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VwGH vom 07.09.2017, Ra 2014/08/0060

VwGH vom 07.09.2017, Ra 2014/08/0060

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätin Dr. Julcher sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des Prim. Dr. W H in L, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 49, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , L513 2005856-1/3E, betreffend Beitragsnachverrechnung und Beitragsgrundlagen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Oberösterreichische Gebietskrankenkasse; mitbeteiligte Partei:

Pensionsversicherungsanstalt; weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz),

I. zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang der Entscheidung über die Spruchpunkte 1. und 2. des behördlichen Bescheids vom wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Begründung

1.1. Der Revisionswerber war für die belangte Behörde vom bis zum als ärztlicher Leiter tätig. Vom 4. Oktober bis zum war er im Rahmen eines Dienstverhältnisses beschäftigt und wurde von der belangten Behörde als Dienstnehmer zur Pflichtversicherung angemeldet. Ab dem war er auf Basis eines sogenannten "Werkvertrags" tätig und wurde von der belangten Behörde per von der Pflichtversicherung abgemeldet.

1.2. Im Rahmen einer Beitragsprüfung für die Jahre 2002 bis 2006 wurde festgestellt, dass die Beschäftigung des Revisionswerbers tatsächlich im Rahmen eines Dienstverhältnisses und nicht auf Basis eines Werkvertrags erfolgte. Die Beitragsprüfung begann am und endete mit der Schlussbesprechung am . Im Prüfbericht wurde festgehalten, dass eine Beitragsnachverrechnung lediglich ab dem möglich sei, zumal die Beiträge für vorangehende Zeiträume verjährt seien. Der Revisionswerber wurde daher rückwirkend ab dem zur Pflichtversicherung (nach)gemeldet, die entsprechenden Beiträge wurden von der belangten Behörde (nach)entrichtet.

1.3. Mit Bescheid vom stellte die belangte Behörde auf Antrag des Revisionswerbers fest, dass dieser auf Grund seiner Tätigkeit als ärztlicher Leiter auch im Zeitraum vom bis zum als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterlegen sei. Dieser Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.

2.1. Mit Bescheid vom sprach die belangte Behörde über die weiteren Anträge des Revisionswerbers wie folgt ab:

Laut dem Spruchpunkt 1. sei die belangte Behörde als Dienstgeberin nicht verpflichtet, für die Beschäftigung des Revisionswerbers im Zeitraum vom bis zum allgemeine Beiträge und Sonderbeiträge zu entrichten. Nach dem Spruchpunkt 2. werde der Antrag auf Ausstellung eines Beitragsgrundlagenbescheids für den soeben genannten Zeitraum als unzulässig zurückgewiesen. Gemäß dem Spruchpunkt 3. sei dem Antrag auf Weiterleitung des Bescheids vom an die Versicherungsdatei des Hauptverbands durch Einspeicherung der Daten bereits von Amts wegen entsprochen worden; das Mehrbegehren auf Übermittlung der Beitragsgrundlagen werde abgewiesen. Laut dem Spruchpunkt 4. werde der Antrag auf bescheidmäßige Verpflichtung der belangten Behörde zur Zahlung der Pensionsbeiträge nach der Dienstordnung B für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (im Folgenden: DO.B) als unzulässig zurückgewiesen.

2.2. Die belangte Behörde begründete den Bescheid im Wesentlichen wie folgt:

Was den Spruchpunkt 1. betreffe, so sei der Lauf der Verjährungsfrist nach § 68 Abs. 1 ASVG mit dem Beginn der Beitragsprüfung im Dezember 2007 unterbrochen worden; auf Grund der anzuwendenden dreijährigen Verjährungsfrist sei die rückwirkende Anmeldung und Beitragsnachverrechnung ab dem erfolgt, für die Zeit davor sei Verjährung eingetreten. Was den Spruchpunkt 2. anbelange, so sei die bescheidmäßige Feststellung der Beitragsgrundlagen nicht zulässig, wenn der Versicherte einen weitergehenden (die Verpflichtung zur Zahlung konkreter Beiträge umfassenden) Beitragsbescheid beantrage; zudem schließe die Verjährung des Rechts auf Feststellung der Zahlungspflicht von Beiträgen die rückwirkende Berichtigung der Beitragsgrundlagen aus. Was den Spruchpunkt 3. betreffe, so seien die mit dem Bescheid vom festgestellten Versicherungszeiten bereits von Amts wegen beim Hauptverband eingespeichert und auch die Beitragsgrundlagen gemeldet worden. Was schließlich den Spruchpunkt 4. anbelange, so stelle das Pensionsrecht der DO.B eine privatrechtliche Pensionsvorsorge dar, der belangten Behörde obliege weder die Prüfung noch die Vorschreibung der Pensionsbeiträge nach der DO.B; der Revisionswerber sei daher auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, eine bescheidmäßige Verpflichtung zur Beitragszahlung sei unzulässig.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Einspruch mit dem wesentlichen Vorbringen:

Er sei ab dem ordnungsgemäß als Dienstnehmer angemeldet gewesen, mit jedoch ungerechtfertigt - zumal sich an der rechtlichen Qualifikation der Beschäftigung nichts geändert habe - abgemeldet worden. Da die Beitragspflicht mit der Anmeldung begonnen habe und die Abmeldung zu Unrecht und damit rechtsunwirksam erfolgt sei, habe eine durchgehende Beitragspflicht bestanden und sei daher keine Verjährung eingetreten. Die belangte Behörde habe in ihrer Doppelfunktion als Dienstgeberin und Sozialversicherungsträger die richtige Rechtslage und damit die Versicherungspflicht über den hinaus gekannt, eine Verjährung sei schon deshalb "undenkbar". Die Verjährungsfrist habe zudem nicht zu laufen begonnen, weil die belangte Behörde keine fristgerechte Meldung im Sinn des § 68 Abs. 1 ASVG erstattet habe. Die Verjährungsfrist betrage jedenfalls fünf Jahre, wenn der Dienstgeber keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen erstattet habe, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen.

Wie der Revisionswerber ferner ausführte, sei die Zuständigkeit der belangten Behörde für die Schaffung der Grundlagen für den Pensionsanspruch nach der DO.B gegeben.

4.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht - auf das die Zuständigkeit zur Entscheidung über den als Beschwerde zu behandelnden Einspruch übergegangen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Ro 2014/08/0082) - die Beschwerde als unbegründet ab. Es ging dabei von dem eingangs wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt aus.

4.2. In der rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus:

Was die Frage betreffe, inwieweit das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt sei, so folge aus § 68 Abs. 1 ASVG, dass hinsichtlich der bis zum fällig gewordenen Beiträge Verjährung eingetreten sei. Dabei komme weder die verlängerte Verjährungsfrist zur Anwendung, noch sei ein Unterbrechungs- oder Hemmungsfall gegeben.

Soweit der Revisionswerber argumentiere, es sei keine Verjährung eingetreten, sei auf die einschlägige Rechtsprechung hinzuweisen. Demnach sei bei der Beurteilung, ob ein Meldepflichtiger bei gehöriger Sorgfalt Angaben bzw. Meldungen als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen, davon auszugehen, dass er sich alle erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen und deren Mangel als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten habe. Es treffe ihn - soweit er sich nicht auf eine höchstgerichtliche Rechtsprechung oder eine ständige Verwaltungsübung stützen könne - eine Erkundigungspflicht, in deren Rahmen er sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung Gewissheit zu verschaffen habe. Erhalte er eine bestimmte Auskunft und gehe danach vor, so sei trotz objektiv unrichtiger Rechtsansicht keine Sorgfaltsverletzung gegeben. Dies gelte auch für einen Meldepflichtigen, der - wie die belangte Behörde - selbst über die erforderlichen Kenntnisse verfüge mit der Maßgabe, dass er nach gewissenhafter Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung und Lehre zu einer zwar unrichtigen, aber doch vertretbaren Auffassung gelange und danach handle.

Vorliegend sei der belangten Behörde eine Verletzung der Sorgfaltspflichten im soeben aufgezeigten Sinn nicht anzulasten. Eine Erkundigungspflicht habe nicht bestanden, weil bis zur Beitragsprüfung die Beitragsfreiheit wegen Vorliegens eines Werkvertrags nie beanstandet worden sei und daher eine ständige Verwaltungsübung vorgelegen sei, auf die die belangte Behörde habe vertrauen dürfen. Eine Erkundigungspflicht werde auch nur dann ausgelöst, wenn der Meldepflichtige nach dem zu fordernden Grundwissen über beitrags- und melderechtliche Angelegenheiten zumindest Bedenken bzw. Zweifel in Bezug auf die Beitragsfreiheit gehabt haben müsse, was hier nicht der Fall gewesen sei. Zwar seien der belangten Behörde die erforderlichen Kenntnisse zu unterstellen, es sei jedoch in Betracht zu ziehen, dass die Parteien von der Leistung auf Werkvertragsbasis ab dem ausgegangen seien und keine Zweifel an der Vertragskonstruktion angemeldet hätten. Erst im Zuge der Beitragsprüfung sei festgestellt worden, dass die Beschäftigung im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt sei. Der belangten Behörde sei daher kein Vorwurf zu machen, sie hätte die Dienstnehmereigenschaft erkennen müssen; vielmehr sei sie zu einer unrichtigen, aber doch vertretbaren Auffassung gelangt und danach vorgegangen. Da ihr somit kein Verschulden anzulasten sei, komme die verlängerte Verjährungsfrist nicht zur Anwendung.

Zum Unterbleiben der Feststellung der Beitragsgrundlagen und deren Mitteilung an den Hauptverband werde auf die Ausführungen im behördlichen Bescheid verwiesen. Eine rückwirkende Berichtigung von Beitragsgrundlagen scheide aus, wenn das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt sei.

Was das Begehren auf Zahlung der Pensionsbeiträge nach der DO.B betreffe, so sei darin eine privatrechtliche Pensionsvorsorge zu erblicken; der Dienstgeber sei auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags zur Entrichtung der Pensionsbeiträge verpflichtet. Folglich könnten die Beiträge nicht von der belangten Behörde vorgeschrieben werden, sondern seien im Zivilrechtsweg geltend zu machen.

4.3. Das Verwaltungsgericht sprach ferner aus, dass die Revision nicht zulässig sei, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme.

5.1. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit einem Abänderungs-, hilfsweise einem Aufhebungsantrag.

Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Anfechtung vor, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen bzw. fehle eine solche Rechtsprechung.

5.2. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag auf Zurück-, hilfsweise auf Abweisung der Revision. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erstattete ebenso eine Revisionsbeantwortung, die Mitbeteiligte nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

6. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Revision ist - im aus dem Spruchpunkt I. dieser Entscheidung ersichtlichen Umfang - zulässig, weil das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen ist. Sie ist aus dem Grund auch berechtigt (vgl. die nachfolgenden Punkte 7. bis 14.). Im Übrigen erweist sich die Revision als nicht zulässig (vgl. dazu Punkt 15.).

7. Der Revisionswerber macht - mit im Wesentlichen gleicher Argumentation wie in der Beschwerde - geltend, das Verwaltungsgericht habe die Verjährungsbestimmungen unrichtig angewendet, indem es die Beiträge vor dem als verjährt erachtet habe. Richtiger Weise hätte es davon ausgehen müssen, dass Verjährung nicht eingetreten sei oder zumindest die verlängerte Verlängerungsfrist zur Anwendung komme.

Der Revisionswerber releviert weiters, die belangte Behörde habe das Vertragsverhältnis unrichtig als Werkvertrag dargestellt, obwohl sie gewusst habe, dass es sich um ein Dienstverhältnis handelte. Soweit das Verwaltungsgericht gegenteilige Feststellungen getroffen habe, habe es dazu kein Ermittlungsverfahren im Rahmen einer mündlichen Verhandlung durchgeführt und dem Revisionswerber auch kein Parteiengehör eingeräumt.

8.1. Voranzustellen ist, dass auf Grund des in Rechtskraft erwachsenen Bescheids der belangten Behörde vom feststeht, dass der Revisionswerber infolge seiner Tätigkeit als ärztlicher Leiter auch im Zeitraum vom bis zum in einem die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis zur belangten Behörde stand. Die belangte Behörde hätte ihn daher zur Pflichtversicherung anmelden und für ihn Beiträge zahlen müssen.

Strittig und im Folgenden näher zu erörtern bleibt, inwieweit die belangte Behörde nachträglich verpflichtet werden kann, für die Beschäftigung im genannten Zeitraum allgemeine Beiträge und Sonderbeiträge zu entrichten sowie die Beitragsgrundlagen festzustellen, oder ob eine derartige Verpflichtung wegen Verjährung ausgeschlossen ist.

8.2. § 68 Abs. 1 ASVG lautet auszugsweise:

"Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (...) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist."

9.1. Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 ASVG ist der Beginn der Verjährungsfrist grundsätzlich mit dem Tag der Fälligkeit der Beiträge anzusetzen. Die Fälligkeit wiederum tritt nach § 58 Abs. 1 ASVG bei - hier unstrittig gegebener - Selbstverrechnung in Ansehung der allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonats, in den das Ende des Beitragszeitraums fällt, in Ansehung der Sonderbeiträge hingegen nach der Regelung der Satzung - vorliegend also am letzten Tag des Kalendermonats, in dem die Sonderzahlung fällig wird oder in dem sie vor Fälligkeit bzw. bei fehlender Fälligkeitsregelung geleistet wird (vgl. die §§ 18 Abs. 1 bzw. 17 Abs. 1 der jeweils anzuwendenden Fassung der Satzung der belangten Behörde) - ein.

Davon abweichend sieht § 68 Abs. 1 Satz 2 ASVG für den Fall, dass der Dienstgeber Angaben nicht innerhalb der jeweiligen Meldefristen gemacht hat, den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist erst mit dem Tag der Meldung vor. Diese Bestimmung ist - wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , 2000/08/0042, und vom , 2003/08/0140; siehe ferner das hg. Erkenntnis vom , VwSlg. 12397/A) - so zu verstehen, dass der Beginn der Verjährungsfrist nur dann, wenn eine Meldung zwar nach Ablauf der Meldefristen, aber noch binnen drei bzw. fünf Jahren nach Fälligkeit der Beiträge erstattet wird, erst mit dem Tag der Meldung zu laufen beginnt. Wird indessen überhaupt keine Meldung oder eine Meldung erst nach Ablauf von drei bzw. fünf Jahren erstattet, so hat dies wegen der bereits eingetretenen Verjährung für den Beginn oder Lauf der Verjährungsfrist keine Bedeutung mehr.

Wie der Verwaltungsgerichtshof ferner in einhelliger Rechtsprechung vertritt, ist der Lauf der Verjährungsfristen gegebenenfalls für jedes einzelne Dienstverhältnis, für jeden Beitragszeitraum und jede erstattete bzw. unterlassene Meldung gesondert zu beurteilen (vgl. neuerlich die hg. Erkenntnisse 2000/08/0042 und 2003/08/0140).

9.2. Ausgehend davon erweist sich die Ansicht des Revisionswerbers, die Verjährungsfrist habe gar nicht zu laufen begonnen, weil die belangte Behörde keine Dienstgebermeldung erstattet habe, als unzutreffend.

Die belangte Behörde beschäftigte den Revisionswerber nach seiner Abmeldung mit im Rahmen eines Dienstverhältnisses weiter, unterließ dabei jedoch die notwendige (neuerliche) Dienstgebermeldung ab dem (eine Nachmeldung erfolgte erst auf Grund des Bescheids vom ). Da der Beitragszeitraum ab dem für die Frage der Verjährung gesondert zu beurteilen ist, kommt es auf die vorangehende zeitweilige Meldung im Jahr 1993 nicht an; aus dieser sowie dem tatsächlichen Fortbestehen des Dienstverhältnisses mit durchgehender Beitragspflicht kann - entgegen der Argumentation des Revisionswerbers - kein Ausschluss der Verjährung abgeleitet werden.

Da die belangte Behörde für den Revisionswerber nach der Abmeldung mit keine notwendige Dienstgebermeldung erstattete, ist der Beginn der Verjährungsfrist hinsichtlich der allgemeinen Beiträge und der Sonderbeiträge jeweils mit dem Eintritt der Fälligkeit (dem letzten Tag des jeweiligen Kalendermonats, in den das Ende des Beitragszeitraums fiel bzw. in dem die Sonderzahlungen fällig oder bezahlt wurden) anzusetzen.

10.1. Was die anzuwendende Verjährungsfrist betrifft, so setzt deren Verlängerung auf fünf Jahre nach § 68 Abs. 1 Satz 3 ASVG als subjektive Komponente voraus, dass der Dienstgeber die Angaben, die er unterlassen hat, bei gehöriger Sorgfalt als notwendig hätte erkennen können (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2007/08/0109).

Zum Sorgfaltsmaßstab wird vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertreten (vgl. etwa die Erkenntnisse vom , 2010/08/0249, und vom , 2006/08/0152), dass sich ein Meldepflichtiger alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen muss und den Mangel im Fall einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten hat. Dies gilt auch für den Fall, dass er selbst über die notwendigen Kenntnisse verfügt, hat er sich doch mit widersprechenden Auffassungen anhand von Rechtsprechung und Schrifttum gewissenhaft auseinanderzusetzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 93/08/0176).

Die anzuwendende Verjährungsfrist hängt also vom Verschulden des Meldepflichtigen an der Verletzung seiner diesbezüglichen gesetzlichen Verpflichtung ab. Dabei indiziert die rechtswidrige Nichtmeldung ein Verschulden, es liegt dann am Meldepflichtigen darzutun, aus welchem besonderen Grund ihn ausnahmsweise kein Verschulden an der Meldepflichtverletzung trifft (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , 2013/08/0120, und neuerlich 2006/08/0152).

10.2. Vorliegend steht auf Grund des rechtskräftigen Bescheids vom die Pflichtversicherung des Revisionswerbers und damit die Meldepflicht der belangten Behörde fest. Nach der soeben aufgezeigten Rechtsprechung indiziert die rechtswidrige Nichtmeldung ein Verschulden, von dem sich der Meldepflichtige zu entlasten hat. Die belangte Behörde hat jedoch in keiner Weise behauptet und dargetan, aus welchen Gründen sie die notwendige Meldung unterlassen habe und inwiefern ihr kein Verschulden an der Meldepflichtverletzung anzulasten wäre. Das erstmals in der Revisionsbeantwortung erstattete diesbezügliche Vorbringen verstößt gegen das Neuerungsverbot (§ 41 VwGG).

Folglich ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde - die als Sozialversicherungsträger auch über die entsprechende Fachkunde verfügte - bei gewissenhafter Auseinandersetzung die Pflichtversicherung des Revisionswerbers und daher ihre Meldepflicht hätte erkennen müssen. Dies umso mehr, als sie (noch) im Jahr 1993 eine zeitweilige Dienstgebermeldung vornahm, ab dem Jahr 1994 jedoch - trotz unveränderter Beschaffenheit des fortbestehenden Dienstverhältnisses - jegliche Meldung unterließ. Es ist ihr daher jedenfalls ein Verschulden an der Verletzung der Meldepflicht anzulasten.

10.3. Dem stehen die Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis, wonach die Beitragsfreiheit wegen des (angeblichen) Werkvertrags nie beanstandet worden sei, keine diesbezüglichen Bedenken bzw. Zweifel bestanden hätten, die Parteien vielmehr von der Leistung auf Werkvertragsbasis ausgegangen seien und keine Zweifel angemeldet hätten, nicht entgegen. Diese Ausführungen schließen die Annahme eines Verschuldens der belangten Behörde im oben aufgezeigten Sinn keineswegs aus (vgl. in dem Sinn auch das hg. Erkenntnis vom , 2011/08/0002).

Da selbst bei Zugrundelegung der soeben aufgezeigten Ausführungen des Verwaltungsgerichts von einem Verschulden der belangten Behörde auszugehen ist, kommt auch den vom Revisionswerber behaupteten Verfahrensmängeln keine Relevanz zu.

11.1. Nach § 68 Abs. 1 Satz 4 ASVG wird die Verjährung durch jede zum Zweck der Feststellung einer Beitragsschuld getroffene Maßnahme - so auch durch eine beim Beitragsschuldner vorgenommene Beitragsprüfung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 91/08/0052) - unterbrochen, sobald der Zahlungspflichtige hiervon in Kenntnis gesetzt wird.

Vorliegend wurde daher die Verjährungsfrist mit dem Beginn der Beitragsprüfung durch das Finanzamt am - wobei unstrittig ist, dass damit auch eine entsprechende Bekanntgabe gegenüber der belangten Behörde einherging - unterbrochen.

11.2. Ob nach der Beendigung der Beitragsprüfung mit der Schlussbesprechung am die Verjährungsfrist neu zu laufen begann, oder ob sich ein Streit über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anschloss, der die Unterbrechung fortdauern ließ (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2004/08/0099), kann hier dahingestellt bleiben.

Selbst für den Fall, dass die unterbrochene Verjährungsfrist nach dem Abschluss der Beitragsprüfung neu zu laufen begonnen hätte, wäre nämlich die fünfjährige Verjährungsfrist spätestens mit dem Ergehen des behördlichen Bescheids vom nach § 68 Abs. 1 Satz 5 ASVG gehemmt worden (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis 2006/08/0152).

12. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass die Verjährungsfrist mit dem jeweiligen Eintritt der Fälligkeit der allgemeinen Beiträge und der Sonderbeiträge (am Monatsletzten) in Lauf gesetzt wurde, auf Grund des Verschuldens der belangten Behörde die fünfjährige Verjährungsfrist zur Anwendung kommt, diese Frist mit dem Beginn der Beitragsprüfung am unterbrochen wurde und auch in der Folge nicht abgelaufen ist, sodass die bis zum angefallenen Beiträge der Verjährung unterliegen, wohingegen die ab dem angefallenen Beiträge nicht verjährt sind.

Soweit das Verwaltungsgericht demgegenüber von der Verjährung der bis zum angefallenen Beiträge ausging, ist das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet.

13.1. Das Verwaltungsgericht unterlag auch insofern einem Rechtsirrtum, als es in Bestätigung des Spruchpunkts 2. des behördlichen Bescheids den Antrag auf Feststellung der Beitragsgrundlagen im Hinblick auf den gleichzeitig beantragten Beitragsbescheid als unzulässig zurückwies.

13.2. Zwar ist die Zulässigkeit einer Feststellung der Beitragsgrundlagen oder der abstrakten Beitragspflicht eines Versicherten dann zu verneinen, wenn der Versicherte nach § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG die Erlassung eines Beitragsbescheids (über die Verpflichtung zur Leistung konkreter Beiträge) beantragt hat (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , 2004/08/0003, und vom , 2001/08/0014).

Diese Rechtsprechung hat jedoch Fälle im Auge, in denen anstelle des beantragten Beitragsbescheids lediglich ein Bescheid über die Höhe der Beitragsgrundlagen erlassen wurde. Begehrt indessen ein Versicherter neben der (zusätzlich zur) Erlassung eines Beitragsbescheids auch die gesonderte bescheidmäßige Feststellung der Beitragsgrundlagen, so kann darin grundsätzlich keine unzulässige Antragstellung erblickt werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2007/08/0177).

Die Frage der Verjährung hat bei einem Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Höhe der Beitragsgrundlagen keine Relevanz, weil es nicht um eine Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen geht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2006/08/0166, mwN).

14.1. Aus den dargelegten Erwägungen ist daher das angefochtene Erkenntnis in dem im Spruchpunkt I. festgehaltenen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

14.2. Eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte unterbleiben, weil das angefochtene Erkenntnis nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts im angeführten Umfang aufzuheben war (vgl. § 39 Abs 2 Z 4 VwGG).

14.3. Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Wegen der auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden sachlichen Abgabenfreiheit (§ 110 ASVG) war die Eingabengebühr nicht zu ersetzen.

15. Soweit sich die Revision gegen die nicht von der Aufhebung laut Spruchpunkt I. umfassten Teile des angefochtenen Erkenntnisses wendet, ist die Anfechtung nicht zulässig.

Der Revisionswerber bringt dazu lediglich vor, die Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis seien unzutreffend, die Entscheidung hänge auch insofern davon ab, dass keine Verjährung eingetreten sei.

Mit diesen Ausführungen zeigt der Revisionswerber aber keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf. Die Revision ist daher insofern nach § 34 Abs. 1 VwGG zur Behandlung nicht geeignet und ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am