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VwGH vom 15.09.2011, 2011/17/0222

VwGH vom 15.09.2011, 2011/17/0222

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde der W B in S, vertreten durch Dr. Erich Jungwirth, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Trautsongasse 6, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. ABK - 171/10, betreffend Vergnügungssteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der vorgelegten Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes:

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft gemäß § 6 Abs. 1 des Vergnügungssteuergesetzes 2005 - VGSG, LGBl. für Wien Nr. 56/2005 idF des LGBl. Nr. 58/2009, für das Halten je eines Spielapparates mit "Hunderennen" und "Pferderennen" in ihrem Betrieb an einer bestimmt bezeichneten Adresse in Wien für die Monate April bis Mai 2010 eine Vergnügungssteuer in Höhe von EUR 5.600,-- vorgeschrieben. Gleichzeitig wurde gemäß § 135 BAO wegen unterlassener Anmeldung der Spielapparatebereiche ein Verspätungszuschlag von EUR 560,-- festgesetzt. Gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO wurde wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Vergnügungssteuer ein Säumniszuschlag von EUR 112,-- auferlegt.

Über Berufung der beschwerdeführenden Gesellschaft erging der angefochtene Bescheid, mit dem der Berufung insoweit Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid dahin abgeändert wurde, dass die Vergnügungssteuer mit EUR 2.800,-- vorgeschrieben, der Verspätungszuschlag mit EUR 224,-- festgesetzt und ein Säumniszuschlag in Höhe von EUR 56,-- auferlegt wurde. Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges aus, gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VGSG unterliege das Halten von Spielapparaten im Gebiet der Stadt Wien einer Steuer nach Maßgabe dieses Gesetzes. Gemäß § 6 Abs. 1 VGSG betrage für das Halten von Spielapparaten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so z.B. Jeton- oder Warengewinn) erzielt werden könne, die Steuer je Apparat und begonnenem Kalendermonat EUR 1.400,--. Die Steuerpflicht bestehe unabhängig davon, ob die Entscheidung über das Spielergebnis durch den Apparat selbst, zentralseitig oder auf eine sonstige Art und Weise herbeigeführt werde.

In den Erläuternden Bemerkungen zu § 6 VGSG 2005, LGBl. für Wien Nr. 56, werde ausgeführt:

"Der Begriff des Spielapparates ist in der Judikatur ausreichend definiert, u. a. im Erkenntnis des Zl. 85/17/0111, in dem festgestellt wird, dass dem Ausdruck 'Spiel' im zusammengesetzten Hauptwort 'Spielapparate' die Bedeutung von 'zweckfreier Beschäftigung aus Freude an ihr selbst und/oder ihren Resultaten zur Unterhaltung, Entspannung oder zum Zeitvertreib' zukomme. Spielapparate sind danach Apparate, deren Betätigung aus Freude an der betreffenden Beschäftigung selbst, um der Entspannung oder Unterhaltung willen erfolgt. Auf die Art der technischen Einrichtungen, mit denen dieser Zweck erzielt werden soll, kann es - schon zur Vermeidung von Umgehungen - nicht ankommen.

Im Speziellen ist zum 2. Satz des Abs. 1 Folgendes festzustellen:

Durch die Aussage des VwGH im Erkenntnis vom , Zl. 92/17/0179, ist klargestellt, dass sich die im Glücksspielgesetz normierte Kompetenz des Bundes nur auf die administrative Seite der Durchführung von Glücksspielen bezieht. Das bedeutet, dass der Landesgesetzgeber nur im Rahmen von § 31a GSpG zu differenzieren hat, ob ein der Vergnügungssteuer zu unterwerfender Steuergegenstand allenfalls dem Glücksspielmonopol unterliegt oder nicht. Der Begriff des Spielapparates im Vergnügungssteuergesetz ist daher weiter gefasst als die Begriffsbestimmung des Spielapparates im § 3 Glücksspielgesetz."

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien Spielapparate Apparate, deren Betätigung aus Freude an der betreffenden Beschäftigung selbst, um der Entspannung oder Unterhaltung willen, erfolge. Auf die Art der technischen Einrichtungen, mit denen dieser Zweck erzielt werden solle, könne es zur Vermeidung von Umgehungen nicht ankommen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/17/0271). Die beispielsweise Aufzählung der unter § 6 Abs. 1 VGSG fallenden Apparate lasse das Bestreben des Gesetzgebers erkennen, in möglichst umfassender Weise die durch die technische Entwicklung gegebene Möglichkeit des Spiels mit Apparaten zu erfassen. Davon ausgehend sei dem Begriff "Apparat" im gegebenen Bedeutungszusammenhang ein weiter Wortsinn zuzumessen. Unter einem Apparat sei ein aus mehreren Bauelementen zusammengesetztes technisches Gerät zu verstehen, dass bestimmte Funktionen erfülle bzw. eine bestimmte Arbeit leiste. Auch ein mit einer Spieldiskette betriebener Computer sei dem Begriff des Spielapparates zu subsumieren (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/15/0092, mwN).

Im Erkenntnis vom , B 1895/06, habe der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Betrieb von Videolotterieterminals vergnügungssteuerpflichtig sei.

Weiters sei der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 2010/17/0086, davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber versucht habe, dem § 6 Abs. 1 VGSG einen weiten Begriff des Spielapparates zu Grunde zu legen und damit möglichen technischen Entwicklungen gerecht zu werden. Diesem Erkenntnis sei ein Spielapparat in Form eines Internet-Terminals zu Grunde gelegen. Dem Benutzer seien hierbei auf einem Tisch ein Monitor, eine Tastatur und eine Maus zur Verfügung gestanden. Der Computer sei in einen Metallkasten eingebaut gewesen. Nach Geldeinwurf seien am Bildschirm Links zu Spielen erschienen. Hierbei habe es sich um die gezielte Verlinkung zu einer Spielwebseite gehandelt. Nach Spielende sei der Gewinn als Guthaben am Startbildschirm des Internet-Terminals erschienen. Der Verwaltungsgerichtshof sei davon ausgegangen, dass die feste Verlinkung (nicht etwa mit einer der üblichen Internetsuchmaschinen sondern) mit den genannten Spielmöglichkeiten diese Geräte zu Spielapparaten im Sinne des VGSG 2005 gemacht habe, sei doch offensichtlich gerade die Spielmöglichkeit, nicht aber etwa eine Internetsuche (mit zufälligem Aufruf einer Spielmöglichkeit) im Vordergrund gestanden.

Im vorliegenden Fall sei den Spielbeschreibungen der Abgabenbehörde erster Instanz zu entnehmen, dass es sich bei der näher beschriebenen Anlage um einen Apparat handle, bei dem ein Gewinn in Geldeswert erzielt werden könne. Es stehe demnach unbestritten fest, dass im Spiellokal neben drei Bildschirmen, wovon je einer der Darstellung der Quoten, Wettmöglichkeiten und Rennergebnisse für Pferde- bzw. Hunderennen und ein weiterer der Vorführung der Pferde- bzw. Hunderennen diene, ein Computer samt Bildschirm, Tastatur und Drucker vorhanden gewesen seien. Um zu spielen, habe der Spieler einen Mitarbeiter kontaktiert, der den Spieleinsatz entgegengenommen, den Tipp in den genannten Computer eingegeben und damit im System verbucht habe. Hierüber sei sodann ein Beleg ausgedruckt worden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen habe, sei unter einem Apparat ein aus mehreren Bauelementen zusammengesetztes technisches Gerät zu verstehen, das bestimmte Funktionen erfülle bzw. eine bestimmte Arbeit leiste. Dem § 6 Abs. 1 VGSG liege, um möglichen technischen Entwicklungen gerecht zu werden, ein weiter Begriff des Spielapparates zu Grunde.

Als Spielapparat im Sinne des VGSG sei daher im gegenständlichen Fall die Anlage bestehend aus den Bildschirmen und dem EDV-System (Computer samt Zubehör, Internetanbindung und entsprechender Software), über das der Mitarbeiter auch den Spieltipp eingebe und etwaige Gewinnauszahlungen verbuche, anzusehen.

Daran ändere auch nichts, dass die gegenständliche Beschaffenheit der Anlage vom "klassischen" Spielapparat, bei dem dem Spieler ein einzelnes Gerät bestehend aus einem Gerätekorpus mit Geldeinwurf- und Geldauszahlungsmechanismus samt verbauter Elektronik und Software gegenüberstehe, abweiche. Bereits § 6 Abs. 1 VGSG gehe davon aus, dass die Steuerpflicht unabhängig davon bestehe, ob die Entscheidung über das Spielergebnis durch den Apparat selbst, zentralseitig oder auf eine sonstige Art und Weise herbeigeführt werde. Der Gesetzgeber habe bei der Definition des Spielapparates somit nicht nur "klassische" Spielapparate vor Augen gehabt, sondern z.B. auch über Internet verbundene Apparate.

Der Umstand, dass Komponenten des Spielapparates nicht mehr in einem einzigen Gerätekorpus verbaut würden, sondern sich im Spiellokal an verschiedenen Orten befänden und nur noch durch Kabel - oder auf andere Weise - verbunden seien, könne ebenso wenig wie die "Zwischenschaltung" eines Mitarbeiters zu einer anderen Beurteilung führen. Dies ergebe sich auch aus den wiedergegebenen Erläuternden Bemerkungen zum VGSG. Die gegenständliche Anlage sei durchaus einem Internetterminal gleichzuhalten. Zur Frage der Abgrenzung zwischen Wette und Spiel und der Zulässigkeit der Festsetzung von Vergnügungssteuer für virtuelle Pferde- bzw. Hunderennen werde der Vollständigkeit halber auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2009/17/0158, verwiesen.

Zum Hinweis der Beschwerdeführerin, die Wette werde an die Wettpunkt International Limited mit Sitz in Malta weitergeleitet, sei wiederum auf § 6 Abs. 1 VGSG zu verweisen, wonach die Steuerpflicht unabhängig davon bestehe, ob die Entscheidung über das Spielergebnis durch den Apparat selbst, zentralseitig oder auf sonstige Art und Weise herbeigeführt werde. Weiters bestehe die Steuerpflicht nach dem VGSG, da der Spielapparat in Wien betrieben worden sei und das veranstaltete Vergnügen im Gebiet der Stadt Wien liege. Der Einsatz technischer Hilfsmittel, die die Durchführung von Spielen auf Apparaten, die als Spielapparat im Sinn des VGSG 2005 zu qualifizieren seien, derart ermögliche, dass nicht sämtliche erforderlichen technischen Vorgänge an ein und demselben Ort erfolgten, bedeute nicht, dass das Faktum des Betreibens eines Spielapparates im Sinne des VGSG nicht an dem Ort erfolge, an dem das jeweilige Endgerät stehe (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/17/0045).

Entgegen den Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid lägen jedoch nicht zwei, sondern lediglich ein Spielapparat vor. Entsprechend dem Bericht der Abgabenbehörde erster Instanz vom sei ein gleichzeitiger Wettabschluss für ein Hunde- und ein Pferderennen nicht möglich. Dem Mitarbeiter seien weder das nächste Rennen noch die dort zugeordneten Quoten bekannt. Während des Ablaufes des Pferderennens am Rennbildschirm könne auf ein Hunderennen gesetzt werden und umgekehrt. Ein Setzen während des Ablaufes des Pferderennens am Rennbildschirm auf das laufende oder zukünftige Pferderennen sei nicht möglich. Dies gelte sinngemäß auch für Hunderennen. Sämtliche Spieler könnten innerhalb des Countdowns mit der Quotenanzeige Pferderennen nur auf das jeweilige Pferderennen setzen. Die Anzahl der Spielteilnehmer sei theoretisch unbegrenzt, praktisch finde sie ihre Einschränkung am ehesten durch die zeitliche Auslastung der Mitarbeiter, denen die Wettannahme, das Inkasso der Wetteinsätze, das Übergeben des Wettscheines und die Gewinnauszahlung obliege. Gleiches gelte während des Countdowns von Hunderennen. Die gleichzeitige Nutzung eines Bereiches durch mehrere Personen sei möglich.

Während beim "klassischen" Spielapparat immer nur ein Gerät vorhanden sei, das in der Regel nur von einem Spieler bespielt werden könne, sei eine derartige Abgrenzung auf Grund der Zerlegung des Spielapparates in mehrere Komponenten, die von einem größeren, aber nicht bestimmbaren Kundenkreis genützt werden könnten und der Übernahme von Aufgaben, die ursprünglich vom Spielapparat erfüllt worden seien, durch Mitarbeiter, nicht mehr ohne weiteres möglich. Die Anzeigen auf den Bildschirmen könnten von einer unbeschränkten Zahl an Spielern verfolgt werden. Die Entgegennahme von Spieltipps, des Geldeinsatzes und die Auszahlung erfolge durch einen oder mehrere Mitarbeiter, wobei die Anzahl der Mitarbeiter kein taugliches Abgrenzungskriterium darstelle. Ebenso wenig könne der Auffassung der Abgabenbehörde erster Instanz gefolgt werden, es lägen zwei Spielapparate vor, da die Anlage mehrere unabhängige Spielbereiche (Hunde- bzw. Pferderennen) beinhalte. Zwar führe das Anbieten sowohl von Hunde- als auch Pferderennen dazu, dass während des Zeitraums, in dem auf Grund des unmittelbar bevorstehenden oder bereits stattfindenden Pferderennens die Wette auf dieses Pferderennen nicht möglich sei, in diesem Zeitraum jedoch auf das nächstfolgende Hunderennen gewettet werden könne, sodass wettfreie Zeiten vermieden würden. Hieraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass es sich um zwei (eigenständige) Apparate handle. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es sich bei der gegenständlichen Anlage nur um einen Apparat im Sinne des § 6 Abs. 1 VGSG handle.

Gemäß § 13 Abs. 1 VGSG sei der Unternehmer der Veranstaltung steuerpflichtig. Dies sei im Sinne des Gesetzes jeder, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt werde oder die Entgelte gefordert würden. Seien zwei oder mehrere Unternehmer (Mitunternehmer) vorhanden, so seien sie als Gesamtschuldner steuerpflichtig. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 3 VGSG gälten auch der Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes und der Eigentümer des Apparates als Gesamtschuldner.

Im erstinstanzlichen Bescheid sei der Beschwerdeführerin vorgehalten worden, dass sie Lokalinhaberin des für das Betreiben des Spielapparates genützten Raumes und Eigentümerin des Spielapparates sei. Dies sei von ihr nicht bestritten worden. Sie sei demnach gemäß § 13 Abs. 1 VGSG steuerpflichtig.

Daran ändere auch nichts, dass es entsprechend dem Vorbringen der Beschwerdeführerin mit der Wettpunkt International Limited zum Vertragsabschluss gekommen sei, liege es doch im Ermessen der Behörde, ob sie das Leistungsgebot an einen der Gesamtschuldner und an welchen Gesamtschuldner oder an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richte. Solche Ermessensentscheidungen seien zu begründen. Dazu sei im erstinstanzlichen Bescheid ausgeführt worden, die Festsetzung der Vergnügungssteuer erfolge vorerst gegenüber der Beschwerdeführerin, da die Abgabenfestsetzung und - einhebung bei der Aufstellerin, der Wettpunkt International Limited mit Sitz in Malta nicht zweckmäßig sei. In Anbetracht des Sitzes dieser Gesellschaft im Ausland und damit verbundenen Erschwernissen, entspreche diese Ausübung des Ermessens dem Gesetz.

Gemäß § 135 BAO könne die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahrten, einen Zuschlag bis zu 10 % der festgesetzten Abgabe auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar sei. Es stehe unbestritten fest, dass die Beschwerdeführerin keine Abgabenerklärung (Anmeldung) gelegt habe. Der amtlichen Aufforderung zur Anmeldung des verfahrensgegenständlichen Apparates sei nicht Folge geleistet worden.

Bei der Auferlegung des Verspätungszuschlages handle es sich um eine Ermessensentscheidung der Abgabenbehörde. Nach § 20 BAO müssten sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen ziehe. Innerhalb dieser Grenzen seien Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei eine Verspätung dann entschuldbar, wenn dem Abgabepflichtigen ein Verschulden nicht zugerechnet werden könne, das heiße, wenn er die Versäumung der Frist zur Erreichung der Abgabenerklärung weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt habe. Dabei rechtfertige ein ganz geringfügiges Verschulden (culpa levissima) an der verspäteten Abgabe einer Abgabenerklärung die Verhängung eines Verspätungszuschlages (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 84/17/0135).

Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführerin habe bewusst sein müssen, dass mit dem Halten des Spielapparates die Vergnügungssteuer zu entrichten gewesen sei bzw. sie sich zumindest hinsichtlich der Vergnügungssteuerpflicht ihres Apparates bei der zuständigen Behörde hätte erkundigen können, sie es jedoch - trotz Aufforderung - unterlassen habe, die Abgabenerklärung (Anmeldung) einzureichen, sei ein Verspätungszuschlag zu verhängen gewesen.

Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages erscheine auch nicht unbillig, da durch das Unterlassen der Abgabenerklärung ein nicht unbeträchtlicher zusätzlicher Verwaltungsaufwand entstanden sei. Das Unterbleiben der Einreichung der Abgabenerklärung, der mit einer behördlichen Abgabenrevision und einer bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung habe entgegengetreten werden müssen, lasse die Festsetzung eines Verspätungszuschlages als gerechtfertigt erscheinen. Dem angefochtenen Bescheid seien jedoch keine Gründe zu entnehmen, die die Festsetzung im Höchstausmaß von 10 % rechtfertigten. In Anbetracht, dass die Beschwerdeführerin den Spielapparat nicht nur nicht fristgerecht angemeldet habe, sondern die Anmeldung - trotz Aufforderung - gänzlich unterlassen habe, erscheine die Festsetzung eines Verspätungszuschlages in der Höhe von EUR 224,-- (8 %) gerechtfertigt.

Da die Vergnügungssteuer nicht fristgerecht entrichtet worden sei, entspreche die Auferlegung eines Säumniszuschlages von 2 % dem Gesetz (§ 217 Abs. 1 und 2 BAO). Die Verwirklichung von Säumniszuschlägen setze kein Verschulden des Abgabepflichtigen voraus.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde macht zunächst geltend, die Auslegung des Spielapparatebegriffes durch die belangte Behörde stehe im Widerspruch zu den Erläuternden Bemerkungen zu § 6 VGSG und lasse sich auch nicht aus der von der belangten Behörde zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ableiten. Diese Auslegung des Spielapparatebegriffes habe nichts mehr damit zu tun, möglichen technischen Entwicklungen gerecht zu werden, sondern entferne sich vom Begriffsverständnis des Apparates schlechthin. In den Erläuternden Bemerkungen zu § 6 VGSG werde der Spielapparat als Apparat definiert, dessen Betätigung aus Freude an der betreffenden Beschäftigung selbst, um der Entspannung oder Unterhaltung willen erfolge. Sofern man das EDV-System, in das der Mitarbeiter der Beschwerdeführerin die Wettangebote der Wettkunden eingebe und in dem die Wetteinsätze und Gewinnauszahlungen verbucht würden, als Apparat betrachte, so erfolge dessen Betätigung jedenfalls durch den Mitarbeiter der Beschwerdeführerin; dies jedoch mit Sicherheit nicht aus Freude an dieser Beschäftigung zur Entspannung oder Unterhaltung, sondern weil er mit dieser Betätigung seine Arbeitspflicht erfülle und seinen Lohn ins Verdienen bringe. Der hier zu beurteilende Sachverhalt stelle daher ausschließlich eine persönliche Betreuung der Wettkunden durch die Mitarbeiter der Beschwerdeführerin dar, ohne dass die Wettkunden einen Apparat betätigten oder sonst in irgendeiner Weise mit einem Apparat oder Spielapparat zu tun hätten. Bei richtiger Auslegung des Spielapparatebegriffes liege daher kein Spielapparat gemäß § 6 Abs. 1 VGSG vor.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über die Besteuerung von Vergnügungen im Gebiete der Stadt Wien (Vergnügungssteuergesetz 2005 - VGSG), LGBl. Nr. 56/2005, lauten auszugsweise:

"Steuergegenstand

§ 1. (1) Folgende im Gebiet der Stadt Wien veranstaltete Vergnügungen unterliegen einer Steuer nach Maßgabe dieses Gesetzes:

3. Halten von Spielapparaten und von Musikautomaten (§ 6);

(2) Bei Verwirklichung eines der Tatbestände des Abs. 1 wird die Steuerpflicht nicht dadurch ausgeschlossen, dass gleichzeitig auch erbauende, belehrende oder andere nicht als Vergnügungen anzusehende Zwecke verfolgt werden oder dass der Unternehmer nicht die Absicht hat, eine Vergnügung zu veranstalten.

Halten von Spielapparaten und von Musikautomaten

§ 6. (1) Für das Halten von Spielapparaten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so zB Jeton- oder Warengewinn) erzielt werden kann, beträgt die Steuer je Apparat und begonnenem Kalendermonat 1 400 Euro. Die Steuerpflicht besteht unabhängig davon, ob die Entscheidung über das Spielergebnis durch den Apparat selbst, zentralseitig oder auf eine sonstige Art und Weise herbeigeführt wird."

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VGSG ergibt sich die Steuerpflicht aus dem Halten von Spielapparaten. Dass im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der einzelnen Apparatekomponenten ein Spielapparat vorliegt, hat die belangte Behörde unter Zitierung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits zutreffend ausgeführt. Dem wird in der Beschwerde auch nicht mehr konkret entgegen getreten. Der Umstand aber, dass der Spielapparat im Beschwerdefall nicht vom Spielenden selbst bedient wird, sondern von einem Mitarbeiter der Beschwerdeführerin, nachdem der Spieler ein Anbot gelegt hatte, an einem Glücksspiel teilzunehmen, ist nicht entscheidungswesentlich. Der beschwerdegegenständliche Spielapparat wird - im Sinne der im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Erläuternden Bemerkungen zu § 6 VGSG 2005 - aus Freude an der betreffenden Beschäftigung selbst, um der Entspannung oder Unterhaltung willen betätigt und zwar zur Freude, Entspannung und Unterhaltung des spielenden Kunden, der primär daran interessiert ist, das entsprechende Hunde- oder Pferderennen zu beobachten, um zu erfahren, ob er gewonnen hat. Dass das Ingangsetzen des Spiels am Apparat durch einen Mitarbeiter der Beschwerdeführerin erfolgt, vermag daran nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin hielt im Sinne des § 13 Abs. 1 letzter Satz - sie ist unbestritten Inhaberin des für das Halten des Apparats benützten Raumes - iVm § 6 Abs. 1 VGSG einen Spielapparat und wurde daher steuerpflichtig.

Weiters macht die Beschwerde geltend, wäre ihre Anlage als Spielapparat im Sinne des VGSG zu qualifizieren, wären auch alle Anlagen zum Vertrieb des Angebotes der Österreichischen Lotterien GesmbH in den Betriebsstandorten der Betriebspartner der Österreichischen Lotterien GesmbH - dazu zählten Trafiken, Postämter und Banken - in Wien Spielapparate im Sinne des VGSG, da die Mitarbeiter der Vertriebspartner der Österreichischen Lotterien GesmbH keine andere Tätigkeit ausübten, als die Mitarbeiter der Beschwerdeführerin.

Auch mit diesem Vorbringen wird eine Rechtwidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt. Im Beschwerdefall befindet sich - nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid -

in den Betriebsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin ein Spielapparat, der zwar von einem Mitarbeiter der Beschwerdeführerin unmittelbar bedient wird, über den aber auf Grund des Angebotes des Spielenden das Spiel in Gang gesetzt und über einen Bildschirm das Rennen, das über Gewinn und Verlust des Spielenden entscheidet, abgespielt wird. Dass nicht alle technischen Vorgänge an ein und demselben Ort erfolgen, bedeutet ebenfalls nicht, dass das Faktum des Betreibens eines Spielapparates im Sinne des Wiener Vergnügungssteuergesetzes nicht an dem Ort erfolgt, an dem das jeweilige Endgerät steht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/17/0045). Mit der Funktion der Vertriebspartner der Österreichischen Lotterien GesmbH ist die Funktion der Beschwerdeführerin in keiner Weise vergleichbar, findet doch das Spiel und die Ermittlung des Gewinners nicht auf den Apparaten der Vertriebspartner der Österreichischen Lotterien GesmbH in deren Geschäftsräumlichkeiten statt. Im Übrigen hätte die Beschwerdeführerin selbst für den Fall, dass anderen Personen zu Unrecht keine Steuer nach dem VGSG vorgeschrieben würde, kein Recht darauf, dass auch ihr gegenüber in gleicher Weise vorgegangen werde.

Weiters vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, es hätte kein Verspätungszuschlag festgesetzt werden dürfen, da kein Spielapparat im Sinne des § 6 Abs. 1 VGSG vorliege. Da es an jeglicher Judikatur zu einer Fallkonstellation wie der vorliegenden fehle, treffe die Beschwerdeführerin an der Unterlassung der Anmeldung der verfahrensgegenständlichen Anlage zur Vergnügungssteuer kein Verschulden.

Zum Vorbringen, es liege kein Spielapparat im Sinne des § 6 Abs. 1 VGSG vor, kann auf obige Ausführungen verwiesen werden. Es trifft auch nicht zu, dass die Beschwerdeführerin kein Verschulden am Unterbleiben an einer Anmeldung treffe. Vielmehr hat sie zumindest ab dem Zeitpunkt der Aufforderung zur Anmeldung diese fahrlässig nicht vorgenommen. Im Übrigen ist gerade dann, wenn bewusst eine Konstruktion gewählt wird, mit der die rechtlichen Möglichkeiten bis zum Äußersten ausgereizt werden sollen, eine besondere Sorgfalt hinsichtlich der Erkundigung über die Rechtslage an den Tag zu legen. Es bedarf bei der Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen. Diese können nicht nur bei den Behörden, sondern auch bei zur berufsmäßigen Parteienvertretung berechtigten Personen eingeholt werden, wobei im Einzelfall zu prüfen ist, ob und inwieweit die Beschwerdeführerin auf eingeholte Auskünfte hätte vertrauen dürfen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/17/0006). Dass die Beschwerdeführerin derartige Erkundigungen eingeholt hätte, hat sie in ihrer Beschwerde aber gar nicht behauptet. Die belangte Behörde ist daher zutreffend von einem schuldhaften Verhalten der Beschwerdeführerin ausgegangen.

Gegen die konkrete Berechnung der Steuer wird in der Beschwerde nichts vorgebracht.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am