VwGH vom 25.10.2016, Ro 2014/07/0035

VwGH vom 25.10.2016, Ro 2014/07/0035

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision 1. des E R, 2. der K R, beide in S, beide vertreten durch Dr. Erich Kaltenbrunner, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Aubergstraße 63, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. Agrar(Bod)-100525/20-2013, betreffend Flurbereinigungsplan (mitbeteiligte Parteien: 1. C G in S 2. F E in S 3. C R in B, 4. H M in S 5. H M in S 6. J B, 7. S B, beide in S 8. C H, 9. S H, beide in S 10. G H in S), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid der Agrarbehörde Oberösterreich (im Folgenden: AB) vom wurde das Flurbereinigungsverfahren T II eingeleitet. Mit den Bescheiden vom bzw. wurden Grundstücke nachträglich in das Flurbereinigungsverfahren einbezogen bzw. aus diesem ausgeschieden.

2 Ein u.a. von den erst-, zweit-, viert- und fünftmitbeteiligten Parteien gestellter Antrag vom auf Einstellung des Verfahrens wurde abgewiesen.

3 Mit Bescheid der AB vom wurde der Besitzstandsausweis und Bewertungsplan erlassen.

4 Im Verfahrensstadium der Erlassung eines Flurbereinigungsplanes holte die AB u.a. ein forstwirtschaftliches und ein landwirtschaftliches Gutachten ein, zu denen u.a. die revisionswerbenden Parteien Stellung nahmen. Schließlich erließ die AB mit Bescheid vom den Flurbereinigungsplan. Der darin enthaltene Spruchpunkt C.) Verfügungen lautet auszugsweise:

"I.

Grunddienstbarkeiten und Reallasten:

Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen Vertrag, eine letzte Willenserklärung, auf einem bei der Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke erfolgten Rechtsspruch oder auf Verjährung gründen, erlöschen mit Ausnahme der Ausgedinge ohne Entschädigung .

Jedoch werden die folgenden Grunddienstbarkeiten und Reallasten aufrechterhalten, weil sie aus öffentlichem Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind:

a) Grunddienstbarkeiten in Wäldern zur Waldbewirtschaftung

(Waldwege), und zwar ungeachtet ihrer Verbücherung,

b) Grunddienstbarkeiten des Wasserbezugs- und

Wasserleitungsrechtes sofern in den nachfolgenden Ausführungen

nicht anderes verfügt ist.

c) Leitungsrechte

Im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeiten, deren Löschung nicht ausdrücklich in diesem Bescheid angeordnet wird, werden aufrecht erhalten.

Sonstige Belastungen und Eigentumsbeschränkungen bleiben aufrecht.

Von diesen Anordnungen sind Rechte aus behördlichen Bescheiden, insbesondere wasser-, energie- und fernmelderechtliche Bescheide, nicht betroffen.

In den nachfolgend angeführten Einlagezahlen der Grundbücher 45525 T und 45526 W sind die Dienstbarkeiten bzw. Reallasten wie folgt aufrecht zu erhalten, neu zu begründen bzw. zu löschen:

(...)

EZ 16, Gb. 45525 T

((Revisionswerbende Parteien); Litera AA)

im A-Blatt werden

(...)

im C-Blatt werden

(...)

c) das (in) LNr. 2a (Dienstbarkeit des Fahrens für EZ 39 Gb. 45526 W) eingetragene Gst. Nr. 660 KG W auf Gst. Nr. 1123 KG W richtig gestellt; die Fahrtrechtstrasse ist im Servitutenplan

M 1:2000 in grüner Farbe dargestellt

d) das in LNr. 6a (Dienstbarkeit des Fahrtrechtes für Gst. Nr. 646/1 KG W) eingetragene Gst. Nr. 648 KG W, auf Gst. Nr. 1123, KG W, richtig gestellt; die Fahrtrechtstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in grüner Farbe dargestellt

(...)

h) zur zweckmäßigen forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung

die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes über Gst. Nr. 784 und 785, KG T, die Fahrtrechtstrasse ist im Servitutenplan,

M 1:2000, mit grüner Farbe dargestellt, zugunsten Wald-Gst. Nr. 226, KG T, vorgetragen in der EZ. 25, Gb. 45525 T, beschränkt jedoch auf die Zeit vom 1. November bis 31. März des Folgejahres, und nur bei gefrorenem oder trockenem Boden, hier als Last einverleibt

i) zur zweckmäßigen forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung

die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes über Gst. Nr. 769, KG T, die Fahrtrechtstrasse ist im Servitutenplan, M 1:2000, mit grüner Farbe dargestellt, zugunsten Wald-Gst. Nr. 194/3, KG T, vorgetragen in der EZ. 73, Gb. 45525 T, hier als Last einverleibt

j) zur zweckmäßigen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung

die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes über Gst. Nr. 784 und 785, KG T, die Fahrtrechtstrasse ist im Servitutenplan,

M 1:2000, mit grüner Farbe dargestellt, zugunsten Gst. Nr. 777 und 782, KG T, vorgetragen in der EZ. 96, Gb. 45525 T, hier als Last einverleibt

k) zur zweckmäßigen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung

die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes über Gst. Nr. 1123 KG W (an der westlichen Grenze) und 720/1, KG T, die Fahrtrechtstrasse ist im Servitutenplan, M 1:2000, mit grüner Farbe dargestellt, zugunsten Gst. Nr. 759, KG T, vorgetragen in der EZ. 34, Gb. 45525 T, hier als Last einverleibt

l) zur zweckmäßigen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung

die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes über Gst. Nr. 769, KG T, die Fahrtrechtstrasse ist im Servitutenplan, M 1:2000, mit grüner Farbe dargestellt, zugunsten Gst. Nr. 195/1, KG T, vorgetragen in der EZ. 96, Gb. 45525 T, hier als Last einverleibt

m) zur zweckmäßigen land- und forstwirtschaftlichen

Bewirtschaftung die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes über Gst. Nr. 770, KG T, die Fahrtrechtstrasse ist im Servitutenplan, M 1:2000, mit grüner Farbe dargestellt, zugunsten Gst. Nr. 194/1, 195/1, 200/1, 200/2, 219, 741/3, 741/4 und 772 KG T, vorgetragen in der EZ. 96, Gb. 45525 T, hier als Last einverleibt

(...)"

5 Begründend führte die AB u.a. aus, dass das Flurbereinigungsverfahren T II eingeleitet worden sei, um die bestehenden Mängel der Agrarstruktur, insbesondere die Besitzzersplitterung, Erschließungsmängel, Meliorationsbedürftigkeit der landwirtschaftlichen Nutzflächen, zu beseitigen. Gemeinsame Maßnahmen und Anlagen seien weder von den Parteien gewünscht noch aus behördlicher Sicht als sinnvoll erachtet worden.

Die Erschließung der Abfindungsgrundstücke sei entweder durch öffentliche Wege, gemeinsame Anlagen oder durch Grunddienstbarkeiten im Sinne des § 24 Abs. 1 Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 (Oö. FLG 1979) gewährleistet. Die im Spruchabschnitt C.) I. angeführten Dienstbarkeiten bzw. Reallasten seien aus wirtschaftlichen Gründen oder im öffentlichen Interesse aufrechtzuerhalten gewesen. Damit würden die Abfindungsgrundstücke zweckmäßig erschlossen und die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung gesichert. Die aufgehobenen Grunddienstbarkeiten bzw. Reallasten seien weder im öffentlichen Interesse noch aus wirtschaftlichen Gründen notwendig gewesen. Soweit neue Dienstbarkeiten begründet worden seien, beruhten sie auf Parteienübereinkommen bzw. seien sie aus wirtschaftlichen Gründen notwendig.

An späterer Stelle der Bescheidbegründung hielt die AB u.a. fest, bezüglich der Aufrechterhaltung von Grunddienstbarkeiten aus wirtschaftlichen Gründen müssten wirtschaftliche Gründe im Zusammenhang mit Grunddienstbarkeiten zu einer Vor- und Nachteilsabwägung in Beziehung gesetzt werden. Wenn dem Nachteil des entschädigungslosen Erlöschens einer Servitutsberechtigung kein entsprechender wirtschaftlicher Vorteil gegenüberstehe, werde die Gesetzmäßigkeit der Abfindung des Servitutsberechtigten in prinzipieller Hinsicht verletzt. Es wäre nicht zulässig, allein auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit abzustellen. § 24 Abs. 1 Oö. FLG 1979 tendiere zwar dazu, Belastungen von Fremdgrund abzubauen, doch müsste sich für den Servitutsberechtigten ein entsprechender Vorteil aus dem Zusammenlegungsverfahren ergeben, der das entschädigungslose Erlöschen einer bestehenden Grunddienstbarkeit rechtfertige.

6 In ihrer gegen den Bescheid der AB vom erhobenen Berufung wandten sich die revisionswerbenden Parteien u. a. gegen die unter Spruchabschnitt C. I. zu ihren Lasten getroffenen Verfügungen betreffend die im C-Blatt auf ihrer Liegenschaft einzuräumenden Dienstbarkeiten gemäß lit. c, d, h, i, j, k, l und m. Ferner bemängelten sie die unterlassene konkrete Regelung und Festlegung bestehender, der Behörde ausdrücklich mitgeteilter Leitungsrechte, nämlich einer näher beschriebenen privaten Wasser- und Stromleitung und einer Dienstbarkeit des Leitungsrechtes betreffend einen Abwasserkanal (für Oberflächen- und Dachwässer). Darüber hinaus begehrten sie die Begründung von Fahrtrechten über näher genannte Grundstücke der erstmitbeteiligten Partei für in ihrem Eigentum stehende Grundstücke.

7 Mit dem angefochtenen Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung (belangte Behörde) vom wurde der Berufung der revisionswerbenden Parteien keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruchteil C. I. betreffend die C-Blatt-Eintragung in der EZ 16 Grundbuch T (revisionswerbende Parteien) unter lit. k) die Wortfolge "und 720/1, KG T" ersatzlos entfällt.

8 Zunächst hielt die belangte Behörde in ihren Entscheidungsgründen fest, der angefochtene Flurbereinigungsplan beinhalte den Stand der Neuordnung, der - abgesehen davon, dass aufgrund eines Kaufvertrages der Besitzkomplex aa6 durch die Abfindung AF1 ersetzt worden sei - mit dem Altstand laut Besitzstandsausweis ident sei. Der Spruchteil C. 1. des erstinstanzlichen Bescheides verfüge zu Lasten von Grundstücken der revisionswerbenden Parteien mehrere, näher genannte Grunddienstbarkeiten.

9 In der Berufungsverhandlung am seien die im Servitutenplan des erstinstanzlichen Bescheides mit grüner Farbe dargestellten Trassen mit den Zahlen 1 (betreffend die Dienstbarkeiten lit. i und l), 2 (betreffend die Dienstbarkeit lit. m), 3 (betreffend die Dienstbarkeiten lit. j und h), 4 (betreffend die Dienstbarkeiten lit. c und k) sowie 6 (betreffend die Dienstbarkeiten lit. c und d) bezeichnet und die von den jeweiligen Dienstbarkeiten betroffenen Anwesenden hinsichtlich einer mehr als 30-jährigen Fahrtrechtsausübung befragt worden.

10 Nach weiteren Ausführungen zu den genannten Trassen hielt die belangte Behörde ferner fest, mit Ausnahme der grundbücherlich sichergestellten Fahrtrechte zugunsten der Grundstücke Nr. 1121 und 646/1 (zweitmitbeteiligte Partei) handle es sich bei allen von den revisionswerbenden Parteien bekämpften Dienstbarkeiten um ersessene Fahrtrechte. Hinsichtlich der Trassen 1 und 2 sei vom Erstrevisionswerber am zugestanden worden, dass diese Trassen mehr als 30 Jahre lang von den revisionswerbenden Parteien, der erst- und der drittrevisionswerbenden Parteien befahren worden seien. Den glaubwürdigen Angaben der erst-, viert- , sechst- und siebtmitbeteiligten Parteien vom sei zu entnehmen, dass die Fahrtrechte nicht bittweise oder nach vorheriger Zustimmung der revisionswerbenden Parteien mehr als drei Jahrzehnte lang ausgeübt worden seien, wobei sie sich zur Benützung der Trassen 3 und 4 (bzw. des Vorgängerweges der Trasse 4) auch berechtigt hielten. Bei den gegenständlichen "ungemessenen Servituten" komme es auf die jeweiligen Bedürfnisse des Berechtigten im Rahmen der ursprünglichen oder der vorhersehbaren Art der Ausübung an. Da Anhaltspunkte dafür, dass es während der über 30-jährigen Dienstbarkeitsausübungen zu unzulässigen Vergrößerungen oder Änderungen der Betriebsart gekommen sei, fehlten, sei davon auszugehen, dass die erst-, viert- , fünft-, sechst- und siebtmitbeteiligten Parteien die Servituten dem Verwendungszweck entsprechend ausgeübt hätten. Die Grundeigentümer, die erst-, dritt-, viert-, fünft-, sechst- und siebtmitbeteiligten Parteien, hätten somit die gegenständlichen Dienstbarkeiten ersessen.

11 Das gesamte Flurbereinigungsgebiet T II - so die belangte Behörde weiter - sei weder einer neuen Flureinteilung unterzogen noch seien gemeinsame Maßnahmen und Anlagen festgelegt worden. Alle Neugrundstücke laut erstinstanzlichem Bescheid seien ident mit den entsprechenden Altgrundstücken laut Besitzstandsausweis. Die Nichteinhaltung des gesetzlichen Auftrages zur Neuordnung gemäß § 15 Abs. 1 Oö. FLG bedeute nach Ansicht der belangten Behörde, dass im vorliegenden Fall in den Verhältnissen, die für die bestehenden (ersessenen und grundbücherlich sichergestellten) Geh- und Fahrtrechte maßgebend seien, keine rechtserheblichen Änderungen eingetreten seien. Somit seien die in Rede stehenden Dienstbarkeiten - ohne Prüfung der Frage ihrer Notwendigkeit im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen - aufrecht zu halten gewesen. Da keine rechtserheblichen Änderungen eingetreten seien, könne im gegenständlichen Fall der gleiche Betriebserfolg wie vor der Flurbereinigung erreicht werden.

12 Gemäß § 2 Oö. FLG 1979 sei die Zuständigkeit der Agrarbehörde in einem Flurbereinigungsverfahren auf das Flurbereinigungsgebiet beschränkt. Das Grst. Nr. 720/1 der revisionswerbenden Parteien sowie die Grst. Nr. 741/3 und 741/4 der erstmitbeteiligten Partei lägen außerhalb des Flurbereinigungsgebietes. Die Wortfolge "und 720/1 KG T" habe daher ersatzlos entfallen müssen. Die Dienstbarkeiten zu Lasten der Grst. Nr. 741/3 und 741/4 hätten nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides sein können. Der Agrarbehörde fehle die Zuständigkeit, Verfügungen zu Lasten der Grundstücke Nr. 720/1, 741/3 und 741/4 zu treffen.

13 Da eine detaillierte Regelung privater Wasser- und Stromleitungen sowie der Ableitung von Oberflächen- und Dachwässern nicht Aufgabe der Agrarbehörde sei, genüge die im erstinstanzlichen Bescheid enthaltene Verfügung, wonach Grunddienstbarkeiten des Wasserbezugs- und Wasserleitungsrechts sowie Leitungsrechte aufrechterhalten würden.

14 Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, mit der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

15 Das an die Stelle der belangten Behörde getretene Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und verwies auf eine "Gegenschrift" der AB und die darin gestellten Anträge, u.a. auf Abweisung der Revision, denen das LVwG "vorläufig" beitrete.

16 Ebenso erstatteten die erstmitbeteiligte Partei und die zweitmitbeteiligte Partei, letztere mit dem Antrag auf Abweisung der Revision, "Gegenschriften". Weitere mitbeteiligte Parteien nahmen zwar zum Antrag der revisionswerbenden Parteien, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Stellung, erstatteten jedoch keine Revisionsbeantwortung.

17 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

18 Voranzustellen ist, dass für die Behandlung der vorliegenden (Übergangs )Revision gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) die Bestimmungen des VwGG (unter einer gegenständlich nicht in Betracht kommenden Maßgabe) in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung sinngemäß gelten.

19 Die vorliegende Revision erweist sich im Hinblick auf das von den revisionswerbenden Parteien im Rahmen der Zulässigkeitsgründe erstattete Vorbringen, nach der unzutreffenden Ansicht der belangten Behörde seien die hier in Rede stehenden Dienstbarkeiten ohne Prüfung der Frage ihrer Notwendigkeit im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen aufrechterhalten worden und es sei keine taugliche Beweiswürdigung hinsichtlich der von der belangten Behörde angenommenen Ersitzung von Dienstbarkeiten vorgenommen worden, als zulässig. Sie ist auch berechtigt.

20 Die maßgeblichen Bestimmungen des Oö. FLG. 1979, LGBl. Nr. 73/1979 idF LGBl. Nr. 90/2013, lauten:

" § 15

Neuordnung

(1) Die Neuordnung des Zusammenlegungsgebiets ist die Festlegung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, der neuen Flureinteilung sowie der dieser entsprechenden Eigentums- oder sonstigen Rechtsverhältnisse. Die Agrarbehörde hat bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebiets eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht anzustreben und dabei auf eine den Raumordnungszielen und - grundsätzen (§ 2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) entsprechende, geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Naturraums sowie auf eine geordnete Entwicklung der Betriebe Bedacht zu nehmen. Sie hat dabei die Bestimmungen des § 1 zu beachten, die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebswirtschaftliche, volkswirtschaftliche und ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei der Neuordnung sind ökologische Maßnahmen wie vor allem die Erhaltung, Neustrukturierung und Neuschaffung von Ökoverbundsystemen anzustreben.

(...)

§ 19

Gesetzmäßigkeit der Abfindung

(...)

(7) Alle Grundabfindungen einer Partei müssen in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit allen in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei ermöglichen. Grundabfindungen, die eine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge hätten, dürfen nur mit Zustimmung der Partei zugewiesen werden. Die Grundabfindungen müssen aus Grundflächen bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind.

§ 24

Grunddienstbarkeiten, Reallasten, Baurechte und sonstige Belastungen

(1) Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der im § 480 ABGB. genannten Titel gründen, erlöschen mit Ausnahme der Ausgedinge ohne Entschädigung. Sie sind jedoch von der Agrarbehörde ausdrücklich aufrechtzuhalten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind. Wird eine Grunddienstbarkeit neu begründet, so sind die Bestimmungen des Oö. Bringungsrechtegesetzes sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch für die Festsetzung einer Entschädigung, wenn die Begründung des Rechtes bei der Bewertung des dienstbaren Grundstückes nicht bereits berücksichtigt wurde.

(...)

Flurbereinigung

§ 28

Voraussetzungen

(1) An Stelle eines Zusammenlegungsverfahrens kann ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn dadurch

a) im Sinne des § 1 die Besitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse in einem kleineren Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe oder lediglich durch einzelne Maßnahmen verbessert oder neu gestaltet werden oder

b) eine zweckmäßige Zwischenlösung bis zur späteren

Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens erreicht wird.

(2) Ein Flurbereinigungsverfahren kann weiters durchgeführt werden, um Maßnahmen, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften der Bodenreform oder im allgemeinen öffentlichen Interesse getroffen werden, vorzubereiten oder zu unterstützen.

§ 29

Flurbereinigungsverfahren

Im Flurbereinigungsverfahren sind die Bestimmungen über die Zusammenlegung (1. Abschnitt) mit nachstehenden Abänderungen sinngemäß anzuwenden:

1. Das Verfahren ist von Amts wegen mit Bescheid

einzuleiten und abzuschließen.

(...)

6. Über das Ergebnis der Flurbereinigung ist ein Bescheid

(Flurbereinigungsplan) zu erlassen.

(...)"

21 Zunächst ist festzuhalten, dass sich das Vorbringen der revisionswerbenden Parteien, die belangte Behörde gehe zu Unrecht von einer völligen Identität der Neugrundstücke mit den Altgrundstücken laut Besitzstandsausweis aus, weil Grundlage des im Jahr 2012 erlassenen Besitzstandsausweises die bereits im Rahmen von Vorarbeiten durchgeführten "geänderten Grenzen" im Flurbereinigungsverfahren gewesen seien, in Wahrheit gegen den bereits rechtskräftigen Besitzstandsausweis richtet. Diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu.

Zwar führte das agrartechnisch sachkundige Mitglied der belangten Behörde in seinem Erhebungsbericht vom , auf den auch die revisionswerbenden Parteien verweisen, u.a. Folgendes aus:

"Die technische und rechtliche Abwicklung der in der Flurbereinigung T II vorgenommenen Änderungen der Grenzen bzw. Besitzkomplexe wäre im Rahmen von Flurbereinigungsübereinkommen vorgesehen gewesen. Nach Abschluss der vermessungstechnischen Arbeiten und vor Unterfertigung der Flurbereinigungsübereinkommen durch die Parteien ergaben sich Schwierigkeiten hinsichtlich der Regelung der Geh- und Fahrtrechte im Gebiet und kam es nicht zur Unterfertigung der Übereinkommen. Um in der Folge nicht auf die Zustimmung der Parteien angewiesen zu sein, hat die Agrarbehörde mit Bescheid vom ein Flurbereinigungsverfahren für ein Gebiet von ca. 55 ha eingeleitet. Im August 2012 wurde der Besitzstandsausweis und Bewertungsplan erlassen, der bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Grundlage für den Besitzstandsausweis waren natürlich die bereits im Rahmen der Vorarbeiten durchgeführten "geänderten Grenzen" im Flurbereinigungsverfahren, sodass der Besitzstandsausweis bereits mit dem Stand nach der Neuordnung (ausgenommen Kauf von Besitzkomplex aa 6 durch Litera AF - Abfindungskomplex AF 1) ident ist. (...)"

Es geht somit auch aus dem Erhebungsbericht hervor, dass Grundlage für den Besitzstandsausweis die im Rahmen von Vorarbeiten "geänderten Grenzen" gewesen seien. Die revisionswerbenden Parteien bestreiten jedoch nicht, dass der Besitzstandsausweis und Bewertungsplan vom in Rechtskraft erwachsen ist. Sollte dieser Bescheid nach Ansicht der revisionswerbenden Parteien den "Altstand" unrichtig wiedergegeben haben, wäre es an ihnen gelegen, den Besitzstandsausweis zu bekämpfen. Die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung einer Partei des Flurbereinigungsverfahrens hat aber anhand eines Vergleiches des gesamten "Altstands" (rechtskräftig festgelegter alter Besitzstand) mit der gesamten zugeteilten Abfindung zu erfolgen.

22 Hingegen führt das die Dienstbarkeiten betreffende Vorbringen die Revision zum Erfolg.

23 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom , 2002/07/0147) stellt die Aufrechterhaltung oder Begründung von Dienstbarkeiten einen Teil der mit dem Zusammenlegungsplan (hier: Flurbereinigungsplan) erfolgenden Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes (bzw. Flurbereinigungsgebietes) dar, sie sind daher im Zusammenlegungsplan (Flurbereinigungsplan) zu begründen oder aufrecht zu erhalten.

Prüfungsmaßstab der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides stellt § 24 vor dem Hintergrund des § 19 Abs. 7 Oö. FLG 1979 dar. Demnach muss die Grundabfindung der Partei in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken weitgehend entsprechen; es muss ein zumindest gleich großer Betriebserfolg bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes gegeben sein (§ 19 Abs. 7 Oö. FLG 1979). Wirtschaftliche Gründe für die Neubegründung oder Aufrechterhaltung einer Dienstbarkeit im Sinne des § 24 Oö. FLG 1979 liegen daher dann vor, wenn diese Dienstbarkeit für die Möglichkeit der Bewirtschaftung der Grundabfindung und für das Erreichen eines zumindest gleich großen Betriebserfolges notwendig ist. Mit dem bloßen Fehlen von "Neuordnungsvorteilen" durch die Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke kann die wirtschaftliche Notwendigkeit der Einräumung einer Dienstbarkeit nicht begründet werden, entspräche doch auch eine gleichwertige Abfindung ("ohne Vorteile") dem Oö. FLG 1979.

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch festgehalten, dass die Rechtsansicht, wonach die Gesetzmäßigkeit der Abfindung des Servitutsberechtigten "in prinzipieller Hinsicht verletzt" werde, wenn dem Nachteil des entschädigungslosen Erlöschens einer Servitutsberechtigung kein entsprechender wirtschaftlicher Vorteil gegenüberstehe, in dieser Allgemeinheit nicht dem Gesetz entspricht. Das Schicksal einer Dienstbarkeit im Zusammenlegungsverfahren wird vom Zusammenhang zwischen dem Gebot der Gesetzmäßigkeit der Abfindung einerseits und den Voraussetzungen der Begründung/Aufrechterhaltung einer Dienstbarkeit andererseits bestimmt. Hängt die Gesetzmäßigkeit der Abfindung einer Partei des Zusammenlegungsverfahrens von der Zuerkennung (Begründung/Aufrechterhaltung) einer Dienstbarkeit ab, dann werden regelmäßig wirtschaftliche Gründe für die Begründung oder Aufrechterhaltung dieser Dienstbarkeit sprechen, weil dann diese Dienstbarkeit für das Erreichen eines zumindest gleichen Betriebserfolges notwendig ist.

Für die Aufrechterhaltung einer bestehenden Dienstbarkeit oder deren Neubegründung kommt es ausschließlich auf die Beantwortung der Frage an, ob die Dienstbarkeit im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig ist. § 24 Abs. 1 Oö. FLG 1979 bezweckt keinen Schutz wohlerworbener Rechte, sondern stellt allein auf das Vorhandensein öffentlicher Interessen oder einer Notwendigkeit der Dienstbarkeit aus wirtschaftlichen Gründen ab (vgl. zum Ganzen nochmals das hg. Erkenntnis vom , 2002/07/0147, mwN; vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , 2004/07/0140).

24 Die belangte Behörde legte dem angefochtenen Bescheid die Rechtsmeinung zugrunde, infolge der Identität aller Neugrundstücke mit den entsprechenden Altgrundstücken laut Besitzstandsausweis und der "Nichteinhaltung des gesetzlichen Auftrages zur Neuordnung gemäß § 15 Abs. 1 Oö. FLG" seien in den "für die bestehenden (ersessenen und grundbücherlich sichergestellten)" Geh- und Fahrtrechte maßgebenden Verhältnissen keine rechtserheblichen Änderungen eingetreten. Deshalb seien die in Rede stehenden Dienstbarkeiten "ohne Prüfung der Frage ihrer Notwendigkeit im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen" aufrecht zu halten.

Zu Recht bemängeln die revisionswerbenden Parteien die grundsätzliche Rechtswidrigkeit dieser Ansicht.

25 Zunächst übersieht die belangte Behörde, dass nicht nur in formaler Hinsicht sondern (jedenfalls hinsichtlich der nach ihrer Beurteilung ersessenen und bisher nicht grundbücherlich sichergestellten Grunddienstbarkeiten) auch inhaltlich mit der im Flurbereinigungsplan zu Lasten von Grundstücken der revisionswerbenden Parteien erfolgten Verfügung von Grunddienstbarkeiten sehr wohl eine gegenüber der bisherigen Sachlage geänderte Festlegung der "sonstigen Rechtsverhältnisse" im Sinne des § 15 Abs. 1 Oö. FLG 1979 und damit eine "Neuordnung" gemäß dieser Bestimmung vorgenommen wurde.

26 Die AB bzw. die belangte Behörde haben das gegenständliche Verfahren der Flurbereinigung - trotz der im angefochtenen Bescheid hervorgehobenen "Nichteinhaltung des gesetzlichen Auftrages zur Neuordnung" - auch nicht eingestellt. Ein entsprechender, von Verfahrensparteien gestellter Antrag wurde vielmehr mit Bescheid abgewiesen und schließlich wurde mit dem Bescheid der AB vom und dem angefochtenen Bescheid der Flurbereinigungsplan T II erlassen. Wird aber ein Flurbereinigungsplan - mag dieser auch von einer Identität von Alt- und Neugrundstücken gekennzeichnet sein - erlassen, so stellt nach der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Aufrechterhaltung oder Begründung von Dienstbarkeiten einen Teil der mit dem Flurbereinigungsplan erfolgenden Neuordnung des Flurbereinigungsgebietes dar. Im Falle der Begründung (Neubegründung/Aufrechterhaltung) einer Dienstbarkeit in einem Flurbereinigungsverfahren ist jedoch gemäß § 24 Abs. 1 iVm § 29 Oö. FLG 1979 zu prüfen, ob die Dienstbarkeit im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig ist. Dies hat die belangte Behörde verkannt.

27 Gleichzeitig erweist sich die Begründung der belangten Behörde auch als inkonsequent bzw. widersprüchlich, betont sie doch einerseits, dass eine Prüfung der Notwendigkeit von Dienstbarkeiten (u.a.) "aus wirtschaftlichen Gründen" nicht zu erfolgen gehabt habe, obwohl sie andererseits im Zuge ihrer Ausführungen, wonach diese Dienstbarkeiten aufrecht zu erhalten gewesen seien, auch darauf abstellt, dass mangels rechtserheblicher Änderungen der gleiche Betriebserfolg erreicht werden könne. Damit hat die belangte Behörde im Ergebnis aber zum Teil bereits eine - wenngleich nicht ausreichende - Prüfung in wirtschaftlicher Hinsicht vorgenommen.

28 Es darf ferner nicht übersehen werden, dass sich nicht nur ein potentiell Dienstbarkeitsberechtigter auf § 24 Abs. 1 Oö. FLG 1979 berufen kann, sondern dass aus dieser Bestimmung gegebenenfalls auch ein durch eine Dienstbarkeit belasteter Grundeigentümer einen Anspruch darauf abzuleiten vermag, dass eine Grunddienstbarkeit eben nur dann aufrechterhalten oder neu begründet wird, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig ist. Die Notwendigkeit einer Dienstbarkeit für den Berechtigten allein mit der Identität von Alt- und Neugrundstücken sowie mit dem Hinweis, mangels rechtserheblicher Änderungen könne der gleiche Betriebserfolg "wie vor der Flurbereinigung" erreicht werden, zu begründen, greift zu kurz und wird der erforderlichen Prüfung gemäß § 24 Abs. 1 Oö. FLG nicht gerecht. Abgesehen davon, dass im Ergebnis auch die belangte Behörde (formal) von der Durchführung einer Flurbereinigung ausging, wird - wie bereits erörtert - die Gesetzmäßigkeit der Abfindung des Servitutsberechtigten nicht in jedem Fall verletzt, wenn dem Nachteil des entschädigungslosen Erlöschens einer Servitutsberechtigung kein entsprechender wirtschaftlicher Vorteil gegenübersteht (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis 2002/07/0147). Es bedarf vielmehr jeweils einer Prüfung im Einzelfall.

29 Der angefochtene Bescheid hält der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof auch aus einem weiteren Grund nicht stand. Die belangte Behörde legte ihrer Beurteilung zugrunde, dass es sich mit Ausnahme der grundbücherlich sichergestellten Fahrtrechte zugunsten der Grundstücke Nr. 1121 und 646/1 der zweitmitbeteiligten Partei bei allen von den revisionswerbenden Parteien bekämpften Dienstbarkeiten um ersessene Fahrtrechte handle. Mit dem im Flurbereinigungsverfahren erstatteten, die Ersitzung von Dienstbarkeiten in Abrede stellenden Vorbringen der revisionswerbenden Parteien hat sich die belangte Behörde dabei ebenso wenig ausreichend auseinandergesetzt wie in weiterer Folge mit dem die wirtschaftliche Notwendigkeit der Dienstbarkeiten bestreitenden Vorbringen, näher genannte Dienstbarkeiten seien gar nicht erforderlich, damit die Berechtigten den "gleichen Betriebserfolg" erzielen könnten.

Zu Recht bemängeln die revisionswerbenden Parteien in diesem Zusammenhang die Beweiswürdigung der belangten Behörde, weil diese zwar die - laut angefochtenem Bescheid - am getätigten Angaben der erst- sowie fünft- bis siebtmitbeteiligten Parteien hinsichtlich bestehender Fahrtrechte und der diesbezüglich mehr als 30 Jahre dauernden Ausübung als glaubwürdig bezeichnete, jedoch nicht weiter begründete, weshalb sie diesen Aussagen größere Glaubwürdigkeit zuerkannte als den teilweise gegenteiligen Aussagen der revisionswerbenden Parteien. Dem Verwaltungsgerichtshof ist es daher nicht möglich, die Beweiswürdigung der belangten Behörde in dieser Hinsicht auf ihre Schlüssigkeit zu prüfen.

Die belangte Behörde hat ihre Beurteilung auch nicht auf im Zuge des durchgeführten Flurbereinigungsverfahrens eingeholte Gutachten von Sachverständigen gestützt, sodass den revisionswerbenden Parteien - wenngleich diese selbst in der Revision auch auf diese Gutachten Bezug nehmen - von vornherein auch nicht entgegengehalten werden könnte, sie seien entsprechenden gutachterlichen Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

30 Hingegen widerspricht - anders als die revisionswerbenden Parteien meinen - die Einräumung oder Aufrechterhaltung einer Dienstbarkeit im Flurbereinigungsgebiet zugunsten von außerhalb des Flurbereinigungsgebietes liegenden Grundstücken grundsätzlich nicht dem Gesetz (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2008/07/0037, in dem eine solche Dienstbarkeitseinräumung innerhalb des Zusammenlegungsgebietes nur deshalb nicht in Betracht kam, weil damit allein ein Erschließungsmangel hinsichtlich eines außerhalb des Zusammenlegungsgebietes liegenden Grundstückes nicht behoben werden konnte). Die gegenteilige Ansicht hätte im Übrigen zur Folge, dass die Durchführung eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens im Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsgebiet in jedem Fall das Erlöschen bisher zugunsten auf außerhalb dieses Gebietes liegenden Grundstücken bestehender Dienstbarkeiten zur Folge hätte, was vom Gesetzgeber keinesfalls beabsichtigt war.

Die belangte Behörde hat auch zutreffend erkannt, dass die Einräumung oder Aufrechterhaltung einer Dienstbarkeit auf außerhalb des Flurbereinigungsgebietes befindlichen Grundstücken im Flurbereinigungsverfahren rechtlich nicht möglich ist, weil es der Agrarbehörde an einer Gestaltungsmöglichkeit in dem nicht der Flurbereinigung unterliegenden Bereich fehlt (vgl. in diesem Zusammenhang erneut das hg. Erkenntnis 2008/07/0037 und - zu rechtlich nicht möglichen Maßnahmen der Zusammenlegung betreffend einen außerhalb des Zusammenlegungsgebietes liegenden Graben - das hg. Erkenntnis vom , 2003/07/0010).

31 Nach dem Gesagten ergibt sich nun für die einzelnen zu Lasten von im Eigentum der revisionswerbenden Parteien stehenden Abfindungsgrundstücken verfügten Dienstbarkeiten Folgendes:

32 Zur Trasse 1 (diese entspricht den Dienstbarkeiten lit. i und l ) hielt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid fest, die Trasse entlang der Nordgrenze des Grundstücks Nr. 769 der revisionswerbenden Parteien sei eine Wiesenfahrt, die sich außerhalb des Flurbereinigungsgebietes sowohl in Richtung Westen bis zum öffentlichen Weg als auch in Richtung Osten fortsetze und das nicht im Flurbereinigungsgebiet liegende, auf alle Seiten von Fremdgrund umgebende Waldgrundstück Nr. 194/3 (drittmitbeteiligte Partei) erschließe. Da die Trasse 1 im Flurbereinigungsgebiet nur zwei Meter breit sei, sei davon auszugehen, dass auch ein etwa ein Meter breiter Streifen des im Norden angrenzenden Grundstücks Nr. 195/1 (erstmitbeteiligte Partei) zum Fahren benützt werde. Um in Richtung Westen fahren zu können, werde für die Erschließung des nicht im Flurbereinigungsgebiet liegenden Grundstücks Nr. 195/1 die Trasse 1 benötigt. Am hätten der Erstrevisionswerber sowie die erst- und drittmitbeteiligten Parteien angegeben, dass zugunsten der Grundstücke Nr. 194/3 und 195/1 die Trasse 1 mehr als 30 Jahre lang befahren worden sei.

33 Vorweg ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass die belangte Behörde keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob zugunsten des - außerhalb des Flurbereinigungsgebietes liegenden - Grundstücks Nr. 194/3 der drittmitbeteiligten Partei auch auf dem von der belangten Behörde zur Erschließung des genannten Grundstücks zusätzlich als erforderlich erachteten, einen Meter breiten Streifen des ebenso außerhalb des Flurbereinigungsgebietes befindlichen Grundstücks Nr. 195/1 der erstmitbeteiligten Partei eine entsprechende Dienstbarkeit besteht. Diese Feststellungen wären aber zur Beurteilung erforderlich, ob mit dem gegenständlichen zwei Meter breiten Geh- und Fahrtrecht auf dem Grundstück Nr. 769 der revisionswerbenden Parteien der von der belangten Behörde angenommene Erschließungsmangel des Grundstücks Nr. 194/3 behoben werden kann (vgl. dazu nochmals das zitierte hg. Erkenntnis 2008/07/0037).

Ferner kann die - in der Revision jedoch bestrittene - Feststellung der belangten Behörde, am (mündliche Berufungsverhandlung) habe u.a. der Erstrevisionswerber angegeben, dass zugunsten der Grundstücke Nr. 194/3 und 195/1 die Trasse 1 mehr als 30 Jahre lang befahren worden sei, vom Verwaltungsgerichtshof mangels Vorliegens einer Verhandlungsschrift im übermittelten Akt nicht überprüft werden. Auch ein nach den Revisionsausführungen offenbar erst zeitlich später erstelltes Resümee-Protokoll der Verhandlung ("Auszug" aus der Verhandlungsschrift) befindet sich nicht in den dem Verwaltungsgerichtshof übermittelten Verwaltungsakten. Ungeachtet dessen stellt, worauf auch die revisionswerbenden Parteien verweisen, die Feststellung des mehr als 30 Jahre langen Befahrens der Trasse 1 - sollte sie zutreffend sein - noch keine ausreichende Begründung dafür dar, dass die Dienstbarkeit (nach wie vor) im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen aufrechtzuerhalten sei.

Im Übrigen führen die revisionswerbenden Parteien aus, "ehemals" das grundsätzliche Einverständnis erklärt zu haben, zur zweckmäßigen forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes über ihr Grundstück Nr. 769 zugunsten des südlichen Teiles des Grundstückes Nr. 194/3 der drittmitbeteiligten Partei einzuräumen; dies allerdings "mit einer sachlich und zeitlich ähnlichen Beschränkung wie unter lit. h.) angeführt". Gemeint ist damit offensichtlich die Einschränkung der Dienstbarkeit auf die Zeit vom 1. November bis 31. März des Folgejahres und nur bei gefrorenem oder trockenem Boden. Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid mit diesem bereits in der Berufung erstatteten Vorbringen nicht näher befasst.

34 Die Erforderlichkeit der Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes über ihr Grundstück Nr. 769 zugunsten des Grundstückes Nr. 195/1 der erstmitbeteiligten Partei stellen die revisionswerbenden Parteien wiederum mit dem Vorbringen in Abrede, dass eine Aufschließung des Grundstückes Nr. 195/1 jedenfalls über Eigengrund der erstmitbeteiligten Partei in näher beschriebener Weise möglich sei und sich am östlichen Rand dieses Grundstückes eine ersichtliche Fahrtrasse befinde, über die es in der Praxis auch erreicht werde.

Auch auf dieses - bereits in der Stellungnahme vom und in der Berufung erstattete - Vorbringen ging die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht ein.

35 Die Trasse 2 ( Dienstbarkeit lit. m ) auf dem in das Flurbereinigungsgebiet einbezogenen Weggrundstück Nr. 770 der revisionswerbenden Parteien setze sich - so die belangte Behörde - in Richtung Norden auf den nicht in das Flurbereinigungsgebiet einbezogenen Weggrundstücken Nr. 741/3 und 741/4 der erstmitbeteiligten Partei fort. Die außerhalb des Flurbereinigungsgebietes liegenden Grundstücke Nr. 194/1, 195/1, 200/1, 200/2, 219 und 772 (alle im Eigentum der erstmitbeteiligten Partei) würden über die Trasse 2 ebenso erschlossen wie die außerhalb des Flurbereinigungsgebietes liegenden Grundstücke Nr. 197/1, 193/1, 193/2, 193/3 und 769 (alle im Eigentum der revisionswerbenden Parteien) über die genannten Wegflächen der erstmitbeteiligten Partei. Am hätten sowohl der Erstrevisionswerber als auch die erstmitbeteiligte Partei erklärt, es handle sich bei der Trasse 2 und ihrer Fortsetzung außerhalb des Flurbereinigungsgebietes um ein gegenseitiges Fahrtrecht, das beide Parteien seit mehr als 30 Jahren ausübten.

36 Zur letztgenannten Feststellung, deren Richtigkeit vom Verwaltungsgerichtshof aus den bereits erwähnten Gründen nicht überprüft werden kann, wird in der Revision festgehalten, die Aussage des Erstrevisionswerbers habe sich nicht auf die Bewirtschaftung der (außerhalb des Flurbereinigungsgebietes liegenden) Grundstücke Nr. 194/1 und 195/1 der erstmitbeteiligten Partei bezogen. Im Übrigen wird das laut Bescheid sowohl vom Erstrevisionswerber als auch von der erstmitbeteiligten Partei bestätigte Bestehen eines gegenseitigen Fahrtrechtes in der Revision grundsätzlich nicht in Abrede gestellt. Gleichzeitig verneinen die revisionswerbenden Parteien allerdings die wirtschaftliche Notwendigkeit der Dienstbarkeit zugunsten der Grundstücke Nr. 194/1, 195/1, 200/1, 200/2, 219, 741/3, 741/4 und 772 der erstmitbeteiligten Partei, weil diese Grundstücke entweder direkt an das öffentliche Gut angrenzten oder über Eigengrund der erstmitbeteiligten Partei erschließbar seien. Sie zeigen mit diesem Vorbringen schon deshalb eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - ausgehend von ihrer unrichtigen Rechtsansicht - die Notwendigkeit der Dienstbarkeiten im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht näher geprüft hat.

Wie bereits dargelegt, ist hingegen der im Zusammenhang mit der Trasse 2 geäußerten Rechtsansicht der revisionswerbenden Partei, die Anordnung von Servituten zugunsten von außerhalb des Flurbereinigungsgebietes liegenden Grundstücken sei unzulässig, nicht zu folgen. Träfe allerdings das weitere Vorbringen zu, wonach eine "Inselservitut" geschaffen würde, weil eine durchgehende Dienstbarkeit, etwa über das außerhalb des Flurbereinigungsgebietes befindliche Grundstück Nr. 194/3 der drittmitbeteiligten Partei, erforderlich, jedoch nicht gewährleistet sei, dann erwiese sich aus den bereits dargelegten Erwägungen die Einräumung der in Rede stehenden Dienstbarkeit im Rahmen des Flurbereinigungsplanes als unzulässig. Angemerkt wird, dass auch in dem im Zuge des Berufungsverfahrens erstellten Erhebungsbericht des agrartechnisch sachkundigen Mitgliedes der belangten Behörde vom im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Dienstbarkeit Bedenken dahingehend geäußert wurden, dass im Verfahren die Frage der Ersitzung von Fahrtrechten außerhalb des Flurbereinigungsgebietes unzureichend erhoben worden zu sein scheine.

Angesichts des von der belangten Behörde zugrunde gelegten, seit mehr als 30 Jahren bestehenden "gegenseitigen Fahrtrecht(es)" der revisionswerbenden Parteien und der erstmitbeteiligten Partei wird in der Revision überdies bemängelt, dass zwar die Dienstbarkeit zugunsten der in Rede stehenden Grundstücke der erstmitbeteiligten Partei auf den Grundstücken der revisionswerbenden Parteien, jedoch umgekehrt keine Dienstbarkeit zugunsten der in Rede stehenden Grundstücke der revisionswerbenden Parteien auf den Grundstücken Nr. 741/1, 741/3, 741/4, 200/1 und 219 der erstmitbeteiligten Partei verfügt worden sei. Dabei übersehen die revisionswerbenden Parteien jedoch, dass - wie bereits ausgeführt -

im Flurbereinigungsplan keine Dienstbarkeit auf außerhalb des Flurbereinigungsgebietes liegenden Grundstücken verfügt werden kann, weil es diesbezüglich an einer Gestaltungsmöglichkeit der Agrarbehörde mangelt. Nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides befinden sich die Grundstücke Nr. 741/3, 741/4, 200/1 und 219 außerhalb des Flurbereinigungsgebietes. Nach den Ausführungen im Erhebungsbericht des agrartechnisch sachkundigen Mitgliedes der belangten Behörde trifft dies offenbar auch auf das Grundstück Nr. 741/1 zu.

37 Zur Trasse 3 ( Dienstbarkeiten lit. h und j ) wurde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, diese Trasse verlaufe unter anderem über die Weggrundstücke Nr. 784 und 785 der revisionswerbenden Parteien und erschließe in Verbindung mit der nördlich angrenzenden Wegparzelle Nr. 782 (der erstmitbeteiligte Partei) und der südlich angrenzenden Wegparzelle Nr. 781 (der acht- und neuntmitbeteiligten Parteien) das auf allen Seiten von Fremdgrundstücken umgebene Waldgrundstück Nr. 226 (der viert- und fünftmitbeteiligte Parteien) sowie den südöstlichen - an ihren Weg, Grundstück Nr. 782, angrenzenden - Teilbereich des insgesamt 10,76 ha großen - im Norden durch die Bezirksstraße, Grundstück Nr. 737/3, erschlossenen - Grundstückes Nr. 777 (der erstmitbeteiligten Partei). Am habe die erstmitbeteiligte Partei erklärt, sie und ihre Rechtsvorgänger hätten die Trasse 3 "seit unvordenklichen Zeiten, schon immer" benützt. Der Viertmitbeteiligte habe ausgesagt, sein Vater und er seien auf der Trasse 3 "ganz sicher seit mehr als 30 Jahren" gefahren. Der Erstrevisionswerber habe dazu angegeben, weder die Erstmitbeteiligte noch der Viertmitbeteiligte seien seit 30 Jahren auf der Trasse 3 gefahren.

38 Eine nachvollziehbare Begründung der belangten Behörde, weshalb sie den Aussagen der von ihr als dienstbarkeitsberechtigt angesehenen Grundeigentümer größere Glaubwürdigkeit zuerkannte als den gegenteiligen Ausführungen des Erstrevisionswerbers, enthält der angefochtene Bescheid ebenso wenig wie eine Beurteilung der Frage, ob diese Dienstbarkeiten nach wie vor aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich sind.

Auf ihre Stellungnahme vom verweisend bringen die revisionswerbenden Parteien zur Dienstbarkeit lit. j unter anderem vor, dass für die Grundstücke Nr. 777 und 782 der erstmitbeteiligten Partei auf Grund der unmittelbar an diese Grundstücke anschließenden Hofstelle und der direkten Anbindung an das öffentliche Gut, Grundstück Nr. 737/3 (Bezirksstraße), keine Notwendigkeit der Zufahrt über die Grundstücke Nr. 784 und 785 der revisionswerbenden Parteien bestehe. Der in Rede stehende unbefestigte Wiesenweg sei in der Vergangenheit ausschließlich zur Bewirtschaftung näher genannter (anderer) Grundstücke verwendet worden. Durch die Zusammenlegung von Flächen (wird in der Revision näher ausgeführt) und den Kauf des Grundstücks Nr. 758 sei dieser Weg zur Bewirtschaftung der den revisionswerbenden Parteien eigentümlichen Flächen überflüssig geworden.

Ferner vertreten die revisionswerbenden Parteien die Ansicht, dass bei der von der Behörde angenommenen Bewirtschaftung (Erschließung) des Grundstücks Nr. 777 eine längere Wegstrecke (und diese über Fremdgrund) zurückgelegt werden müsste als im Falle der nach Meinung der revisionswerbenden Parteien möglichen Bewirtschaftung zum öffentlichen Gut bzw. zur Hofstelle der erstmitbeteiligten Partei.

Soweit dieses Revisionsvorbringen in diesem Zusammenhang auf den von den revisionswerbenden Parteien im Verfahren geäußerten Wunsch auf Vereinigung des Grundstückes Nr. 779 (Abfindung AA04) mit den Grundstücken Nr. 784 (AA08), 785 (AA07) und 783 (AA09) sowie dem Grundstück Nr. 758 verweist, wird damit allein keine Gesetzwidrigkeit der Abfindung der revisionswerbenden Partei dargetan. Eine Verletzung von Rechten zeigt das Revisionsvorbringen allerdings auf, wenn es zutrifft, dass die in Rede stehende Dienstbarkeit lit. j für die genannten Grundstücke der erstmitbeteiligten Partei nicht notwendig wäre, es zu keiner "Verschlechterung des Betriebserfolges" bei der erstmitbeteiligten Partei kommen könne und auch keine Erschließung verloren ginge, weil die erstmitbeteiligte Partei - so die revisionswerbenden Parteien - nie ein Fahrtrecht ausgeübt oder ein sonstiges Recht über die gegenständlichen Flächen gehabt habe. Mit dem entsprechenden bereits im Zuge des Flurbereinigungsverfahrens und auch in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid erstatteten, die wirtschaftliche Notwendigkeit der Dienstbarkeit in Abrede stellenden Vorbringen hat sich die belangte Behörde nicht erkennbar auseinandergesetzt.

39 Hinsichtlich der zugunsten des im Eigentum der viert- und fünftmitbeteiligten Parteien stehenden Grundstücks Nr. 226 verfügten Dienstbarkeit lit. h bringen die revisionswerbenden Parteien vor, das Gelände dieses Grundstücks hänge leicht in Richtung Norden zur Bezirksstraße, Grundstück Nr. 737/3, was die Holzbringung in diese Richtung erleichtere. Die Benützung des in Rede stehenden Weges auf den Grundstücken der revisionswerbenden Parteien sei für die viert- und fünftmitbeteiligten Parteien erst seit einer mündlichen Verhandlung vom am Gemeindeamt wichtig. Vor diesem Zeitpunkt sei der Weg zur Bewirtschaftung des Waldes nicht genutzt bzw. von den viert- und fünftmitbeteiligten Parteien nie ohne eingeholte Zustimmung der revisionswerbenden Parteien befahren worden. Auch in diesem Zusammenhang wird in der Revision auf die Stellungnahme vom verwiesen, in der geltend gemacht worden sei, dass in der Vergangenheit geschlagenes Holz ausnahmslos in Richtung Norden abtransportiert worden sei, es eine Bewirtschaftungsmöglichkeit des Grundstücks der viert- und fünftmitbeteiligten Parteien mit einer kürzeren Wegstrecke gebe und eine wirtschaftliche Notwendigkeit, eine Erschließung nach Süden zu begründen, nicht zu erkennen sei.

Eine Auseinandersetzung mit diesen, ebenso bereits in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vorgetragenen Argumenten enthält der angefochtene Bescheid nicht.

40 Zu den Trassen 4 ( Dienstbarkeiten lit. c und k ) und 6 ( Dienstbarkeiten lit. c und d ) führte die belangte Behörde aus, die Trasse 4 entlang der Westgrenze des Grundstücks Nr. 1123 der revisionswerbende Parteien sei eine Wiesenfahrt und bilde gemeinsam mit der leicht eingeschotterten Trasse 6 entlang der Südgrenze des Grundstücks Nr. 1123 die Erschließung des im Flurbereinigungsgebiet liegenden - ausschließlich von Fremdgrund umgebenen - Waldgrundstücks Nr. 1121 des Zweitmitbeteiligten. Über die Trasse 6 werde zusätzlich das außerhalb des Flurbereinigungsgebietes liegende Grundstück Nr. 646/1 des Zweitmitbeteiligten erschlossen, das im Westen an eine öffentliche Straße grenze. Die Trasse 4 diene weiters der zusätzlichen Erschließung des im Süden an eine öffentliche Straße grenzenden, außerhalb des Flurbereinigungsgebiets liegenden Grundstücks Nr. 759 (der sechst- und siebtmitbeteiligten Parteien). Am habe der Sechstmitbeteiligte angegeben, bis zum Jahr 2007 seien er und seine Rechtsvorgänger zugunsten des Grundstücks Nr. 759 mindestens 40 Jahre lang über einen Weg an der Nordgrenze des Grundstück Nr. 759 zur Trasse 3 gefahren. Als der Erstrevisionswerber vor etwa fünf Jahren mit seinem Einverständnis die Entfernung des genannten Weges durchgesetzt habe, habe er als Ausgleich für den Wegfall des genannten Weges die Einräumung eines Fahrtrechts über die Trasse 4 verlangt. Dazu - so die belangte Behörde - habe der Erstrevisionswerber erklärt, der vom Sechstmitbeteiligten erwähnte Weg habe tatsächlich bestanden, er könne sich aber nicht erinnern, ob der Sechstmitbeteiligte diesen Weg 40 Jahre lang befahren habe. Hinsichtlich der bereits im Grundbuch einverleibten Fahrtrechte zugunsten der genannten Grundstücke des Zweitmitbeteiligten habe der Erstrevisionswerber bekannt gegeben, es sei richtig, dass der Zweitmitbeteiligte in den letzten 30 Jahren die Fahrten 4 und 6 benützt habe.

41 Die revisionswerbenden Parteien bringen dazu vor, bei der Trasse 5 (gemeint wohl: Trasse 4) (hier: Dienstbarkeit lit. c) handle es sich zusammen mit der Dienstbarkeit lit. d um die einzigen zu ihren Lasten im Grundbuch eingetragen gewesenen Dienstbarkeiten. Die Behörde hätte allerdings die Löschung beider Dienstbarkeiten verfügen müssen.

Der nach dem forsttechnischen Gutachten entlang der westlichen Grenze des Grundstücks Nr. 1123 der revisionswerbenden Parteien erkennbare Feldweg sei - so die Ausführungen in der Revision - erst seit ca. fünf Jahren als Weg "liegen gelassen" worden und in keiner Weise befestigt. Bei dem im Gutachten erwähnten "geschotterten" Weg an der Südgrenze des Grundstücks Nr. 1123 handle es sich um einen kaum befestigten Wiesenweg. Der Zweitmitbeteiligte nütze zur Bewirtschaftung des Grundstücks Nr. 1121 auch die Trasse entlang der westlichen Grenze des Grundstücks Nr. 1123, sodann über das öffentliche Gut, Grundstücke Nr. 764, 1079/1 und 1076, um das Holz zum Lagerplatz auf dem Grundstück Nr. 615 in der Nähe der Hofstelle zu bringen bzw. für Pflegemaßnahmen den Wald über diesen Weg zu erreichen. Laut dem forsttechnischen Gutachten käme es bei einer Nichtaufrechterhaltung der Dienstbarkeit in vollem Umfang zum Verlust der bisher ausgeübten Bodenbringung. Dem halten die revisionswerbenden Parteien unter Hinweis auf die Stellungnahme des Dipl. Ing. M. vom entgegen, dass das Streifen von Holz (Bodenbringung) auf öffentlichem Gut nicht erlaubt sei. Eine Bodenbringung sei somit aber auch über die im Gutachten beschriebene Trasse nicht möglich bzw. erlaubt, weil diese über das öffentliche Gut, Grundstücke Nr. 1071/1, 1071/2 und 1076, führe. Es sei daher unrichtig, die Bodenbringung als Argument für die Aufrechterhaltung der Dienstbarkeit heranzuziehen. Die Erschließung des eine Enklave, die laut Gutachten nur über Fremdgrund erschlossen werden könne, darstellenden Waldgrundstücks Nr. 1121 - so die Revision weiter - müsste im Rahmen der Notwendigkeit und unter größter Schonung der revisionswerbenden Parteien erfolgen. Sie wäre daher in Form eines ganzjährigen Gehrechtes und Winterfahrtrechtes über den westlichen Rand des Grundstückes Nr. 1123 in Richtung Süden auf das Grundstück Nr. 646/1 völlig ausreichend. Von dort sei die Erreichung des öffentlichen Gutes, Grundstück Nr. 764, über Eigengrund problemlos möglich. Auf Grund der geringen Waldfläche des ca. 6.000 m2 großen Grundstücks Nr. 1121 wäre eine Inanspruchnahme von Fremdgrund über eine Länge von ca. 670 m nicht verhältnismäßig. Der Anschluss an das öffentliche Gut Richtung Osten würde um ca. 425 m mehr Fremdgrund in Anspruch nehmen als der Anschluss Richtung Westen zum Grundstück Nr. 764. Richtigerweise hätte somit die Dienstbarkeit in dem horizontal nach Osten führenden Bereich gelöscht und im Übrigen eine sowohl sachliche als auch zeitliche Beschränkung (zweimal jährlich) vorgenommen werden müssen. Auch mit diesen bereits in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vorgebrachten Argumenten hat sich der angefochtene Bescheid nicht erkennbar befasst. Die noch im Erhebungsbericht ihres agrartechnisch sachkundigen Mitgliedes enthaltenen Ausführungen, aufgrund der geringen Größe des berechtigten Waldgrundstücks Nr. 1121 reiche jedenfalls ein ganzjähriges Geh- sowie ein Winterfahrtrecht in der Zeit zwischen 1. November und 31. März des Folgejahres bei gefrorenem oder trockenem Boden aus, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht weiter erörtert.

42 Die vorgetragene Kritik der revisionswerbenden Parteien an der Einräumung einer Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung des außerhalb des Flurbereinigungsgebietes liegenden Grundstücks Nr. 759 der sechst- und siebtmitbeteiligten Parteien (Dienstbarkeit lit. k) erweist sich - soweit sie argumentieren, das Grundstück sei niemals Gegenstand des Flurbereinigungsverfahrens gewesen - aus den bereits mehrfach dargelegten Gründen als unberechtigt. Hingegen ist der belangten Behörde anzulasten, sich nicht mit dem weiteren, diese Dienstbarkeit betreffenden Berufungsvorbringen, das sich weitgehend ident in der Revision wiederfindet, auseinandergesetzt zu haben. So machen die revisionswerbenden Parteien u.a. geltend, dass das Grundstück Nr. 759 südlich über eine Länge von ca. 99 m an das öffentliche Gut, Grundstück Nr. 764, anliege, die Bewirtschaftung des ca. 2,1 ha großen Grundstücks über das öffentliche Gut problemlos möglich sei und auch so gehandhabt werde.

Aus den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen lasse sich kein Rechtstitel eines derartigen Fahrtrechtes zugunsten des Grundstücks Nr. 759 der sechst- und siebtmitbeteiligten Partei ableiten, weil diese niemals ein Recht zur Benutzung des Weges gehabt hätten, dieser nie ersitzungsfähig genutzt worden sei und den sechst- und siebtmitbeteiligten Parteien auch kein Nachteil im Falle der Nichtanordnung einer Dienstbarkeit erwachsen könne. Die Kritik, es mangle an einer Begründung der belangten Behörde, weshalb sie diese Dienstbarkeit für erforderlich erachtet hat, ist berechtigt. Anzumerken ist ferner, dass auch das agrartechnisch sachkundige Mitglied der belangten Behörde in seinem Erhebungsbericht das in Rede stehende Geh- und Fahrtrecht noch als "absolutes Bequemlichkeitsrecht" bezeichnet und als in keiner Weise wirtschaftlich erforderlich beurteilt hatte.

43 Zu der im erstinstanzlichen Bescheid unter lit. d angeführten (und hinsichtlich des belasteten Grundstücks - bisher Grundstück Nr. 648 - richtig gestellten) Dienstbarkeit wird in der Revision schließlich vorgebracht, diese Dienstbarkeit sei im erstinstanzlichen Verfahren faktisch nicht behandelt worden und obsolet. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass das (bisherige) Grundstück Nr. 660 nur hinsichtlich des Waldgrundstückes Nr. 1121 belastet gewesen sei und sich nunmehr eine - auch auf Grund der örtlichen Geländegegebenheit - nicht gerechtfertigte Ausweitung der Belastung für das Grundstück Nr. 1123 zur Gänze zugunsten des Grundstückes Nr. 646/1 ergäbe. Das Grundstück Nr. 646/1 grenze im Westen an öffentliches Gut bzw. an Eigenflächen an, die wiederum an öffentliches Gut angrenzten. Im Osten grenze das Grundstück Nr. 646 an die Hofstelle des Zweitmitbeteiligten an, nördlich des Hofes bestehe eine Zufahrt zum Grundstück Nr. 646/1, das von Ost nach West bearbeitet werde; dies bei einer Länge von 380 m und einer vollen Aufschließung von beiden Seiten. Hinzu komme, dass sich im Verlauf dieser Ost-West-Grenze eine Böschung befinde, die technisch nur an einer einzigen Stelle überwunden werden könne. Im genannten Bereich sei niemals gefahren worden, insbesondere auch nicht vom Zweitmitbeteiligten bzw. dessen Rechtsvorgängern zur Versorgung des Grundstücks Nr. 646/1.

Auch dieses, bereits in der Berufung erstattete Vorbringen hat in die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht erkennbar Eingang gefunden. Zudem ist anzumerken, dass im bereits mehrfach zitierten Erhebungsbericht dieses Geh- und Fahrtrecht zugunsten des Grundstücks Nr. 646/1 mit näherer Begründung als "Bequemlichkeitsrecht" beurteilt wurde, das keine kürzere und damit wirtschaftlich bessere Wegverbindung zur Folge habe.

44 Aufgrund der ihr - als Folge ihrer unzutreffenden Rechtsansicht, die Frage der Notwendigkeit von Dienstbarkeiten im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht prüfen zu müssen - somit in mehrfacher Hinsicht vorzuwerfenden Mangelhaftigkeit der Begründung des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde diesen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

In der vom LVwG vorgelegten "Gegenschrift" der AB zur vorliegenden Revision werden nähere Ausführungen u.a. zur Beweiswürdigung der belangten Behörde (Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen; Frage der Ersitzung von Dienstbarkeiten) und dazu getroffen, dass auch eine Berücksichtigung wirtschaftlicher Gründe hinsichtlich der Dienstbarkeiten zu einer mit dem angefochtenen Bescheid übereinstimmenden Entscheidung führte.

Dieser Ansicht kann jedoch anhand des hier allein zu beurteilenden angefochtenen Bescheides nicht gefolgt werden. Den Ausführungen in der "Gegenschrift" ist zu entgegnen, dass dem angefochtenen Bescheid die erwähnte unzutreffende Rechtsansicht zugrunde liegt und überdies fehlende Elemente der Begründung eines beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides in der Gegenschrift nicht nachgeholt werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Ro 2014/07/0022, mwN). Aus diesem Grund kann auch das in den "Gegenschriften" der erstmitbeteiligten Partei und der zweitmitbeteiligten Partei zur Notwendigkeit der jeweils zugunsten von in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken eingeräumten Dienstbarkeiten erstattete Vorbringen die erforderliche Begründung der belangten Behörde nicht ersetzen. Vielmehr wird die Frage der Notwendigkeit der einzelnen Dienstbarkeiten im fortzusetzenden Verfahren zu klären sein.

45 Die revisionswerbenden Parteien erachten sich ferner in Rechten verletzt, weil die Begründung näher genannter Leitungsrechte, nämlich einer privaten Wasser- und Stromleitung (über Eigengrund sowie über die Bezirksstraße, Grundstück Nr. 737/2, und die Grundstücke Nr. 772 und 741/1 der Erstmitbeteiligten) sowie eines Abwasserkanales für Oberflächen- und Dachwässer (über Eigengrund sowie über das Grundstück Nr. 775 im Eigentum der revisionswerbenden Parteien und der Erstmitbeteiligten, über die Grundstücke Nr. 777, 200/2 und 200/1 der Erstmitbeteiligten und über die Bezirksstraße, Grundstück Nr. 737/3) unterlassen worden sei.

Die belangte Behörde führte dazu im angefochtenen Bescheid aus, dass eine detaillierte Regelung privater Wasser- und Stromleitungen sowie der Ableitung von Oberflächen- und Dachwässern nicht Aufgabe der Agrarbehörde sei. Es genüge deshalb die im erstinstanzlichen Bescheid enthaltene Verfügung, wonach Grunddienstbarkeiten des Wasserbezugs- und Wasserleitungsrechts sowie Leitungsrechte aufrechterhalten würden.

Die Revisionsbegründung enthält keine konkreteren Ausführungen zu diesen behaupteten Leitungsrechten. Nach den Darlegungen der revisionswerbenden Parteien handle es sich aber um "bestehende" Rechte. Die zitierte Begründung der belangten Behörde, wonach durch den bestätigten Spruch des erstinstanzlichen Bescheides die in Rede stehenden Leitungsrechte - soweit sie tatsächlich bestehen - aufrecht erhalten würden, ist (für das Flurbereinigungsgebiet) nicht als unzutreffend zu erkennen. Die Revision tritt ihr auch nicht konkret entgegen. Im Übrigen ist an dieser Stelle erneut anzumerken, dass auf außerhalb des Flurbereinigungsgebietes situierten Grundstücken von vornherein keine Gestaltungsmöglichkeit der Agrarbehörde besteht. Eine Rechtsverletzung der revisionswerbenden Parteien ist in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen.

46 Aus den oben genannten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

47 Die beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG entfallen.

48 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm §§ 3 und 4 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am