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VwGH vom 09.09.2014, Ro 2014/09/0049

VwGH vom 09.09.2014, Ro 2014/09/0049

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Revision der A T in H, vertreten durch Mag. Wolfgang Kleinhappel, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rabensteig 8/3a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom , LVwG-AB-14-0142, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe (belangte Behörde: Disziplinarkommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; weitere Partei:

Niederösterreichische Landesregierung)

Spruch

I. den Beschluss gefasst:

Die Revisionsbeantwortung der Disziplinaranwältin wird zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Revisionswerberin stand als Mitarbeiterin des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege in der Verwendungsgruppe KL3S in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich und bekleidete vom bis die Funktion der Stationsleitung der Pflegeabteilung 3 eines Landespflegeheims. Mit Ablauf des wurde sie in den dauernden Ruhestand versetzt.

Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom wurde die Revisionswerberin nach durchgeführter mündlicher Verhandlung schuldig erkannt, Dienstpflichtverletzungen gemäß § 26 Abs. 1 erster und zweiter Satz Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, (DPL NÖ 1972) begangen zu haben, indem sie (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof)

'1. entgegen der zitierten Bestimmung in Verbindung mit § 84 Abs. 4 GuKG die aus ihrer Funktion als Stationsleiterin Pflege/Betreuung der Pflegeabteilung 3 des Landespflegeheimes H erwachsende Pflicht zur Umsetzung und Kontrolle des Pflegeprozesses sowie dessen Dokumentation verletzt hat, wodurch ermöglicht wurde, dass entgegen § 84 GuKG der Tätigkeitsbereich der Pflegehilfe überschritten wurde, indem


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
am die Pflegehelferin Anna S bei der Heimbewohnerin Berta P Clysmol (Einlauf) verabreicht und eine digitale Darmentleerung vorgenommen hat,
-
am die Pflegehelferin Sandra H dem Heimbewohner Alfred S Clymol (Einlauf) verabreicht hat,
-
am die Pflegehelferin Eva M der Heimbewohnerin Berta P Clysmol (Einlauf) verabreicht hat,
-
am die Pflegehelferin Anneliese B der Heimbewohnerin Berta P Clysmol (Einlauf) verabreicht hat,
-
am die Pflegehelferin Eva M der Heimbewohnerin Ernestine G einen Einlauf verabreicht hat,
-
am die Pflegehelferin Sandra H der Heimbewohnerin Hilda H Clysmol (Einlauf) verabreicht hat;
2.
entgegen der sich aus § 4 Abs. 1 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes ergebenden Verpflichtung, das Wohl und die Gesundheit der Patienten, Klienten und pflegebedürftigen Menschen unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren, in den Jahren 2009 bis 2011 die rechtswidrigen Weisungen erteilte, Laxantien zu vermengen, wobei dies nicht durch ärztliche Anordnungen gedeckt war und dies dazu führte, dass diese Medikamente nicht bestimmungsgemäß verabreicht wurden und zwar beispielsweise
-
am eine Mischung von Movicol und Laevolac der Heimbewohnerin Ernestine G,
-
am eine Mischung von Agaffin und Laevolac der Heimbewohnerin Ernestine G von der Pflegehelferin Eva M,
-
am mehrere vermengte Medikamente an die Heimbewohnerin Berta P;
3.
die aus ihrer Funktion als Stationsleiterin Pflege/Betreuung der Pflegeabteilung 3 des Landespflegeheimes H erwachsende Pflicht zur Umsetzung und Kontrolle des Pflegeprozesses sowie dessen Dokumentation verletzt hat, wodurch ermöglicht wurde, dass in mehreren Fällen nicht ersichtlich ist, welche Bedienstete die Maßnahme gesetzt hat, und zwar beispielsweise
-
am die Verabreichung einer Mischung von Movicol und Laevolac an die Heimbewohnerin Ernestine G,
-
am die Verabreichung von Clysmol mit Darmrohr (Einlauf) an die Heimbewohnerin Berta P,
-
am die Verabreichung diverser vermengter Medikamente an die Heimbewohnerin Berta P.
Sie hat dadurch die Geschäfte des Dienstzweiges, in dem sie verwendet wird, nicht unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit größter Sorgfalt, anhaltendem Fleiß und voller Unparteilichkeit besorgt. Sie hat darüber hinaus in ihrem gesamten Verhalten nicht darauf Bedacht genommen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.'
Gemäß § 174 Abs. 1 Z 3 NÖ Landes-Bedienstetengesetz (NÖ LBG) wurde über die Revisionswerberin wegen dieser Dienstpflichtverletzungen die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von zwei Dienstbezügen verhängt.
Von weiteren Vorwürfen wurde die Revisionswerberin gemäß § 207 Abs. 2 iVm § 200 Abs. 1 Z 2 NÖ LBG freigesprochen.
Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde stellte in der Begründung zunächst den im Spruch des Bescheides umschriebenen Sachverhalt fest und führte nach Darstellung der aufgenommenen Beweise sowie Wiedergabe der Verantwortung der Revisionswerberin und von Zeugenaussagen zusammengefasst aus, dass die Revisionswerberin im Einklang mit der Pflegedokumentation und den Zeugenaussagen angegeben habe, dass sie die Verabreichung von Clysmol an Pflegehelferinnen delegiert habe. Die Vermengung der Abführmittel ergebe sich aus - näher dargestellten - Beweisergebnissen. Der Beweisantrag der Revisionswerberin auf Einvernahme des Arztes Dr. Hans W zum Beweis dafür, dass dieser ihr die ärztliche Anordnung erteilt habe, bei den von ihm betreuten Patienten G und P aufgrund ihrer Schluckbeschwerden Medikamente zu zerkleinern, zu vermengen und auch gemeinsam zu verabreichen, sei nicht berücksichtigt worden, weil ausschließlich die Zermörserung und Vermengung von Laxantien vom Verhandlungsbeschluss umfasst sei. Das Beweisverfahren habe ergeben, dass auf der Station P 3 solche nur in flüssiger Form Verwendung gefunden hätten und damit das Vermischen nicht mit Schluckbeschwerden einzelner Heimbewohnerinnen im Zusammenhang stünde. Das Zermörsern sonstiger Medikamente bilde nicht den Gegenstand des Verfahrens. Der Vorwurf, dass im Jahr 2009 in Einzelfällen den Pflegedokumentationen nicht entnommen werden könne, welche Bedienstete die jeweilige pflegerische Maßnahme gesetzt habe, weil Handzeichen unleserlich seien, stütze sich auf die Abschriften der Originalpflegedokumentationen, die der Stellungnahme der Direktorin des Landespflegeheimes angeschlossen gewesen seien sowie auf den Bericht der Leiterin des Pflegedienstes. Der beantragten Beischaffung der Originalpflegeberichte zu in diesem Punkt genannten Daten, weil aus den vorliegenden Kopien nicht ersichtlich sei, ob die entsprechenden Gegenzeichen (Paraphen) nicht doch vorhanden seien, sei nicht nachgekommen worden, weil laut Verhandlungsbeschluss nicht vorgeworfen worden sei, dass Handzeichen fehlten, sondern in Einzelfällen nicht ersichtlich sei, welche Bedienstete welche pflegerische Maßnahme gesetzt habe und damit die Zuordenbarkeit nicht gegeben sei. Die Disziplinarkommission gehe davon aus, dass die Abschriften aus den Originalpflegedokumentationen wahrheitsgemäß seien und damit bereits dadurch die Begehung der Dienstpflichtverletzung als bewiesen anzusehen sei.
Rechtlich beurteilte die Disziplinarkommission den Sachverhalt dahingehend, dass die Durchführung von Darmeinläufen mangels deren Aufzählung in § 84 Abs. 4 GuKG nicht delegierbar sei und diese Tätigkeit daher von Angehörigen der Pflegehilfe unter keinen Umständen verrichtet werden dürfe. Da es sich um ein fortgesetztes Delikt handle, sei auch hinsichtlich des am von der Pflegehelferin Anna S durchgeführten Darmeinlaufs und der digitalen Darmentleerung Verjährung nicht eingetreten gewesen. Zur Vermischung der Medikamente habe die Revisionswerberin vorsätzlich rechtswidrige Weisungen erteilt, sei es doch bereits für einen Laien leicht erkennbar, dass eine derartige Vorgangsweise schädliche Auswirkungen auf das Wohl und die Gesundheit von Personen haben könne, was die Revisionswerberin bewusst in Kauf genommen habe. In mehreren Fällen seien die Handzeichen unleserlich und es könne daher nicht eruiert werden, welche Bedienstete die Maßnahme gesetzt habe. Bei entsprechender Kontrolle der Unterlagen und Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte die Revisionswerberin diesen Missstand erkennen müssen.
Bei der Strafbemessung wertete die Disziplinarkommission die im Schuldspruch unter Punkt 2. angeführte Dienstpflichtverletzung als schwerste, weil die Revisionswerberin vorsätzlich gehandelt habe, indem sie rechtswidrige Weisungen erteilt habe. Die weiteren Dienstpflichtverletzungen seien als Erschwerungsgrund zu werten. Erschwerend wurde weiter der lange Tatzeitraum und die in ihrer Vorgesetzteneigenschaft liegende Vorbildfunktion gewertet; mildernd sei die bisherige disziplinäre Unbescholtenheit und die hohe Arbeitsbelastung gewesen.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund der als Beschwerde zu behandelnden Berufung der Revisionswerberin in nichtöffentlicher Sitzung das Disziplinarerkenntnis mit der Maßgabe, dass gemäß § 215 Z 2 NÖ LBG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von zwei Pensionsbezügen verhängt wurde.
Nach Darstellung des Verfahrensverlaufs und des Beschwerdevorbringens traf das Verwaltungsgericht die Feststellung, dass sich die Revisionswerberin seit im dauernden Ruhestand befinde. Im Übrigen würden die - im angefochtenen Erkenntnis nicht wiedergegebenen, sich in der Wiedergabe des im Spruch des Bescheides umschriebenen Sachverhalts erschöpfenden - Feststellungen der belangten Behörde unverändert aufrecht erhalten.
Nach Darstellung maßgeblicher Gesetzesbestimmungen führte das Verwaltungsgericht in seinen rechtlichen Erwägungen aus:
"Zu Spruchpunkt Z. 1 des angefochtenen Bescheides:
Soweit die Beschwerde die Verabreichung von Clysmol als bloße Verabreichung eines Arzneimittels betrachtet, ist dem der taxative Wortlaut des § 84 Abs. 4 GuKG entgegenzuhalten, der keinen Hinweis auf die Zulässigkeit einer - auch noch so geringfügig - körperinvasiven Verabreichungsform von Arzneimitteln in den Darm gibt. Eine systematische Interpretation des GuKG stützt dieses Ergebnis der Wortinterpretation, da die Bestimmungen der §§ 15 Abs. 5 sowie 84 Abs. 4 GuKG sowohl im Bereich der Injektionen als auch im Bereich der Magensonden die berufsrechtliche Grenze exakt anhand der Verabreichungsform definieren. Demnach deutet das Gesetz selbst eindeutig darauf hin, dass es eine Verabreichungsform für ein Arzneimittel, die das Eindringen in den Darm mit einem Applikationsgerät erfordert, jedenfalls als Darmeinlauf qualifiziert und ausschließlich Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege vorbehält. Demgegenüber ist dem Gesetz hinsichtlich der Methode zum Eindringen in den Darm kein Hinweis auf eine Unterscheidung zwischen 'Einlauf' und 'Klistier' zu entnehmen.
Der in der Beschwerde ins Treffen geführte Rechtsirrtum kann bei einer Kernaufgabe einer Führungskraft - wie hier bei der Einhaltung des facheinschlägigen Berufsrechts im Kreis der eigenen Mitarbeiterinnen - nicht mit schuldbefreiender Wirkung nachvollzogen werden. Da bei der digitalen Darmentleerung vom das gleiche Rechtsgut unter gleichen Begleitumständen verletzt wurde, kann der belangten Behörde in ihrer Wertung als fortgesetztes Delikt nicht entgegengetreten werden.
Zu Spruchpunkt Z. 2 des angefochtenen Bescheides:
Entgegen den Beschwerdeausführungen erscheint die Ablehnung des beantragten Zeugen Dr. W nicht als Verletzung von Verfahrensvorschriften, da das beantragte Beweisthema der Schluckbeschwerden der Bewohnerinnen G und P allenfalls für den nicht verfahrensgegenständlichen Vorwurf der Zermörserung fester Medikamente von Bedeutung hätte sein können. Tatsächlich bezieht sich der Vorwurf der Vermischung ausschließlich auf flüssige oder gelartige Medikamente, von deren Vermischung Bewohner mit Schluckbeschwerden nicht profitieren. Schon aus diesem Grund lehnte die belangte Behörde diesen Beweisantrag zu Recht ab. Zu diesem Punkt ist ergänzend festzuhalten, dass die (Revisionswerberin) zu keinem Zeitpunkt behauptet hat, Dr. W habe seine Anordnungen in einem dem so genannten Ärztevorbehalt des § 49 Abs. 2 Ärztegesetz entsprechenden engen zeitlichen Zusammenhang mit dem vorgeworfenen Tatzeitraum erteilt (OLG Wien , 7 Ra 54/10b). Daher konnte die belangte Behörde auch von konkreten Sachverhaltsfeststellungen zu den Hinweisen im Akt Abstand nehmen, die darauf hindeuten, dass Dr. W seine Tätigkeit an der Dienststelle womöglich bereits Monate vor Beginn des vorgeworfenen Tatzeitraums beendet haben könnte.
Die behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften liegt daher nicht vor.
Zur behaupteten Verjährung gilt das zu Spruchpunkt Z. 1 Ausgeführte.
Zu Spruchpunkt Z. 3 des angefochtenen Bescheides:
Soweit die Beschwerde die Ablehnung der Beischaffung näher bezeichneter Dienstpläne unter dem Gesichtspunkt schwerer Verfahrensmängel kritisiert, ist ihr mit der belangten Behörde entgegen zu halten, dass die (Revisionswerberin) die persönliche An- oder Abwesenheit an einzelnen Tagen nicht von der Gesamtverantwortung für die zweifelsfreie Trennung der berufsrechtlichen Verantwortungsbereiche zwischen den Angehörigen verschiedener Berufsgruppen samt der dazu gehörigen Dokumentation entbindet. Wenn die (Revisionswerberin) die Dienstpläne überdies zur Einsicht begehrt, um der belangten Behörde allfällig Auskunft über die Zuordenbarkeit diverser Handzeichen zu einzelnen Personen geben zu können, so ist dazu festzuhalten, dass die Handzeichen nicht bestimmten Bediensteten zuordenbar sind und dies von der vorgesetzten Pflegeleitung nicht einmal bemerkt wurde, wie dies auf Seite 6, Punkt 3. der Berufung zugestanden wird. Im Licht der organisatorischen Verantwortung der (Revisionswerberin) für eine objektiv nachvollziehbare Dokumentation kann in der unterbliebenen Einholung diverser Dienstpläne daher kein relevanter Verfahrensmangel erblickt werden."
Im Anschluss begründete das Verwaltungsgericht die Strafbemessung näher und führte zur Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus, dass aufgrund seiner Erwägungen letztlich einzig Rechtsfragen verblieben seien, sodass die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung keine weitere Klärung der Rechtssache habe erwarten lassen.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil mit der Subsumierung der Applikationsform von Clysmol unter den Begriff des Darmeinlaufs gemäß § 15 Abs. 5 Z 6 GuKG eine Rechtsfrage zu lösen gewesen sei, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukomme, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu fehle.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision aus den Gründen der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde und die Disziplinaranwältin erstatteten je eine Gegenschrift. Nach Vorlage der Akten durch das Verwaltungsgericht hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Zu I.:

Parteien im Verfahren über eine Revision gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG sind neben dem Revisionswerber, der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht sowie in den Fällen des § 22 zweiter Satz VwGG dem zuständigen Bundesminister oder der Landesregierung, gemäß § 21 Abs. 1 Z 4 VwGG die Personen, die durch eine Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder eine Entscheidung in der Sache selbst in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (Mitbeteiligte).

Auch wenn der Disziplinaranwältin (im vorliegenden Fall in § 185 Abs. 4 Z 2 NÖ LBG) das Recht eingeräumt ist, gegen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, kommen ihr in Bezug auf den hier in Rede stehenden Gegenstand des Verfahrens keine eigenen subjektiv öffentlichen Rechte zu. Die von ihr erstattete Gegenschrift war daher mangels Parteistellung in einem Verfahren über eine Revision der Disziplinarbeschuldigten vor dem Verwaltungsgerichtshof zurückzuweisen (vgl. das Erkenntnis vom , 2007/09/0085, und allgemein zur Mitbeteiligtenstellung das Erkenntnis vom , 2004/08/0055, VwSlg 17095 A/2006).

Zu II.:

Die Revision ist aus den vom Verwaltungsgericht ausgeführten Gründen zulässig. Sie ist im Ergebnis auch berechtigt.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision ist der Verwaltungsgerichtshof an den kurz zu begründenden Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Der Verwaltungsgerichtshof ist - entgegen der von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift vertretenen Ansicht - auch nicht auf jene Rechtsfragen beschränkt, die das Verwaltungsgericht zur Begründung seines Ausspruchs angeführt hat (siehe zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur insoweit vergleichbaren Regelung des § 508a Abs. 1 ZPO: RIS-Justiz RS0048272 (T2)).

Wie das Landesverwaltungsgericht in seinem Zulassungsausspruch insoweit zutreffend ausführte, hängt die Beurteilung des zu Punkt 1. angeführten Sachverhalts als Dienstpflichtverletzung der Revisionswerberin entscheidend davon ab, ob die Verabreichung von Clysmol unter die - von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege vorzunehmende - "Durchführung von Darmeinläufen" gemäß § 15 Abs. 5 Z 6 GuKG zu subsumieren ist, oder ob - wie die Revisionswerberin argumentiert - diesbezüglich eine "Verabreichung von Arzneimitteln" vorliegt, die gemäß § 84 Abs. 4 GuKG auch von Angehörigen der Pflegehilfe durchgeführt werden darf. Dazu fehlt es bislang an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, lauten (auszugsweise):

"1. Hauptstück

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Gesundheits- und Krankenpflegeberufe

§ 1. Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind:


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1.
der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege und
2.
die Pflegehilfe.
...
2. Abschnitt
Berufspflichten
Allgemeine Berufspflichten

§ 4. (1) Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl und die Gesundheit der Patienten, Klienten und pflegebedürftigen Menschen unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren. Jede eigenmächtige Heilbehandlung ist zu unterlassen.

(2) Sie haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften regelmäßig fortzubilden.

...

2. Hauptstück

Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege

1. Abschnitt

Allgemeines Berufsbild

§ 11. (1) Der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ist der pflegerische Teil der gesundheitsfördernden, präventiven, diagnostischen, therapeutischen und rehabilitativen Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit und zur Verhütung von Krankheiten.

(2) Er umfaßt die Pflege und Betreuung von Menschen aller Altersstufen bei körperlichen und psychischen Erkrankungen, die Pflege und Betreuung behinderter Menschen, Schwerkranker und Sterbender sowie die pflegerische Mitwirkung an der Rehabilitation, der primären Gesundheitsversorgung, der Förderung der Gesundheit und der Verhütung von Krankheiten im intra- und extramuralen Bereich.

(3) Die in Abs. 2 angeführten Tätigkeiten beinhalten auch die Mitarbeit bei diagnostischen und therapeutischen Verrichtungen auf ärztliche Anordnung.

...

2. Abschnitt

Tätigkeitsbereiche

§ 13. (1) Die Tätigkeitsbereiche des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfassen


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1.
eigenverantwortliche,
2.
mitverantwortliche und
3.
interdisziplinäre Tätigkeiten.
...
Eigenverantwortlicher Tätigkeitsbereich

§ 14. (1) Die Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfaßt die eigenverantwortliche Diagnostik, Planung, Organisation, Durchführung und Kontrolle aller pflegerischen Maßnahmen im intra- und extramuralen Bereich (Pflegeprozeß), die Gesundheitsförderung und -beratung im Rahmen der Pflege, die Pflegeforschung sowie die Durchführung administrativer Aufgaben im Rahmen der Pflege.

(2) Der eigenverantwortliche Tätigkeitsbereich umfaßt insbesondere:

1. Erhebung der Pflegebedürfnisse und des Grades der Pflegeabhängigkeit des Patienten oder Klienten sowie Feststellung und Beurteilung der zur Deckung dieser Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Ressourcen (Pflegeanamnese),


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2.
Feststellung der Pflegebedürfnisse (Pflegediagnose),
3.
Planung der Pflege, Festlegung von pflegerischen Zielen und Entscheidung über zu treffende pflegerische Maßnahmen (Pflegeplanung),
4.
Durchführung der Pflegemaßnahmen,
5.
Auswertung der Resultate der Pflegemaßnahmen (Pflegeevaluation),
6.
Information über Krankheitsvorbeugung und Anwendung von gesundheitsfördernden Maßnahmen,
7.
psychosoziale Betreuung,
8.
Dokumentation des Pflegeprozesses,
9.
Organisation der Pflege,
10.
Anleitung und Überwachung des Hilfspersonals sowie Anleitung, Unterweisung und begleitende Kontrolle von Personen gemäß §§ 3a bis 3c,
11.
Anleitung und Begleitung der Schüler im Rahmen der Ausbildung und
12.
Mitwirkung an der Pflegeforschung.
...
Mitverantwortlicher Tätigkeitsbereich

§ 15. (1) Der mitverantwortliche Tätigkeitsbereich umfaßt die Durchführung diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen nach ärztlicher Anordnung.

(2) Der anordnende Arzt trägt die Verantwortung für die Anordnung (Anordnungsverantwortung), der Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege trägt die Verantwortung für die Durchführung der angeordneten Tätigkeit (Durchführungsverantwortung).

(3) Im mitverantwortlichen Tätigkeitsbereich hat jede ärztliche Anordnung vor Durchführung der betreffenden Maßnahme schriftlich zu erfolgen. Die erfolgte Durchführung ist durch den Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege durch deren Unterschrift zu bestätigen.

(4) Die ärztliche Anordnung kann in medizinisch begründeten Ausnahmefällen mündlich erfolgen, sofern auch dabei die Eindeutigkeit und Zweifelsfreiheit sichergestellt sind. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist. Die schriftliche Dokumentation der ärztlichen Anordnung hat unverzüglich, längstens aber innerhalb von 24 Stunden zu erfolgen.

(5) Der mitverantwortliche Tätigkeitsbereich umfaßt insbesondere:


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1.
Verabreichung von Arzneimitteln,
2.
Vorbereitung und Verabreichung von subkutanen, intramuskulären und intravenösen Injektionen,
3.
Vorbereitung und Anschluß von Infusionen bei liegendem Gefäßzugang, ausgenommen Transfusionen,
4.
Blutentnahme aus der Vene und aus den Kapillaren,
5.
Setzen von transurethralen Blasenkathetern zur Harnableitung, Instillation und Spülung,
6.
Durchführung von Darmeinläufen,
7.
Legen von Magensonden,
8.
Anleitung und Unterweisung von Patienten sowie Personen, denen gemäß § 50a oder § 50b ÄrzteG 1998 einzelne ärztliche Tätigkeiten übertragen wurden, nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung.

(6) Im Rahmen des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereiches sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt, nach Maßgabe ärztlicher Anordnungen gemäß Abs. 1 bis 4 folgende Tätigkeiten weiter zu übertragen und die Aufsicht über deren Durchführung wahrzunehmen:

1. an Angehörige der Pflegehilfe sowie an Teilnehmer eines Pflegehilfelehrganges im Rahmen der praktischen Ausbildung Tätigkeiten gemäß § 84 Abs. 4,

2. an Schüler einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege im Rahmen der praktischen Ausbildung Tätigkeiten des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereiches,

3. an Rettungssanitäter gemäß SanG Tätigkeiten im Rahmen des Krankenanstaltenpraktikums der Ausbildung zum Notfallsanitäter,

4. an Notfallsanitäter mit allgemeiner Notfallkompetenz Arzneimittellehre gemäß SanG Tätigkeiten im Rahmen des Krankenanstaltenpraktikums der Ausbildung in der allgemeinen Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion,

5. an Angehörige der Operationsassistenz und der Ordinationsassistenz oder in Ausbildung zu diesen medizinischen Assistenzberufen stehende Personen im Rahmen der praktischen Ausbildung Tätigkeiten gemäß §§ 8 und 9 MABG.

(7) Im Rahmen des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereichs sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt, nach Maßgabe ärztlicher Anordnungen gemäß Abs. 1 bis 4 folgende Tätigkeiten im Einzelfall an Personen gemäß § 3b und § 3c weiter zu übertragen:


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1.
Verabreichung von Arzneimitteln,
2.
Anlegen von Bandagen und Verbänden,
3.
Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln,
4.
Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifens,
5.
einfache Wärme- und Lichtanwendungen. § 3b Abs. 3 bis 6 und § 3c Abs. 2 bis 5 sind anzuwenden.

(8) Im Rahmen des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereichs sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt, nach Maßgabe ärztlicher Anordnungen gemäß Abs. 1 bis 4 an Personen gemäß § 50a ÄrzteG 1998 einzelne ärztliche Tätigkeiten weiter zu übertragen und die erforderliche Anleitung und Unterweisung zu erteilen. Sie haben sich zu vergewissern, dass diese über die erforderlichen Fähigkeiten zur Durchführung der Tätigkeiten verfügen, und auf die Möglichkeit der Ablehnung der Übertragung der entsprechenden ärztlichen Tätigkeiten gesondert hinzuweisen. Sonstige familien- und pflegschaftsrechtlich gebotene Maßnahmen bleiben unberührt.

...


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3.
Hauptstück Pflegehilfe
1.
Abschnitt Allgemeines
Berufsbild

§ 82. Die Pflegehilfe umfaßt die Betreuung pflegebedürftiger Menschen zur Unterstützung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sowie von Ärzten.

...

Tätigkeitsbereich

§ 84. (1) Der Tätigkeitsbereich der Pflegehilfe umfaßt

1. die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen gemäß Abs. 2 und 3 und

2. Mitarbeit bei therapeutischen und diagnostischen Verrichtungen gemäß Abs. 4 einschließlich der sozialen Betreuung der Patienten oder Klienten und der Durchführung hauswirtschaftlicher Tätigkeiten.

(2) Die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen darf nur nach Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen. Im extramuralen Bereich haben Anordnungen schriftlich zu erfolgen. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist.

(3) Die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen umfaßt insbesondere:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
Durchführung von Grundtechniken der Pflege,
2.
Durchführung von Grundtechniken der Mobilisation,
3.
Körperpflege und Ernährung,
4.
Krankenbeobachtung,
5.
prophylaktische Pflegemaßnahmen,
6.
Dokumentation der durchgeführten Pflegemaßnahmen und
7.
Pflege, Reinigung und Desinfektion von Behelfen.

(4) Im Rahmen der Mitarbeit bei therapeutischen und diagnostischen Verrichtungen dürfen im Einzelfall nach schriftlicher ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder von Ärzten folgende Tätigkeiten durchgeführt werden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
Verabreichung von Arzneimitteln,
2.
Anlegen von Bandagen und Verbänden,
3.
Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln einschließlich Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifens,
4.
Durchführung von Sondenernährung bei liegenden Magensonden,
5.
Maßnahmen der Krankenbeobachtung aus medizinischer Indikation, wie Messen von Blutdruck, Puls, Temperatur, Gewicht und Ausscheidungen sowie Beobachtung der Bewußtseinslage und der Atmung und
6.
einfache Wärme- und Lichtanwendungen.
Nach Maßgabe des § 15 Abs. 6 Z 1 kann die Anordnung auch durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist.

(5) Im Einzelfall kann die Aufsicht gemäß Abs. 2 und 4 in Form einer begleitenden in regelmäßigen Intervallen auszuübenden Kontrolle erfolgen, sofern

1. der Gesundheitszustand des jeweiligen pflegebedürftigen Menschen dies zulässt,

2. die Anordnung durch den Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. den Arzt schriftlich erfolgt und deren Dokumentation gewährleistet ist,

3. die Möglichkeit der Rückfrage bei einem Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. Arzt gewährleistet ist und

4. die Kontrollintervalle nach Maßgabe pflegerischer und ärztlicher einschließlich qualitätssichernder Notwendigkeiten durch den Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. durch den Arzt schriftlich festgelegt sind."

Die Revisionswerberin wendet gegen die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, dass die Verabreichung von Clysmol eine "Durchführung von Darmeinläufen" nach § 15 Abs. 5 Z 6 GuKG darstelle, welche Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege vorbehalten ist, ein, dass es sich dabei (bloß) um eine "Verabreichung von Arzneimitteln" (§ 15 Abs. 5 Z 1 GuKG) handle, die nach § 84 Abs. 4 Z 1 GuKG auch Pflegehelferinnen möglich sei. Bei Clysmol handle es sich um ein Arzneimittel im Sinn des Arzneimittelgesetzes, das durch ein Ansatzrohr in den Anus eingespritzt werde. Die Art der Verabreichung hinsichtlich des Geräts und der einzuspritzenden Flüssigkeitsmenge unterscheide sich erheblich von jenen eines Darmeinlaufs. Bei Darmeinläufen würden regelmäßig große Mengen an Spülflüssigkeiten, nämlich bis zu zweitausend Milliliter Wasser, mittels Klistierspritze, Irrigator oder Darmrohr, das in den After eingeführt werde, verabreicht. Ein Darmeinlauf sei wegen der großen Menge Spülflüssigkeit nicht nur äußerst unangenehm sondern angesichts der Verletzungsgefahr mit einem viel größeren Risiko verbunden als die Verabreichung von Clysmol. Der Gesetzgeber spreche daher in § 15 Abs. 5 Z 6 GuKG nicht allgemein von "Einläufen" sondern nur von "Darmeinläufen", wobei es sich um einen in der Medizin eindeutig definierten Begriff handle. Sollte der Gesetzgeber die Absicht gehabt haben, jede Art von "Darmeinläufen" dem mitverantwortlichen Tätigkeitsbereich zu übertragen, hätte dies im Gesetz - etwa durch den Hinweis:

'Durchführung jeder Art von Einläufen auch solche mit Arzneimittel' - entsprechende Erwähnung gefunden.

Diesen Ausführungen kommt keine Berechtigung zu.

Das Landesverwaltungsgericht vertrat die Auffassung, dass es nicht darauf ankomme, ob es sich bei Clysmol um ein Arzneimittel handle, sondern in welcher Form es verabreicht werde. Es zog dazu eine systematische Interpretation von § 15 Abs. 5 und § 84 Abs. 4 GuKG heran, wonach die berufsrechtlichen Grenzen anhand der Verabreichungsform definiert würden. Das Verabreichen eines Arzneimittels, das ein Eindringen in den Darm erfordere, sei daher als Darmeinlauf zu qualifizieren. Eine Unterscheidung zwischen "Einlauf" und "Klistier" sei dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Dazu ist zunächst auszuführen, dass das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz selbst keine Legaldefinition des in § 15 Abs. 5 Z 6 leg. cit. verwendeten Begriffs "Darmeinlauf" enthält. Auch in den Materialien wird dieser Begriff nicht näher erläutert. In diesen (RV 709 BlgNR, 20. GP, S 55f) wird zu § 15 Abs. 5 Z 2 GuKG jedoch die Anordnungsbefugnis des Arztes betont, welches Arzneimittel durch Injektionen verabreicht werden soll. Im Zusammenhang mit dem in Z 5 dieser Bestimmung geregelten Setzen von transurethralen Blasenkathetern wird auf die große 'Gefahr, die Blase zu verletzen oder gar zu durchstoßen' hingewiesen. Dies und der vom Verwaltungsgericht bereits hervorgehobene systematische Aufbau des Abs. 5 des § 15 GuKG, der nach dem allgemeinen 'Verabreichung von Arzneimitteln' noch gesondert die 'Verabreichung von subkutanen, intramuskulären und intravenösen Injektionen' (Z 2) aber eben auch die 'Durchführung von Darmeinläufen' (Z 6) gesondert erwähnt, spricht dafür, dass die Unterscheidung der in § 15 Abs. 5 GuKG aufgezählten Tätigkeiten an die Verabreichungsform anknüpft. Anhaltspunkte für eine unterschiedliche Bedeutung der Wendung 'Verabreichung von Arzneimitteln' in § 84 Abs. 4 Z 1 GuKG sind nicht zu erkennen und auch nicht zu erwarten. Entgegen der in der Revision vertretenen Meinung wäre eine explizite Erwähnung von 'Einläufen mit Arzneimitteln' nur dann zu erwarten, wenn sie aus dem allgemeineren Begriff 'Durchführung von Darmeinläufen' ausgenommen werden sollten, was jedoch gerade nicht erfolgt ist. Die Beurteilung des Landesverwaltungsgerichtes, dass die Durchführung jeglichen Darmeinlaufs Angehörigen des gehobenen Dienstes der Gesundheits- und Krankenpflege vorbehalten ist, ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Auch mit dem Vorbringen, dass die Begriffe in der Medizin klar definiert wären, wozu auch auf die Gebrauchsinformation des Präparats Clysmol verwiesen wird, ist für die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang nichts zu gewinnen. So ist unter Darmeinlauf/Darmreinigung nach Pschyrembel (Klinisches Wörterbuch, 261. Auflage (2007), S 393) eine Darmspülung zur Entleerung des Colons bzw. Rektums durch eine retrograde Instillation von Flüssigkeiten in das Rektum (sog. Darmeinlauf) mit Darmrohr und Irrigator oder durch gebrauchsfertige Instillationsflüssigkeiten (Klistiere bzw. Klysmen) zu verstehen. Der Begriff 'Einlauf' wird in der Medizin daher allgemein als die Einführung von Flüssigkeit durch den After in den Dickdarm etwa zur Darmreinigung bei Verstopfung verstanden (s. Duden online, www.duden.de). Nach der Packungsbeilage von Clysmol handelt es sich bei diesem Arzneimittel um einen salinischen Einlauf zur raschen Entleerung des Enddarms. Zur Anwendung wird ausgeführt:

"Zum Einlauf in den Darm. Nach Entfernung der Schutzhülse wird das Ansatzrohr in den Anus eingeführt - wobei es sich empfiehlt, etwas Vaseline auf die Spitze aufzutragen. (...) Durch leichten Druck auf den Plastikbehälter wird der Inhalt langsam in den Enddarm eingespritzt." Inwiefern aus diesen Ausführungen abzuleiten wäre, bei der bestimmungsgemäßen Verabreichung von Clysmol handle es sich nicht um einen Darmeinlauf, ist nicht zu erkennen.

Es ist daher festzuhalten, dass jegliche Verabreichung von Flüssigkeit über den Anus in den Darm zum Zweck der Darmentleerung als eine - ausschließlich Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege vorbehaltene - "Durchführung von Darmeinläufen" im Sinn des § 15 Abs. 5 Z 6 GuKG zu verstehen ist. Ob die Flüssigkeit (auch) als Arzneimittel nach dem Arzneimittelgesetz zu qualifizieren ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Nach § 84 Abs. 4 GuKG besteht somit keine Befugnis der Pflegehilfe zu einer körperinvasiven Verabreichung von Arzneimitteln in den Darm.

Zu Recht hat das Landesverwaltungsgericht die Kenntnis der Regelungen betreffend der den Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege vorbehaltenen Tätigkeiten einerseits und solchen, die an die Pflegehilfe übertragen werden können andererseits dem Kernbereich des facheinschlägigen Berufsrechts zugerechnet, weshalb eine allfällige Unkenntnis dieser Bestimmungen die eine Leitungsfunktion bekleidende Revisionswerberin - auch im Hinblick auf § 4 Abs. 2 GuKG - nicht zu exkulpieren vermag.

Soweit die Revisionswerberin betreffend den Vorwurf der Kontrollpflichtenverletzung im Zusammenhang mit einer digitalen Darmentleerung am durch eine Pflegehelferin Verjährung einwendet, weil der Einleitungsbeschluss erst nach Ablauf von drei Jahren nach diesem Vorfall, nämlich am , gefasst worden sei, ist sie ebenfalls nicht im Recht. Mit ihrem Vorbringen, dass es sich dabei "um einen einmaligen Vorwurf" handle, der nicht als fortgesetztes Delikt angesehen werden könne, verkennt sie den Inhalt des gegenständlichen disziplinären Vorwurfs. Der Revisionswerberin wird nämlich zur Last gelegt, dass sie die aus ihrer Funktion als Stationsleiterin erwachsende Pflicht zur Umsetzung und Kontrolle des Pflegeprozesses sowie dessen Dokumentation verletzt habe, wodurch ermöglicht wurde, dass entgegen § 84 GuKG der Tätigkeitsbereich der Pflegehilfe (in sechs konkret aufgezählten Fällen) überschritten wurde. Es handelt sich beim disziplinär zur Last gelegten Verhalten daher keineswegs um einen 'einmaligen Vorwurf', weshalb die Revisionsausführungen auch insoweit unberechtigt sind.

Die Revision ist jedoch mit ihrer Rüge, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe, im Recht:

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu der bis geltenden Bestimmung des § 125a Abs. 3 Z 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) judiziert, dass im Sinne dieser Bestimmung die Disziplinaroberkommission von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung absehen kann, wenn nur gegen die Strafbemessung Berufung erhoben wurde, also in der Regel davon ausgegangen werden kann, dass der der Verurteilung zugrundeliegende Sachverhalt geklärt ist. Auch im Falle einer ausschließlich gegen die Strafbemessung gerichteten Berufung des Disziplinarbeschuldigten ist es dann erforderlich eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen, wenn die Disziplinaroberkommission den von der Behörde erster Instanz für die Strafbemessung maßgeblichen, festgestellten Sachverhalt ergänzen oder umwürdigen will. Hat der Disziplinarbeschuldigte in der Berufung die Beweiswürdigung der Disziplinarbehörde erster Instanz substantiiert gerügt, dann darf die zweitinstanzliche Disziplinarbehörde die Frage, ob der von ihr angenommene, damit in Widerspruch stehende Sachverhalt als 'klar' zu werten sei, zufolge § 126 Abs. 1 BDG 1979 nicht nach der Aktenlage, sondern ausschließlich aufgrund von Ergebnissen beurteilen, die in einer von ihr (unmittelbar) durchgeführten mündlichen Verhandlung vorgekommen sind (siehe zum Ganzen das Erkenntnis vom , 2013/09/0053, mwN).

Im Hinblick auf die nun bestehende Verwaltungsgerichtsbarkeit

1. Instanz ist die Frage, ob eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durchzuführen ist, an Hand der Bestimmung des § 24 VwGVG zu beurteilen.

§ 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG lautet:

"Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden."

Zu § 24 VwGVG enthalten die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, lediglich die Anmerkung, dass die Bestimmungen über die Verhandlung (gemeint: im VwGVG) den Bestimmungen im Verfahren der unabhängigen Verwaltungssenate entsprächen, wobei insbesondere auf (den bisher geltenden) § 67d AVG hingewiesen wurde (2009 BlgNR 24. GP, 6).

§ 98a NÖ LBG sieht in dienst- und disziplinarrechtlichen Angelegenheiten keine von der allgemeinen Bestimmung des § 24 VwGVG abweichenden Voraussetzungen für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor.

Im vorliegenden Fall lag kein ausdrücklicher Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht vor. Selbst wenn nun die Revisionswerberin in ihrer - noch an die Disziplinaroberkommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung gerichteten - Berufung auch nicht ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte, bekämpfte sie doch substantiiert die Beweiswürdigung der Disziplinarkommission und erstattete ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen.

Zu § 67d Abs. 1 AVG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach festgehalten, dass auch ohne Antrag des bereits im Berufungsverfahren anwaltlich vertretenen Berufungswerbers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der unabhängige Verwaltungssenat nach dieser Bestimmung von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen hat, wenn er dies für erforderlich hält, womit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des unabhängigen Verwaltungssenates steht (vgl. u.a. das Erkenntnis vom , 2012/18/0072).

Weiters wurde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bereits mit näherer Begründung dargelegt, dass mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinn des Art. 6 Abs. 1 EMRK getroffen wird (vgl. das Erkenntnis vom , 2008/09/0125, mwN).

Ein Entfall der Verhandlung nach § 24 Abs. 4 VwGVG kommt nun dann nicht in Betracht, wenn Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC die Durchführung einer solchen gebieten. Das wird regelmäßig der Fall sein, wenn es - wie hier - um 'civil rights' oder 'strafrechtliche Anklagen' im Sinn des Art. 6 EMRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art. 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (vgl. auch das Erkenntnis vom , 2010/15/0196; ebenso Eder/Martschin/Schmid , Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 19 zu § 24 VwGVG).

Aus dem Ausgeführten ist für den vorliegenden Fall daher abzuleiten, dass das Landesverwaltungsgericht schon im Hinblick auf das sachverhaltsbezogene Vorbringen der Revisionswerberin eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen gehabt hätte.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Revisionswerberin in Punkt 2. vorgeworfen wurde, die rechtswidrige Weisung erteilt zu haben, Laxantien zu vermengen, wobei dies nicht durch ärztliche Anordnungen gedeckt gewesen sei. Dagegen wandte die Revisionswerberin konkret ein, dass diesen ihr vorgeworfenen Weisungen eine ärztliche Anordnung zu Grunde gelegen sei. Zum Beweis dafür beantragte sie auch die Einvernahme eines namentlich angeführten Arztes. Es kann der Revisionswerberin nun nicht entgegengetreten werden, wenn sie in der Berufung vorbrachte, dass dann eine Dienstpflichtverletzung zu verneinen wäre, wenn eine entsprechende ärztliche Anordnung vorgelegen hätte. Dieses Tatsachenvorbringen, nämlich ob eine für die vorgeworfene Weisung der Revisionswerberin ausreichende ärztliche Anordnung vorgelegen hatte, wäre aber in einer mündlichen Verhandlung zu klären gewesen. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass bei Patienten mit Schluckbeschwerden die Vermengung flüssiger oder pastöser Medikamente zu keiner leichteren Verabreichbarkeit führe, gehen in diesem Zusammenhang deshalb an der Sache vorbei, weil es - schon im Hinblick auf die gemäß § 15 Abs. 2 GuKG beim Arzt gelegene Anordnungsverantwortung - nicht an der Revisionswerberin gelegen wäre, eine ärztliche Anordnung, sollte eine solche vorgelegen haben, auf ihre Sinnhaftigkeit zu hinterfragen. Die erst vom Landesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang angestellte Erwägung der mangelnden Zeitnähe einer allfälligen ärztlichen Anordnung wäre ebenfalls in einer mündlichen Verhandlung zu klären gewesen.

Den Schuldspruch zu Punkt 3. begründete die Disziplinarkommission bloß damit, dass sie davon ausgehe, dass die Abschriften aus der Pflegedokumentation (in welchen 'Handzeichen als nicht eindeutig zuordenbar' beschrieben werden) wahrheitsgemäß und damit bereits die Begehung der Dienstpflichtverletzung als bewiesen anzusehen sei. Dem Beweisantrag auf Beischaffung der Originalakten, um die Handzeichen doch zuordnen zu können, trat sie deshalb nicht näher. Auch in diesem Punkt kann dem Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin, die diese Beweiswürdigung als vorgreifend rügte, nicht entgegengetreten werden. Auch insoweit wäre daher die Klärung des Sachverhalts in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht geboten gewesen. Sollte der Revisionswerberin nämlich eine Zuordnung der Handzeichen möglich sein, wäre das zu Punkt 3. vorgeworfene Dienstvergehen schon auf Sachverhaltsebene nicht verwirklicht.

Indem das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich somit die gebotene Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterlassen hat, hat sie damit Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Wien, am