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VwGH vom 24.07.2008, 2007/07/0100

VwGH vom 24.07.2008, 2007/07/0100

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2008/07/0013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerden 1) der Agrargemeinschaft Nachbarschaft A, B und W, vertreten durch Dr. Philipp Gruber und Dr. Bruno Pedevilla, Rechtsanwälte in 9900 Lienz, Rosengasse 13 (hg. Zl. 2007/07/0100), sowie 2) des R M und des J M in U, beide vertreten durch Dr. Peter Rohracher, Rechtsanwalt in 9900 Lienz, Hauptplatz 9 (hg. Zl. 2008/07/0013), jeweils gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom , LAS-604/48-99, betreffend eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis (mitbeteiligte Parteien: zu Zl. 2007/07/0100: R M und J M in U, beide vertreten durch Dr. Peter Rohracher, Rechtsanwalt in 9900 Lienz, Hauptplatz 9; zu 2008/07/0013: Agrargemeinschaft Nachbarschaft A, B und W, vertreten durch Dr. Philipp Gruber und Dr. Bruno Pedevilla, Rechtsanwälte in 9900 Lienz, Rosengasse 13)

1) den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde der Agrargemeinschaft (2007/07/0100) wird zurückgewiesen.

Die Agrargemeinschaft hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und den Mitbeteiligten insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2) zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde des R M und des J M wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Agrargemeinschaft Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

R M und J M sind Miteigentümer der an der Agrargemeinschaft Nachbarschaft A, B und W (auch Agrargemeinschaft A-B-W, in weiterer Folge: AG ABW), Eigentümerin der Liegenschaft EZ 27 GB U, anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaft EZ 82 GB U, und zwar J M zu 7/9-Anteilen und R M zu 2/9-Anteilen. An der Agrargemeinschaft W-Alpe (in weiterer Folge: AG W-Alpe) ist die genannte Stammsitzliegenschaft ebenfalls anteilsberechtigt

Mit Bescheid der belangten Behörde vom , LAS- 604/38 -99, war festgestellt worden, dass für die Stammsitzliegenschaft EZ 82 das Recht zum Auftrieb von 2 Rindern auf die Alm der AG ABW und zum Auftrieb von 1 Rind auf die Alm der AG W-Alpe (jeweils Galtrinder ohne Unterschied des Alters) besteht.

Mit Eingabe vom stellten J und R M (in weiterer Folge: Antragsteller) unter Hinweis auf § 37 des Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetzes 1996 - TFLG 1996 an das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) den Antrag, offene Forderungen gegenüber der AG ABW, resultierend aus einer Weiderechtsverweigerung und der nicht rechtzeitigen Bekanntgabe des Auftriebes, in der Höhe von EUR 2.822,88 mittels Bescheides vorzuschreiben. Es sei ihnen kein Auftriebszeitpunkt auf die Weidegebiete der AG ABW genannt worden und dies, obwohl ab Weidegebiete der AG ABW von der AG W-Alpe widerrechtlich bewirtschaftet worden seien. Sie seien gezwungen gewesen, eine andere Alm (R-Alpe in P) für ihre Tiere zu suchen. Die AG ABW habe die ihr gestellte Zahlungsfrist der Rechnung vom ungenutzt verstreichen lassen.

Dem näher begründeten Antrag sind Unterlagen angeschlossen, u. a. die Rechnung vom , mit welcher der AG ABW der in einzelne Positionen gegliederte Gesamtbetrag von EUR 2.822,88 mit der Zahlungsfrist in Rechnung gestellt worden war.

Dazu nahm die AG ABW mit Schriftsatz vom Stellung und meinte, die offenen Forderungen von EUR 2.822,88 seien "durch die demokratische Entscheidung der Antragsteller entstanden." Die Zustimmung zum Auftrieb sei vom damaligen Leiter der AB am schriftlich mitgeteilt worden. Für die entstandenen Schäden seien die genannten Mitglieder selbst verantwortlich. Deshalb sei der Antrag unberechtigt.

Mit dem in der Stellungnahme der AG ABW zitierten Schreiben der AB vom wurde u.a. dem R M (für J M) mitgeteilt, dass J M die angemeldeten 3 Rinder "umgehend zur gemeinschaftlichen Weide auf die W-Alpe treiben könne."

Mit Bescheid der AB vom wurde der Antrag der Antragsteller vom als unzulässig zurückgewiesen, weil eine Rechtsgrundlage für die Eintreibung einer Forderung eines Mitgliedes einer AG gegenüber dieser fehle.

Der dagegen von den Antragstellern eingebrachten Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Die belangte Behörde vertrat die Ansicht, dass der Antrag vom ein zulässiger Antrag auf Streitentscheidung im Sinne des § 37 Abs. 7 TFLG 1996 und die Agrarbehörde zur Streitentscheidung zuständig sei.

Mit Schreiben der AB vom wurde R M (dieser hatte mit der Eingabe vom eine von J M erteilte Generalvollmacht vom mit der Berechtigung zur Vertretung in allen Angelegenheiten der AG vorgelegt) ersucht, genaue Angaben über die tatsächlich verursachten Aufwendungen zu erstatten und eventuell vorhandene Fremdrechnungen vorzulegen.

Mit Eingabe vom wurde dazu eine Stellungnahme eingebracht, in der eine Antragserweiterung durch die Vorlage einer "korrigierten Rechnung" mit einer "korrigierten Schadenssumme" in der Höhe von EUR 3.814,92 vorgenommen wurde.

Mit Bescheid der AB vom wurde der Antrag der Antragsteller vom , erweitert durch den Ergänzungsantrag vom , als unbegründet abgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen mit dem Fehlen einer korrekten Anmeldung der Weideausübung begründet.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Antragsteller Berufung.

Die belangte Behörde führte ein Ermittlungsverfahren durch und erhob das für den Auftrieb auf die R-Alpe zu leistende Grasgeld (Weidezins), die Kosten der Behirtung auf dieser Alm, die Kosten des Transportes von Almvieh auf die R-Alpe und zurück, führte eine örtliche Erhebung am und eine mündliche Verhandlung am durch und ließ die Berechnung der Futter- und Arbeitskosten, deren Ersatz von den Antragstellern gefordert wurde, durch den landwirtschaftlichen Amtssachverständigen überprüfen.

Mit Schriftsatz vom erstatteten die Antragsteller zur Vorbereitung der für anberaumten Berufungsverhandlung ein ergänzendes Vorbringen unter Anschluss von Unterlagen. Sie begehrten nun die bescheidmäßige Verpflichtung der AG zur Zahlung eines Betrages von EUR 8.118,55.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wurde der Berufung teilweise Folge gegeben und der Bescheid der AB dahingehend abgeändert, dass dem Antrag der Antragsteller vom in der Fassung vom teilweise stattgegeben werde. Die AG ABW wurde verpflichtet, binnen zweier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses an die Antragsteller zHd ihres Rechtsvertreters den Betrag von EUR 369,28 zu bezahlen; im Übrigen wurde die Berufung einschließlich des Antrages vom als unbegründet abgewiesen.

Dies wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens damit begründet, dass sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Entscheidung über den Antrag bzw. dessen Ergänzung aus § 37 Abs. 7 TFLG 1996 ergebe; diesbezüglich wurde auf die Begründung des Bescheides der belangten Behörde vom verwiesen.

Für die AG ABW stehe der Regulierungsplan vom in Geltung. Ein Bestandteil dieses Regulierungsplanes sei ein Wirtschaftsplan, gegliedert in einen Weideeinrichtungsplan und eine Weideordnung. Nach dem Weideeinrichtungsplan umfasse das gemeinschaftliche Weidegebiet einen Heimweide- und einen Alpkomplex (Gst 1566 sowie G-alpe und E- (auch I) -Alpe). Insbesondere infolge der Aufteilung einer Teilfläche von 12,6559 ha des agrargemeinschaftlichen Grundbesitzes (Einzelteilung im Sinne des § 42 Abs. 3 lit. c TFLG 1996) auf die berechtigten Liegenschaften mit Einzelteilungsplan vom sei die Heimweide faktisch nicht mehr vorhanden. Von der Einzelteilung nicht betroffene ehemalige Heimweideflächen seien zugewachsen und deshalb nicht mehr beweidbar (Ergebnis der örtlichen Erhebung am ). Die Almflächen der AG ABW (EZ. 27), der AG W-Alpe (EZ. 69) und der AG W-Mähder (EZ. 67) in der Gemeinde Untertilliach bildeten weidewirtschaftlich eine Einheit und würden gemeinsam genutzt. Die Alm-Auftriebsliste für die Agrarmarkt Austria werde von der AG W-Alpe als Bewirtschafterin abgegeben.

Laut Weideordnung habe bis spätestens 15. März jeden Jahres jeder Beteiligte sein zu übersömmerndes Vieh nach Gattung und Zahl beim Obmann anzumelden. Die Weideordnung bestimme auch, dass der genaue Zeitpunkt des Auftriebes vom Obmann den Beteiligten gebührend zur Kenntnis zu bringen sei.

Die belangte Behörde sei der Ansicht, dass die Auftriebsmeldung vom der Vorschrift der Weideordnung, das zu übersömmernde Vieh nach Gattung und Zahl beim Obmann anzumelden, entsprochen habe. Der dort genannte Gattungsbegriff "Rind" sei ausreichend gewesen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom sei festgestellt worden, dass für die Stammsitzliegenschaft der Antragsteller das Recht zum Auftrieb von 2 Rindern (Galtrinder ohne Unterschied des Alters) auf die Alm der AG ABW bestehe. Die Meldung des beabsichtigten Auftriebes von 3 Rindern sei aber deshalb nicht unzulässig gewesen, weil in der Weideordnung die Verwendung freier Rechte geregelt sei und danach in erster Linie die Tiere von Beteiligten und aus der Gemeinde U berücksichtigt werden müssten und erst in zweiter Linie Tiere von Personen aufgenommen werden könnten, die ihren Wohnsitz außerhalb der Gemeinde hätten. Somit sei vom Vorliegen einer rechtzeitigen ordnungsgemäßen Auftriebsmeldung auszugehen.

Dass Auftriebsrechte frei bleiben würden, gehe aus der Alm-Auftriebsliste 2006 hervor, wonach eine Vielzahl von Tieren (Rinder) von Tierhaltern aus anderen Gemeinden als U aufgetrieben worden seien. Deshalb stehe den Antragstellern der Anspruch zu, über die dem Anteilsrecht ihrer Stammsitzliegenschaft entsprechende Auftriebsberechtigung hinaus ein weiteres Stück Rind aufzutreiben.

In weiterer Folge vertrat die belangte Behörde näher begründet die Ansicht, dass mit der Anmeldung von zu übersömmerndem Vieh unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden sei, dass die Anmeldung nicht für den Auftrieb auf die (faktisch nicht mehr vorhandene) Heimweide, sondern für die Alpung erfolgt sei. Nach der Weideordnung sei der Obmann verpflichtet, den genauen Zeitpunkt des Auftriebes im Einvernehmen mit dem Ausschuss in Anlehnung an die Wachstums- und Witterungsverhältnisse festzulegen und den Beteiligten gebührend zur Kenntnis zu bringen. Im Hinblick auf diese Vorschrift habe dem Obmann ein pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden müssen, weil er den Antragstellern trotz ordnungsgemäßer Auftriebsmeldung keinen Auftriebstermin, dies wäre der gewesen, bekannt gegeben habe. Die Schadenersatzpflicht der AG ABW sei dem Grunde nach zu bejahen.

Dass sich die Antragsteller gezwungen gesehen hätten, eine Ersatzlösung zu suchen, um ihr Vieh auf eine andere Alm auftreiben und dort übersömmern zu können, sei verständlich und eine angemessene Reaktion auf das Verhalten des Obmannes gewesen. Daraus folge, dass der ihnen für die Übersömmerung auf einer anderen Alm entstandene Mehraufwand, der dadurch verursacht worden sei, dass ihnen infolge Nichtbekanntgabe des Auftriebszeitpunktes der Auftrieb auf die Gemeinschaftsalm, an der sie anteilsberechtigt seien, grundlos verwehrt worden sei, vom Verursacher, also von der AG ABW zu vergüten sei. Dieser Mehraufwand sei als ersatzpflichtiger Vermögensschaden, den die Antragsteller erlitten hätten, anzusehen.

Laut Alm-Auftriebsliste 2006 für die R-Alpe, Gemeinde P, seien von J M 4 Rinder (2 unter 2 Jahren, 2 über 2 Jahre) auf die genannte Alm aufgetrieben worden. Die Tiere seien vom 6. Juli bis auf der Alm gewesen. Sie seien gemeinsam mit dem Vieh des L I. auf die Alm und von der Alm zurück transportiert worden. Hierüber lägen die von der R-genossenschaft an L I. ausgestellten Rechnungen vor.

Die Antragserweiterung der Antragsteller mit ihrer Eingabe vom enthalte "die korrigierte Rechnung, welche gleichzeitig auch die derzeitige Gesamtschadenssumme darstellt".

Die einzelnen Rechnungspositionen seien folgende :

1) 23.06. Transport Auftrieb EUR 215,-- 15.09. Transport Abtrieb EUR 215,--

2) 23.06. bis 06.07. Futtergeld für 13 Tage (13 Tage x EUR 7,48) EUR 97,24

3) 23.06. bis 06.07. Arbeitskosten Fütterung (39 Stunden x EUR 10,--) EUR 390,--

4) 23.06. bis 15.09. Fahrtkosten für 8 Wochen (1376 km x EUR 0,38) EUR 517,38

5) 23.06. (bis 15.09.) erhöhte Betreuungskosten für 8 Wochen (48 Stunden x EUR 30,--) EUR 1.440,--


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6)
bisherige Anwaltskosten EUR 590,30
7)
Bearbeitungskosten (Porto, Zeitaufwand etc.) EUR 350,--
Summe EUR 3.814,92
Zu Pos. 1 sei die von L I. an J M (im Auftrag R M) ausgestellte Rechnung vom über Transport und Verladekosten von 4 Rindern vorgelegt worden. Von L I. und den Antragstellern seien zusammen 47 Stück Rinder laut Alm-Auftriebsliste 2006 auf die R-Alpe aufgetrieben worden, die gemeinsam auf die Alm und von der Alm zurück (U - P, P - U) transportiert worden seien. Hiefür sei von der R-genossenschaft der Gesamtbetrag von EUR 1.117,50 (inkl. MwSt.) in Rechnung gestellt worden, was den Betrag von EUR 23,78 pro Stück für den Transport hin und zurück ergebe.
Von R M sei in der Verhandlung am vorgebracht worden, dass der Auftrieb am erfolgt sei. Aus der vorliegenden Transportrechnung gehe hervor, dass der Rücktransport (Abtrieb) am durchgeführt worden sei. Da der Auftrieb auf die G-alpe am erfolgt sei, sei in den Rechnungspositionen 2 und 3 der Zeitraum mit 23. Juni bis 6. Juli (13 Tage) richtig angegeben. Zu Pos. 3 hätten die Antragsteller ihr Vorbringen dahingehend abgeändert, dass für die Fütterung und Betreuung von vier Rindern nur 2 Stunden benötigt würden, für 2 Rinder 1 Stunde.
Unter Berücksichtigung des geänderten Vorbringens vom seien die Aufwendungen zu den Rechnungspositionen 2 und 3 vom landwirtschaftlichen Amtsachverständigen berechnet worden. Die Berechnung sei für zwei Varianten erfolgt, und zwar für Variante A Auftrieb von 4 Rindern (2 über 2 Jahren, 2 unter 2 Jahren, EUR 260,--) und Variante B Auftrieb von 2 Rindern über 2 Jahren (EUR 130,--). Für den Auftrieb von 4 Rindern sei jedoch keine fristgerechte Anmeldung im Sinne der Weideordnung vorgelegen. Somit sei der Ermittlung des Mehraufwandes der Auftrieb von 3 Rindern (2 Rinder über 2 Jahren, 1 Rind (Kalb) unter 2 Jahren) zugrunde zu legen. Auf der Grundlage der vorliegenden Transportrechnungen und der vom landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vorgenommenen Berechnungen ergäben sich folgende Beträge:
zu Pos. 1 EUR 71,34 (EUR 23,78 x 3);
zu Pos. 2 EUR 82,94;
zu Pos. 3 EUR 195,-- (1,5 Stunden täglicher Arbeitsbedarf).
Das Vieh sei auf die R-Alpe und von dort zurück gemeinsam mit dem Vieh des L I. transportiert worden (siehe Verhandlungsschrift vom ). Den Antragstellern, jedenfalls dem R M, der mit einer Generalvollmacht seines Bruders und Miteigentümers J M ausgestattet sei, habe bekannt sein müssen, dass die Transporte von der R-genossenschaft Osttirol durchgeführt und naturgemäß auch in Rechnung gestellt würden. Aus dem Auftrieb (und Transport) von 47 Stück Rindern errechneten sich Kosten von EUR 23,78 pro Stück Rind. Der Ersatz höherer Kosten, wie sie von L I. in Rechnung gestellt würden, könne nicht zuerkannt werden, weil es den Antragstellern möglich und zumutbar gewesen wäre, die tatsächlichen und von ihnen anteilig pro Stück zu tragenden Transportkosten, die dem L I. verrechnet worden seien, in Erfahrung zu bringen. Sie hätten die Vorlage der R-Rechnungen zur Einsichtnahme verlangen können.
Die zu den Positionen 4, 5, 6 und 7 laut Rechnung vom angeführten Kosten seien nicht ersatzfähig. Auf der R-Alpe sei das Vieh von einem Hirten beaufsichtigt und betreut worden. Die Notwendigkeit der Nachschau durch die Antragsteller sei daher nicht gegeben gewesen, weshalb ihnen kein Ersatz von Fahrtkosten und erhöhten Betreuungskosten gebühre.
Zu den Positionen 6 und 7 werde in der Eingabe vom vorgebracht, dass diese nicht näher zu erläutern seien. Die Anwaltskosten würden bei Verfahrensende selbstverständlich zu 100 % dem Schadensverantwortlichen in Rechnung gestellt werden. Die Bearbeitungskosten würden nur ansatzweise den tatsächlichen Schaden decken. Mit dem Ergänzungsvorbringen vom sei auch das Schreiben des im gegenständlichen Verfahren einschreitenden Rechtsvertreters vom an R M vorgelegt worden. Dieses Schreiben enthalte die Auflistung der als Position 6 geltend gemachten Anwaltskosten von EUR 590,30.
Im gegenständlichen Verfahren sei der Rechtsvertreter der Antragsteller erstmals in der Verhandlung vor der belangten Behörde am über die Berufung gegen den Bescheid vom eingeschritten. Mit Bescheid der belangten Behörde vom , LAS-604/39-99, sei der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben worden. Im fortgesetzten Verfahren sei von der AB der nunmehr in Berufung gezogene Bescheid erlassen worden. Die Geltendmachung des Ersatzes von Anwaltskosten laut Honorarnote vom beziehe sich nicht nur auf die Verhandlung am , die dem Erkenntnis zu LAS-604/39-99 vorausgegangen sei, sondern auch auf das Tätigwerden des Rechtsvertreters in dem Verfahren, das mit dem einleitend zitierten Erkenntnis vom , LAS-604/38- 99, entschieden worden sei.
Gemäß § 74 Abs. 1 AVG, der gemäß § 1 Abs. 1 AgrVG 1950 auch im Agrarverfahren gelte, habe jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zustehe, bestimmten die Verwaltungsvorschriften. Das im gegenständlichen Verfahren anzuwendende TFLG 1996 sehe einen derartigen Kostenersatzanspruch nicht vor. Insofern von den Antragstellern zu den Rechnungspositionen 6 und 7 der Ersatz von Kosten gefordert werde, die ihnen im aufgrund ihres Antrages vom eingeleiteten Verwaltungsverfahren entstanden seien, stünde ihnen gemäß § 74 Abs. 1 AVG kein Ersatzanspruch zu, abgesehen davon, dass sich die geltend gemachten Anwaltskosten nicht nur auf das gegenständliche Verfahren bezögen.
Zur Forderung laut Position 7 sei die belangte Behörde zur Ansicht gelangt, dass den Antragstellern sicherlich ein gewisser Aufwand dadurch entstanden sei, weil sie gezwungen gewesen seien, für die Alpung ihrer Rinder eine Alternative zu suchen. Dieser Aufwand sei mit einem Pauschalbetrag von EUR 50,-- abzugelten. Dem Zuspruch eines höheren Kostenersatzes stehe der Umstand entgegen, dass die Position 7 nicht näher erläutert worden sei.
Den Antragstellern seien durch die Übersömmerung der 3 Rinder, auf die sich die Auftriebsmeldung vom beziehe, auf der R-Alpe ersatzfähige Mehrkosten in der Höhe von EUR 399,28 (71,34 + 82,94 + 195,-- + 50,--) erwachsen. Diesem Mehraufwand stehe eine Ersparnis von EUR 30,-- gegenüber, die daraus herrühre, dass für den Auftrieb auf die G-alpe (in weiterer Folge auf die W-Alpe) ein Weidezins (Grasgeld) von EUR 50,-- pro Stück Rind zu leisten gewesen wäre, auf der R-Alpe der Weidezins nur EUR 40,-- pro Stück Rind betragen habe. Die den Antragstellern zuzusprechende Vergütung sei daher entsprechend zu verringern, sodass ihre Forderung nur in der Höhe von EUR 369,28 anerkannt werden könne.
Zum Ergänzungsvorbringen vom sei auszuführen, dass es zwar als zulässig, nicht aber als inhaltlich berechtigt anzusehen sei.
Um die Angemessenheit der von L I. den Antragstellern in Rechnung gestellten Transportkosten von EUR 430,-- zu untermauern, sei das von der R-genossenschaft gelegte Angebot vom für den Almviehtransport vorgelegt worden, wonach der Vieh-Lkw mit Fahrer EUR 65,-- pro Stunde inkl. MWSt. koste, 10 GVE pro Fahrt transportiert werden könnten und für die angeforderte Wegstrecke von U nach P ca. 3,5 Stunden inkl. Zu- und Abfahrt kalkuliert würden. Daraus errechneten sich Gesamtkosten von EUR 227,50 pro Fahrt (EUR 455,-- für Hin- und Rücktransport). Das vorgelegte Angebot sei aber unbeachtlich, weil der Transport, für den Kostenersatz begehrt werde, bereits erfolgt sei und hierüber die Rechnung des Transporteurs vorliege. Als Grundlage, um die Angemessenheit der Ersatzforderung beurteilen zu können, könnten daher die von der R-genossenschaft ausgestellten Rechnungen herangezogen werden, mit denen die tatsächlich entstandenen Kosten belegt werden könnten, was mit einem Angebot nicht möglich sei.
Gegenstand des Ergänzungsvorbringens sei auch der gegen die AG W-Alpe geltend gemachte Schadenersatzanspruch in Höhe von EUR 1.058,69 (Antrag vom mit Ergänzung vom ). Obwohl dieser Anspruch mit Bescheid der AB vom rechtskräftig abgewiesen worden sei, werde die gegen die AG W-Alpe erhobene Forderung im gegenständlichen Verfahren, das Schadenersatzforderungen gegen die AG ABW betreffe, neuerlich geltend gemacht ("ergänzend als Folgeschäden im Rahmen gegenständlichen Verfahrens"). Diesem Vorbringen stehe sowohl die Rechtskraft des Bescheides vom als auch der Umstand entgegen, dass die Anspruchsgegner nicht identisch seien.
Mit dem Ergänzungsvorbringen werde auch der Ersatz weiterer Kosten für das Einschreiten des Rechtsvertreters der Antragsteller in Höhe von EUR 3.244,94 geltend gemacht (aus den Beträgen von bisher EUR 3.814,92 plus neu EUR 1.058,69 plus neu EUR 3,244,94 errechnete sich die im Ergänzungsvorbringen genannte Gesamtsumme von EUR 8.118,55). Die weiteren Anwaltskosten bezögen sich auf den Zeitraum vom (Eingabe an die AB mit Vertretungsanzeige und Antrag auf Verfahrensfortsetzung) bis (Berufungsverhandlung). Auch hinsichtlich dieser Kosten stehe den Antragstellern gemäß § 74 Abs. 1 AVG kein Ersatzanspruch zu.
Gegen diesen Bescheid richtet sich sowohl die vorliegende Beschwerden der AG ABW (hg. Zl. 2007/07/0100) als auch - nach Ablehnung der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde mit Beschluss dieses Gerichtshofes vom , B 1302/07-3, und nach Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom , B 1302/07-6 - die ergänzte Beschwerde des R M und des J M (hg. Zl. 2008/07/0013).
Die Beschwerdeführer machen jeweils Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete je eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde der Antragsteller und die Zurück- bzw Abweisung der Beschwerde der Agrargemeinschaft beantragte.
Die Beschwerdeführer sind mitbeteiligte Parteien im jeweils anderen Beschwerdeverfahren. Als solche erstatteten sie Gegenschriften und beantragten die Abweisung der jeweiligen Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden, und hat hierüber erwogen:

I. Zur Beschwerde der Agrargemeinschaft (2007/07/0100):

Die belangte Behörde macht in der Gegenschrift die Unzulässigkeit der Beschwerde der Agrargemeinschaft geltend und meint, es läge in Bezug auf die Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof kein Beschluss des dafür zuständigen Ausschusses vor.

Die beschwerdeführende Agrargemeinschaft hat dieser Darstellung der belangten Behörde nicht widersprochen. Der Umstand, dass der Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof kein Ausschussbeschluss zu Grunde lag, wurde vom Vertreter der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft anlässlich einer telefonischen Nachfrage am bestätigt.

Die beschwerdeführende Agrargemeinschaft erstattete schließlich mit Schriftsatz vom ein Vorbringen, wonach entsprechende formelle Beschlüsse aus zeitlichen Gründen vor Ablauf der Beschwerdefristen nicht hätten gefasst werden können. Unter Berücksichtigung der Fristen und des Zeitbedarfes für die Einberufung des Ausschusses mit Bekanntgabe der Tagesordnung, Ausfertigen der Beschlüsse und Abwarten der Einspruchsfristen wäre es nicht möglich gewesen, innerhalb von 6 Wochen rechtskräftige Beschlüsse zu erwirken. Aus diesem Grunde habe sich der Obmann mit dem Einholen der mündlichen Einverständniserklärung der Ausschussmitglieder begnügt. Falls erforderlich, wäre es jedoch möglich, innerhalb aufgetragener Fristen, die Beschlüsse nachträglich zu fassen.

Die in diesem Zusammenhang relevanten Bestimmungen der Satzung lauten:

"§ 12

Dem Ausschuss obliegt die Beschlussfassung über die gemeinsamen Angelegenheiten, die nicht nach § 6 der Vollversammlung vorbehalten sind, insbesondere


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a)
...
i)
die Beschlussfassung über die Einleitung gerichtlicher Schritte in allen Angelegenheiten seines Wirkungskreises.
§ 14
Der Wirkungskreis des Obmannes umfasst:
a) die Vertretung der Agrargemeinschaft nach außen. Zustellungen sind nur an ihn rechtsgültig.
b) ..."
Im vorliegenden Fall findet § 35 Abs. 7 TFLG 1996 Anwendung, der folgenden Wortlaut hat:

"(7) Dem Obmann obliegt die Einberufung der Vollversammlung und des Ausschusses. Der Obmann hat in den Sitzungen der Vollversammlung und des Ausschusses den Vorsitz zu führen und die Beschlüsse der Vollversammlung und des Ausschusses durchzuführen. Der Obmann vertritt die Agrargemeinschaft nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Der Obmann hat ein Mitgliederverzeichnis ordnungsgemäß zu führen. …"

Nach § 35 Abs. 7 TFLG 1996 ist die dem Obmann eingeräumte Vertretungsbefugnis im Außenverhältnis dadurch beschränkt, dass sie sich im Rahmen der im jeweiligen (durch die Satzung bestimmten) Aufgabenbereich der Vollversammlung und des Ausschlusses von diesen Organen gefassten Beschlüsse zu halten hat. Wenn zufolge der Satzung der Agrargemeinschaft die Angelegenheit "Einleitung gerichtlicher Schritte", wozu auch die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gehört, im Wirkungsbereich des Ausschusses liegt, so ist der Obmann ohne Deckung durch einen entsprechenden Beschluss des Ausschusses nicht in der Lage, eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof rechtswirksam zu erheben (vgl. dazu das noch zur - insofern gleichen - Rechtslage nach dem TFLG 1978 idF der Novelle LGBl 1984/18 und zur Erhebung eines ordentlichen Rechtsmittels ergangene hg. Erkenntnis vom , 87/07/0042, VwSlg 12594 A/1987).

Ein Rechtsmittel (hier: eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof) kann namens der Agrargemeinschaft durch den Obmann daher nur dann rechtswirksam erhoben werden, wenn das Rechtsmittel (die Beschwerde) durch einen entsprechenden Beschluss des zuständigen Organes der Agrargemeinschaft gedeckt ist, sofern nach der Verwaltungssatzung ein solcher erforderlich ist (vgl. den hg. Beschluss vom , 91/07/0072).

Ein solcher Beschluss des zuständigen Organs, des Ausschusses der AG ABW, wurde aber nicht gefasst.

Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft, eine rechtzeitige rechtskräftige Beschlussfassung im Ausschuss sei aus Zeitgründen gar nicht möglich gewesen, ist festzuhalten, dass es bei der Erhebung von Rechtsmitteln (und auch von Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof) nicht darauf ankommt, ob der die Rechtmittelerhebung (Beschwerdeerhebung) tragende Ausschussbeschluss "rechtskräftig" wurde, sondern allein darauf, dass dieser innerhalb der Rechtmittelfrist gefasst und kundgemacht wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2003/07/0134).

Die Satzung (§ 10) sieht keine Fristen für die Einberufung einer Ausschusssitzung vor. Es ist daher auch nicht nachvollziehbar, dass es dem Obmann der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft innerhalb der zur Verfügung stehenden Frist von 6 Wochen (selbst unter Einrechnung einer Bearbeitungszeit des beauftragten Rechtsvertreters vor Einbringung der Beschwerde) nicht möglich gewesen wäre, den aus fünf Personen bestehenden Ausschuss einzuberufen, einen Beschluss zur Erhebung einer Beschwerde zu fassen und diesen Beschluss nach § 13 der Satzung kundzumachen.

Auch das Angebot, einen Beschluss des Ausschusses nachzuholen, bewirkt keine andere Beurteilung der Zulässigkeit der Beschwerde. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich wiederholt ausgesprochen, dass sich die Erhebung eines Rechtsmittels aus zwei Akten zusammensetze, nämlich aus der Willensbildung und aus der Willenserklärung, bei Körperschaften des öffentlichen Rechtes aus der Beschlussfassung durch das zuständige Organ und der Vollziehung des Beschlusses, insbesondere der Einbringung des Rechtsmittels innerhalb der Rechtsmittelfrist. Beide Akte müssten aber innerhalb der Rechtsmittelfrist gesetzt werden, wenn sie als rechtzeitig gelten sollten. Eine nachträgliche Genehmigung durch das zuständige Organ erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist kann die rechtzeitige Willensbildung nicht ersetzen (vgl. unter anderem das hg. Erkenntnis vom , 94/07/0010, und das bereits zitierte Erkenntnis vom , mwN).

Die sohin durch den hiezu nicht ermächtigten Obmann der AG ABW erhobene Beschwerde war gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG zusammengesetzten Senat als unzulässig zurückzuweisen.

II. Zur Beschwerde der Antragsteller (Zl. 2008/07/0013):

1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Antrag der Antragsteller vom , ergänzt mit Anträgen vom und vom . Diese Anträge waren allesamt auf ein Einschreiten der Agrarbehörde nach § 37 Abs. 7 TFLG 1996 wegen einer Streitigkeit zwischen der AG ABW und ihren Mitgliedern gerichtet; dabei wurde der Ersatz eines den Antragstellern als Mitglieder der AG ABW erwachsenen Schadens begehrt, der durch vorwerfbares Fehlverhalten der AG ABW entstanden sei.

Gemäß § 37 Abs. 7 TFLG hat die Agrarbehörde über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis auf Antrag unter Ausschluss des Rechtsweges zu entscheiden. Solche Anträge sind schriftlich bei der Agrarbehörde einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Anträge von Mitgliedern, die einem Beschluss zugestimmt haben oder die trotz ordnungsgemäßer Einladung an der Beschlussfassung nicht teilgenommen haben, sind nicht zulässig. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.

Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom den damaligen Bescheid der AB vom aufgehoben und in der tragenden Begründung ihrer Entscheidung die Ansicht vertreten, dass das Antragsbegehren vom dem Tatbestand des § 37 Abs. 7 erster Satz TFLG 1996 entspreche, sodass die Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Streitentscheidung angesprochen worden sei. Diese Zuständigkeit sei nicht auf Fälle der Anfechtung von Organbeschlüssen beschränkt, sondern umfasse auch die Zuerkennung von Schadenersatz, sollte eine solche Forderung aus einer Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstanden und berechtigt sein.

Dieser Bescheid wurde von den Verfahrensparteien nicht in Beschwerde gezogen. Die tragende Rechtsansicht des aufhebenden Bescheides der belangten Behörde vom bindet daher nicht nur die Agrarbehörden im weiteren Verfahren, sondern auch den Verwaltungsgerichtshof.

Ergänzend sei aber in diesem Zusammenhang bemerkt, dass die belangte Behörde nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die Zuständigkeit der Agrarbehörden zur umfassenden Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zutreffend bejaht hat. § 37 Abs. 7 TFLG 1996 ermöglicht der Agrarbehörde unter Ausschluss des Rechtsweges ohne weitere Einschränkung die Entscheidung über Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis; eine solche Entscheidung kann daher gegebenenfalls auch in der Zuerkennung von Schadenersatz an ein Mitglied liegen, wenn er aus dem Mitgliedschaftsverhältnis resultiert.

2. Die mitbeteiligte Agrargemeinschaft bringt in ihrer Gegenschrift vor, dem Obmann sei zu Unrecht pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen worden.

2.1. Zur Prüfung dieser Frage bedarf es einer Darstellung der Rechtsgrundlagen der AG ABW und der daraus resultierenden Pflichten des Obmannes. Die wesentliche Rechtsgrundlage der AG ABW bildet der Regulierungsplan vom , zu dem u.a. der Weideeinrichtungsplan, die Weideordnung und die Satzungen gehören. In Punkt I 1 des Weideeinrichtungsplanes wird das Gebiet der agrargemeinschaftlichen Grundflächen der AG ABW in Bezug auf die Weidenutzung folgendermaßen beschrieben:

"1.) Gebiet:

Das Weidegebiet der AG A-B-W umfasst die Heimweide, das Alps- und das Servitutsweidegebiet.

Der Heimweidekomplex umfasst die Grundstücke im geschlossenen Siedlungsbereich und die im W-tal gelegenen Grundparzelle 1952. Der im Siedlungsbereich gelegene Teil ist bis auf die Teile nördlich der Bundesstraße mehr oder weniger arrondiert. Die beiderseits der G gelegenen Teile sind sehr stark der Abtragung unterworfen. Die Ertragsleistung ist nur mittelgut, bedingt durch die gebietsweise stark auftretende Verheidung.

Der Alpkomplex umfasst die zuhinterst im W-Tal gelegene Grundparzelle 1566 und die G- und I-Alpe. Die G-alpe, ober Holz in

1.550 bis 2.200 Meter Höhe gelegen, besteht aus dem mäßig ansteigenden unteren Talbodenteil, der vereinzelt mit Fichten und Lärchenjungwuchs bestockt und vielfach stärker versteint ist, und dem sehr steilen, felsigen, nach Norden abgedachten oberen Teil. Die Ertragsleistung ist allgemein gering. Die E-alpe liegt am nach Norden und Westen abfallenden Einhang des W-tales in einer Meereshöhe von 1600 bis 1900 Metern im Kampfzonengürtel mit durchwegs sehr schlechten, für die Beweidung ungeeigneten Terrainverhältnissen. Die Ertragslage ist bedingt durch die Boden- und Klimaverhältnisse, sehr gering.

Das Servitutsgebiet umfasst die im Lageplan gelb bezeichneten Waldungen des R- und W-tales."

Die entscheidenden Bestimmungen der Weideordnung lauten:

"II. Weideordnung:

1. ) Besatz: ...

Bis spätestens 15. März eines jeden Jahres hat jeder Beteiligte sein zu übersömmerndes Vieh nach Gattung und Zahl beim Obmann anzumelden.

2) Verwendung fremder Rechte und Lehnviehaufnahme:

Rechte, die von den Beteiligten nicht mit eigenem Vieh ausgenützt werden können, verfallen zu Gunsten der Gemeinschaft. Die Gemeinschaft ihrerseits, vertreten durch den Obmann, ist berechtigt, darauf Lehnvieh aufzunehmen. In erster Linie müssen jedoch die Tiere von den Beteiligten und aus der Gemeinde U berücksichtigt werden und in zweiter Linie können erst Tiere von Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz außerhalb der Gemeinde haben. ….

5. Weidebetrieb:

a) Kühe und Kälber: Vom Auftriebstag, ca. Ende Mai/Anfang Juni sind die Kühe und Kälber zunächst durch ca. 8 Tage auf den Weideplätzen "S", "F" und "Sch" zu halten und anschließend bis Ende der Weidezeit, ca. Ende September, abwechselnd auf den Weidegebieten im R-tal, W-tal und den vorgenannten Plätzen der Heimweide umzutreiben. Der Wechselturnus ist jeweils an die Wachstums- und Witterungsverhältnisse anzulehnen.

b) Galtrinder: Vom Auftriebstag, das ist der 3. Tag nach Abtrieb der Kühe und Kälber von den Plätzen "S", "F" und "Sch" sind die Galtrinder ca. 2 Tage auf den vorgenannten Plätzen der Heimweide zu halten, dann auf den M-boden und G-alpe aufzutreiben und dort bis zum Auftrieb auf die S-Alpe umzutreiben. Mit dem Abtrieb von der S-Alpe bzw. W-Alpe ca. Anfang September, ist die Galpe und der "Mboden" neuerlich zu befahren und darauf bis ca. Ende September, dem Abtriebszeitpunkt von der Weide, die Nachweide auszuüben.

c) ....

Die jeweils genauen Zeitpunkte des Auf-, Weiter-, Um- und Abtriebes und die Verweilzeiten auf den einzelnen Weidegebieten und Weideplätzen sind vom Obmann im Einvernehmen mit dem Ausschuss in Anlehnung an die Wachstums- und Witterungsverhältnisse festzulegen und den Beteiligten gebührend zur Kenntnis zu bringen.

6. Wartung und Pflege der Tiere:

a) Hirtung: Diese hat ausschließlich gemeinschaftlich zu erfolgen. Eine Eigenhirtung ist untersagt.

b) ..."

Die Satzungen lauten (auszugsweise):

§ 6

Zum Wirkungskreis der Vollversammlung gehört:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
...
b)
die Abänderung dieser Verwaltungssatzungen oder von Bestimmungen des Wald- und Wirtschaftsplanes,
c) die Veräußerung, dauernde Belastung und Verpachtung von Gemeinschaftsgrundstücken,
d) ...
Zu Beschlüssen nach b), c), e) und f) ist die Mehrheit der bei der Vollversammlung anwesenden Mitglieder der Agrargemeinschaft, wie auch die Mehrheit der Anteilrechte dieser Mitglieder erforderlich.
Hinsichtlich der agrarbehördlichen Genehmigung siehe § 20.
§ 14
Der Wirkungskreis des Obmannes umfasst:
a) die Vertretung der Agrargemeinschaft nach außen. Zustellungen sind nur an ihn rechtsgültig.
b)
...
f)
die Aufnahme und Entlohnung der erforderlichen Arbeitskräfte (Holzarbeiter, Alppersonal ...) und die erforderliche Arbeitsanweisung und Arbeitsaufsicht.
§ 20
Die Agrarbehörde überwacht die Bewirtschaftung des
Gemeinschaftsbesitzes und die Einhaltung der Satzungen. ... Der
Bestätigung der Agrarbehörde unterliegen Beschlüsse nach § 6 b, c, e und f und § 12 Punkt c. ....."

2.2. Von den Verfahrensparteien wurde die auf dem Ergebnis des Lokalaugenscheins vom fußende Feststellung der belangten Behörde nicht bestritten, dass infolge der Aufteilung einer Teilfläche des agrargemeinschaftlichen Grundbesitzes im Zuge einer Einzelteilung im Jahr 1982 die Heimweide faktisch nicht mehr vorhanden ist und die übrigen Heimweideflächen nicht mehr beweidbar sind. Diese Feststellung stimmt mit dem Inhalt eines von der AB aufgenommenen Aktenvermerkes vom überein, demzufolge als Heimweide lediglich kleine Restflächen bestehen, die zum Großteil Bachbett oder Uferböschungen oder Enklaven in privaten Grundstücken darstellen und seit Mitte der 60iger Jahre nicht mehr gemeinschaftlich beweidet werden, auch nicht mehr von einzelnen Mitgliedern. Der damalige Obmann und die anderen Ausschussmitglieder gaben damals an, dass für den Fall, dass einzelne Agrargemeinschaftsmitglieder noch vorhandene Heimweideflächen im Siedlungsgebiet beweiden sollten, diese die Weide selbstverständlich ausüben könnten, jedoch selbst für die Aufsicht des Viehs zu sorgen hätten; der AG ABW könne daraus keine Verpflichtung erwachsen. Die Heimweide wurde demnach nicht mehr gemeinschaftlich ausgeübt.

Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsgrundlagen (insbesondere der Weideordnung) ergibt sich für ein Mitglied der AG ABW - in Bezug auf die hier interessierenden Galtrinder - die Berechtigung, nach rechtzeitiger Anmeldung des Viehs dieses auf den M-boden und die G-alpe aufzutreiben und dort bis zum Auftrieb auf die S-alpe bzw. W-Alpe umzutreiben. Ab dem Abtrieb von diesen Alpen ca. Anfang September steht den Mitgliedern das Recht auf Nachweide ihrer Tiere auf der G-alm und dem M-boden zu. Ein Recht auf die Nutzung der W-Alpe kommt den Mitgliedern der AG ABW hingegen nicht auf Grund ihrer Mitgliedschaft bei der AG ABW zu. Ein solches Recht, allenfalls anteilsmäßig in einem anderen Umfang, können sie hingegen aus ihrer Mitgliedschaft bei der AG W-Alpe ableiten (vgl. die Sachverhaltsdarstellung im hg. Erkenntnis vom , 2005/07/0036).

Zur Beurteilung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Obmannes der AG ABW war daher allein darauf abzustellen, ob die Antragsteller an der Nutzung ihrer Rechte als Mitglieder der AG ABW, also an der Vor- und Nachweide auf der G-alpe, gehindert wurden. Ob die Antragsteller hingegen die ihnen aus ihrer Rechtsposition als Mitglieder der AG W-Alpe erfließenden Rechte zur Weide auf der W-Alpe nutzten oder nicht bzw. aus welchem Grund sie dies nicht taten, spielt im vorliegenden Fall keine Rolle.

2.3. Strittig war im Verfahren, ob die Antragsteller eine rechtzeitige und korrekte Meldung für den Auftrieb ihres Viehs auf die G-alpe erstattet haben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat keinen Zweifel daran, dass die Antragsteller - jedenfalls nach der ihnen durch den Obmann ausdrücklich eröffneten fristwahrenden Verbesserungsmöglichkeit - rechtzeitig eine ordnungsgemäße Anmeldung des beabsichtigten Auftriebs von drei Rindern (zwei Kühe, ein Kalb) gegenüber dem Obmann der AG ABW abgegeben haben. Es erscheint auch nicht zweifelhaft, dass sich diese Anmeldung nicht auf die nicht mehr existierende Heimweide sondern auf die Alm (G-alm und M-Böden) bezogen hat. Dies wird aus der Verwendung der Worte "zu übersömmerndes Vieh" ausreichend deutlich.

Fraglich ist, ob auch Kälber zur Vor- und Nachweide aufgetrieben werden können. Die Weideordnung nennt Kälber im Zusammenhang mit der nicht mehr bestehenden Heimweide ("Kühe und Kälber"), damit waren offenbar Mutterkühe und saugende Kälber gemeint. Auf die G-alpe können nach der Weideordnung Galtrinder (trocken stehende Kühe) aufgetrieben werden. Der Weideordnung ist nun nicht zu entnehmen, dass nicht mehr saugende Kälber nicht zum Galtvieh gerechnet werden sollten. Saugende Kälber wären nach Punkt 4 der Weideordnung ("Untugenden") wieder abzutreiben. Es ist daher davon auszugehen, dass die Meldung zum Auftrieb von 2 (trocken stehenden) Kühen und einem (nicht mehr saugenden) Kalb grundsätzlich eine zulässige Nutzung der G-alpe darstellte.

Dass wegen der zur Verfügung stehenden freien Rechte der Auftrieb eines weiteren Stücks Galtvieh (über die auf zwei Stück beschränkte Berechtigung der Antragsteller hinaus) möglich war, wird im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof von der Agrargemeinschaft bestritten, die in Bezug auf die Vergabe freier Rechte meint, die Reihenfolge bestimme die Gemeinschaft und der Wohnsitz des Eigentümers des Viehs sei dabei entscheidend. Der Feststellung der belangten Behörde, wonach aus der Auftriebsliste zu ersehen sei, dass auch nicht in U wohnhafte Bauern ihr Vieh aufgetrieben hätten, und daher freie Rechte für U offen gestanden wären, wird aber nicht entgegen getreten. Es ist daher von der Möglichkeit der Nutzung eines freien Auftriebsrechtes durch die Antragsteller und vom Vorliegen einer rechtzeitigen und inhaltlich korrekten Anmeldung beim Obmann der AG ABW in Bezug auf drei Rinder auszugehen.

2.4. Trotz Vorliegens einer solchen Anmeldung wurde den Antragstellern kein Auftriebstermin auf die G-alm bekannt gegeben. Der Auftrieb auf die G-alm erfolgte am in Form eines gemeinschaftlichen Auftriebs.

Die Agrargemeinschaft meint in der Gegenschrift, es sei schon seit Jahren keine gemeinschaftliche Beweidung und Behirtung der Galm beschlossen worden. Dafür wäre ein Vollversammlungsbeschluss erforderlich gewesen; ein solcher sei nicht gefasst worden, sodass kein Auftriebstermin bekannt gegeben werden hätte können. Es fehle daher an einem dem Obmann vorwerfbaren Verhalten.

Nun wurde im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass die Almflächen der AG ABW, der AG W-Alpe und der AG W-Mähder weidewirtschaftlich eine Einheit bildeten und gemeinsam genützt würden. Diese Feststellung stützte sich neben der Almauftriebsliste auch auf das Vorbringen der Vertreter der AG ABW anlässlich der örtlichen Erhebung vom . Diese weidewirtschaftliche Einheit findet ihren Hintergrund darin, dass die AG ABW lediglich über Flächen verfügt, die zur Vor- und Nachweide geeignet sind (G-alpe und M-boden), die AG W-Alpe hingegen über eine Alpe (W-Alpe). Ein Teil der Mitglieder der AG W-Alpe sind auch Mitglieder der AG ABW (vgl. auch dazu das die beschwerdeführenden Parteien betreffende, bereits zitierte hg. Erkenntnis vom ), die G-alpe wurde in der Vergangenheit - auf welcher Rechtsgrundlage auch immer - durch die AG W-Alpe zur Vor- und Nachweide genutzt.

Diese Nutzung der G-alpe als Vor- und Nachweide durch Mitglieder der AG W-Alpe und der zeitlich dazwischen liegende Auftrieb des Viehs auf die W-Alpe und der dortige Weidebetrieb führte dazu, dass die AG W-Alpe als federführend in Bezug auf die gemeinschaftliche Bewirtschaftung dieser Flächen durch beide Agrargemeinschaften angesehen wurde und dass innerhalb der AG ABW offenbar - folgt man den Angaben der beschwerdeführenden AG - seit Jahrzehnten kein Auftrieb in Ausnutzung des Rechtes als Mitglied der AG ABW angemeldet wurde bzw. stattgefunden hat.

Diese faktische Situation ändert aber nichts daran, dass die Rechtsgrundlagen unverändert geblieben sind. Den Mitgliedern der AG ABW kommen die ihnen aus dem Regulierungsplan und der Weideordnung erfließenden Rechte auch dann zu, wenn diese in der Vergangenheit nicht ausgeübt wurden. Rechte und Pflichten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zu einer Agrargemeinschaft sind öffentlich-rechtlicher Natur; Anteilsrechte können weder durch Nichtausübung erlöschen noch durch Ausübung erworben werden (vgl. ua. die hg. Erkenntnisse vom , 86/07/0208, und vom , 2003/07/0107).

Solange der Regulierungsplan der AG ABW (samt dem Wirtschaftsplan) dem Rechtsbestand angehört, verschafft er den Antragstellern die oben näher definierten Rechte und verpflichtet die Organe der AG ABW zu einem dem Regulierungsplan und seinen Anordnungen entsprechenden Handeln. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass schon jahrelang - seitens der AG ABW - kein Vieh mehr auf dieser Rechtsgrundlage auf die G-alpe aufgetrieben worden ist. Entgegen der Ansicht der AG ABW ist für die gemeinsame Behirtung und Beweidung der Almen der AG ABW in den Satzungen oder in der Weideordnung auch kein Vollversammlungsbeschluss vorgeschrieben. Das Gebot einer gemeinsamen Behirtung ergibt sich aus der Weideordnung (vgl. Punkt 6 a); daraus kann das weitere Gebot abgeleitet werden, dass auch die Almen nur gemeinschaftlich, eben mit einem gemeinsamen Hirten, beweidet werden können. Einer eigenen Beschlussfassung der Vollversammlung, eine gemeinsame Beweidung durchzuführen, bedarf es daher nicht.

Nach Punkt 5 c der Weideordnung sind jeweils die genauen Zeitpunkte des Auf-, Weiter-, Um- und Abtriebes und die Verweilzeiten auf den einzelnen Weidegebieten und Weideplätzen vom Obmann im Einvernehmen mit dem Ausschuss in Anlehnung an die Wachstums- und Witterungsverhältnisse festzulegen. Nach § 14 lit. f der Satzung ist der Obmann zur Aufnahme und Entlohnung der erforderlichen Arbeitskräfte (Holzarbeiter, Alppersonal ...) und die erforderliche Arbeitsanweisung und Arbeitsaufsicht zuständig. Auch für die Festlegung des Zeitpunktes des Auftriebes der angemeldeten Tiere und für die Bestellung des Gemeinschaftshirten bedürfte es daher keines Vollversammlungsbeschlusses.

Nun hat die Vollversammlung der beschwerdeführenden AG am beschlossen, im Jahr 2006 keine gemeinsame Beweidung der G-alpe und der M-Böden (im Rahmen der AG ABW) durchzuführen, sondern dieses Recht auf Basis eines Prekariums der AG W-Alpe zur Verfügung zu stellen. Ein solcher, im Widerspruch zur Weideordnung stehender Beschluss würde den Wirtschaftsplan und damit den Regulierungsplan inhaltlich abändern. Diesbezüglich sieht § 6 lit. b der Satzung nun zwar eine Beschlussfassung durch die Vollversammlung vor, allerdings bedürfte ein solcher Beschluss nach § 20 der Satzungen einer "Bestätigung durch die Agrarbehörde." Dies ergibt sich auch aus § 69 Abs. 1 und 2 TFLG 1996, wonach Abänderungen von Regulierungsplänen der Genehmigung der Agrarbehörde bedürfen. Eine Bestätigung oder Genehmigung des Beschlusses, keine gemeinschaftliche Weide durchzuführen, durch die Agrarbehörde liegt aber unstrittig nicht vor, sodass diesem Beschluss der Vollversammlung vom schon deshalb keine Rechtswirksamkeit zukommt. Abgesehen davon wurde der genannte Beschluss der Vollversammlung vom mit Bescheid der AB vom aufgehoben.

Fraglich ist die Rechtslage, wenn nur ein Mitglied der AG ABW (hier: die Antragsteller) sein Recht zum Auftrieb anmeldet, die anderen Mitglieder aber dieses Recht - aus welchen Gründen auch immer - nicht in Anspruch nehmen. Nun kann man nicht davon ausgehen, dass die angemeldete Weiderechtsausübung bereits daran scheitert, dass nur ein Berechtigter Vieh zur Beweidung anmeldet. Die genannten Bestimmungen der Weideordnung sind vielmehr so zu lesen, dass die angemeldeten Tiere gemeinsam aufzutreiben sind und dass für den Fall des gemeinsamen Auftriebs ein gemeinsamer Hirte zu bestellen ist. Bedingung dafür ist aber nicht, dass alle Berechtigten ihre Auftriebsrechte auch ausnützen. Die Weigerung der übrigen Berechtigten, selbst Vieh aufzutreiben und somit eine "gemeinsame" Beweidung aller Berechtigten durchzuführen, kann nicht dazu führen, dass das Recht eines einzelnen Mitgliedes, das sein Vieh ordnungsgemäß angemeldet hat, nicht ausgeübt werden kann. Das Verbot der Einzelhirtung bezieht sich nur auf den Fall, dass gleichzeitig eine gemeinsame Behirtung durchgeführt wird, nicht aber auf den Fall einer "Einzelbeweidung."

Der Umstand, dass die Antragsteller auch als Mitglieder der AG W-Alpe eine Anmeldung von Vieh vorgenommen haben, führt im vorliegenden Fall zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung des Verhaltens des Obmannes der AG ABW. Es erscheint im Gegenteil nachvollziehbar, dass die Antragsteller zum einen als Mitglieder der AG ABW ihr Recht zur Nutzung der Vor- und Nachweide auf der Galpe und zum anderen als Mitglieder der AG W-Alpe ihr - zeitlich danach auszuübendes - Recht zur Nutzung der W-Alpe anmeldeten. Von einer unzulässigen oder verwirrenden Doppelmeldung kann nicht ausgegangen werden, schließlich verfügt die AG W-Alpe auf Grundlage ihres Regulierungsplanes über kein Recht zur Nutzung der Vor- und Nachweide auf der G-alpe.

Dass der AG W-Alpe auch in Bezug auf das Jahr 2006 die Nutzung der G-alpe im Wege eines Prekariums gewährt werden würde, war im Zeitpunkt der Anmeldungen durch die Antragsteller keinesfalls klar. So beschloss zwar der Ausschuss der AG ABW am (TOP 3) in Bezug auf die G-alpe, dass - einer langzeitigen unbedenklichen Übung folgend - dem gesamten Alpvieh (auch der AG W-Alpe) ein Weiderecht an der G-alpe genehmigt werden solle; dieser Beschluss des Ausschusses wurde aber mit Bescheid der belangten Behörde vom wegen inhaltlicher Unklarkeiten aufgehoben.

Vom Vorliegen mutwilliger Doppelmeldungen durch die Antragsteller kann daher nicht ausgegangen werden. Darauf, ob überhaupt bzw. wann den Antragstellern der Auftriebstermin auf die W-Alpe bekannt gegeben wurde, kommt es bei der Beurteilung, ob der Obmann der AG ABW rechtswidrig gehandelt hat, aber nicht an. Auch das Schreiben der AB vom konnte daher die Erfüllung der Verpflichtung des Obmannes zur rechtzeitigen Bekanntgabe des Auftriebtermins auf die G-alpe gegenüber den Antragstellern nicht ersetzen.

2.5. Daraus folgt, dass der Obmann der AG ABW den Antragstellern in rechtswidriger Weise keinen Auftriebstermin für ihre ordnungsgemäß angemeldeten Tiere bekannt gegeben hat, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre.

3. Die Antragsteller wenden sich in ihrer Beschwerdeergänzung gegen die von der belangten Behörde bei den einzelnen Positionen des zugesprochenen Schadenersatzes inhaltlich vorgenommenen Wertungen, Abstriche und "Eigendefinitionen", die ihrer Ansicht nach jeglicher objektiver Beurteilung des Schadensbegriffes gemäß § 1293 ABGB gröblichst widersprächen.

In weiterer Folge wird auf die jeweils von den Antragstellern bekämpften Rechnungspositionen näher eingegangen:

3.1. Zu Position 1 (Aufwand für den Transport):

Hier bringen die Beschwerdeführer vor, dass der Aufwand für den Transport von drei Rindern aus praktischer Sicht mit dem Aufwand für den Transport von vier Rindern - soviel Rinder hätten die Beschwerdeführer tatsächlich transportieren lassen - gleichzusetzen sei, sodass ein allfälliger Abzug unberechtigt wäre. Die belangte Behörde begebe sich unzulässigerweise "in Sphären effektiver Gesetzlosigkeit", wenn sie aus der vorgelegten Rechnung die auf ein Rind entfallenden Transportkosten mit EUR 23,78 errechne und diesen Betrag als angemessenen Schadenersatz zuerkenne. Die von L I. übernommene Verpflichtung zum Transport der Tiere habe zudem auch weitere Leistungen umfasst, die über den reinen Transport insoferne hinausgingen, als dieser Transport über die R-genossenschaft organisiert und terminlich abgestimmt habe werden müssen. Diese Rechnung beinhalte zweifelsfrei auch einen kalkulierten Verdienst für den Aussteller, den die Antragsteller als solchen auch anerkannt und bezahlt hätten. Eine Reduzierung dieser Position könnte ihnen nur für den Fall verpflichtend auferlegt werden, wenn diese Position als überhöht bezeichnet werden müsste, was dann der Fall wäre, wenn sie von günstigeren Angeboten im Rahmen ihrer gesetzlichen Schadenminderungsverpflichtung nicht Gebrauch gemacht hätten. Derartige Überlegungen seien allerdings von der belangten Behörde in keiner Weise angestellt worden, die vollkommen realitätsfremd davon ausgegangen sei, dass L I. den von ihm organisierten Tiertransport gleichzeitig dazu verwendet habe, den Antragstellern den Mittransport ihrer Tiere zum Selbstkostenpreis zu ermöglichen.

Die Behauptungen im Zusammenhang damit, dass die ausgestellte Rechnung "selbstverständlich weitere Leistungen" und "zweifelsfrei auch einen kalkulierten Verdienst für den Aussteller" umfasse, werden erstmals im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgebracht. Wegen des in diesem Verfahren geltenden Neuerungsverbotes war darauf nicht näher einzugehen.

Die Beschwerde gesteht ausdrücklich zu, nur den aus der Anmeldung resultierenden Schaden für drei Rinder geltend machen zu können. Selbst wenn die Antragsteller mit ihrem Vorbringen, der Aufwand für drei Rinder sei aus praktischer Sicht gleichzusetzen mit dem Aufwand für vier Rinder, Recht hätten, wären doch als der Schadensermittlung zugrunde zu legende Größe allein die für den Transport von drei Rindern anfallenden Kosten heranzuziehen. Faktum ist, dass die Tiere der Antragsteller und des L I., insgesamt 47 Stück Rinder, gemeinsam auf die Alm und wieder zurück transportiert und dem L I. dafür von der R-genossenschaft der Gesamtbetrag von EUR 1.117,50 in Rechnung gestellt worden war. Die rechnerische Operation der belangten Behörde, aus den Gesamttransportkosten die pro-Kopf-Kosten eines Rindes zu errechnen und diese Kosten für drei Rinder unter dem Titel "Transportkosten" zuzusprechen, begegnet keinen Bedenken.

3.2. Zu Position 2 (Futtergeld für 13 Tage, vom bis ):

Hier meinen die Beschwerdeführer, die diesbezüglichen Kürzungen durch die belangte Behörde entbehrten jeglicher Grundlage, zumal das mit EUR 97,24 in Anrechnung gebrachte Futtergeld im Ergänzungsantrag der Antragsteller vom umfassend begründet und erläutert worden sei.

Die belangte Behörde hatte das geltend gemachte Futtergeld von EUR 97,24 auf EUR 82,94 reduziert; dies auf Grundlage der Berechnung durch den landwirtschaftlichen Amtsachverständigen und unter Berücksichtigung des Umstandes , dass von den Antragstellern nicht vier Rinder, die der Futtergeldforderung von 97,24 EUR zugrunde gelegen waren, sondern nur drei Rinder zum Auftrieb angemeldet worden waren. Demnach war auch nur Futtergeld für 3 Rinder zu ersetzen.

Diese Überlegungen der belangten Behörde sind nicht zu beanstanden.

3.3. Zu Position 3 (Fütterungskosten für 13 Tage):

Auch hier liegt hinsichtlich der Arbeitskosten für die Fütterung und des hiefür zugesprochenen Ersatzes entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer kein Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides vor, weil sich die Ermittlung auf das von den Beschwerdeführern in der Verhandlung am geänderte Vorbringen (4 Stück Rinder: 2 Stunden Arbeitszeit; 2 Stück Rinder:

1 Stunde Arbeitszeit) und auf die Berechnung durch den landwirtschaftlichen Amtsachverständigen stützt. Die Annahme, dass bei 3 Stück Rindern 1,5 Stunden täglicher Arbeitsbedarf besteht, ist ebenso aus den eigenen Angaben der Antragsteller ableitbar wie der Stundensatz von EUR 10,--. Für die 13 Tage, in denen die Fütterungskosten anfielen, errechnete sich daher der Betrag von EUR 195,--.

3.4. Zu den Positionen 4 und 5 (Kosten für die Betreuung der Tiere):

Hier meinen die Beschwerdeführer, von der belangten Behörde sei zutreffend erkannt worden, dass die Tiere während ihrer Übersömmerung auf der R-Alpe von einem Hirten beaufsichtigt und betreut worden seien. Nicht erkannt habe die belangte Behörde allerdings die in der Praxis als durchaus üblich und notwendig anerkannte Übung eines laufenden Besuches der Tiere durch den Eigentümer während des Almaufenthaltes.

Auf der R-alm wurde das Vieh von Hirten beaufsichtigt und betreut, sodass die Notwendigkeit einer wöchentlichen Nachschau durch die Antragsteller nicht bestand. Dass besondere Umstände eine solche Nachschau erfordert hätten, haben die Antragsteller nicht behauptet. Die Nichtzuerkennung der diesbezüglich geltend gemachten Kosten kann daher nicht beanstandet werden.

Ergänzend wird bemerkt, dass die AG ABW nur zum Ersatz der Kosten verpflichtet ist, die den Antragstellern durch die Nichtausübung der Vor- und der Nachweide auf der G-alm entstanden sind. Der Ersatz für Nachschauen außerhalb dieses begrenzten Zeitraumes käme darüber hinaus auch deshalb nicht in Frage, weil die AG ABW nicht für Kosten der Nichtausübung der Weide auf der W-Alm herangezogen werden kann.

3.5. Zur Position 6 (Anwaltskosten):

Die Antragsteller meinen, es seien ihnen zu Unrecht die Anwaltskosten nicht ersetzt worden.

Auch wenn die Agrarbehörden im vorliegenden Verfahren über einen Schadenersatzanspruch entscheiden, so gelten doch im Verfahren vor den Agrarbehörden nach § 1 AgrVG 1950 die Bestimmungen des AVG (mit einer hier nicht interessierenden Ausnahme).

§ 74 AVG regelt die Kosten der Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens und hat folgenden Wortlaut:

"§ 74. (1) Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

(2) Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, dass der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden."

In den Verwaltungsvorschriften (hier: dem TFLG 1996) findet sich keine Bestimmung über einen Kostenersatzanspruch von Verfahrensbeteiligten. Demnach gilt nach § 74 Abs. 1 AVG, dass jeder Beteiligte, also auch die Antragsteller, die ihnen im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten haben.

Dieser Grundsatz gilt im Agrarverfahren für sämtliche Parteienkosten, also auch für Anwaltskosten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2004/07/0089).

3.6. Zur Position 7 (Bearbeitungskosten):

Die unter Position 7 genannten Bearbeitungskosten (Porto, Zeitaufwand etc.) wurden durch den Pauschalbetrag von EUR 50,-- abgedeckt. Im Verfahren hatten die Beschwerdeführer diesbezüglich keine Belege vorgelegt oder ein näher begründetes Vorbringen erstattet. Dass ein über diese Summe hinaus gehender Ersatz für den Aufwandersatz angemessen und von der belangten Behörde zuzusprechen gewesen wäre, ist nicht zu erkennen.

Aus dem Vorgesagten folgt, dass sich die Beschwerde des R und des J M als unbegründet erweist, sodass diese gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

III. Die Aussprüche über den Kostenersatz stützen sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am