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VwGH vom 23.02.2012, 2011/17/0285

VwGH vom 23.02.2012, 2011/17/0285

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2011/17/0287

2011/17/0286

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerden 1. des J und 2. der F, beide in J und beide vertreten durch Dax Partner Rechtsanwälte GmbH in 7540 Güssing, Badstraße 12, gegen die Bescheide jeweils der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See 1. vom , Zl. ND-02-04-122-2-2008, betreffend Kanalbenützungsgebühr für das Jahr 1991, 2. vom , Zl. ND-02-04-122-3-2008, betreffend Kanalbenützungsgebühr für das Jahr 1992 und 3. vom , Zl. ND-02-04-122-4-2008, betreffend Kanalbenützungsgebühr für das Jahr 1993 und die Folgejahre (mitbeteiligte Partei: jeweils die Gemeinde J), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben.

Das Land Burgenland hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 3.979,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1.1. Mit Bescheid vom wurde den Beschwerdeführern nach den §§ 10 und 11 des Burgenländischen Kanalabgabegesetzes, LGBl. Nr. 41/1984 in der Fassung LGBl. Nr. 37/1990 (in der Folge: Bgld. KAbG) in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom eine Kanalbenützungsgebühr für das Jahr 1991 in der Höhe von S 16.185,61 vorgeschrieben.

Diesem Bescheid lag eine Bemessungsfläche von 1.518,35 m2 zu Grunde.

1.1.2. Die Beschwerdeführer erhoben Berufung.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde der Berufung nicht stattgegeben. Begründend ging der Gemeinderat insbesondere auf den Antrag der Beschwerdeführer ein, bestimmte Gebäudeteile nicht in die Bemessungsfläche einzubeziehen. Unter Hinweis auf Art. II der Novelle zum KAbG durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 37/1990 wurde die Auffassung vertreten, dass die Anzeige gemäß § 13 Abs. 3 und 4 Bgld. Kanalanschlussgesetz zu spät erstattet worden sei und daher die Ausnahme frühestens im darauffolgenden Jahr zum Tragen kommen könne.

Die Beschwerdeführer erhoben Vorstellung, in welcher sie auch darauf hinwiesen, dass nach Erlassung des Bescheids vom mit Bescheid vom neuerlich Kanalbenützungsgebühr für das Jahr 1991 (diesmal in der Höhe von S 17.045,55) vorgeschrieben worden sei.

1.1.3. Mit dem zur hg. Zl. 2011/17/0285 (vormals Zl. 2008/17/0199) angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Berufung "gegen den Bescheid über die Kanalbenützungsgebühr 1991" sei vom Beschwerdeführer mit datiert worden und es befinde sich auf dem im Gemeindeakt aufliegenden Schriftstück der Einlaufstempel des Gemeindeamtes der mitbeteiligten Gemeinde vom . Es werde eindeutig auf die Berufung vom verwiesen, sodass nachvollziehbar sei, über welche Berufung der Gemeinderat mit Bescheid vom entschieden habe.

Hinsichtlich der Frage der Ausnahme für bestimmte Gebäudeteile schloss sich die belangte Behörde der Auffassung des Gemeinderats an. Es sei auch im angefochtenen Bescheid keine Festlegung der Höhe der Berechnungsfläche erfolgt, weshalb auf die vorgebrachten Argumente hinsichtlich dieses Punktes auch nicht näher einzugehen gewesen sei.

1.2.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde den Beschwerdeführern gemäß §§ 10 und 11 Bgld. KAbG in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom eine Kanalbenützungsgebühr für das Jahr 1992 und die Folgejahre in der Höhe von S 19.364,13 vorgeschrieben.

Dieser Vorschreibung lag eine Bemessungsfläche von 1.599,02 m2 zu Grunde.

1.2.2. Über Berufung der Beschwerdeführer erging der Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom , mit welchem der Berufung insoweit Rechnung getragen wurde, als die Bemessungsfläche mit 1.565,41 m2 angenommen wurde und auf der Grundlage dieser Bemessungsfläche die Kanalbenützungsgebühr für das Jahr 1992 mit gerundet EUR 1.377,60 festgesetzt wurde.

1.2.3. Auf Grund der Vorstellung der Beschwerdeführer erging der zur hg. Zl. 2011/17/0286 (vormals Zl. 2008/17/0200) angefochtene Bescheid vom , mit welchem die Vorstellung als unbegründet abgewiesen wurde.

Begründend führte die belangte Behörde in diesem Verfahren nach Darstellung des § 5 Abs. 2 Bgld. KAbG aus, dass der Erstbeschwerdeführer mit Bescheid vom gemäß §§ 2, 3 und 11 des Bgld. Kanalanschlussgesetzes 1989, LGBl. Nr. 27/1990, verpflichtet worden sei, die Abwässer der Bauten eines näher genannten Objekts in die wasserrechtlich bewilligte öffentliche Kanalisationsanlage der mitbeteiligten Gemeinde einzuleiten. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen und auch vom Verwaltungsgerichtshof (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 2006/05/0072) nicht aufgehoben worden.

Die Gemeinde hätte daher für die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr die Bemessungsfläche zu ermitteln gehabt.

1991 sei seitens der mitbeteiligten Gemeinde eine Neuverrechnung der Bemessungsgrundfläche veranlasst worden, welche eine Bemessungsfläche von 1.599,02 m2 ergeben habe. Die Bemessungsfläche sei daher von 1.518,35 m2 auf 1.599,02 m2 angehoben worden.

Auf Grund der Entscheidung über die Kanalanschlusspflicht der einzelnen Objekte auf dem Grundstück der Beschwerdeführer (Ausnahme von der Anschlusspflicht für ein Objekt mit 33,61 m2) sei die Bemessungsfläche mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom auf 1.565,41 m2 herabgesetzt worden.

1.3.1. Mit Bescheid ebenfalls vom wurde den Beschwerdeführern schließlich gemäß §§ 10 und 11 Bgld. KAbG in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom für das Jahr 1993 und die Folgejahre eine Kanalbenützungsgebühr in der Höhe von S 17.829,07 vorgeschrieben.

1.3.2. Auf Grund der Berufung der Beschwerdeführer erging der Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom , mit welchem der Berufung insoweit Folge gegeben wurde, als die Kanalbenützungsgebühr auf der Grundlage einer Bemessungsfläche von 1.565,41 m2 neu berechnet und mit gerundet EUR 1.274,20 festgesetzt wurde.

1.3.3. Auf Grund der Vorstellung der Beschwerdeführer erging der zur hg. Zl. 2011/17/0287 (vormals Zl. 2008/17/0201) angefochtene Bescheid, mit welchem die Vorstellung als unbegründet abgewiesen wurde.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Vorstellungsvorbringens und des § 5 Abs. 2 Bgld. KAbG aus, dass der Erstbeschwerdeführer mit Bescheid vom von der mitbeteiligten Gemeinde gemäß §§ 2, 3 und 11 des Burgenländischen Kanalanschlussgesetzes 1989 zum Anschluss der Bauten auf dem Objekt der Beschwerdeführer an die öffentliche Kanalisationsanlage der Gemeinde verpflichtet worden sei.

Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen und auch vom Verwaltungsgerichtshof nicht aufgehoben worden. Da auf Grund der Entscheidung über die Kanalanschlusspflicht (Ausnahme für ein Objekt im Ausmaß von 33,61 m2) die Bemessungsfläche auf 1.565,41 m2 herabgesetzt worden sei, sei die Vorschreibung in dieser Höhe zu bestätigen gewesen.

1.4.1. Gegen die unter 1.1.3., 1.2.3. und 1.3.3. genannten drei Vorstellungsbescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

1.4.2. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Aus Anlass dieser Beschwerden entstanden beim Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf ein entsprechendes Vorbringen der Beschwerdeführer Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der den Abgabevorschreibungen zu Grunde liegenden Verordnungen der mitbeteiligten Gemeinde.

Mit Beschluss vom , Zlen. 2008/17/0199-4, 2008/17/0200-4 und 2008/17/0201-4 (A 10/0008 bis 0010), wurde an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt,

1. § 2 Abs. 2 ersten Satz der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Jois vom über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr,

2. § 2 Abs. 2 ersten Satz der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Jois vom über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr und

3. § 2 Abs. 1 ersten Satz der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Jois vom über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr

als gesetzwidrig aufzuheben.

1.4.3. Mit Erkenntnis vom , V 43 bis 45/10- 17, wies der Verfassungsgerichtshof die Anträge auf Aufhebung des § 2 Abs. 2 erster Satz der Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde Jois vom und des § 2 Abs. 2 erster Satz der Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde Jois vom ab (Spruchpunkt I.) und hob unter Spruchpunkt II. § 2 Abs. 1 erster Satz der Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde Jois vom als gesetzwidrig auf.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat die nunmehr zu den Zlen. 2011/17/0285, 0286 und 0287 protokollierten Beschwerden wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und erwogen:

2.1.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bgld. KAbG lauten:

"Kanalbenützungsgebühren

§ 10

Allgemeines

(1) Soferne Gemeinden aufgrund bundesgesetzlicher Ermächtigung durch Verordnung des Gemeinderates Gebühren für die Benützung der Kanalisationsanlage vorschreiben, gelten hiefür die Bestimmungen dieses Abschnittes.

(2) Dem Gemeinderat steht es frei, innerhalb der bundesgesetzlichen Ermächtigung hinsichtlich des Abgabengegenstandes, der Entstehung der Abgabenschuld, des Abgabenschuldners und der Fälligkeit von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen zu treffen.

§ 11

Höhe der Gebühr

(3) Der Abgabenanspruch entsteht mit Beginn des Monats, in dem erstmalig die Benützung der Kanalisationsanlage möglich ist."

2.1.2. a) § 2 der Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde Jois vom über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr lautete auszugsweise:

"§ 2

1) Die Kanalbenützungsgebühr ist für Anschlussgrundflächen, für die eine Anschlussverpflichtung oder Anschlussbewilligung rechtskräftig ausgesprochen wurde, einzuheben.

2) Die Höhe der jährlichen Benützungsgebühr wird mit S 10,66 pro m2 Bemessungsfläche festgesetzt. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in diesem Betrag enthalten.

Die Bemessungsfläche ist die Summe des Baufaktors und des Nutzungsfaktors.

…"

b) § 2 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Jois vom über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr lautete auszugsweise:

"§ 2

1) Die Kanalbenützungsgebühr ist für Anschlussgrundflächen, für die eine Anschlussverpflichtung oder Anschlussbewilligung rechtskräftig ausgesprochen wurde, einzuheben.

2) Die Höhe der jährlichen Benützungsgebühr wird mit S 12,11 pro m2 Bemessungsfläche festgesetzt. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in diesem Betrag enthalten.

Die Bemessungsfläche ist die Summe des Baufaktors und des Nutzungsfaktors.

…"

2.2.1. Da der Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung des § 2 Abs. 2 erster Satz der Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde Jois vom abgewiesen hat, ist diese Verordnungsbestimmung, mit der die Höhe der jährlichen Benützungsgebühr mit S 10,66 je m2 Bemessungsfläche festgesetzt wurde, im vorliegenden Verfahren anzuwenden.

Gleiches gilt für § 2 Abs. 2 erster Satz der Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde Jois vom über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr. Da der Verfassungsgerichtshof mit seinem oben genannten Erkenntnis vom auch den Antrag auf Aufhebung dieser Bestimmung abgewiesen hat, ist auch § 2 Abs. 2 erster Satz der Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde Jois vom betreffend die Festsetzung der Höhe der Kanalbenützungsgebühr im vorliegenden Verfahren anzuwenden.

2.2.2. Hingegen hat der Verfassungsgerichtshof mit dem oben genannten Erkenntnis vom , V 43-45/10-17, § 2 Abs. 1 erster Satz der Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde Jois vom über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr als gesetzwidrig aufgehoben.

Diese Bestimmung war daher im Beschwerdefall nicht mehr anzuwenden. Sie ist für die Vorschreibung der Abgabe eine unbedingte Voraussetzung.

Da somit die belangte Behörde eine im vorliegenden Anlassfall nicht mehr anzuwendende Verordnung angewendet hat, erweist sich der zur hg. Zl. 2011/17/0287 angefochtene Bescheid als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

2.3. Zu den Verfahren Zlen. 2011/17/0285 und 0286:

2.3.1. Die Beschwerdeführer haben jeweils unter anderem die Verjährung des Abgabenanspruches geltend gemacht, da die fünfzehnjährige Frist des § 158 Abs. 3 Bgld. LAO abgelaufen sei.

Mit diesem Vorbringen wird auf Grund der nachstehenden Erwägungen im Ergebnis eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aufgezeigt.

2.3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Burgenländischen Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 2/1963 in der Fassung LGBl. Nr. 17/2007, (im Folgenden: Bgld. LAO) lauteten:

"§ 156. (1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.

(2) Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, bei hinterzogenen Abgaben zehn Jahre.

§ 157. Die Verjährung beginnt

a) in den Fällen des § 156 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist;

...

§ 158. (1) Die Verjährung wird durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 54) von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

...

(3) Sind seit der Entstehung des Abgabenanspruches (§ 3) 15 Jahre verstrichen, darf der Abgabenanspruch nicht mehr geltend gemacht werden.

§ 158a. (1) Einer Abgabenfestsetzung, die in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, steht der Eintritt der Verjährung nicht entgegen."

§ 207 Abs. 1, § 209 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 209a Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (im Folgenden: BAO), der § 209 Abs. 3 und der § 209a Abs. 1 idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 151/1980, lauteten:

"§ 207. (1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.

...

§ 209. (1) Die Verjährung wird durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

...

(3) Ein Abgabenanspruch auf Grund des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 141, darf in den Fällen eines Erwerbes von Todes wegen oder einer Zweckzuwendung von Todes wegen nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Zeitpunkt der Anzeige eines solchen Erwerbsvorganges 15 Jahre verstrichen sind; im Übrigen darf ein Abgabenanspruch nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit seiner Entstehung (§ 4) 15 Jahre verstrichen sind.

§ 209a. (1) Einer Abgabenfestsetzung, die in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, steht der Eintritt der Verjährung nicht entgegen."

Durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 312/1987 erhielt § 209 Abs. 3 BAO folgende Fassung:

"(3) Das Recht auf Festsetzung einer Abgabe verjährt spätestens 15 Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4). In den Fällen eines Erwerbes von Todes wegen oder einer Zweckzuwendung von Todes wegen verjährt das Recht auf Festsetzung der Erbschafts- und Schenkungssteuer jedoch spätestens 15 Jahre nach dem Zeitpunkt der Anzeige."

§ 158 Abs. 3 Bgld. LAO entspricht im Wesentlichen § 209 Abs. 3 letzter Halbsatz BAO in der Fassung dieses Absatzes vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. Nr. 312/1987 und insbesondere

§ 158 Abs. 3 Stmk. LAO, zu welchem der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl, 2004/17/0043, in Übernahme der im Folgenden darzustellenden Auslegung des § 209 Abs. 3 BAO in der genannten Fassung ausgesprochen hat, dass er nach Ablauf der absoluten Verjährungsfrist auch einer Festsetzung der Abgabe in einer Berufungsentscheidung entgegenstehe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich in seinem Erkenntnis vom , Zl. 86/16/0254, Slg. Nr. 6299/F, ausgeführt, § 209 Abs. 3 BAO in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 312/1987 habe zur Folge, dass die Abgabenvorschreibung mit Ablauf von 15 Jahren ohne Rücksicht auf eingetretene Unterbrechungen und Hemmungen unzulässig wird. Die Unzulässigkeit der Abgabenfestsetzung nach Fristablauf gilt ungeachtet des § 209a Abs. 1 BAO auch für eine solche in einer Berufungsentscheidung, weil die zeitliche Schranke des § 209 Abs. 3 BAO nicht als Verjährungsbestimmung anzusehen ist, sondern jede auf Realisierung des Abgabenanspruches gerichtete behördliche Maßnahme schlechthin ausschließt. Damit ist es der Behörde aber - im Gegensatz zur Rechtslage nach Inkrafttreten der BAO-Novelle BGBl. Nr. 312/1987 - verwehrt, nach Ablauf von 15 Jahren seit Entstehen des Abgabenanspruches eine auf Realisierung dieses Abgabenanspruches gerichtete Maßnahme zu setzen. Die Einhebung einer Abgabe stellt ebenso wie deren Festsetzung eine auf eine solche Realisierung des Abgabenanspruches gerichtete behördliche Maßnahme dar. Somit unterliegt sowohl die Festsetzung von Abgaben, als auch deren Einhebung einer absoluten Verjährung.

Die in diesem Erkenntnis ausgesprochene Rechtsauffassung wurde im genannten Erkenntnis vom auch auf § 158 Abs. 3 und des § 158a Abs. 1 Stmk LAO angewendet und ist daher auch auf die gleichlautenden Bestimmungen des § 158 Abs. 3 und des § 158a Abs. 1 Bgld. LAO zu übertragen. Auch der Burgenländische Landesgesetzgeber hat die Novellierung der BAO durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 312/1987 nicht nachvollzogen.

2.3.3. Damit erweisen sich auch die zu den Zlen. 2011/17/0285 und 0286 angefochtenen Bescheide als mit Rechtswidrigkeit des Inhalts behaftet.

Sie waren daher ebenfalls gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben.

2.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am