VwGH vom 20.07.2011, 2011/17/0055

VwGH vom 20.07.2011, 2011/17/0055

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde der HOB in W, vertreten durch Dr. Franz Josef Salzer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stock im Eisen-Platz 3/3, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. ABK - 120/10, betreffend Ortstaxe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom wurde die beschwerdeführende Partei gemäß §§ 149 Abs. 2 und 150 Wiener Abgabenordnung - WAO in Verbindung mit §§ 11 bis 14 Wiener Tourismusförderungsgesetz - WTFG "für die Ortstaxe des (von ihr betriebenen) Beherbergungsbetriebes" in der Höhe von EUR 86.235,99 für die Jahre 2002 bis 2006 zur Haftung herangezogen. Gleichzeitig wurde wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Ortstaxe ein Säumniszuschlag von EUR 459,70 auferlegt.

1.2. Die beschwerdeführende Partei erhob Berufung.

Mit Berufungsvorentscheidung vom des Magistrates der Stadt Wien wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei beantragte die Vorlage der Berufung.

1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde den Bescheid des Magistrates Wien vom dahingehend ab, dass der Spruch des Bescheides wie folgt zu lauten habe:

"Gemäß §§ 201 Abs. 1 und 202 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in Verbindung mit §§ 11 bis 14 des Wiener Tourismusförderungsgesetzes - WTFG, LGBl. für Wien Nr. 13/1955, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 10/2000, wird die (Firmenwortlaut der Beschwerdeführerin) für die Ortstaxe des Beherbergungsbetriebes in Wien … wie folgt haftbar gemacht:


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Jahr
Bemessungsgrundlage (Steuersatz 2,8 %)
Steuerbetrag
2002
120.642,40
3.377,99
2003
602.675,18
16.874,91
2004
645.933,74
18.086,15
2005
707.971,68
19.823,21
2006
1.002.633,02
28.073,73
Alle Beträge in Euro.
Summe
86.235,99

Gleichzeitig wird gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Ortstaxe ein Säumniszuschlag von EUR 459,70 auferlegt."

1.4. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die beschwerdeführende Partei die Entgelte für das Frühstück, die Beheizung und Bedienung von der Bemessungsgrundlage der Ortstaxe in Abzug bringen wolle, obwohl sie die Preistabellen nicht an den Magistrat zur Vidierung übermittelt habe. Nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 5 WTFG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 WTFG sei jedoch für einen solchen Abzug sowohl der gesonderte Ausweis dieser Entgeltsbestandteile als auch die vorherige Übermittlung der gegliederten Preistabellen an den Magistrat erforderlich. In den Erläuterungen zu § 12 Abs. 5 WTFG in der Fassung der Novelle LGBl. für Wien Nr. 10/2000 heiße es dazu wörtlich:

"Aufzeichnungen: Voraussetzung für eine Verminderung der Bemessungsgrundlage um das Frühstücksentgelt, die Heizkosten, das Bedienungsgeld und das Bedienungsäquivalent soll - wie schon bisher - ein entsprechender Ausweis in den dem Magistrat vorzulegenden Entgelttabellen (§ 15 Abs. 2) sein."

Ebenso habe der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass das Bedienungsgeld, der Heizzuschlag und das Entgelt für das Frühstück dann nicht zum (Beherbergungs )Entgelt zählten, wenn diese in den Preistabellen des § 15 Abs. 2 WTFG gesondert ausgewiesen seien (Verweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/17/0165). Überdies habe der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 2004/17/0079, angemerkt, dass es nicht auf die Angabe des Bedienungsgeldes in den Speise- und Getränkekarten oder in den Zimmerpreisauszeichnungen ankommen könne. Entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei komme der Vidierung der gegliederten Preislisten durch die Abgabenbehörde eine Beweis- und Kontrollfunktion zu und diene diese darüber hinaus dem Schutz der Gäste vor willkürlicher Preisgestaltung und unkontrollierten Änderungen dieser Preise. Überdies bringe der ausdrückliche Verweis auf § 15 Abs. 2 WTFG zum Ausdruck, dass diese Preistabellen zuvor dem Magistrat zu übermitteln seien. Somit könnten im Beschwerdefall die Entgelte für das Frühstück, die Beheizung und die Bedienung nicht von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden.

Der Aushang der Preisliste allein reiche nicht aus, um die Kürzung der Bemessungsgrundlage im Sinn von § 12 Abs. 2 WTFG zu bewirken. Daher seien auch die Zeugeneinvernahmen zum Nachweis des Aushanges nicht erforderlich gewesen.

Entgegen dem Berufungsvorbringen könne weiters nicht erkannt werden, inwiefern das gegenständliche Verfahren ohne verfahrensrechtliche Grundlagen durchgeführt worden sei, da bis zum die Wiener Abgabenordnung und seit die Bundesabgabenordnung als maßgebliches Verfahrensrecht zur Anwendung gelange (Hinweis auf § 1 Abs. 1 BAO).

Ebenso wenig sei es erforderlich, dass die Beherbergten (Hotelgäste) die Abgabenschuld gekannt und bezahlt hätten. Der Verwaltungsgerichtshof habe zu der in den maßgeblichen Punkten gleichartigen Rechtslage zur Ortstaxe in Niederösterreich ausgesprochen, dass der Unterkunftsgeber nicht Schuldner der Ortstaxe, sondern Haftender sei. Wenn sich der Haftungstatbestand (Nächtigung in einer Gästeunterkunft im Gemeindegebiet sowie kein Vorliegen eines Befreiungstatbestandes) verwirklicht habe, komme es nicht mehr darauf an, ob ein Dritter an den einhebenden Haftungspflichtigen den geschuldeten Abgabenbetrag gezahlt habe oder nicht. Der Haftungspflichtige habe die Abgabe nach Erfüllung des Abgabentatbestandes zum festgelegten Termin abzuführen, da diese bereits in voller Höhe entstanden sei. Auf ein Verschulden an der allfälligen Nichteinhebung komme es dabei nicht an (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/17/0035). In diesem Zusammenhang sei auch klarzustellen, dass der Haftungstatbestand bereits mit der Unterkunftnahme im Ortsgebiet erfüllt sei. Der Einwand, eine Festsetzung der Abgabe sei nur so lange möglich, als sich der jeweilige Hotelgast im Ortsgebiet von Wien aufhalte, entbehre jeder Grundlage.

Wenn die beschwerdeführende Partei die gesetzlichen Grundlagen für die Revision und die Einsicht in die Bücher (Geschäftsunterlagen) vermisse, sei insbesondere auf die §§ 141 und 144 BAO (§§ 110 und 114 WAO) zu verweisen, wonach die Abgabenpflichtigen die Durchführung der notwendigen Amtshandlungen zu ermöglichen beziehungsweise zu dulden hätten, dass Organe der Abgabenbehörde zu diesem Zweck ihre Grundstücke, Geschäfts- und Betriebsräume innerhalb der üblichen Geschäfts- oder Arbeitszeit betreten, überdies seien diesen Organen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sei ihnen ein zur Durchführung der Amtshandlungen geeigneter Raum sowie die notwendigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen. Weiters könne die Abgabenbehörde für Zwecke der Abgabenerhebung bei Personen, die nach abgabenrechtlichen Vorschriften Bücher oder Aufzeichnungen zu führen hätten (§ 16 WTFG), Nachschau halten.

Zu den Zweifeln an der Verfassungskonformität des Wiener Tourismusförderungsgesetzes sei anzumerken, dass die belangte Behörde nicht befugt sei, die Verfassungswidrigkeit einzelner Bestimmungen des Wiener Tourismusförderungsgesetzes zu prüfen beziehungsweise festzustellen, sondern stehe dies nur dem Verfassungsgerichtshof zu. Die belangte Behörde habe ihre Entscheidung somit auf der Grundlage der geltenden Rechtslage zu treffen.

Die Vorschreibung des Säumniszuschlages sei eine objektive, vom Verschulden unabhängige Säumnisfolge bei Nichtentrichtung der Abgabe am Fälligkeitstag. Da die nacherhobene Ortstaxe nicht am Fälligkeitstag - nach § 13 Abs. 1 WTFG bis zum 15. des der Beherbergung nächstfolgenden Monates - entrichtet worden sei, sei auch die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages entstanden (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/17/0165).

Die Berufung der beschwerdeführenden Partei sei daher abzuweisen gewesen. Die Abänderung des Spruches sei erfolgt, weil gemäß § 1 Abs. 1 BAO (gemeint: in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009), welcher mit in Kraft getreten sei, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung auch in Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeabgaben anzuwenden seien.

1.5. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom , B 1493/10-3, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof antragsgemäß zur Entscheidung ab.

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde macht die beschwerdeführende Partei Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

1.6. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Tourismusförderung in Wien (Wiener Tourismusförderungsgesetz, WTFG), LGBl. Nr. 13/1955 in der Fassung LGBl. Nr. 10/2000, lauten:

"Gegenstand der Ortstaxe

§ 11. Wer im Gebiet der Stadt Wien in einem Beherbergungsbetrieb gegen Entgelt Aufenthalt nimmt, hat die Ortstaxe zu entrichten. Minderjährige, die sich in Wien zum Schulbesuch oder zur Berufsausbildung oder in Jugendherbergen aufhalten, sowie Studierende an Wiener Hoch- und Fachschulen sind von der Entrichtung der Ortstaxe befreit.

Bemessungsgrundlage der Ortstaxe

§ 12. (1) Bemessungsgrundlage ist das Beherbergungsentgelt.

(2) Zur Bemessungsgrundlage gehören nicht:


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a)
die Umsatzsteuer;
b)
das Entgelt für das Frühstück im ortsüblichen Ausmaß;
c)
die auf die Beheizung der Gästezimmer fallenden Energiekosten;
d)
das Bedienungsgeld (bei Anwendung des Garantielohnsystems).

(3) Bei Anwendung des Festlohnsystems vermindert sich die Bemessungsgrundlage um jenen Prozentsatz, der in den im § 15 Abs. 2 bezeichneten Tabellen angeführt wird (Bedienungsgeldäquivalent); maximal aber um 15 vH.

(4) An Energiekosten im Sinne des Abs. 2 lit. c kann ohne weiteren Nachweis ein Betrag von 1,50 Euro pro Nächtigung angesetzt werden; das gilt nicht, wenn die Aufenthaltnahme in einem Betrieb, der auf Grund einer auf die Sommermonate eingeschränkten Gewerbeberechtigung (Saisonbetrieb) geführt wird, erfolgt.

(5) Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Abs. 2 lit. b bis d und 3 ist ein gesonderter Ausweis der dort angeführten Bestandteile des Beherbergungsentgeltes und des Bedienungsgeldäquivalents in den im § 15 Abs. 2 bezeichneten Tabellen.

Einreichung der Abgabenerklärung und Entrichtung der Ortstaxe

§ 13. (1) Die Inhaber der Beherbergungsbetriebe haben die Ortstaxe von den Beherbergten einzuheben und bis zum 15. des der Beherbergung nächst folgenden Monates beim Magistrat zu entrichten sowie bis zum 15. Februar jedes Jahres für die im Vorjahr entstandene Steuerschuld beim Magistrat eine Steuererklärung einzureichen. Die Inhaber der Beherbergungsbetriebe haften für die Begleichung der Ortstaxe durch die Beherbergten. Der Magistrat kann für die Einreichung der Abgabenerklärung und die Entrichtung der Ortstaxe kürzere Fristen, äußerstenfalls eine tägliche Frist, vorschreiben, wenn die Einreichung der Abgabenerklärung oder die Entrichtung der Abgabe wiederholt versäumt wurde oder Gründe vorliegen, die die Entrichtung der Abgabe gefährden oder erschweren können.

(2) Über jede Beherbergung ist entweder eine jahrgangsweise fortlaufend numerierte Rechnung mit einer Gleichschrift auszufertigen, die für Kontrollzwecke des Magistrates aufzubewahren ist, oder eine entsprechende Eintragung in ein vom Magistrate vor Verwendung zu vidierendes, mit fortlaufender Seitenzahl numeriertes und gut gebundenes Journalbuch zu machen. Die Ortstaxe ist gleichzeitig mit der Begleichung der Rechnung zu entrichten.

(3) Der Magistrat ist ermächtigt, mit dem Inhaber eines Beherbergungsbetriebes Vereinbarungen über die zu entrichtende Ortstaxe (zum Beispiel über ihre Berechnung, Fälligkeit, Einhebung, Pauschalierung) zu treffen, soweit diese die Besteuerung vereinfachen und das steuerliche Ergebnis nicht wesentlich verändern.

Steuersatz der Ortstaxe

§ 14. Die Ortstaxe beträgt je Person und Beherbergung 2,8 vH der Bemessungsgrundlage (§ 12).

Anzeigepflicht

§ 15. (1) Die Inhaber der Beherbergungsbetriebe haben die Tatsache der Führung eines solchen Betriebes innerhalb zweier Wochen nach Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes dem Magistrate anzuzeigen. Wer erst nach Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes einen derartigen Betrieb eröffnet, hat diese Anzeige innerhalb einer Woche nach Tätigkeitsbeginn zu erstatten.

(2) Die im Abs. 1 bezeichneten Unternehmer haben gleichzeitig dem Magistrat Tabellen mit den in ihren Betrieben für die Personenbeherbergung geforderten Entgelten in zwei Gleichschriften vorzulegen, wobei im Falle der Pauschalierung (Entrichtung der Ortstaxe gemäß § 13 Abs. 3) das Entgelt einschließlich der Ortstaxe einzusetzen ist. Die vom Magistrat zurückgestellte vidierte Gleichschrift ist zusammen mit einer gleichfalls vom Magistrat vidierten Ausfertigung der Sätze der Ortstaxe (§ 14) den Beherbergten an einer für diese leicht sichtbaren Stelle im Beherbergungsbetrieb durch Aushang zur Kenntnis zu bringen. Änderungen der Preistabellen sind dem Magistrat spätestens einen Tag vor dem Eintritt der Änderung in gleicher Weise anzuzeigen.

(3) In den Fremdenzimmern ist bei der Ersichtlichmachung des Preises auch die für das Zimmer gültige Ortstaxe zu verzeichnen.

Buchführungspflicht

§ 16. (1) Die Inhaber der Beherbergungsbetriebe haben, abgesehen vom Fall der Pauschalierung der Ortstaxe, die geschäftlichen Aufzeichnungen (§ 13 Abs. 2) derart zu führen, daß alle Beherbergungen sowie das für jede einzelne Beherbergung vereinnahmte Entgelt zuverlässig ersichtlich ist.

(2) Die Bücher sowie die sonstigen, auf den Betrieb sich beziehenden Aufschreibungen und Belege sind unbeschadet weitergehender Bestimmungen anderer Gesetze wenigstens vier Jahre lang aufzubewahren. Diese Frist beginnt mit dem Ablaufe des Jahres, auf das sich die letzte Eintragung bezieht."

2.1.2. In den Erläuterungen zur Vorlage der Landesregierung betreffend das WTFG (Novelle LGBl. Nr. 10/2000), Blg Nr. 27/1999, PrZ 1190/99-MDBLTG, wird zu § 12 WTFG erläuternd ausgeführt:

"Bedienungsgeld; Bedienungsgeldäquivalent:

Hier soll das Festlohnsystem dem Garantielohnsystem in steuerlicher Hinsicht gleichgestellt werden. Die Bemessungsgrundlage verringert sich um jenen Prozentsatz, der in den dem Magistrat vorzulegenden Tabellen ausgewiesen wird, maximal aber um 15 Prozent. Gelangt das Garantielohnsystem zur Anwendung, kann das Bedienungsgeld wie bisher abgezogen werden.

Aufzeichnungen:

Voraussetzung für eine Verminderung der Bemessungsgrundlage um das Frühstücksentgelt, die Heizkosten, das Bedienungsgeld und das Bedienungsgeldäquivalent soll - wie schon bisher - ein entsprechender Ausweis in den dem Magistrat vorzulegenden Entgelttabellen (§ 15 Abs. 2) sein."

2.2. Die beschwerdeführende Partei wurde durch den angefochtenen Bescheid als Haftungspflichtige zur Zahlung der in Rede stehenden Abgabe verpflichtet.

Gemäß § 13 Abs. 1 WTFG haben die Inhaber der Beherbergungsbetriebe die Ortstaxe von den Beherbergten einzuheben und zu den im Gesetz genannten Terminen abzuführen (Satz 1) und haften für die Begleichung der Ortstaxe durch die Beherbergten (Satz 2).

Wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, wird darin die unbeschränkte Haftung der Inhaber der Beherbergungsbetriebe für die Ortstaxe festgelegt. Somit gehen die nicht weiter substantiierten Ausführungen der beschwerdeführenden Partei zur Rechtmäßigkeit ihrer Inanspruchnahme als Haftungspflichtige ins Leere.

Die in der Beschwerde angeschnittene Frage, ob die in Rede stehende Haftungsvorschrift dem öffentlich-rechtlichen oder zivilrechtlichen Bereich zuordenbar ist, ist im Sinne der Zuordnung zum öffentlichen Recht zu beantworten. Es handelt sich um eine abgabenrechtliche Haftungsvorschrift, die dem Bereich des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist und auf deren Geltendmachung die maßgeblichen abgabenrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind (vgl. Doralt/Ruppe , Steuerrecht, Band II, Rn 464 f).

2.3. Wie auch der Verfassungsgerichtshof schon in seinem Beschluss vom , B 1493/10-3, betonte, enthalten die im Beschwerdefall anzuwendenden abgabenrechtlichen Vorschriften - entgegen der in der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichthof neuerlich aufgestellten Behauptung - detaillierte Bestimmungen über die Möglichkeiten des Haftungspflichtigen, seine Rechte geltend zu machen.

Es bestehen insoweit weder gegen die Verfassungskonformität der Haftungsvorschrift des § 13 Abs. 1 WTFG (vgl. den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1493/10-3, sowie die dort zitierte Rechtsprechung) noch gegen die Anwendung dieser Bestimmung durch die belangte Behörde (Inanspruchnahme der beschwerdeführenden Partei als Haftungspflichtige für die gegenständliche Ortstaxe) Bedenken.

2.4. Auch mit dem Vorbringen, die belangte Behörde sei rechtswidrigerweise davon ausgegangen, dass die Vorlage und Vidierung der in Rede stehenden Tabellen durch die Behörde Voraussetzung für die Anwendung von § 12 Abs. 2 lit. d WTFG in Verbindung mit § 12 Abs. 5 WTFG sei, gelingt es der beschwerdeführenden Partei nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

§ 12 Abs. 5 WTFG normiert als Voraussetzung für die Anwendung des § 12 Abs. 2 lit. b bis d des Gesetzes ausdrücklich den gesonderten Ausweis der fraglichen Entgeltbestandteile "in den im § 15 Abs. 2 bezeichneten Tabellen".

Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, wenn sie die Ansicht vertrat, dass § 12 Abs. 2 WTFG im Interesse der leichteren Administrierbarkeit der Ortstaxe dem Abgabepflichtigen nur dann zu Gute kommt, wenn die Tabellen gemäß § 15 Abs. 2 WTFG der Behörde vorgelegt und von dieser vidiert wurden. Auch unter Berücksichtigung der Teleologie der Regelung, die der Verwaltungsvereinfachung und der Vermeidung von Bemessungsproblemen dient, ist der Gesetzeswortlaut angesichts des Verweises auf § 15 Abs. 2 dahin gehend zu verstehen, dass nur die Aufnahme der einzelnen relevanten Bestandteile in eine dem Magistrat vorgelegte und von diesem vidierte Tabelle die Anwendbarkeit des § 12 Abs. 2 lit. b bis d des Gesetzes auslöst. Diese Auslegung entspricht auch offenbar dem Willen des Gesetzgebers, der in den oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien zur Novelle des Gesetzes, LGBl. Nr. 10/2000, (Beilage Nr. 27/1999, PrZ 1190/99-MDBLTG), ausdrücklich betonte, dass Voraussetzung für eine Verminderung der Bemessungsgrundlage um das Frühstücksentgelt, die Heizkosten, das Bedienungsgeld und das Bedienungsgeldäquivalent ein entsprechender Ausweis "in den dem Magistrat vorzulegenden Entgelttabellen (§ 15 Abs. 2)" sein solle.

2.5. Daher liegen auch die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht vor. Unter Zugrundelegung der oben dargelegten Rechtslage war es unerheblich, ob die Preistabellen im Betrieb für die Gäste leicht ersichtlich ausgehängt beziehungsweise ordnungsgemäß gegliedert waren. Weitere Ermittlungsschritte oder Zeugeneinvernahmen zu diesem Beweisthema konnten daher unterbleiben. Maßgeblich war das unbestrittene Faktum, dass die Tabellen nicht vorweg der Behörde vorgelegt und von dieser nicht vidiert worden waren. Somit lagen auch die Voraussetzungen für die Verminderung der Bemessungsgrundlage nach § 12 Abs. 2 lit. d WTFG nicht vor.

2.6. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am