VwGH vom 16.03.2011, 2007/08/0023
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer, Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des J-A in L, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/2/23, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vorarlberg vom , Zl. LGSV/2/0553/2007, betreffend rückwirkende Berichtigung und Rückforderung von Notstandshilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom bis zum rückwirkend berichtigt; gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe für diesen Zeitraum in Höhe von insgesamt EUR 13.667,70 verpflichtet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da auf Grund der Lebensgemeinschaft mit P deren Einkommen angerechnet worden sei und sich die Notstandshilfe dementsprechend verringere.
Der Beschwerdeführer habe am niederschriftlich angegeben, dass keine Lebensgemeinschaft mit P bestehe. P sei bis 2002 seine Lebensgefährtin gewesen, hätte nun aber einen anderen Lebensgefährten. Der Beschwerdeführer wohne lediglich noch in ihrer Wohnung auf Grund eines Mietvertrags, den er noch vorlegen werde.
Dem vorgelegten Mietvertrag ohne Datumsangaben sei lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer P monatlich EUR 200,-- bezahle; es sei weder ein Datum der Erstellung des Mietvertrages noch ein Zeitpunkt angeführt, ab welchem die Miete bezahlt werde. P habe am niederschriftlich als Beteiligte im Verwaltungsverfahren im Wesentlichen ausgeführt, dass sie keine Lebensgemeinschaft mit dem Beschwerdeführer habe; dieser sei ihr Lebensgefährte gewesen, wohne aber noch bei ihr und bezahle einen Teil der Miete. Sie habe eine neue Lebensgemeinschaft, wohne aber getrennt. Sie habe den Beschwerdeführer aus Rücksicht auf seine finanzielle Situation nicht vor die Tür gesetzt, dürfe ihn aber nicht als Untermieter mit Mietvertrag führen, da dies von der Vermieterin untersagt sei.
Die Dienstgeberin von P, S, sei am als Zeugin befragt worden. Sie habe angegeben, dass sie den Beschwerdeführer von früher her kenne, als sie ihm einen Imbissstand vermietet gehabt habe. Da sie P schon seit mehreren Jahren beschäftige, erzähle ihr P viel. P habe von "mein Achim" oder "der Achim" geredet. Der Beschwerdeführer wohne in der Mietwohnung von P. P habe vor einiger Zeit - vor etwa zwei bis drei Jahren - gejammert, dass der Beschwerdeführer zu wenig für sie kaufe und sich an den Haushaltskosten nur wenig beteilige. P habe damals gesagt, dass der Beschwerdeführer ihr Zigaretten und Heizöl kaufe. P habe erzählt, dass es in der Wohnung einen separaten Eingang in das Zimmer ihrer Tochter gäbe; es gäbe aber eine gemeinsame Küche und ein gemeinsames Bad. P habe auch erzählt, dass sie im Sommer gemeinsam mit dem Beschwerdeführer eine Woche Urlaub in Deutschland verbracht habe.
P habe bei der belangten Behörde am 15. September niederschriftlich angegeben, dass es richtig sei, dass sie mit dem Beschwerdeführer in einer nach Haus- und Türnummer näher bezeichneten Wohnung in der H-Strasse in L wohne. Die Wohnverhältnisse seien so, dass der Beschwerdeführer in der Stube wohne, wo er auch sein Bett habe. P benutze das Schlafzimmer; sie benutze die Stube nicht, da diese so eingerichtet sei, dass der Beschwerdeführer dort "sein Reich" habe. Die Tochter von P wohne auch noch in der Wohnung; diese bewohne alleine ein Zimmer, nur das Bad benütze sie mit. Das Zimmer der Tochter sei mit einem separaten Eingang zugänglich. Der Beschwerdeführer bezahle einen Teil der Miete und das Heizöl, somit seien damit die Betriebskosten fast zur Gänze abgedeckt. P zahle um etwa ein Drittel mehr an Miete und Betriebskosten als der Beschwerdeführer. Dieser wohne etwa seit dem Jahr 2001 mit ihr in dieser Wohnung. Jeder kaufe für sich die Lebensmittel ein und müsse für diese getrennt aufkommen. P esse während der Arbeit auswärts; auch am Wochenende würden beide nicht gemeinsam essen, da der Beschwerdeführer meistens unterwegs sei. Die Wäsche bringe der Beschwerdeführer zu seiner Freundin. Seit ca. drei bis vier Jahren sei F die Freundin des Beschwerdeführers, weshalb P und der Beschwerdeführer "auseinander" seien. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer dann nicht mit F, sondern mit ihr in einer Wohnung lebe, habe P angegeben, dass F noch bei den Eltern lebe und nur ein Zimmer habe, weshalb der Beschwerdeführer nicht mit ihr zusammenziehen wolle. Der Grund, weshalb der Beschwerdeführer noch bei P wohne, sei, dass er sie nicht störe und außerdem "die paar Euro" für Miete, Wasser, Strom, die er bezahle, nicht schlecht seien. P sei mit B, wohnhaft in der Schweiz, befreundet, möchte aber nicht mit ihm zusammenziehen, da sie das auf Grund ihrer früheren Ehe nicht wolle. P kenne B seit gut zweieinhalb Jahren. Dieser kenne ihre Wohnverhältnisse und komme sie ab und zu besuchen, aber sehr selten.
Als Zeugin ergänzend befragt habe S, die Dienstgeberin von P, am zu Protokoll gegeben, dass P bis Anfang September 2006 praktisch täglich vom Beschwerdeführer mit dem Auto vor ihrem Geschäft abgeholt worden sei. Gestern sei sie von ihm wieder abgeholt worden. Der Beschwerdeführer sei ins Geschäft hereingekommen, P sei gerade beim Bedienen gewesen. Der Beschwerdeführer sei gleich nach hinten in die Werkstatt ihres Geschäftes gegangen; P sei gleich zum Beschwerdeführer gegangen, um ihm ein "Bussi" zu geben; dann habe sie die Kundschaft wieder fertigbedient.
Eine Trennung vom Beschwerdeführer habe es nach den Erzählungen von P nie gegeben. P habe sich vor etwa zweieinhalb Jahren bei ihr ausgeweint und gesagt, dass es ihr jetzt reiche und dass sie den Beschwerdeführer "hinauswerfen" werde, hätte sich dann aber wieder mit ihm zusammengerauft, was sie S erzählt habe. F habe, am als Zeugin befragt, niederschriftlich angegeben, dass sie eine intime Freundschaft mit dem Beschwerdeführer habe. Sie sei schon einmal geschieden und daher würde sie in der nächsten Zeit mit keinem Mann mehr zusammen wohnen wollen. Sie wolle sich nicht "beschlagnahmen" lassen. Sie wüsste, dass der Beschwerdeführer mit P in einer Wohngemeinschaft lebe. Sie hätte einmal die Wäsche des Beschwerdeführers in die Wohnung gebracht. Als sie den Beschwerdeführer zu Silvester 2002 kennen gelernt habe, sei seine Beziehung zu P gerade "am Kippen" gewesen. Sie vertraue dem Beschwerdeführer, wenn er sage, dass er mit P nur zusammen wohne. Sie wasche dem Beschwerdeführer die Wäsche. Am Wochenende sei sie mit dem Beschwerdeführer mehr oder weniger durchgehend beisammen. Sie frage nicht nach, wohin der Beschwerdeführer unter der Woche gehe. Man nehme es "lockerer", wenn man nur eine Wochenendbeziehung führe. Der Beschwerdeführer käme Freitag abends zu ihr mit dem Bus; sie selbst meide die H-Straße. Sie wisse, dass P einen Freund habe; sie habe beide damals gesehen, als sie die Wäsche des Beschwerdeführers zur Wohnung nach L getragen habe.
Mit Schreiben vom sei dem Vertreter des Beschwerdeführers eine Verständigung vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens übermittelt worden, in der wörtlich Folgendes festgehalten worden sei (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Frau (P), geboren am (…), wohnt mit dem (Beschwerdeführer), geboren am (…), in einer Wohnung in der (H-Straße) in L; diese Wohnung ist eine Mietwohnung der Frau (P).
Diese Wohnung verfügt über eine gemeinsame Küche, ein gemeinsames Bad und zwei getrennte Räume, in denen jeweils auch ein Bett untergebracht ist.
Frau (P) benutzt das eigentliche Schlafzimmer der Wohnung als Wohnraum, (der Beschwerdeführer) benutzt die Stube als 'seinen' Wohnraum.
Der (Beschwerdeführer) bezahlt einen Teil der Miete von monatlich EUR 200,-- und das Heizöl für Frau (P); somit wären mit dieser Bezahlung des Heizöls die Betriebskosten für die Wohnung der Frau (P) fast zur Gänze abgedeckt. Frau (P) zahlt etwa um 1/3 mehr an Miete und Betriebskosten als (der Beschwerdeführer), wenngleich auch die benötigten Lebensmittel getrennt eingekauft werden.
Frau (P) unterstützt (den Beschwerdeführer) finanziell, indem sie gesamt ca. um 1/3 mehr an Miete und Betriebskosten für die Wohnung bezahlt als (der Beschwerdeführer).
Der vom (Beschwerdeführer) selbst vorgelegte Mietvertrag bestand nach einem Aktenvermerk vom von Herrn (C), Abteilungsleiter der Servicezone des Arbeitsmarktservice D, lediglich aus einer Zeile ohne Datumsangabe, wonach er Frau (P) monatlich einen Betrag von EUR 200,-- an Miete für die gegenständliche Wohnung bezahlt.
Der (Beschwerdeführer) und Frau (P) haben niederschriftlich nicht bestritten, dass bis zum Jahr 2002 jedenfalls noch eine Wohn- , Wirtschafts- sowie eine Geschlechtsgemeinschaft miteinander bestand.
Aus dem vorgelegten Einkommenssteuererklärung des (Beschwerdeführers) für das Jahr 2002, welche er am verfasst hat, geht außerdem hervor, dass (der Beschwerdeführer) auch zu diesem Zeitpunkt noch mit (P) in Partnerschaft lebte, was auf der diesbezüglichen Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2002 angeführt wurde, sodass auf Grund dieser Ausführungen auf der Einkommenssteuererklärung der Schluss gezogen werden kann, dass selbst am noch jedenfalls eine Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft der Frau (P) mit (dem Beschwerdeführer) bestand.
Frau (P) ist seit bei der Dienstgeberin (S) arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt.
Frau (P) spricht gegenüber ihrer Dienstgeberin Frau (S) seit dem Beginn ihrer Beschäftigung immer noch von 'Achim' bzw. 'ihrem Achim'.
Frau (P) wurde nach wie vor, jedenfalls bis August 2006, täglich (vom Beschwerdeführer) mit dem PKW vor dem Geschäftslokal ihrer Dienstgeberin abgeholt.
Etwa Anfang des Jahres 2003 hat sich Frau (P) bei Ihrer Dienstgeberin Frau (S) ausgeweint und erklärt, dass 'es ihr jetzt reiche und dass sie (den Beschwerdeführer) hinauswerfen werde'. Frau (P) hat ihrer Dienstgeberin Frau (S) jedoch dann erzählt, dass sie sich mit (dem Beschwerdeführer) wieder 'zusammengerauft' hat.
Frau (P) hat ihrer Dienstgeberin Frau (S) zudem erzählt, dass sie mit (dem Beschwerdeführer) im Sommer 2006 einen einwöchigen Urlaub in Deutschland verbracht hat.
Ebenso hat Frau (P) ihrer Dienstgeberin Frau (S) erzählt, dass sie beabsichtigt, mit (dem Beschwerdeführer) in eine größere Wohnung zu ziehen.
Im September 2006 hat (der Beschwerdeführer) das Geschäftslokal der Dienstgeberin von Frau (P) betreten und ist sofort in den hinteren Teil des Geschäftslokales gegangen.
Frau (P) hat bei Eintritt (des Beschwerdeführers) die gerade zu diesem Zeitpunkt erfolgte Bedienung einer Kundschaft unterbrochen, um sofort (zum Beschwerdeführer) zu gehen, um ihm einen Kuss zu geben. Erst danach hat sie die unterbrochene Bedienung der Kundschaft wieder fortgesetzt.
Durch die Erzählungen der Frau (P) gegenüber ihrer Dienstgeberin, dass sie einerseits beabsichtige, mit (dem Beschwerdeführer) in eine größere Wohnung zu ziehen und andererseits, dass sie mit (dem Beschwerdeführer) im Sommer 2006 einen einwöchigen Urlaub in Deutschland verbracht hat, in Verbindung damit, dass Frau (P) bereits jahrelang täglich mit dem Auto (vom Beschwerdeführer) von ihrem Arbeitsplatz geholt wurde, lassen unter Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes den objektiven Schluss zu, dass auch noch weiterhin, über das Jahr 2002 hinaus, eine intime Beziehung zwischen (dem Beschwerdeführer) und Frau (P) besteht, zumal Frau (P) auch noch ihre Arbeit unterbricht, um (den Beschwerdeführer) zu begrüßen und zu küssen; auch die Art und Weise, wie sie während ihrer Beschäftigung über (den Beschwerdeführer) als 'Achim' oder 'ihrem Achim' spricht, lassen den objektiven Schluss zu, dass weiterhin eine intime Beziehung zwischen ihr und (dem Beschwerdeführer) besteht.
Zudem wurde Frau (P) auch von einem Berater des Arbeitsmarktservice D, Herrn (W), am in der Fußgängerzone in B 'händchenhaltend' und 'Arm in Arm' gesehen wurden, was ebenso objektiv darauf schließen lässt, dass eine intime Beziehung zwischen Frau (P) und (dem Beschwerdeführer), entgegen deren niederschriftlichen Ausführungen, nicht beendet ist. Herr (W) erkennt Frau (P) und den Beschwerdeführer auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit beim Arbeitsmarktservice D. Jedenfalls entsteht jedoch durch das Verhalten der Frau (P) und des (Beschwerdeführers) miteinander für Außenstehende der Eindruck, dass jedenfalls nach wie vor eine intime Beziehung zwischen beiden besteht.
Zudem führt (der Beschwerdeführer) noch eine intime Beziehung mit Frau (F) im Sinne einer Geschlechtsgemeinschaft. (Der Beschwerdeführer) besucht Frau (F) jeweils von Freitag abends bis zum Sonntag, wobei er die Wochenenden durchwegs mit Frau (F) verbringt. Frau (F) wäscht die Wäsche des (Beschwerdeführers) und bügelt dessen Wäsche, erbringt jedoch sonst keine Haushaltstätigkeiten in der gemeinsamen Wohnung der Frau (P) und des (Beschwerdeführers). Wie Frau (F) selbst anführte, besteht keine Wohngemeinschaft mit (dem Beschwerdeführer), da Frau (F) nach deren Scheidung keine weitere Wohngemeinschaft mit einem Mann wünscht.
Frau (F) hat den (Beschwerdeführer) an Silvester des Jahres 2002 kennen gelernt.
Frau (P) ist hingegen mit Herrn (B, wohnhaft in der Schweiz) seit Anfang des Jahres 2004 befreundet.
Ob Frau (P) mit Herrn (B) eine intime Beziehung im Sinne einer Geschlechtsgemeinschaft hat, wurde nicht festgestellt.
Selbst wenn eine Geschlechtsgemeinschaft zwischen Herrn (B) und Frau (P) im Sinne einer intimen Beziehung besteht, so hat auch Frau (P) selbst dargelegt, dass sie mit Herrn (B) in keiner Wohngemeinschaft lebt und dass Herr (B) ihre Wohngemeinschaft mit (dem Beschwerdeführer) akzeptiert, wenn Herr (B) auch darüber nicht erfreut ist, wie sie selbst anführt.
Frau (P) hat auch nachvollziehbar dargelegt, dass sie nicht in (..) der Schweiz bei Herrn (B) wohnen könnte, da sie dann nicht täglich zur Arbeit fahren könnte.
Frau (P) hat auch dargelegt, dass sie von Herrn (B) nur sehr selten besucht wird.
Nach dem vorliegenden Sachverhalt besteht jedenfalls seit dem Jahr 2002 durchgehend eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen Frau (P) und (dem Beschwerdeführer), wobei nach wie vor unter Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes der Schluss gezogen werden kann, dass auch seit dem Jahr 2002 eine intime Beziehung zwischen (dem Beschwerdeführer) und Frau (P) bestand und auch noch gegenwärtig weiterhin besteht.
Jedenfalls rechtfertigt bereits eine bestehende Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft die Anrechnung des Einkommens der Frau (P) als Lebensgefährtin des (Beschwerdeführers) auf den Notstandshilfeanspruch des (Beschwerdeführers).
Anlässlich seiner Antragstellung auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom hat der (Beschwerdeführer) noch angekreuzt, dass er in einer Lebensgemeinschaft lebt.
Anlässlich seiner weiteren Antragstellungen auf Zuerkennung der Notstandshilfe ab hat der (Beschwerdeführer) auf dem Antragsformular angekreuzt, dass er ledig sei und keine Personen im Haushalt leben würden.
Auf Grund eines Hinweises vom , dass der (Beschwerdeführer) mit Frau (P) in einer Lebensgemeinschaft lebt und zudem selbständig erwerbstätig sei, wurde der Leistungsbezug des (Beschwerdeführers) vom Arbeitsmarktservice D vorläufig für die Dauer eines Ermittlungsverfahrens mit eingestellt.
Der (Beschwerdeführer) hat dem Arbeitsmarktservice D während seines Notstandshilfebezuges nicht gemeldet, dass er weiterhin mit Frau (P) in einer Lebensgemeinschaft lebt.
Zu dieser Meldung wäre der Beschwerdeführer jedoch verpflichtet gewesen. (…)"
Der weitere Inhalt dieses Schreibens legt dar, wie nach Ansicht der belangten Behörde die konkreten Einkünfte von P im Detail auf den Notstandshilfeanspruch des Beschwerdeführers im maßgebenden Zeitraum anzurechnen sind und wie sich daraus schließlich der Rückforderungsbetrag ergibt.
Nach Übermittlung sämtlicher Einvernahmeprotokolle habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom die Ausführungen der als Zeugin einvernommenen S als Dienstgeberin von P bestritten und habe ausgeführt, dass P im Jahr 2006 mit dem Beschwerdeführer keinen Urlaub verbracht habe. Der letzte gemeinsame Urlaub wäre während der Geschlechtsbeziehung im Jahr 2000 gewesen, welche vor ca. zweieinhalb Jahren beendet worden sei. Seit der Auflösung der intimen Beziehung würden sich der Beschwerdeführer und P nicht mehr intim küssen, es würden lediglich Begrüßungs-Backen-Küsse ("Bussis") ausgetauscht. Daraus lasse sich noch keine intime Beziehung ableiten. Beide hätten auch nicht vorgehabt, in eine größere Wohnung zu ziehen. Es sei irrelevant, ob P mehr oder weniger für die Wohnung bezahle, sie sei Hauptmieterin und der Beschwerdeführer befinde sich bei ihr in einem Untermietverhältnis. Wie hoch die Miete für das vom Beschwerdeführer benutzte Zimmer angesetzt sei, bleibe ihr überlassen und hänge von verschiedenen Faktoren ab. Ein weiteres Zimmer der Wohnung sei der Tochter von P zugeordnet, woraus sich verhältnismäßig rechnerisch ein kleinerer Mietteil des Beschwerdeführers nachvollziehen lasse. Da die Lebensmittel getrennt eingekauft würden und die Wäsche von seiner Lebensgefährtin F gewaschen werde, liege keine Wirtschaftsgemeinschaft vor. Der Beschwerdeführer sei vom bis nicht in Vorarlberg aufhältig gewesen, sondern sei mit L in Ostösterreich gereist, was durch eine schriftliche Bestätigung von L belegt worden sei. Der Berater des Arbeitsmarktservice D, der dem Beschwerdeführer auch nicht bekannt sei, hätte ihn daher nicht in B beobachten können. Jedenfalls sei der Beschwerdeführer nicht am in der Fußgängerzone in B "händchenhaltend" und "Arm in Arm" mit P unterwegs gewesen.
Die belangte Behörde führte dazu aus, dass einem Aktenvermerk von W, stellvertretender Abteilungsleiter beim Arbeitsmarktservice D, im Wesentlichen zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer und P von ihm am Vormittag des gemeinsam in der Fußgängerzone in B gesehen worden seien. Durch ihr Verhalten hätten beide den Eindruck erweckt, dass hier eine Lebensgemeinschaft bestehe; sie seien teilweise "händchenhaltend" und "Arm in Arm" gegangen. Als Zeuge befragt, habe W am bei der belangten Behörde niederschriftlich zu Protokoll gegeben, dass er stellvertretender Abteilungsleiter beim Arbeitsmarktservice D sei und den Beschwerdeführer kenne, da dieser einmal bei ihm vorgesprochen habe. Als der Beschwerdeführer ca. dreimal im Arbeitsmarktservice D auf den Abteilungsleiter C gewartet habe, habe er ihn wieder gesehen; er habe gewusst, wer auf C gewartet habe. Es liege nur ein Büro zwischen seinem Büro und dem von C. P sei jedes Mal gemeinsam mit dem Beschwerdeführer im Büro von C gewesen, soviel er sich erinnern könne. Er habe jedes Mal nach dem Gespräch mit C über das Gespräch mit dem Beschwerdeführer und P gesprochen. Er kenne daher auch P vom Warten vor dem Büro von C. Außerdem kenne er die Fotos von P und vom Beschwerdeführer auf einer näher bezeichneten Internet-Seite. Außerdem kenne er das Passfoto des Beschwerdeführers laut Leistungsakt. Es wäre möglich, dass er den Beschwerdeführer und P auch eine Woche früher, also etwa um den , gesehen hätte. Er sei sonst nie in B und wisse aber, dass er an diesem Tag etwas erledigen habe müssen. Er könne den Tag jedoch genau eruieren. Er sei gerade aus einem Geschäft in der Fußgängerzone B gekommen, als er beide, P und den Beschwerdeführer, direkt vor sich gesehen habe. Sie seien direkt an ihm vorbei gelaufen und er habe beide "von vorne" gesehen. Er wisse heute nicht mehr genau, wie sich beide verhalten hätten, aber er sei sich sicher, dass er den Aktenvermerk jedenfalls wahrheitsgemäß verfasst habe. P und der Beschwerdeführer seien ein kurzes Stück Richtung Hafen in der Fußgängerzone vor ihm her gelaufen; das habe ihn natürlich aus damaligem aktuellen Anlass sehr interessiert. Er habe den Eindruck gehabt, dass der Beschwerdeführer und P miteinander liiert seien. Er habe beide recht genau beobachtet. Wenn ihm nochmals der Aktenvermerk vorgelegt werde, wo er vermerkt habe, dass der Beschwerdeführer und P teilweise "händchenhaltend" und "Arm in Arm" gegangen seien, so entspreche dies sicherlich der Wahrheit.
Mit elektronischem Schreiben vom habe W noch auf Grund seines Kontoauszuges "informativ bekräftigt", dass es sich um den gehandelt habe, als er P mit dem Beschwerdeführer gesehen habe.
Mit Schreiben vom sei P nochmals ersucht worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens schriftlich Stellung zu nehmen. Wörtlich sei in diesem Schreiben Folgendes festgehalten worden:
"Auf Grund Ihrer bereits erfolgten Aussage im vorliegenden Verfahren wird davon ausgegangen, dass sie eine intime Beziehung mit Herrn (B, wohnhaft in der Schweiz) haben; Sie sehen Herrn (B) an den Wochenenden, wenn Sie ihn besuchen; er besucht Sie nur sehr selten in Ihrer Wohnung, wie Sie selbst vorgebracht haben.
Sie wohnen nicht mit Herrn (B) gemeinsam in einer Wohnung.
Sie teilen sich auch keine finanziellen Verpflichtungen mit Herrn (B) und erbringen auch keine sonstigen Haushaltstätigkeiten, wie etwa das Waschen der Wäsche und das Bügeln, für Herrn (B). Sie haben auch sonstigen gemeinsamen finanziellen Verpflichtungen mit Herrn (B).
Auf Grund Ihrer Aussage beim Arbeitsmarktservice D und beim Arbeitsmarktservice Vorarlberg in Verbindung mit der Stellungnahme des (Beschwerdeführers) vom wurde festgestellt, dass Sie die monatliche Miete für sich und Ihre Tochter, die in derselben Wohnung ebenso noch ein eigenes Zimmer bewohnt, bestreiten, wobei (der Beschwerdeführer) monatlich einen auf drei Personen aufgeteilten geringeren Teil an Miete von monatlich EUR 200,-- und das Heizöl an Sie zahlt. Sie leisten für sich und Ihre Tochter gemeinsam den auf drei Personen aufgeteilten verhältnismäßig höheren Anteil an der Miete, was Sie bereits niederschriftlich beim Arbeitsmarktservice Vorarlberg angeführt haben und wie bereits (vom Beschwerdeführer) in seiner Stellungnahme vom zum Ausdruck gebracht wurde.
Sie und (der Beschwerdeführer) wohnen in derselben Wohnung in der (H-Straße) in L, wobei Sie und (der Beschwerdeführer) jeweils ein eigenes Zimmer bewohnen: Sie teilen sich lediglich in der Wohnung Küche und Bad.
Sie und (der Beschwerdeführer) kaufen die Lebensmittel getrennt ein; Sie waschen auch nicht die Wäsche (des Beschwerdeführers).
Sie wurden jedenfalls (vom Beschwerdeführer), mit dem Sie in derselben Wohnung in der (H-Straße) in L wohnen, bis August 2006 täglich vor dem Geschäft ihrer Dienstgeberin (S) abgeholt.
(Der Beschwerdeführer) ist nicht Ihr Untermieter, da ein Untermietverhältnis von der (Vermieterin) untersagt wird. Es wurde ein einzeiliger Untermietvertrag ohne Datumsangabe (vom Beschwerdeführer) vorgelegt, wonach (der Beschwerdeführer) an Sie monatlich EUR 200,-- an Miete bezahlt.
Sie sprechen im Geschäft ihrer Dienstgeberin von 'Achim' oder 'ihrem Achim' und haben im Sommer 2006 einen einwöchigen Urlaub mit (dem Beschwerdeführer) verbracht. Sie beabsichtigen, mit (dem Beschwerdeführer) in eine größere Wohnung zu ziehen, wie Sie ihrer Dienstgeberin gegenüber erklärt haben. Anfang des Jahres 2004 wollten Sie (den Beschwerdeführer) 'hinauswerfen', haben sich aber dann doch wieder zusammengerauft.
Sie wurden um in der Fußgängerzone B gemeinsam mit (dem Beschwerdeführer) gesehen, wie Sie mit ihm 'händchenhaltend' und 'Arm in Arm' mit (dem Beschwerdeführer) Richtung Hafen spaziert sind.
Zu diesem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens konnten Sie nicht ergänzend befragt werden, da Sie zu den Ladungsterminen am13.12.2006 und am nicht erschienen sind.
Daher wird Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, zum vorliegenden Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Einwendungen bis zum (Datum des Poststempels) zu erheben."
Auf Grund des Schreibens der belangten Behörde zur Verständigung vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vom , das an P adressiert gewesen sei, habe der Beschwerdeführer nochmals in einer Stellungnahme vom im Wesentlichen ausgeführt, dass die Angaben der Dienstgeberin von P insgesamt in Zweifel zu ziehen und unglaubwürdig seien. S sei sehr mitteilungsbedürftig und von dem Wunsch beseelt, "wichtig" zu erscheinen. Ihre Angaben seien unrichtig und würden die Sachverhalte fälschlich wiedergeben. P würde S keine Details aus ihrem Privatleben erzählen. Dass S angebe, dass sie die intimsten Dinge vom Beschwerdeführer und von P erzählen könne, zeige eindeutig, dass sie den Wunsch habe, sich interessant und bedeutend zu machen und somit Dinge behaupten würde, die sie gar nicht wissen könne. Die Angaben von S seien als Verbreitung von Gerüchten zu qualifizieren und letztlich wertlos. P habe mit Schreiben vom die Aussagen der Zeugin S bestritten und im Wesentlichen vorgebracht, dass sie sich mit S seit dem Jahr 2003 nicht mehr über ihr Privatleben unterhalten habe. Es sei erfunden, dass sie am mit dem Beschwerdeführer "händchenhaltend" und "Arm in Arm" in B spaziert sei, was sie mit einer Bestätigung ihres Sohnes vom belegt habe, wonach dieser das Wochenende vom bis bei seiner Mutter verbracht habe. Weitere Einwendungen zum Schreiben der belangten Behörde vom habe P nicht erhoben.
Aus dem vorgelegten Mietvertrag vom gehe hervor, dass zwischen P und ihrem geschiedenen Ehemann als Mieter einerseits und der V als Vermieterin andererseits ein Mietvertrag abgeschlossen worden sei; unter Punkt 11 des Mietvertrages sei ein Untermietverhältnis oder die Aufnahme von Kostgängern nur mit ausdrücklicher schriftlicher Erlaubnis des Vermieters zulässig.
Die belangte Behörde führte in der Begründung des angefochtenen Bescheides sodann aus, dass der Sachverhalt den oben zitierten Verständigungen vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vom an den Beschwerdeführer und vom an P zu entnehmen sei. Entgegen den Ausführungen im Schreiben vom könne jedoch nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers durchaus nachvollzogen werden, dass im Geschäftslokal von S lediglich "Begrüßungsbackenbussis" ausgetauscht worden seien. Außerdem könne, entgegen den Ausführungen im Schreiben vom , aus der Einkommensteuererklärung des Beschwerdeführers für das Jahr 2002 nicht unbedingt davon ausgegangen werden, dass auch noch am nach den Angaben des Beschwerdeführers eine Partnerschaft mit P bestanden habe, da die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 ausgefüllt worden sei; jedenfalls könne daraus geschlossen werden, dass noch im Jahr 2002 eine Partnerschaft des Beschwerdeführers mit P bestanden habe, sodass die Verständigung vom "insofern berichtigt" werde. Ergänzend werde zudem festgestellt, dass die 1984 geborene Tochter von P ein eigenes Zimmer in der Mietwohnung ihrer Mutter bewohne, zu welchem ein separater Eingang bestehe; die Tochter habe auch eine separate Kochplatte in ihrem Zimmer und teile sich lediglich das Bad mit ihrer Mutter und dem Beschwerdeführer. P begleiche nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Beschwerdeführers die Mietkosten für die Mietwohnung, sodass für die Tochter von P keine Kosten an Mietzins und Betriebskosten anfallen. Weitere darüber hinausgehende Unterhaltszahlungen an die Tochter der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers seien weder vom Beschwerdeführer noch von P behauptet oder eingewendet worden.
Der Beschwerdeführer habe einerseits im Wesentlichen vorgebracht, dass er bis zum Jahr 2002 eine Lebensgemeinschaft mit P gehabt habe, was auch P wiederholt niederschriftlich am und am bestätigt habe. Unter Lebensgemeinschaft werde "im landläufigen Sinne" auch eine Geschlechtsgemeinschaft verstanden; andererseits führe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom im Wesentlichen an, dass der letzte gemeinsame Urlaub mit P während der Geschlechtsbeziehung im Jahr 2000 gewesen sei, welche vor ca. zweieinhalb Jahren beendet worden sei; obwohl somit wiederholt vom Beschwerdeführer als auch von P niederschriftlich angeführt worden sei, dass sie beide bis zum Jahr 2002 eine Lebensgemeinschaft hatten, wozu landläufig auch eine Geschlechtsgemeinschaft im Sinne einer intimen Beziehung gehöre, werde in der Stellungnahme vom diesbezüglich widersprüchlich zu den vorstehenden Angaben ausgeführt, dass die Geschlechtsbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und P offensichtlich erst im Jahr 2004 beendet worden sei, woraus der objektive Schluss gezogen werden könne, dass die Angaben von P und des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Lebensgemeinschaft lediglich bis zum Jahr 2002 unrichtig seien. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom und vom hinsichtlich der unrichtigen Angaben von S könnten nicht nachvollzogen werden; wenn S als Zeugin erkläre, dass sich der Beschwerdeführer bei P "eingenistet" habe, dann sei das Wort "eingenistet" sicher mit negativen Gedanken von S gegenüber dem Beschwerdeführer behaftet; aus ihrer Sicht habe sich der Beschwerdeführer "eingenistet", was jedoch unter Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes keinesfalls bedeuten müsse, dass S unrichtige Angaben über den Beschwerdeführer hinsichtlich des Zusammenlebens zwischen P und dem Beschwerdeführer gemacht habe. Allenfalls habe S aus Unwissenheit erklärt, dass der Imbissstand des Beschwerdeführers ein "Flop" gewesen sei, was jedoch in der vorliegenden Rechtssache nicht näher ermittelt und festgestellt worden sei, da diese Feststellung für die rechtliche Beurteilung der vorliegenden Rechtssache unerheblich sei.
Dass hingegen der von S angeführte Kuss in Ihren Geschäftsräumlichkeiten lediglich ein "Begrüßungsbackenbussi" und kein intimer Kuss gewesen sei, könne nachvollzogen werden.
Es sei auch durchaus nachvollziehbar und nach den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht ungewöhnlich, dass P mit ihrer Dienstgeberin S nach mehreren Jahren der Beschäftigung und der Bekanntschaft über ihr Zusammenleben mit dem Beschwerdeführer während ihrer Beschäftigung spreche, wenngleich sie ihrer Dienstgeberin nicht unbedingt von der intimen Beziehung des Beschwerdeführers mit F und über ihre intime Beziehung mit B erzählt haben müsse. Durch ihre nachvollziehbaren Ausführungen, dass P während ihrer Beschäftigung immer noch von "Achim" oder "ihrem Achim" spreche, in Verbindung mit der Tatsache, dass P beinahe täglich vom Beschwerdeführer von der Arbeit abgeholt werde, in Verbindung mit der Tatsache, dass auch noch "Begrüßungsbackenbussis" ausgetauscht würden und zu diesem Zweck sogar die Bedienung einer Kundschaft unterbrochen werde, um sie nach dem "Begrüßungsbackenbussi" wieder fortzusetzen, ließe auch den objektiven Schluss zu, dass zwischen dem Beschwerdeführer und P weiterhin auch über das Jahr 2004 hinaus eine Geschlechtsbeziehung im Sinne einer intimen Beziehung bestehe.
Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich angeführt, dass es nachvollziehbar sei, dass P vom Beschwerdeführer immer noch mit dem Vornamen spreche, was jedenfalls nachvollzogen werden könne; es könne jedoch bei einer fehlenden Geschlechtsbeziehung nicht nachvollzogen werden, dass P immer noch von "ihrem Achim" spreche, wozu sich der Beschwerdeführer nicht geäußert habe. Die Äußerung "mein Achim" lasse auf eine enge Verbundenheit mit dem Beschwerdeführer schließen, wie sie landläufig nur bei einer intimen Beziehung zwischen Partnern verwendet werde.
Dass P zumindest gelegentlich vom Beschwerdeführer von der Arbeit abgeholt werde, habe der Beschwerdeführer auch selbst in seiner Stellungnahme vom bestätigt, wenngleich durchaus unter Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes nach den Ausführungen von S nachvollzogen werden könne, dass das Abholen von der Arbeit beinahe täglich erfolge.
Es sei nicht nachvollziehbar, dass P im Wesentlichen niederschriftlich am ausgeführt habe, dass sie den Beschwerdeführer einerseits aus Rücksicht auf seine finanzielle Situation nicht "vor die Tür gesetzt" habe, was jedenfalls vom Wortlaut her negativ behaftet sei, andererseits jedoch von "ihrem Achim" spreche, ihm "Begrüßungsbackenbussis" gebe und sich noch täglich von ihm von der Arbeit abholen lasse.
Wenn jemand einen Mitbewohner lediglich aus Rücksicht auf seine finanzielle Situation nicht vor die Tür setze, dann werde derjenige oder diejenige diesen Mitbewohner nach den Erfahrungen des täglichen Lebens sicher nicht mehr "eng vertraut" ansprechen, ihm oder ihr keinesfalls "Begrüßungsbackenbussis" geben und sich auch nicht beinahe täglich mit dem Auto von der Arbeit abholen lassen, da er oder sie zufolge einer solchen Aussage nur wenig mit dieser Person zu tun haben wolle; somit seien die Verhaltensweisen von P in sich widersprüchlich, sodass auch diesbezüglich die Ausführungen der S glaubwürdig seien.
Die Ausführungen von S würden auch noch durch die weitere Zeugenaussage von W bestätigt, der P gemeinsam mit dem Beschwerdeführer am vor sich in der Fußgängerzone B Richtung Hafen spazierend "Arm in Arm" und "händchenhaltend" gesehen habe. W habe den Beschwerdeführer und P zuerst direkt "vor sich" gesehen, ehe beide vor ihm teilweise "händchenhaltend" und "Arm in Arm" Richtung Hafen spaziert seien, was auch den objektiven Schluss zulasse, dass weiterhin auch über das Jahr 2004 hinaus eine Geschlechtsbeziehung zwischen P und dem Beschwerdeführer bestanden habe. Es sei nach seiner Aussage auch nachvollziehbar, dass W sowohl den Beschwerdeführer als auch P von deren Vorsprachen im Wartebereich des Arbeitsmarktservice D als auch den Beschwerdeführer vom Passfoto in dessen Leistungsakt und auf Grund der Abbildungen im Internet auf einer näher bezeichneten Seite kenne.
Wenn der Beschwerdeführer und P teilweise "händchenhaltend" und teilweise "Arm in Arm" beobachtet würden, könne auch daraus der objektive Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer mit P immer noch, auch über das Jahr 2004 hinaus, eine intime Beziehung habe, da zumindest das "Händehalten" entsprechende körperliche Nähe ausdrücke, wie es bei einer Geschlechtsbeziehung der Fall sei; auch für jeden Außenstehenden erwecke zumindest ein solches "Händchenhalten" in unserem Kulturkreis den Eindruck, dass mehr als nur eine bloße Freundschaft im Sinne einer intimen Zusammengehörigkeit bestehe.
Ein bestehendes Untermietverhältnis zwischen P und dem Beschwerdeführer könne ebenso nicht nachvollzogen werden; zudem sei ein Untermietverhältnis ohne Zustimmung des Vermieters nach dem vorliegenden Mietvertrag untersagt, wie P selbst vorgebracht habe.
Unter Würdigung dieses Sachverhaltes sei wiederum die glaubwürdige Aussage von S nachvollziehbar, die vorgebracht habe, dass ihr P erzählt habe, dass diese mit dem Beschwerdeführer im Sommer 2006 einen gemeinsamen Urlaub verbracht habe und auch beabsichtige, mit dem Beschwerdeführer in eine größere Wohnung zu ziehen.
Durch die durchaus nachvollziehbare diesbezügliche Aussage von W erschienen die vorgelegten Bestätigungen von L, wonach diese das Wochenende vom bis mit dem Beschwerdeführer in Ostösterreich verbracht habe, und die vorgelegte Bestätigung des Sohnes von P, welcher das Wochenende vom bis mit seiner Mutter verbracht haben solle, unter Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes nicht nachvollziehbar.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem Vorbringen von P könne außerdem entnommen werden, dass der Mietzins der Mietwohnung von P zuzüglich der Betriebskosten gemeinsam von ihr und dem Beschwerdeführer getragen werde, wobei sich beide bezüglich des Mietzinses zuzüglich der Betriebskosten für die Mietwohnung von P gegenseitig finanziell unterstützen; P trage nach ihrer eigenen Aussage in Verbindung mit der Aussage des Beschwerdeführers und seiner Stellungnahme vom den größeren Teil des Mietzinses, während der Beschwerdeführer den kleineren Teil des Mietzinses trägt und die Kosten für das Heizöl übernehme; dadurch, dass ein Teil des Mietzinses vom Beschwerdeführer getragen werde, wodurch auch andererseits nicht sämtliche Kosten für die Wohnung von der Mieterin P getragen werden müssten, bestehe neben einer unbestrittenen Wohngemeinschaft auch eine Wirtschaftsgemeinschaft zwischen P und dem Beschwerdeführer, "mögen auch die Kosten für die Lebensmittel aufgeteilt werden und die Lebensmittel getrennt aufbewahrt werden und mag auch nicht einmal die Wäsche des Beschwerdeführers nicht von (P), sondern von (F) gewaschen werden". Dass eine Wirtschaftsgemeinschaft bestehe, werde auch durch die dahingehende Aussage von P vom belegt, dass der Beschwerdeführer noch bei ihr wohne, da "die paar Euro für Miete, Strom und Wasser für sie nicht schlecht" seien.
Dass eine landläufig als "Wochenendbeziehung" bezeichnete intime Beziehung des Beschwerdeführers mit F bestehe, ohne dass jedoch mit F eine Wohngemeinschaft bestehe, sei der nachvollziehbaren Zeugenaussage von F zu entnehmen, welche der Beschwerdeführer auch nicht bestritten habe; F bügle die Wäsche des Beschwerdeführers, erbringe jedoch sonst keine Haushaltstätigkeiten im Haushalt des Beschwerdeführers; auch eine Wirtschaftsgemeinschaft von F mit dem Beschwerdeführer sei von F nicht behauptet worden.
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom schließe eine landläufig als "Wochenendbeziehung" bezeichnete intime Beziehung des Beschwerdeführers mit F eine weitere Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft des Beschwerdeführers mit P nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht grundsätzlich aus, sondern es könnten auch durchaus zwei Geschlechtsbeziehungen des Beschwerdeführers nebeneinander bestehen.
P habe auch in ihrer Stellungnahme vom eine landläufig als Wochenendbeziehung bezeichnete intime Beziehung mit B, der in der Schweiz wohnhaft sei, nicht bestritten, und habe niederschriftlich bereits dargelegt, dass sie mit B nicht zusammen wohne; P habe auch nicht bestritten, dass sie keine Haushaltstätigkeiten für B erbringe und sich auch mit ihm keine sonstigen finanziellen Verpflichtungen teile, sodass unter Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes somit von einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft von B und P nicht ausgegangen werden könne.
Selbst wenn eine weitere Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft von B mit P durch eine Einvernahme von B als Zeuge festgestellt worden wäre, schließe dies eine weitere Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft von P mit dem Beschwerdeführer im Sinne einer Lebensgemeinschaft, welche festgestellt worden sei, nach den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht aus, sodass eine Einvernahme von B als Zeuge aus diesen Gründen unterbleiben habe können.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach Darlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften aus, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Antragstellung auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld am noch angekreuzt habe, dass er in einer Lebensgemeinschaft lebe. Anlässlich seiner weiteren Antragstellungen auf Zuerkennung der Notstandshilfe ab habe der Beschwerdeführer auf dem Antragsformular angekreuzt, dass er ledig sei und keine Personen im Haushalt leben würden.
Auf Grund eines Hinweises vom , dass der Beschwerdeführer mit P in einer Lebensgemeinschaft lebe und zudem selbständig erwerbstätig sei, sei der Leistungsbezug des Beschwerdeführers vom Arbeitsmarktservice D vorläufig mit eingestellt worden. Der Beschwerdeführer habe dem Arbeitsmarktservice D während seines Notstandshilfebezuges nicht gemeldet, dass er weiterhin über das Jahr 2002 hinaus mit P nach den getroffenen Feststellungen in einer Lebensgemeinschaft lebe.
Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, sei gemäß § 50 Abs. 1 AlVG 1977 verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus sei jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.
Nach Darlegung des Einkommens von P und der konkreten Anrechnung auf den Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde weiter aus, dass der Beschwerdeführer maßgebende Tatsachen über das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft mit P verschwiegen und dadurch eine erhöhte Auszahlung der Notstandshilfe im Zeitraum vom bis herbeigeführt habe, weshalb er gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe für diesen Zeitraum in Höhe von insgesamt EUR 13.667,70 verpflichtet werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Arbeitslosengeldes als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.
Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Die genannten Bestimmungen sind auf Grund des § 38 AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß § 50 Abs. 1 AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 leg. cit. unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß seines Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses, anzuzeigen.
Gemäß § 33 Abs. 2 AlVG ist Voraussetzung für die Gewährung der Notstandshilfe unter anderem, dass sich der Arbeitslose in einer Notlage befindet.
Nach § 2 Abs. 1 der Notstandshilfeverordnung liegt Notlage vor, wenn das Einkommen des Arbeitslosen und das seines Ehepartners bzw. Lebensgefährten oder seiner Lebensgefährtin zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen nicht ausreicht. Die Vorgangsweise bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners bzw. des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin für die Beurteilung der Notlage ist näher im § 6 der Notstandshilfeverordnung geregelt.
2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber - wie auch bei einer Ehe - das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 96/08/0312, mwN, und vom , Zl. 2002/08/0038).
Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/08/0318).
Der Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens- (Wohn )Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der Miete oder der Ernährung) beiträgt. Gemeinsames Wohnen allein begründet noch keine Lebensgemeinschaft (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/08/0101).
3. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Annahme der belangten Behörde über das Vorliegen einer Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft.
Die belangte Behörde hat die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und P im Ergebnis darauf gestützt, dass P den Beschwerdeführer finanziell dadurch unterstütze, dass sie um etwa ein Drittel mehr an Miete und Betriebskosten für die Wohnung bezahle als der Beschwerdeführer. Zudem hat die belangte Behörde festgestellt, dass P, deren Tochter und der Beschwerdeführer jeweils ein eigenes Zimmer in der von P gemieteten Wohnung bewohnten und dass P Miete und Betriebskosten "für sich und ihre Tochter" bestreite.
Die Annahme einer "finanziellen Unterstützung" lässt sich aus diesen Feststellungen jedoch nicht schlüssig ableiten, zumal der gesamte Wohnungsaufwand (Miete und Betriebskosten) nicht festgestellt wurde und bei Berücksichtigung des Umstandes, dass P auch für die Wohnkosten ihrer Tochter aufkommt, der höhere Anteil an den Gesamtkosten auch daraus erklärt werden kann, dass P - gemeinsam mit der Tochter - den Anteil für zwei Wohnräume, gegenüber einem vom Beschwerdeführer geleisteten Anteil für einen Wohnraum, trägt, ohne dass dies als finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers zu beurteilen wäre, zumal keine Mitfinanzierung einer (zur Gänze) gemeinsam genutzten Wohnung vorliegt, sondern der Beschwerdeführer nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid eines von drei Zimmern der Wohnung, das auch entsprechend eingerichtet ist, alleine bewohnt und für diese Wohnmöglichkeit seine Zahlungen an P leistet. Dass die festgestellten Leistungen des Beschwerdeführers im Verhältnis zu den von P aufgewendeten Beträgen für die Wohnung unüblich hoch oder niedrig wären, sodass daraus auf eine finanzielle Unterstützung entweder des Beschwerdeführers durch P oder von P durch den Beschwerdeführer - und damit auf eine Wirtschaftsgemeinschaft - geschlossen werden könnte, kann nach den vorliegenden Feststellungen nicht gesagt werden (vgl. demgegenüber für den Fall der Finanzierung der gesamten Miete der gemeinsamen Wohnung durch den Notstandshilfeempfänger das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/08/0213, und zum umgekehrten Fall - Finanzierung der gesamten Miete durch den nicht die Notstandshilfe beanspruchenden Partner - das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/08/0263).
In unsystematischer Weise enthält der angefochtene Bescheid zudem weitere Feststellungen dahin, dass Lebensmittel getrennt eingekauft würden, dass P nicht die Wäsche für den Beschwerdeführer wasche und dass schließlich die Wochenenden nicht gemeinsam verbracht würden, sondern der Beschwerdeführer und P das Wochenende mit jeweils einer anderen Person verbringen würden. Abgesehen von der Feststellung, dass der Beschwerdeführer P regelmäßig von der Arbeit abhole, die vom Beschwerdeführer als in einem mangelhaften Verfahren getroffen bekämpft wird, lassen sich dem angefochtenen Bescheid auch keine weiteren Anhaltspunkte für gemeinsames Wirtschaften entnehmen. Weder gibt es Feststellungen dazu, dass eine gemeinsame Haushaltsführung mit einander geleisteten Diensten (neben den im Bescheid ausdrücklich ausgeschlossenen Tätigkeiten des Wäschewaschens und Lebensmitteleinkaufens etwa sonstige Einkäufe und Erledigungen, Kochen, Reinigung, Kleinreparaturen, etc.) bestand, dass Einnahmen und Ausgaben gemeinsam bewirtschaftet worden wären (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/08/0312), noch dass etwa Mahlzeiten gemeinsam eingenommen oder die Freizeit regelmäßig miteinander verbracht worden wäre.
Damit erweist sich die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft zwischen P und dem Beschwerdeführer nicht als schlüssig begründet.
Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob es denkmöglich ist, aus den von der belangten Behörde festgestellten Tatsachen über den Umgang des Beschwerdeführers mit P auf das fortwährende Vorliegen einer Geschlechtsgemeinschaft zu schließen.
4. Da somit die für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft unverzichtbare Wirtschaftsgemeinschaft nicht in einem mängelfreien Verfahren festgestellt wurde, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.
Wien, am