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VwGH vom 23.03.2015, Ra 2014/08/0062

VwGH vom 23.03.2015, Ra 2014/08/0062

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätinnen Dr. Julcher und Mag. Rossmeisel sowie den Hofrat Mag. Berger als Richterinnen und Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Revision 1.) der B AG in M,

2.) des Dr. G H in D, 3.) des Dr. F K in G, und 4.) des Mag. E S in G, alle vertreten durch die Held Berdnik Astner Partner Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Schlögelgasse 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom , Zl. G312 2003380-1/2E, betreffend Pflichtversicherung und Beitragsnachverrechnung nach dem AlVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Gebietskrankenkasse in 8011 Graz, Josef-Pongratz-Platz 1; weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der 2., 3. und 4. Revisionswerber vom bis zum gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 ASVG iVm § 4 Abs. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG auf Grund ihrer Tätigkeit als Vorstandsmitglieder der Erstrevisionswerberin der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen. Gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm § 44 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 ASVG wurde weiters ausgesprochen, dass die Erstrevisionswerberin verpflichtet sei, näher detaillierte ASVG- und AlVG-Beiträge und Verzugszinsen von insgesamt EUR 92.637,01 nachzuentrichten.

Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zugelassen.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der Zweit-, Dritt- und Viertrevisionswerber auf Grund ihrer Tätigkeit (im angegebenen Zeitraum) der Lohnsteuerpflicht unterlegen seien.

In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, seit dem sei die Pflichtversicherung von Vorstandsmitgliedern in § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG geregelt. Im Rahmen des zweiten Sozialrechtsänderungsgesetzes 2009 (2. SRÄG 2009) sei in § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG mit eine Subsidiaritätsklausel eingefügt worden, wonach Vorstandsmitglieder nach dieser Gesetzesstelle versichert seien, "soweit sie auf Grund ihrer Tätigkeit als Vorstandsmitglied nicht schon nach Z 1 iVm Abs. 2 pflichtversichert sind". Unter § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG seien nur mehr nicht lohnsteuerpflichtige Vorstandsmitglieder zu subsumieren. Die drei genannten Vorstandsmitglieder unterlägen somit der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG, damit aber auch der Arbeitslosenversicherungspflicht nach § 1 Abs. 1 lit. a AlVG.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Akten des Verfahrens vorgelegt. Die belangte Behörde und die weitere Partei haben eine Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, die Revision als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Revision richtet sich dagegen, dass die genannten Vorstandsmitglieder (die zweit- bis viertrevisionswerbende Partei) im streitgegenständlichen Zeitraum der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterworfen wurden und diesbezüglich allgemeine Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge nachzuentrichten sind.

2. Zur Zulässigkeit der (außerordentlichen) Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG bringt die Revision vor, das Bundesverwaltungsgericht habe die Arbeitslosenversicherungspflicht nach § 1 Abs. 1 lit. a AlVG angenommen, weil die genannten Vorstandsmitglieder - was nicht bestritten werde - lohnsteuerpflichtige Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 2 Satz 3 ASVG iVm § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG 1988 seien. Richtig sei auch, dass die Vorstandsmitglieder nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherungspflicht unterlägen, zumal diese Bestimmung lediglich subsidiär anzuwenden sei.

Zur Rechtsfrage, ob Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft als Dienstnehmer iSd § 1 Abs. 1 lit. a AlVG zu qualifizieren seien, läge aber keine verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung vor. Die Begründung des Bundesverwaltungsgerichtes sei unrichtig. § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterwerfe Dienstnehmer der Arbeitslosenversicherungspflicht, ohne den Dienstnehmerbegriff näher zu konkretisieren. Dieser Dienstnehmerbegriff sei ein anderer als im ASVG. Der Zweck dieser Bestimmung gehe dahin, Personen, denen rechtlich oder faktisch eine Arbeitgeberfunktion gegenüber den "normalen" Arbeitnehmern eines Unternehmens zukomme, nicht dem AlVG zu unterwerfen. Analog zum IESG müsse bei Einbeziehung von Vorständen einer Aktiengesellschaft in den Anwendungsbereich des AlVG auf ihre leitende Funktion abgestellt werden. Auch aus § 1 Abs. 8 AlVG könne keine Pflichtversicherung nach dem AlVG abgeleitet werden, weil dies dem § 4 Abs. 2 Satz 3 ASVG entgegenstünde.

3. Die Revision ist zulässig, weil zur Frage der Pflichtversicherung nach dem AlVG von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft soweit überblickbar keine Judikatur zur aktuellen Rechtslage vorliegt. Sie ist jedoch nicht berechtigt.

3.1. § 1 AlVG in der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 104/2007 lautet auszugsweise:

"§ 1. (1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind

a) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind,

b) (...)

soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.

(2) (...)

(8) Freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, sind Dienstnehmern gleich gestellt."

Die Materialien RV 298 BlgNR 23. GP, S 5, zur Novelle BGBl. I Nr. 104/2007, führen zu § 1 Abs. 8 AlVG aus:

"Durch die vorgeschlagene Änderung sollen freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG, die gemäß § 4 Abs. 1 Z 14 ASVG hinsichtlich der Vollversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung bereits den Dienstnehmern gleichgestellt sind, auch im Bereich der Arbeitslosenversicherung den Dienstnehmern gleichgestellt werden. (...)"

§ 4 ASVG in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 83/2009 lautet auszugsweise:

"§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;


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2.
(...)
6.
Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter) von Aktiengesellschaften, Sparkassen, Landeshypothekenbanken sowie Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und hauptberufliche Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter) von Kreditgenossenschaften, alle diese, soweit sie auf Grund ihrer Tätigkeit als Vorstandsmitglied (GeschäftsleiterIn) nicht schon nach Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 pflichtversichert sind;
7.
(...)

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder

2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.

(3) Aufgehoben.

(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für

1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,

2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),

wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,

a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder

b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben )Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oder

c) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder

d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.

(5) Aufgehoben.

(6) Eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 4 aus.

(7) Aufgehoben."

In der RV 179 BlgNR 24. GP, 3, zur Novelle BGBl. I Nr. 83/2009 wird zu § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG ausgeführt:

"Nach der bis zum in Geltung gestandenen Bestimmung des § 4 Abs. 3 Z 10 ASVG waren Vorstandsmitglieder bzw. GeschäftsleiterInnen von Aktiengesellschaften, Sparkassen, Landeshypothekenbanken sowie Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und hauptberufliche Vorstandsmitglieder bzw. GeschäftsleiterInnen von Kreditgenossenschaften als den Dienstnehmer/inne/n gleichgestellte Personen nach dem ASVG vollversichert, 'soweit sie in dieser Tätigkeit nicht schon auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert' waren (z.B. als DienstnehmerInnen nach Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG).

Im Zuge der Einbeziehung aller Erwerbstätigen in die Sozialversicherung durch das ASRÄG 1997, BGBl. I Nr. 139, wurde § 4 Abs. 3 ASVG aufgehoben, wobei der überwiegende Teil der Tatbestände dieser Bestimmung (zugunsten einer künftigen Versicherung der betroffenen Personen als 'neue' Selbständige im GSVG) ersatzlos entfiel, während andere - wie § 4 Abs. 3 Z 10 ASVG - in § 4 Abs. 1 ASVG transferiert wurden; in concreto wurde dieser Tatbestand als neue Z 6 in den § 4 Abs. 1 ASVG eingefügt, allerdings ohne die bis dahin geltende Subsidiaritätsklausel ('soweit sie in dieser Tätigkeit nicht schon ... (anderweitig) ... pflichtversichert' waren). Diese konnte im Hinblick auf die klare Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit durch das ASRÄG 1997 entfallen.

Probleme auf Grund dieser neu gestalteten ASVG-Versicherung sind in der Folge im Bereich des AlVG aufgetreten, welches bezüglich der Arbeitslosenversicherung an die DienstnehmerInnen-Eigenschaft anknüpft:

Da bezüglich der erwähnten Vorstandsmitglieder und GeschäftsleiterInnen im Bereich des ASVG von der Feststellung der DienstnehmerInnen-Eigenschaft abgesehen werden kann, zumal ja jedenfalls eine Subsumtion unter den Spezialtatbestand des § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG möglich ist, wurde mangels nachgewiesener DienstnehmerInnen-Eigenschaft die Arbeitslosenversicherung dieses Personenkreises verneint. Allerdings wurde vom Verfassungsgerichtshof dazu erkannt (vgl. Erkenntnis vom , B 831/04 u.a.), dass eine unterbliebene Prüfung der DienstnehmerInnen-Eigenschaft im Bereich des ASVG noch nicht berechtigt, von einer entsprechende Prüfung im Bereich des AlVG abzusehen.

Um den Problemen zu begegnen, die daraus resultieren, dass nach § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG - mangels Subsidiaritätsklausel - die für die Anknüpfung im angrenzenden Rechtsbereich relevante Prüfung der DienstnehmerInnen-Eigenschaft nicht erfolgt, soll bezüglich der Feststellung der ASVG-Versicherung wieder so weit zu der vor dem relevanten Rechtslage zurückgekehrt werden, als die Versicherung nach dem Spezialtatbestand (§ 4 Abs. 1 Z 6 ASVG) nur dann Platz greift, wenn die in Rede stehenden Vorstandmitglieder und GeschäftsleiterInnen nicht schon als DienstnehmerInnen nach § 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG pflichtversichert sind."

3.2. Die Arbeitslosenversicherungspflicht nach § 1 Abs. 1 lit. a AlVG setzt den Bestand eines Beschäftigungsverhältnisses (Dienstverhältnisses) iSd § 4 Abs. 2 bzw. Abs. 4 ASVG voraus. Der Dienstnehmerbegriff iSd § 1 Abs. 1 lit. a AlVG ist weitgehend dem des § 4 Abs. 2 ASVG nachgebildet (vgl. den dritten Absatz der vorhin zitierten Gesetzesmaterialien sowie Krapf/Keul , Rn 37 ff zu § 1 AlVG).

3.3. Den die Arbeitslosenversicherungspflicht regelnden Tatbeständen der §§ 1 und 3 AlVG ist nicht zu entnehmen, dass die Dienstnehmereigenschaft iSd AlVG für Dienstnehmer in leitender Funktion zu verneinen wäre. Gegen eine derartige Ansicht spricht auch, dass nicht nur abhängige Dienstnehmer, sondern auch freie Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 4 ASVG (§ 1 Abs. 1 Z 8 AlVG) sowie selbständige Erwerbstätige (§ 3 AlVG) der genannten Pflichtversicherung unterfallen können. Ferner kommt es auch nicht darauf an, ob die Wahrscheinlichkeit der Risikoverwirklichung (Arbeitslosigkeit) bei allen Versicherten annähernd gleich groß ist (vgl. Krapf/Keul , Rn 25 zu § 1 AlVG).

3.4. Der Anstellung von Mitgliedern des Vorstands einer Aktiengesellschaft kann ein bloßes Auftragsverhältnis oder ein Dienstvertrag zu Grunde liegen. Dem stehen die aktienrechtlichen Bestimmungen (vgl. §§ 70 ff Aktiengesetz) über die Unabhängigkeit des Vorstands von den anderen Organen der Aktiengesellschaft nicht entgegen, weil es für die Frage nach dem Vorliegen eines Dienstverhältnisses (im steuerrechtlichen Sinne) allein auf das schuldrechtliche Verhältnis zwischen Vorstandsmitglied und Aktiengesellschaft ankommt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 97/13/0234, und vom , Zl. 2000/13/0162).

3.5. Der Spezialtatbestand des § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG steht sowohl nach dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes B 831/04 als auch nach seiner nunmehrigen Fassung einer Qualifizierung von Vorstandsmitgliedern als Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 2 ASVG und deren Gleichstellung mit Dienstnehmern iSd § 1 Abs. 1 Z 1 AlVG nicht im Wege. Es ist im Einzelfall eine Prüfung der Dienstnehmereigenschaft vorzunehmen.

Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft sind jedoch im Allgemeinen keine Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 2 ASVG (vgl. Krapf/Keul , Rn 63 zu § 1 AlVG).

Der Anstellungsvertrag des Vorstandsmitgliedes einer AG wird in der Regel ein freier Dienstvertrag sein. § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG ist - trotz seiner auf § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG abzielenden Subsidiaritätsklausel - nicht so auszulegen, dass eine Versicherungspflicht nach dieser Bestimmung die Dienstnehmereigenschaft iSd AlVG - mit Ausnahme derjenigen der Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG - ausschließen würde. Ein freier Dienstvertrag führt daher gemäß § 1 Abs. 8 AlVG iVm § 4 Abs. 4 ASVG zur Arbeitslosenversicherungspflicht eines Vorstandsmitglieds.

Aus § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG kann aber auch nicht die weitere Einschränkung abgeleitet werden, dass für Personen, die gemäß § 4 Abs. 2 dritter Satz ASVG (nur) wegen ihrer Lohnsteuerpflicht als Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG iVm § 4 Abs. 2 ASVG gelten, die grundsätzliche Gleichstellung von Dienstnehmern iSd ASVG mit Dienstnehmern iSd § 1 Abs. 1 lit. a AlVG (siehe oben) nicht gelten würde.

4. Gegen die Höhe der auf Grund der Arbeitslosenversicherung des Zweit-, Dritt- und Viertrevisionswerbers vorgeschriebenen Arbeitslosenversicherungsbeiträge wendet sich die Revision nicht.

5. Die Revision war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

6. Eine Zuerkennung von Aufwandersatz an den Bund gemäß §§ 47 und 48 VwGG hatte zu unterbleiben, weil die belangte Behörde als Partei iSd § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG keinen Antrag auf Kostenersatz stellte und der Bundesminister als Partei iSd § 21 Abs. 2 Z 3 VwGG keinen Ersatzanspruch hat.

Wien, am