VwGH vom 15.09.2010, 2007/08/0036

VwGH vom 15.09.2010, 2007/08/0036

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer, Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde 1. des WH in S und 2. des Vereins F in Wien, beide vertreten durch Arnold Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom , Zl. BMSG- 323781/0001-II/A/3/2006, betreffend Versicherungspflicht nach dem ASVG und dem AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Wiener Gebietskrankenkasse, vertreten durch GGG Rechtsanwälte in 1010 Wien, Köllnerhofgasse 6/2; 2. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1201 Wien, Adalbert Stifterstraße 65- 67; 3. Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1), nach durchgeführter mündlicher Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vertreters der beschwerdeführenden Parteien, Rechtsanwalt Dr. Thomas Raubal, der Vertreterin der belangten Behörde, Ministerialrätin Dr. Maria Parzer, und des Vertreters der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse, Rechtsanwalt Dr. Roland Gerlach, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 748,90 und der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.489,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Erstbeschwerdeführer war im hier maßgeblichen Zeitraum als Lehrbeauftragter an einer Fachhochschule tätig, deren Erhalter der zweitbeschwerdeführende Verein ist. Der Erstbeschwerdeführer hat Lehrveranstaltungen durchgeführt, die Bestandteil von Fachhochschul-Studiengängen sind, welche die Fachhochschule anbietet.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid stellt die belangte Behörde fest, dass der Erstbeschwerdeführer hinsichtlich seiner Tätigkeit als Lehrbeauftragter bei der zweitbeschwerdeführenden Partei vom bis gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und hilfsweise infolge Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen, jedoch beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat mitgeteilt, auf die Erstattung einer Gegenschrift zu verzichten. Die drittmitbeteiligte Partei hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/08/0137, hatte der Verwaltungsgerichtshof über die Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG in einem im Wesentlichen gleich gelagerten Fall der Tätigkeit eines Lehrbeauftragten für die zweitbeschwerdeführende Partei (wobei ebenfalls die vertraglich eingeräumte Vertretungsmöglichkeit als unwirksame Scheinvereinbarung gewertet wurde) zu entscheiden. Der Gerichtshof hat das Vorliegen einer Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und damit den Eintritt der Pflichtversicherung (Vollversicherung) gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 erster Satz ASVG (sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG) bejaht und sich dabei u.a. auf die gesetzlichen Vorschriften über die Lehrtätigkeit an Fachhochschulen im Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, gestützt.

Soweit die beschwerdeführenden Parteien zur Stützung ihres Standpunktes die rechtliche Beurteilung in einem von einer anderen Lehrbeauftragten angestrengten, rechtskräftig erledigten arbeitsgerichtlichen Verfahren ins Treffen führen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass diesem arbeitsgerichtlichen Verfahren gerade hinsichtlich der wesentlichen Frage, nämlich der Vertretungsmöglichkeit, ein anders gelagerter Sachverhalt zu Grunde lag (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/08/0167).

Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von der im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/08/0137, vertretenen Auffassung abzugehen.

Es ist angesichts der in diesem Erkenntnis ausführlich behandelten gesetzlichen Vorgaben, denen die Fachhochschule unterliegt, nicht unschlüssig, wenn die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass die zweitbeschwerdeführende Partei, wenn sie dem Erstbeschwerdeführer auf Grund seiner fachlichen Qualifikationen einen bestimmten Lehrauftrag erteilt hat, ihn nicht zugleich - und entgegen den gesetzlichen Vorgaben - dazu ermächtigt hat, sich bei Erfüllung dieses Lehrauftrages ganz nach Belieben jederzeit, auch zur Gänze von anderen Personen vertreten zu lassen (vgl. im Übrigen § 539a Abs. 3 ASVG). Auf die wirksame Einräumung einer derartigen Befugnis im Vorhinein käme es aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an.

Im Übrigen ist auf die nähere Begründung der beiden erwähnten Erkenntnisse vom , Zl. 2005/08/0137, und vom heutigen Tag, Zl. 2007/08/0167, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG zu verweisen.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am