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VwGH vom 22.03.2012, 2009/09/0277

VwGH vom 22.03.2012, 2009/09/0277

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des DI RT in S, vertreten durch Dr. Wolfgang Schimek, Rechtsanwalt GmbH in 3300 Amstetten, Graben 42, gegen den Bescheid des Unabhängiges Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom , Zl. Senat-SB-08- 0015, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Bundesministerin für Finanzen), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die vorliegende Beschwerde und der damit angefochtene Bescheid gleichen in allen wesentlichen Einzelheiten jener Beschwerde und jenem angefochtenen Bescheid, die dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/09/0298, zu Grunde lagen und mit welchem ein weiterer handelsrechtlicher Geschäftsführer derselben auch vom Beschwerdeführer vertretenen GmbH wegen Beschäftigung desselben tschechischen Staatsangehörigen in der selben Zeit vom bis zum wegen Übertretung des § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe und eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt worden ist. Aus den im angeführten Erkenntnis genannten Gründen war auch die Beschwerde gegen den vorliegenden Bescheid gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen und dem Bund der aus dem Spruch ersichtliche Aufwandersatz zuzusprechen. Auf das angeführte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/09/0298, wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. Der Anforderung des Art. 6 Abs. 1 EMRK wurde durch die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der EMRK, Genüge getan (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/09/0120).

Wien, am

Fundstelle(n):
HAAAE-91233