholten Gutachten bedarf. Es handelt sich dabei um eine typische Ergänzung, welche die Rechtsmittelinstanz selbst vorzunehmen und sodann in der Sache selbst zu entscheiden gehabt hätte. In diesem Erkenntnis wurde auf die ständige Rechtsprechung hingewiesen, nach der eine Zurückverweisung nicht zulässig ist, wenn eine Ergänzung des Verfahrens durch Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen erforderlich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/04/0037; zur Frage der Unbefangenheit eines Sachverständigen das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , E 707/2014).

Diese zu § 66 AVG (vor der Einführung der Verwaltungsgerichte) ergangene Rechtsprechung ist im Sinne der hg. Erkenntnisse vom , Zl. Ro 2014/03/0063, und vom , Zl. Ra 2014/08/0005, auch für § 28 VwGVG von Bedeutung. Das heißt, dass das Bundesverwaltungsgericht die von ihm vermissten Ermittlungen, die im Wesentlichen aus der Ergänzung des bereits von der Behörde erster Instanz eingeholten, mehrfach (unter anderem im Rechtsmittelverfahren) ergänzten Sachverständigengutachtens bestanden hätten, selbst (allenfalls unter Durchführung einer mündlichen Verhandlung) gemäß § 28 Abs. 2 Z. 2 VwGVG durchzuführen gehabt hätte, weil dies jedenfalls im Interesse der Raschheit gelegen war.

Indem das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsprechung missachtete, ist eine der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG für die Zulässigkeit der Revision gegeben, weil sich das Bundesverwaltungsgericht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzte. Dies ist auch relevant, weil die Zurückverweisung den Revisionswerber in dem von ihm geltend gemachten Recht auf Sachentscheidung verletzt und der angefochtene Beschluss von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt.

2.) Die Revision ist schon aus den zur Zulassung führenden Gründen berechtigt.

2.1) Darüber hinaus liegt noch eine weitere inhaltliche Rechtswidrigkeit vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Spruchpunkt A) den Bescheid der Behörde erster Instanz zur Gänze aufgehoben. In der Begründung führt es dagegen aus, der Bescheid der Behörde erster Instanz sei lediglich vom grundbücherlichen Eigentümer zu Gst. Nr. xx, EZ ..4, angefochten worden, weshalb nur das auf Gst. Nr. xx, EZ ..4, nicht auch das auf Gst. Nr. xy, EZ ..3, befindliche Objekt beschwerdegegenständlich sei. Mangels Berufung des anderen grundbücherlichen Eigentümers sei der Bescheid hinsichtlich Gst. Nr. xy, EZ ..3, rechtskräftig geworden.

Damit liegt ein unlösbarer Widerspruch zwischen Spruch und Begründung vor, weshalb der angefochtene Beschluss auch diesbezüglich mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/09/0118).

Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am