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Private Grundstücksveräußerung und Hauptwohnsitzbefreiung
immo aktuell 2020/30
Da bei dem verfahrensgegenständlichen Sachverhalt die Absicht des Gesetzgebers, wonach der Veräußerungserlös ungeschmälert zur Schaffung eines neuen Hauptwohnsitzes zur Verfügung stehen solle, für das Gericht offenkundig nicht vorliegt und auch nicht vorliegen kann, muss der Wortlaut der Befreiungsbestimmung des § 30 Abs 2 Z 1 lit b EStG teleologisch reduziert werden. Eine reine Wortinterpretation des Gesetzestextes wäre im gegenständlichen Fall zu extensiv, stünde diese diametral zum eindeutigen Regelungszweck bzw Ziel dieser gesetzlichen Bestimmung. Daher war die besagte Norm auf Basis des vom Gesetzgeber verfolgten Ziels zu interpretieren.
Sachverhalt: In der Zeit zwischen dem und dem bewohnte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie ein Reihenhaus in W. Dieses Objekt hatten der Beschwerdeführer und seine Gattin mit Bestandvertrag vom von der W-AG angemietet. Mit Kaufvertrag vom August 2012 erwarb der Beschwerdeführer das genannte Bestandobjekt samt Kfz-Stellplatz zum vereinbarten Fixpreis in sein Alleineigentum. In der Folge vermietete der Beschwerdeführer das erworbene Objekt mit Bestandvertrag vom an den Bestandnehmer G. Dieser Bestandvertrag wurde auf drei Jahre befristet abgeschlossen. Mit Kaufvertrag vom