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VwGH vom 07.04.2016, Ro 2014/08/0037

VwGH vom 07.04.2016, Ro 2014/08/0037

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten, den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätinnen Dr. Julcher und Mag. Rossmeisel sowie den Hofrat Mag. Berger als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision der Mag. M L in W, vertreten durch Dr. Markus Panhölzl, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Am Tabor 13/1/23, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien, 2013-0566- 9-002941, betreffend Feststellung der Höhe von Weiterbildungsgeld (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1 Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Revisionswerberin gemäß § 26 Abs. 1 AlVG ab dem Weiterbildungsgeld in Höhe von täglich EUR 35,19 gebührt.

2 Die belangte Behörde ging in den Feststellungen zusammengefasst davon aus, dass die Revisionswerberin am (mit Geltung für ) einen Antrag auf Weiterbildungsgeld gestellt habe. Diesem Antrag sei als Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz nach § 11 AVRAG eine Bestätigung, abgeschlossen zwischen ihr und der BKP Rechtsanwälte GmbH für den Zeitraum 1. August bis , vorgelegen. Das Weiterbildungsgeld sei der Revisionswerberin ab zuerkannt worden. Maßgebend für die Höhe des Arbeitslosengelds und davon abgeleitet des Weiterbildungsgeldes bei Beantragung in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2010 sei die beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherte Jahresbemessungsgrundlage aus dem Jahr 2009 gewesen. Aufgrund dieser Angaben sei ein Weiterbildungsgeld in der Höhe von täglich EUR 35,19 im beantragten Zeitraum angewiesen worden.

Nach Beendigung der Bildungskarenz sei die Revisionswerberin wieder in das Dienstverhältnis bei der BKP Rechtsanwälte GmbH eingetreten, welches am beendet worden sei. Seit sei sie bei FW Partner Rechtsanwälte GmbH vollversicherungspflichtig angestellt.

Am sei ein elektronischer Antrag auf Weiterbildungsgeld eingelangt. Nach Vorlage einer neuerlichen Bestätigung über eine nun mit FW Partner Rechtsanwälte GmbH vereinbarte Bildungskarenz für den Zeitraum bis sei eine Anweisung von Weiterbildungsgeld ab in Höhe von täglich EUR 47,19 erfolgt.

Nachdem am vom AMS festgestellt worden sei, dass die Leistung in nicht gebührender Höhe angewiesen worden sei, sei eine nachträgliche Korrektur der Leistungshöhe (auf täglich EUR 35,19) erfolgt.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass das Weiterbildungsgeld aufgrund der neuerlichen Antragstellung am in Form eines Fortbezuges in der ursprünglichen Höhe von EUR 35,19 gewährt worden sei.

Zu dem Einwand in der Berufung, wonach die Revisionswerberin im August 2013 aufgrund neuerlich erfüllter Anwartschaften und einer neuvereinbarten Bildungskarenz einen neuen Anspruch auf Weiterbildungsgeld erworben hätte und daher richtigerweise ihr im Kalenderjahr 2012 erworbenes Entgelt heranzuziehen sei, verwies die belangte Behörde auf die Bestimmung des § 26 Abs. 7 AlVG, wonach u.a. § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug) für Weiterbildungsgeld anzuwenden sei. Auch § 26 Abs. 1 Z 3 AlVG spreche davon, dass, wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfinde, Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden könne.

Da dies im Fall der Revisionswerberin der Fall sei, handle es sich um einen Fortbezug von Weiterbildungsgeld ab in der Höhe von täglich EUR 35,19.

3 Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, gemäß § 4 Abs. 1 erster Satz VwGbk-ÜG erhobene Revision.

4 Das in das Verfahren eingetretene Bundesverwaltungsgericht legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand. Es verwies auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

5 Die Revisionswerberin stellte im Juli 2010 einen Antrag auf Weiterbildungsgeld für zwei Monate; als maßgebend für die Höhe des Arbeitslosengelds und davon abgeleitet des Weiterbildungsgelds zog das AMS die Jahresbemessungsgrundlage aus dem Jahr 2009 heran. Es errechnete sich ein Tagessatz von EUR 35,19. Diesen Tagessatz legte die belangte Behörde auch dem (zweiten) Antrag auf Weiterbildungsgeld für den Zeitraum August 2013 bis Juni 2014 (die restlichen zehn Monate) als Fortbezug zu Grunde.

6 Nach der ständigen, auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 9.315/A, gestützten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ansprüche auf Arbeitslosengeld (hiezu gehört auch der Anspruch auf Fortbezug desselben gemäß § 19 Abs. 1 AlVG) - sofern der Gesetzgeber nichts anderes anordnet - zeitraumbezogen zu beurteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2001/19/0005, mwN).

7 Zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 2010 (1. August bis ) lautete § 26 AlVG (Weiterbildungsgeld) in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2007 - soweit von Relevanz - wie folgt:

"§ 26. (1) Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:

1. Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden.

2. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.

(2) - (6) ...

(7) § 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1 erster Satz, Abs. 3 mit der Maßgabe, daß die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 8 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.

(8) ..."

§ 19 AlVG (Fortbezug) lautete:

"(1) Arbeitslosen, die das zuerkannte Arbeitslosengeld nicht bis zur zulässigen Höchstdauer in Anspruch nehmen, ist der Fortbezug des Arbeitslosengeldes für die restliche zulässige Bezugsdauer zu gewähren,

a) wenn die Geltendmachung innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren, gerechnet vom Tag des letzten Bezuges des Arbeitslosengeldes, erfolgt und

b) wenn, abgesehen von der Anwartschaft, die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind.

Die Frist nach lit. a verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10 und 8.

(2) Der Anspruch auf Fortbezug des Arbeitslosengeldes ist nicht gegeben, wenn der Arbeitslose die Voraussetzungen für eine neue Anwartschaft erfüllt.

(3) ..."

8 Mit BGBl. I Nr. 67/2013 wurde § 26 Abs. 1 AlVG (Inkrafttreten ) derart novelliert, dass er auszugsweise wie folgt lautet:

"(1) Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
...
2.
...
3.
Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (§ 26a) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.
4.
Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die gemäß § 14 Abs. 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.
5.
...

(2) ... (6)

(7) § 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen."

9 Im Vergleich der beiden Fassungen sind die hier relevanten gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen gleich geblieben.

10 § 11 Abs. 1 AVRAG (Bildungskarenz) in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2009 lautet:

"(1) Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen."

11 Die Revisionswerberin steht zusammengefasst auf dem Standpunkt, sie habe für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab aufgrund neuerlich erfüllter Anwartschaften und neuerlicher Erfüllung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen einen neuen Antrag auf Gewährung von Weiterbildungsgeld für die Dauer von 10 Monaten gestellt. Die Bestimmung des § 26 Abs. 1 AlVG schließe das Entstehen eines neuen Anspruchs auf Weiterbildungsgeld infolge neu erworbener Anwartschaften innerhalb der dort normierten vierjährigen Rahmenfrist nicht aus, sondern beschränke lediglich die Höchstbezugsdauer auf 12 Monate. Eine mögliche Konkurrenz zwischen Fortbezugs- und Neuanspruch sei vom Gesetzgeber offenkundig übersehen und deswegen nicht geregelt worden. Die aufgezeigte planwidrige Gesetzeslücke sei daher durch analoge Anwendung des § 19 Abs. 2 AlVG zu schließen, der bestimme, dass kein Anspruch auf Fortbezug besteht, wenn die Voraussetzungen für eine neue Anwartschaft erfüllt werden.

Im Fall der Revisionswerberin sei daher als Bemessungsgrundlage für das Weiterbildungsgeld das von ihr im Kalenderjahr 2012 verdiente Entgelt heranzuziehen.

12 Vorliegend ist damit zu klären, ob es sich bei dem im Jahr 2013 beantragten Weiterbildungsgeld als Folge einer neuerlich vereinbarten Bildungskarenz der Revisionswerberin um einen Fortbezug des bereits im Jahr 2010 bezogenen Weiterbildungsgelds handelt oder - wie die Revisionswerberin argumentiert - ein Neuanspruch unter neuerlicher Bemessung des Weiterbildungsgelds entstanden ist.

13 Zur Beurteilung dieser Frage ist neben den bereits dargestellten gesetzlichen Regelungen ein kurzer Blick auf die Entwicklung des Weiterbildungsgelds zu werfen.

14 Sowohl § 26 AlVG als auch § 11 AVRAG wurden durch das Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 139/1997, neu geschaffen. Den Erläuterungen (886 BlgNR 20. GP, S 81, 98) zufolge lag der vorrangige Zweck der Implementierung des Bildungskarenzmodells (Bildungskarenz und Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes) in der Schaffung von Arbeitsplätzen für arbeitslose Personen. "Das Bildungskarenzmodell versteht sich als ein Rahmenmodell, das nach individuellen und betrieblichen Bedürfnissen mit Weiterbildungsmaßnahmen oder Ersatzeinstellungen kombiniert werden kann. Arbeitnehmer sollen für Ausbildungszwecke oder bei Ersatzeinstellung einen Anspruch auf eine maximal zwölfmonatige Karenzierung erhalten. Während dieser Zeit wird als Leistung das Weiterbildungsgeld - vergleichbar mit dem österreichischen Karenzgeld - bezahlt."

15 Mit der Novelle der §§ 11 AVRAG und 26 AlVG durch BGBl. I Nr. 104/2007 war es erstmals möglich, die Bildungskarenz innerhalb einer vierjährigen Rahmenfrist in Teilen zu absolvieren, wobei eine Gesamtbezugsdauer von zwölf Monaten nicht überschritten werden durfte. Diese Regelung besteht fortan, ein Bildungskarenzteil muss dabei immer zumindest zwei Monate betragen. Schon bei Neuschaffung der Regelung zum Weiterbildungsgeld als auch bei den weiteren Novellierungen war der Verweis auf § 19 Abs. 1 erster Satz AlVG ("Fortbezug") gesetzlich implementiert; zuerst in § 28 Abs. 2 AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 139/1997 und nach einer Novellierung in § 26 Abs. 7 AlVG.

16 Daraus folgt, dass die Erfüllung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld (wie auch die unmittelbar vorangehende sechsmonatige arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung) bei der Geltendmachung des ersten Teiles der Bildungskarenz nachzuweisen ist.

In den Folgeteilen der Bildungskarenz liegt jeweils ein Fortbezug des Weiterbildungsgeldes vor.

Diese Schlussfolgerung ist eindeutig aus § 26 Abs. 7 AlVG ableitbar.

17 Die Argumentation der Revisionswerberin, wonach der Gesetzgeber wie Konkurrenz zwischen Fortbezug und Neuanspruch übersehen und nicht geregelt habe und daher diese Gesetzeslücke durch analoge Anwendung des § 19 Abs. 2 AlVG zu schließen sei, übergeht dabei die vorher beschriebene gesetzliche Verweisung auf den Fortbezug.

18 Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Analogie ist das Bestehen einer echten (d.h. planwidrigen) Rechtslücke. Sie ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig, ist, und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Da das öffentliche Recht, im Besonderen das Verwaltungsrecht, schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist, muss eine auftretende Rechtslücke in diesem Rechtsbereich im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. Eine durch Analogie zu schließende Lücke kommt nur dann in Betracht, wenn das Gesetz anders nicht vollziehbar ist oder wenn das Gesetz in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf welchen - unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers - ebendieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher - schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung - auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 96/08/0207, mwN).

19 Dass das Gesetz unvollständig ist ("technische Lücke"), weil es keine Regelung für einen Neuanspruch respektive für Voraussetzungen für eine neue Anwartschaft trifft, ist nicht ersichtlich. Ganz im Gegenteil nimmt der Gesetzgeber schon in der historischen Entwicklung der Regelung zum Weiterbildungsgeld in enger Verknüpfung mit § 11 AVRAG bis dato auf die Fortbezugsregelung des § 19 Abs. 1 AlVG Bezug. Abgesehen davon ist nicht zu sehen, dass die Anknüpfung an einen Fortbezug unbeabsichtigt wäre, geht es doch bei der Bestimmung des § 26 Abs. 1 AlVG darum, eine Weiterbildungsmaßnahme in Teilen, jedoch in einer Rahmenfrist von vier Jahren, absolvieren zu können und ist es in diesem Zusammenhang konsequent, die Erfüllung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld bei "Abrufung" des ersten Teiles zu fordern. Dabei unterscheidet das Gesetz nicht zwischen Fällen, in denen eine mit einem Arbeitgeber vereinbarte Bildungskarenz in Teilen in Anspruch genommen wird, und jenen Fällen, in denen innerhalb der Rahmenfrist mit einem neuen Arbeitgeber eine weitere Bildungskarenz vereinbart wird.

20 Die Revision erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

21 Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013. Wien, am