VwGH vom 21.07.2021, Fr 2020/18/0042
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Dr.in Sembacher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über den Fristsetzungsantrag des S E in G, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Jordangasse 7/4, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Spruch
Dem Bundesverwaltungsgericht wird aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten, gerechnet vom Tag der Zustellung dieses Erkenntnisses, nachzuholen.
Der Bund hat der antragstellenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1Beim Bundesverwaltungsgericht ist seit März 2017 ein Verfahren über die Beschwerde des Antragsstellers gegen einen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl zu L530 2125925-1 im zweiten Rechtsgang anhängig.
2Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , zugestellt am , wurde dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 38 Abs. 4 VwGG aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.
3Am beantragte das Bundesverwaltungsgericht die Verlängerung der Frist um weitere sechs Monate. Nach Anhörung des Antragstellers wurde die Frist mit Beschluss vom um weitere zwei Monate verlängert und der Antrag auf Verlängerung im Übrigen abgewiesen.
4Mit Schriftsatz vom beantragte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere Verlängerung der Frist und führte dazu aus, dass die Sache noch nicht entscheidungsreif sei. Eine weitere Fristverlängerung wurde jedoch nicht erteilt.
5Das Verwaltungsgericht ist somit dem Auftrag nach § 38 Abs. 4 VwGG, auch nach der gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einmal möglichen Verlängerung der Frist, nicht nachgekommen. Für die Setzung einer Frist gemäß § 38 Abs. 4 bzw. § 42a VwGG kommt es auf ein Verschulden an der eingetretenen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht an (vgl. ). Gemäß § 42a VwGG war dem Verwaltungsgericht daher der Auftrag zur Nachholung seiner Entscheidung zu erteilen.
6Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 47 ff VwGG, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Dass die Voraussetzungen für den Entfall des Kostenersatzes nach § 56 Abs. 2 Z 2 VwGG vorliegen würden (die Verzögerung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung muss ausschließlich auf das Verschulden des Antragstellers zurückzuführen sein), kann aus den Angaben des Bundesverwaltungsgerichtes nicht abgeleitet werden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:VWGH:2021:FR2020180042.F00 |
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Fundstelle(n):
RAAAE-90489