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VwGH vom 20.06.2012, 2011/17/0157

VwGH vom 20.06.2012, 2011/17/0157

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde der O AG in W, vertreten durch Alix Frank Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottengasse 10, gegen den Bescheid des Unabhängiges Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/3751-W/09, betreffend Festsetzung der Energieabgabenvergütung für die Jahre 2003 bis 2006, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom wurde die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Festsetzung des Vergütungsbetrages nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz (in der Folge: EAVG) betreffend das Jahr 2003 verfügt und ausgesprochen, dass der Vergütungsbetrag nach diesem Gesetz (nur) mit EUR 120.018,69 festgesetzt werde. Da für dieses Jahr bereits ein solcher in der Höhe von EUR 217.887,19 festgesetzt worden sei, ergebe sich eine Nachzahlung für die beschwerdeführende Partei von EUR 97.868,50.

1.2. Mit dem weiteren Bescheid, gleichfalls vom , wurde in gleicher Weise die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Festsetzung des Vergütungsbetrages nach dem EAVG für das Jahr 2004 verfügt, der Vergütungsbetrag mit EUR 178.987,17 bestimmt und eine Nachzahlung von EUR 123.330,43 im Hinblick auf die mit EUR 302.317,60 bereits erfolgte Festsetzung angeordnet.

1.3. Mit dem weiteren Bescheid, gleichfalls vom , sprach die Abgabenbehörde erster Instanz die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Festsetzung des Vergütungsbetrages betreffend das Jahr 2005 aus, setzte die Höhe des Vergütungsbetrages nach dem EAVG mit EUR 157.945,45 und die Nachzahlung mit EUR 137.557,07 fest.

1.4. Schließlich sprach die Abgabenbehörde erster Instanz mit ihrem Bescheid vom (gleichfalls) betreffend das Jahr 2006 die bescheidmäßige Wiederaufnahme des Verfahrens zur Festsetzung des Vergütungsbetrages nach dem EAVG aus, setzte den Vergütungsbetrag mit EUR 176.181,77 und die Nachzahlung mit EUR 132.189,62 fest.

1.5. In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachte die beschwerdeführende Partei vor, im Rahmen der Betriebsprüfung für die Jahre 2003 bis 2005 bzw. einer Nachschau betreffend das Jahr 2006 seien drei Sachverhalte nicht anerkannt worden. So sei unter anderem die Biersteuer nicht als Vorleistung angesehen worden, weil es sich nach Ansicht der Betriebsprüfung nicht um einen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 bzw. Z 2 UStG handle, der an die beschwerdeführende Partei bzw. deren Rechtsvorgängerin erbracht worden sei.

Soweit die Biersteuer nicht als Vorleistung anerkannt werde (dies sei für das Jahr 2003 im Betrag von EUR 42.678,11, für das Jahr 2004 im Betrag von EUR 57.636,42, für das Jahr 2005 mit EUR 58.474,45 und für das Jahr 2006 mit EUR 61.428,15 der Fall gewesen), würden die erstinstanzlichen Bescheide bekämpft.

Die Biersteuer sei eine Verbrauchssteuer und solle den Verbrauch bestimmter Güter im Inland erfassen. Aus einhebungstechnischen Gründen werde die Biersteuer jedoch nicht beim Letztverbraucher, sondern beim Hersteller bzw. Importeur erhoben.

Die vom bundesweiten Fachsenat Umsatzsteuer getroffene Aussage, dass Steuern, öffentliche Gebühren und Abgaben, die vom Unternehmer geschuldet würden, bei ihm keine durchlaufenden Posten seien, auch wenn sie dem Leistungsempfänger gesondert berechnet würden, beziehe sich auf die Umsatzsteuer. Damit zähle auch die Biersteuer zur Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer (kumulative Wirkung der Umsatzsteuer). Dies sei jedoch in § 4 UStG zur Bemessungsgrundlage ausgesprochen.

§ 1 Abs. 1 Z 1 EAVG verweise jedoch nur auf § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG und nicht auf andere Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes, insbesondere auch nicht auf § 4 UStG. Daraus könne nur abgeleitet werden, dass für die Energieabgabenvergütung auch jene Umsätze heranzuziehen seien, die von der Umsatzsteuer befreit seien. Zusätzlich beziehe das EAVG auch ausländische Umsätze in die Vorleistungen mit ein, die, wenn sie im Inland ausgeführt worden wären, Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG wären. Es komme daher nicht auf die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer an, sondern darauf, ob ein Umsatz (eine Leistung) vorliege oder nicht.

§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG besagten, dass Lieferungen und sonstige Leistungen nur dann steuerbar seien, wenn sie gegen Entgelt erbracht würden, also, wenn ein Leistungsaustausch vorliege. Die Biersteuer sei zwar Teil des Entgeltes zur Erlangung der Leistung und damit auch in der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer enthalten, ein Leistungsaustausch zwischen dem Unternehmer und dem Leistungsempfänger liege für diesen Teil jedoch nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei nicht vor, weil der Unternehmer nur "Einhebungsstelle" der Steuer sei. Würde die Steuer an der Stelle erfasst, die man damit auch belasten wolle, nämlich beim Letztverbraucher, würde ein anderes Ergebnis die Folge sein.

Dass die Einhebungstechnik einer Steuer eine Auswirkung auf eine andere Steuer (in diesem Fall die Energieabgaben, nämlich eine höhere Belastung durch geringere Vergütung der bezahlten Abgaben) habe, sei aus Sicht der beschwerdeführenden Partei nicht nachvollziehbar.

Auch werde der Nettoproduktionswert dahin definiert, dass er die Leistungen umfasse, die vom Unternehmer erbracht würden, abzüglich der Leistungen, die an den Unternehmer erbracht würden. Was die Biersteuer betreffe, werde aber keine Leistung vom Unternehmer bzw. an das Unternehmen erbracht. Die Biersteuer habe auch nichts mit der Produktion zu tun. Das Unternehmen hebe nur die Biersteuer ein und führe sie an die Zollbehörde ab.

Die Einhebung einer Steuer führe in diesem Fall zu einer Erhöhung der Steuerbelastung bei einer anderen Steuer. Das könne vom System her nicht gewünscht sein, auch wenn es in anderen Bereichen zu einer kumulativen Steuerwirkung komme (wie etwa bei der Einbeziehung von Verbrauchsteuern, darunter der Biersteuer, in die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage). Es komme hier auch zu einer Benachteiligung gegenüber anderen Produktionsunternehmen, welche keine Verpflichtung zur Einhebung einer Verbrauchsteuer hätten. Diese erhielten die Energieabgaben im Ausmaß der tatsächlich erzielten "Wertschöpfung" erstattet. In diesem Falle zahle die beschwerdeführende Partei höhere Energieabgaben, weil sie als Steuereinhebungsstelle fungiere; sie werde dafür "bestraft", dass sie eine "Dienstleistung" erbringe und für die Finanzverwaltung die Einhebung der Abgabe übernehme.

Aus diesen Gründen werde die Berücksichtigung der Biersteuer als "Durchläufer" im Zusammenhang mit der Energieabgabenvergütung beantragt.

1.6. Mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens sowie des Parteivorbringens und der nach Ansicht der belangten Behörde heranzuziehenden Vorschriften führte die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides aus, gegen die Neuberechnung der Energieabgabenvergütungen für die Jahre 2003 bis 2006 seien keine Einwendungen erhoben worden, weshalb die betraglichen Feststellungen als unstrittig der Entscheidung zu Grunde gelegt würden.

Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bilde die Frage, ob die von der beschwerdeführenden Partei in den Ausgangsumsätzen weiterverrechnete Biersteuer als Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 in die Berechnung des Nettoproduktionswertes miteinzubeziehen oder die entrichtete Biersteuer allenfalls als Vorleistung "abzubringen" sei.

Der Entgeltbegriff des UStG 1994 sei aus der Sicht des Leistungsempfängers definiert; seine Leistungen seien Entgelt, soweit sie aufgewendet würden, um die Leistung des Unternehmers zu erhalten. Nur das sei Entgelt, was in einer Zweckbindung zur Erlangung der Lieferung oder sonstigen Leistung stehe (so genannter "Entgeltlichkeitszusammenhang").

Nach übereinstimmender Rechtsansicht gehörten zum Entgelt grundsätzlich auch Abgaben und abgabenähnliche Belastungen, die der Unternehmer im Zusammenhang mit der Leistung schulde und die er weiterverrechne bzw. aus dem Entgelt tilge. Entgeltsbestandteil seien daher auch die speziellen Verbrauchsteuern, die Energieabgaben, die Vergnügungssteuern, die Normverbrauchsabgabe etc. Dies gelte insbesondere für Abgaben und abgabenähnliche Belastungen, die im Zusammenhang mit der Leistung geschuldet und weiterverrechnet würden. Auch unionsrechtlich zähle die Biersteuer als besondere Verbrauchsteuer zur Umsatzsteuerbemessungsgrundlage. Als Voraussetzung für die Einbeziehung der Biersteuer in die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage gelte, dass die Biersteuer in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Lieferung stehen müsse, auch wenn sie keinen Mehrwert bilde und nicht die wirtschaftliche Gegenleistung für die Lieferung eines Gegenstandes bilde.

Nicht zum Entgelt gehörten nach § 4 Abs. 3 UStG 1994 die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahme und verausgabe (durchlaufende Posten) und nach Abs. 10 leg. cit. die Umsatzsteuer. Beträge, die der Unternehmer im eigenen Namen aufwende und weiterverrechne, seien hingegen Teil des Entgelts im Sinne des § 4 Abs. 1 UStG.

Auch unionsrechtlich seien Beträge nicht miteinzubeziehen, die ein Steuerpflichtiger vom Erwerber oder vom Dienstleistungsempfänger als Erstattung der in ihrem Namen und für ihre Rechnung verauslagten Beträge erhalte und die in seiner Buchführung als durchlaufende Posten behandelt würden.

Bei der Biersteuer sei - von Spezialfällen abgesehen - der Inhaber des Steuerlagers der Steuerschuldner. Im konkreten Fall sei also die beschwerdeführende Partei und nicht der Verbraucher Steuerschuldner. Daraus folge, dass die Biersteuer keineswegs als durchlaufender Posten gemäß § 4 Abs. 3 UStG 1994 zu beurteilen sei, weil die beschwerdeführende Partei als Steuerschuldner die Biersteuer im eigenen Namen und nicht im Namen und für Rechnung eines anderen verausgabe. Die Behandlung der Biersteuer als durchlaufender Posten hätte somit zur Voraussetzung, dass die Biersteuer in fremdem Namen und für fremde Rechnung vereinnahmt würde, dies sei aber bei der Biersteuer nicht der Fall.

Da weiterverrechnete Verbrauchsteuern wie die Biersteuer somit eindeutig als Teil des Entgelts zu behandeln seien, seien die auf die Biersteuer entfallenden Beträge damit Teil der Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994. Auf diese Weise müsse die gesondert in Rechnung gestellte Biersteuer in die Berechnung des Nettoproduktionswertes und der Energieabgabenvergütung einfließen.

Den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei sei entgegen zu halten, dass den Bestimmungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes nicht die Bedeutung unterstellt werden könne, dass die an die Kunden weiterverrechnete Biersteuer nicht Teil der Ausgangsumsätze sei und damit nicht gleichzeitig den Nettoproduktionswert erhöhe, weil Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG nach dem Entgelt gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. bemessen würden.

Auch wenn man die historische Absicht des Gesetzgebers berücksichtige, könne man nicht zu dem von der beschwerdeführenden Partei gewünschten Ergebnis kommen; weder aus den Bestimmungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes noch den Materialien zum Strukturanpassungsgesetz 1996 sei zu entnehmen, dass im Nettoproduktionswert ausschließlich Beträge enthalten sein sollten, die auf eine tatsächliche Wertschöpfung im Produktionsprozess zurückzuführen seien. Der Begriff der Wertschöpfung möge dem des Nettoproduktionswertes ähnlich sein, eine Identität der beiden Begriffe bestehe jedoch nicht, weil die Definition des § 1 Abs. 1 EAVG nur für den Nettoproduktionswert gelte.

In den Materialien zum Strukturanpassungsgesetz 1996 heiße es

zur Energiebesteuerung: "... Um das produzierende Gewerbe bzw. die

produzierenden Industriebetriebe durch die neugeschaffenen Energieabgaben nicht über Gebühr zu belasten bzw. in ihrer Konkurrenzfähigkeit zu beschneiden, wird in Abhängigkeit des Nettoproduktionswertes eine Rückerstattung der bezahlten Energiekosten eingeführt. Die zu bezahlenden Kosten für Erdgas und elektrischer Energie sind mit 0,35 % des Nettoproduktionswertes begrenzt. Wird diese Grenze überschritten, dann werden die darüber hinausgehenden Kosten für die Besteuerung von Erdgas und elektrischer Energie vom zuständigen Finanzamt abzüglich eines Selbstbehaltes von 5.000 S vergütet."

Zwar sei nunmehr die Abgabenvergütung nicht mehr auf Produktionsbetriebe eingeschränkt, doch könne sich die belangte Behörde der Meinung der beschwerdeführenden Partei, dass Produktionsunternehmen schlechthin durch die Biersteuer in Bezug auf die Energieabgabenvergütung benachteiligt seien, nicht anschließen.

Dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 EAVG im Zusammenhang mit den übrigen Gesetzesbestimmungen könne keine andere Bedeutung beigemessen werden als jene, die die Abgabenbehörde erster Instanz zu Grunde gelegt habe. Auch bei Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers bei Erlassung des EAVG ergebe sich nichts anderes. Es bestehe daher keine Möglichkeit, durch eine Interpretation zu einem anderen Ergebnis zu kommen, weil der äußerste mögliche Wortsinn auch die Grenze jeglicher Auslegung abstecke.

Den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei, § 1 Abs. 1 Z 1 EAVG verweise nur auf § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 und nicht auf § 4 UStG 1994, sei entgegen zu halten, dass sich § 1 Abs. 1 Z 1 UStG ausdrücklich auf entgeltliche Lieferungen und Leistungen beziehe und somit die Definition des Entgelts in § 4 UStG Bestandteil der zitierten Bestimmung sei. Zum Entgelt zählten jedoch danach auch andere mit der Errichtung von Verträgen über Lieferungen oder sonstige Leistungen verbundene Kosten, die der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung dem Unternehmer zu ersetzen habe.

Auch wenn mittels der Energieabgabenvergütung energieintensive Betriebe entlastet werden sollten, sei weder den Bestimmungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes noch den Materialien zum Strukturanpassungsgesetz zu entnehmen, dass im Nettoproduktionswert ausschließlich Beträge, die auf eine tatsächliche Wertschöpfung im Produktionsprozess zurückzuführen seien, enthalten sein sollten. Soweit die beschwerdeführende Partei in der Miteinbeziehung der Biersteuer bei den Umsätzen und deren gleichzeitiger Nichtberücksichtigung als "Vorleistung" eine Benachteiligung bzw. unsachliche Diskriminierung gegenüber anderen Produktionsunternehmen erblicke, sei darauf zu verweisen, dass der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde in einem gleichgelagerten Fall abgelehnt habe (Hinweis auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1374/10).

Dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, diese werde gegenüber einem Handelsbetrieb diskriminiert, der inländisches Bier erwerbe, weil bei diesem die Biersteuer im Anschaffungspreis enthalten und als Vorleistung abziehbar sei, sei entgegen zu halten, dass Handelsbetriebe nicht im gleichen Maße energieintensiv wie Produktionsbetriebe arbeiteten und mit Energiesteuern belastet seien. Darüber hinaus könnten auch Vertriebsgesellschaften als Schuldner der Biersteuer auftreten, nämlich dort, wo die Biersteuer bei ihrer Weiterverrechnung an den Kunden den Nettoproduktionswert der Vertriebsgesellschaft erhöhe.

1.7. Die beschwerdeführende Partei bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof (nur) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet kostenpflichtig abzuweisen.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. § 1 des mit Art. 62 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, eingeführten Bundesgesetzes über die Vergütung von Energieabgaben (Energieabgabenvergütungsgesetz) lautete in der Stammfassung:

"(1) Die Energieabgaben auf Erdgas und elektrische Energie sind für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) auf Antrag insoweit zu vergüten, als sie (insgesamt) 0,35% des Unterschiedsbetrages zwischen

1. Umsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 und

2. Umsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die an das Unternehmen erbracht werden, übersteigen (Nettoproduktionswert).

(2) 1. Als Umsätze im Sinne von Abs. 1 Z 2 gelten auch Umsätze, die, wären sie im Inland erbracht worden, Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 wären.

2. Nicht als Umsätze im Sinne von Abs. 1 Z 2 gelten Umsätze aus der Gestellung von Arbeitskräften."

Durch die Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 wurde der Bereich der Energieabgaben um jene auf Kohle erweitert. Durch die Novelle BGBl. I Nr. 92/2004 wurde sowohl der Kreis der Energieträger erweitert als auch der Satz, der auf den Unterschiedsbetrag Anwendung findet, auf 0,5 % erhöht.

Gemäß § 2 Abs. 1 EAVG besteht ein Anspruch auf Vergütung für die dort jeweils genannten Unternehmen bzw. Betriebe, wobei im Beschwerdefall das grundsätzliche Bestehen eines derartigen Anspruches nicht strittig ist.

Nach § 2 Abs. 2 leg. cit. (auch hier ist die jeweilige Fassung auf Grund verschiedener Novellen nicht streitentscheidend) wird über Antrag des Vergütungsberechtigten je Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) der Betrag vergütet, der den in § 1 genannten Anteil am Nettoproduktionswert übersteigt. Hievon ist ein je nach Fassung unterschiedlicher, hier aber nicht strittiger Selbstbehalt abzuziehen.

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 unterliegen der Umsatzsteuer Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt.

Nach § 4 Abs. 1 UStG 1994 wird der Umsatz im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 leg. cit. nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten; dazu gehören insbesondere auch Gebühren für Rechtsgeschäfte und andere mit der Errichtung von Verträgen über Lieferungen oder sonstige Leistungen verbundene Kosten, die der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung dem Unternehmer zu ersetzen hat.

Nicht zum Entgelt gehören nach § 4 Abs. 3 UStG 1994 die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten).

§§ 7 und 8 des Bundesgesetzes, mit dem die Biersteuer an das Gemeinschaftsrecht angepasst wird (Biersteuergesetz 1995), BGBl. Nr. 701/1994 in der Fassung durch BGBl. Nr. 427/1996, lauten wie folgt (auszugsweise):

"§ 7. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, entsteht die Steuerschuld dadurch, daß Bier aus einem Steuerlager weggebracht wird, ohne daß sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder Zollverfahren nach § 15 Abs. 1 Z 3 anschließt, oder dadurch, daß es in einem Steuerlager zum Verbrauch entnommen wird (Entnahme in den freien Verkehr). Als Entnahme von Bier zum Verbrauch gilt auch das Verbringen in einen Betriebsteil, in dem Bier ausschließlich an Verbraucher abgegeben wird. Wird Bier, das in einem Steuerlager zum Verbrauch entnommen wurde, aus dem Betrieb weggebracht, dann entsteht durch eine solche Wegbringung keine Steuerschuld. Als Entnahme zum Verbrauch gilt nicht die Weiterverarbeitung von Bier zu einem anderen Produkt.

(2) ...

(3) ...

(4) Die Steuerschuld entsteht

1. in den Fällen des Abs. 1 im Zeitpunkt der Entnahme in den freien Verkehr;

...

(5) Wird Bier aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet eingebracht (Einfuhr) oder befindet es sich in einem Zollverfahren oder in einer Freizone oder einem Freilager des Steuergebietes, entsteht, ausgenommen in den Fällen des § 25, die Steuerschuld im Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld.

§ 8. Steuerschuldner ist

1. in den Fällen des § 7 Abs. 1 der Inhaber des Steuerlagers;

...

4. in den Fällen des § 7 Abs. 5 der Zollschuldner."

2.2. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es ausschließlich um die Frage, ob die Biersteuer in die Bemessungsgrundlage für den Nettoproduktionswert einzubeziehen ist oder nicht. Die beschwerdeführende Partei vertritt dabei die - näher ausgeführte - Ansicht, dass die entrichtete Biersteuer bei den geleisteten Umsätzen zur Berechnung des Nettoproduktionswertes außer Betracht zu bleiben hat; die Abgabenbehörden gehen von einer Einbeziehung der Biersteuer bei der Berechnung der geleisteten Umsätze für den Nettoproduktionswert aus.

Die belangte Behörde stützt ihre Ansicht auf den in § 4 (insbesondere Abs. 1) UStG 1994 näher umschriebenen Entgeltsbegriff, wonach auch Abgaben in das Entgelt miteinzubeziehen seien. Die beschwerdeführende Partei verweist dagegen darauf, dass das EAVG nur auf § 1 UStG 1994, nicht aber auf dessen § 4 zur Definition des Nettoproduktionswertes verweise, dass - folge man der Ansicht der Unanwendbarkeit des § 4 UStG nicht - die Biersteuer als durchlaufender Posten gemäß § 4 Abs. 3 UStG anzusehen sei sowie, dass kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Biersteuer und der "Lieferung" bestehe, wie er aber vom Unionsrecht gefordert werde (Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom in der Rs C-433/09).

2.3. Das EAVG verlangt für die Berechnung des Nettoproduktionswertes - um den es hier geht - die Erstellung einer "Leistungsbilanz" an erbrachten und erhaltenen Leistungen und knüpft dabei unmittelbar an den Umsatzbegriff des § 1 Abs. 1 Z 1 (und 2) UStG 1994 an. Damit ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Auslegung des UStG 1994 und der diesem zu Grunde liegenden unionsrechtlichen Bestimmungen insoweit für die Auslegung und Anwendung des § 1 Abs. 1 EAVG heranzuziehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/17/0086, mit weiteren Nachweisen). Dies bedeutet, dass der Begriff des "Entgelts", wie er in § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 verwendet wird, auch vor dem Hintergrund der Verweisung durch § 1 Abs. 1 EAVG, im Sinne des UStG 1994 (hier insbesondere des § 4 Abs. 1 leg. cit.) zu verstehen ist. "Entgelt" ist somit alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten; dazu gehört - bezogen auf den Beschwerdefall - auch die Biersteuer. Diese ist - wie die belangte Behörde zutreffend unter Bezug auf die §§ 7 und 8 BiersteuerG 1995 dargelegt hat - bei der beschwerdeführenden Partei als Steuerschuldner auch kein "Durchlaufposten" im Sinne des § 4 Abs. 3 UStG 1994; die Biersteuer wird nicht im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt, woran auch die allenfalls bestehende Möglichkeit einer (nur) wirtschaftlichen Überwälzbarkeit an den Verbraucher nichts ändert.

Soweit die beschwerdeführende Partei im Hinblick auf das erwähnte Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom unionsrechtliche Bedenken äußert, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Urteil ausdrücklich (vgl. Randnr. 43) von einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen der NoVA und der Zulassung (des Kraftfahrzeuges) ausgeht und so einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Lieferung und der Abgabe verneint. Wie der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom , Rs C-106/10, ausgesprochen hat, kann der unmittelbare Zusammenhang zwischen der Lieferung und der betreffenden Steuer, der bewirkt, dass diese Steuer in die Besteuerungsgrundlage der Umsatzsteuer einzubeziehen ist, durch verschiedene Umstände hergestellt werden (vgl. Rdnr. 37 f). Wie auch in dem dem genannten Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt sind auch im Beschwerdefall die Entstehungstatbestände der Biersteuer allesamt als vorgelagerte und zur Lieferung gehörende Vorgänge anzusehen. Die Beträge, die der Lieferer der Steuerschuldner an Biersteuer entrichtet, sind daher Bestandteil des Wertes des gelieferten Biers. Wer Bier erwirbt, für das die Brauerei bereits Biersteuer entrichtet hat, vergütet damit einen vorhergehenden Vorgang, den die Brauerei veranlasst hat, sodass von einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Lieferung und der Biersteuer auszugehen ist.

2.4. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.5. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konntet gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG Abstand genommen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließ. Die Entscheidung der Rechtssache hing bei unbestrittenem und von der belangten Behörde ausreichend festgestelltem Sachverhalt allein von den dargestellten Rechtsfragen ab. Auch Art. 6 Abs. 1 MRK stand dem im Fall der hier vorliegenden Abgabe (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2006/17/0157 und andere) und der vor der belangten Behörde stattgefundenen mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

2.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am