VwGH vom 24.04.2013, 2011/17/0129

VwGH vom 24.04.2013, 2011/17/0129

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, Hofrat Dr. Holeschofsky und Hofrätin Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde des JÖ in B, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS- 07/F/34/9349/2010-5, betreffend Verkürzung der Wiener Vergnügungssteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , wurde über den Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A GmbH gemäß §§ 14 Abs. 2 und 17 Abs. 3 iVm § 19 Abs. 1 des Vergnügungssteuergesetzes 2005 (VGSG) in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 VStG wegen Verkürzung der Vergnügungssteuer eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.400 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage und 12 Stunden) verhängt. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, den Betrieb eines Münzgewinnspielapparates der Type "Hundrennwettapparat" für die Monate September 2008 und Oktober 2008 zur Vergnügungssteuer anzumelden und die darauf entfallende Vergnügungssteuer zu entrichten. Er habe dadurch Vergnügungssteuer von monatlich EUR 1.400 verkürzt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers dahingehend Folge gegeben, dass die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabgesetzt wurde. In ihrer Begründung stellte die belangte Behörde im Wesentlichen fest, das gegenständliche Gerät habe (aufgezeichnete) Hundewettrennen angeboten, ohne dem Spieler im Ablauf des Spieles Informationen über die Identität der Hunde zur Verfügung zu stellen. Der Spieler habe durch einen entsprechenden Einwurf am Gerät auf die per Zufallsprinzip ermittelten Quoten der nicht mit ihrer Identität feststehenden Hunde beim nächsten der in regelmäßigen, wenige Minuten betragenden Abständen gestarteten Hunderennen wetten und bei einem entsprechenden Ergebnis den sich nach der betreffenden Quote und dem Einsatz ermittelten Auszahlungsbetrag ("Gewinn") - offenbar beim Gastwirt - einlösen können.

Die belangte Behörde gelangte zu der Beurteilung, bei dem gegenständlichen Gerät handle es sich um einen "Apparat", dessen Betätigung aus Freude an der betreffenden Beschäftigung selbst, um der Entspannung oder Unterhaltung Willen erfolgt sei, somit um einen "Spielapparat". Da sich dem Spieler ohne weiteres Zutun am Bildschirm die Spielmöglichkeit (der Weg zum Spiel) geboten habe, sei ein "Spielapparat" im Sinne des § 6 Abs. 1 VGSG vorgelegen; dies unabhängig davon, ob allenfalls (im Hintergrund) die Auswahl einer weiteren Spielmöglichkeit oder anderer Bedienungsmöglichkeiten vorhanden gewesen seien.

Weiters führte die belangte Behörde aus, die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lasse erkennen, dass eine Sportwette nur dann vorliege, wenn den Kunden anlässlich der Abgabe der Sportwette alle relevanten Daten über das Ereignis (Zeit und Ort des Rennens, Identität der Hunde sowie die Quoten) bekannt seien. Dies könne auf Rennen, bei denen die Identität der Hunde nicht bekannt sei und die Quoten im "Zufallsprinzip" ermittelt würden, keinesfalls zutreffen. In einem solchen Fall handle es sich keinesfalls um eine Sportwette, sondern um ein nur vom Zufall abhängiges Spiel (Glücksspiel im weitesten Sinne), sodass der gegenständliche Apparat jedenfalls als "Spielapparat" in Sinne des § 6 Abs. 1 VGSG vergnügungssteuerpflichtig gewesen sei. Mangels entsprechender Anmeldung und Entrichtung der Vergnügungssteuer sei somit eine Verkürzung derselben vorgelegen.

Hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers, den Revisionsbeamten einzuvernehmen, der den Apparat rund einen Monat nach dem Zeitpunkt der Kontrolle durch den im Verfahren vor der belangten Behörde einvernommenen Zeugen neuerlich (mit demselben Ergebnis) kontrolliert habe, sei die belangte Behörde nicht verpflichtet gewesen, Beweise aufzunehmen. Ein zur Aufnahme eines Beweises ausreichendes Vorbringen liege bei abstrakten Behauptungen bzw. bei Beweisanträgen zur Klärung, ob ein bestimmtes Verhalten bzw. ein bestimmter Umstand vorgelegen sei, nicht vor. Dabei handle es sich um unzulässige Erkundungsbeweise, zu deren Durchführung die belangte Behörde nicht verpflichtet sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete keine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichthof hat erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über die Besteuerung von Vergnügungen im Gebiete der Stadt Wien (Vergnügungssteuergesetz 2005 - VGSG), LGBl. Nr. 56/2005, lauten auszugsweise:

"Steuergegenstand

§ 1. (1) Folgende im Gebiet der Stadt Wien veranstaltete Vergnügungen unterliegen einer Steuer nach Maßgabe dieses Gesetzes:

3. Halten von Spielapparaten und von Musikautomaten

(§ 6);

Halten von Spielapparaten und von Musikautomaten

§ 6. (1) Für das Halten von Spielapparaten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so zB Jeton- oder Warengewinn) erzielt werden, beträgt die Steuer je Apparat und begonnenem Kalendermonat 1 400 Euro. Die Steuerpflicht besteht unabhängig davon, ob die Entscheidung über das Spielergebnis durch den Apparat selbst, zentralseitig oder auf eine sonstige Art und Weise herbeigeführt wird.

Steuerpflicht und Haftung

§ 13. (1) Steuerpflichtig ist der Unternehmer der Veranstaltung. Unternehmer der Veranstaltung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird oder die Entgelte gefordert werden.

Strafbestimmungen

§ 19. (1) Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer mit einem Betrag von höchstens 21 000 Euro verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 42 000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. …

…"

Die belangte Behörde geht in dem angefochtenen Bescheid davon aus, dass mit dem gegenständlichen Gerät Einsätze auf aufgezeichnete Hunderennen getätigt werden können und es sich daher um Spielapparate im Sinne des § 6 Abs. 1 VGSG handelt, für den der Beschwerdeführer Vergnügungssteuer hätte entrichten müssen.

Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde ausschließlich gegen die Beurteilung des gegenständlichen Apparates als Spielapparat iSd § 6 Abs. 1 VGSG. Er bringt vor, bei der "live" Wiedergabe von Hunderennen sei denklogisch eine Internetanbindung notwendig. Daher sei die Schlussfolgerung des einvernommenen Zeugen, bei Geräten mit Internetanbindung handle es sich um solche, die bereits aufgezeichnete Rennen wiedergäben, und somit nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes um Spielapparate, unlogisch und falsch. Das Anbieten von Sportwetten via Internet sei erlaubt. Es werde dafür allenfalls eine Buchmacher- oder Totalisateurbewilligung benötigt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits in mehreren Erkenntnissen mit "Hunderennwettautomaten" auseinandergesetzt und dabei das Vorliegen eines Spielapparates bejaht, wenn bei dem gegenständlichen Spielprogramm nicht auf ein künftiges sportliches Ereignis gewettet werden konnte, sondern der Ausgang des Spieles davon abhing, welches bereits stattgefundene Rennen nach bzw. vor dem Setzen ausgewählt wurde (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/17/0042, mwN).

Im Gegensatz dazu hängt bei einer "Sportwette" die Entscheidung über das Spielergebnis nicht vorwiegend vom Zufall ab, weil der Wettende seine Kenntnisse betreffend die Umstände bei der sportlichen Veranstaltung (z.B. betreffend Hunderennen die Trainingsverfassung und den gesundheitlichen Zustand der einzelnen Tiere, die Stärken der Hunde bei der zu erwartenden Wetterlage, etc.) einbringt und diese Kenntnisse im Hinblick auf den Ausgang des jeweiligen sportlichen Ereignisses das Zufallselement überwiegen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/17/0299).

Die Beschwerde rügt, es wäre aufzuklären gewesen, ob im Beschwerdefall Live-Übertragungen dargeboten worden seien. Aber auch im Falle von Live-Übertragungen von Hunderennen auf dem gegenständlichen Apparat wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Der Beschwerdeführer behauptet nämlich nicht, dass den Spielern - abgesehen allenfalls vom Ort des Rennens - die weiteren Umstände der Rennen (beispielsweise die Identität der teilnehmenden Hunde) bekannt gegeben worden wären. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich auch nicht, dass die Spieler - selbst im Falle einer Live-Übertagung - die Möglichkeit gehabt hätten, den Ausgang der Rennen auf Grund ihrer Kenntnisse zu beurteilen. Dass die unterlassene Einvernahme des Kontrollbeamten ein anderes Verfahrensergebnis zur Folge gehabt hätte, wird in der Beschwerde nicht dargetan. Es kann somit der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer Spielapparate iSd § 6 Abs. 1 VGSG gehalten hat, für die er hätte Vergnügungssteuer entrichten müssen.

Da die Beschwerde ansonsten kein Vorbringen enthält, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am