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VwGH 27.01.2009, 2007/06/0117

VwGH 27.01.2009, 2007/06/0117

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §25 Abs2 Z2;
RS 1
Nach § 25 Abs. 2 Z. 2 Stmk ROG muss "eine dem Stand der Technik entsprechende Abwasserreinigung gesichert" sein, das Gesetz fordert aber nicht, dass eine entsprechende Abwasserreinigung auf dem Grundstück selbst vorgenommen wird.
Normen
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z5;
BauG Stmk 1995 §65 Abs1 Satz2;
BauRallg;
RS 2
Zur Frage möglicher Rutschungen (für sich allein), also zur Eignung des Bauplatzes, kommt den Nachbarn nach dem Stmk. BauG kein Mitspracherecht zu (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/06/0052), auch nicht zur Frage der Entsorgung der Abwässer und Niederschlagswässer ganz allgemein, wohl aber gemäß § 26 Abs. 1 Z. 5 iVm § 65 Abs. 1 zweiter Satz Stmk. BauG zur Frage, ob durch die zur einwandfreien Entsorgung der anfallenden Abwässer und Beseitigung der Niederschlagswässer auf Bestanddauer im Sinne des § 65 Abs. 1 Stmk. BauG erforderlichen Anlagen Gefahren oder unzumutbare Belästigungen entstehen.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde 1. des Dr. HW in G, 2. der EK in B, 3. des Dr. SH in G und 4. der BH in G, alle vertreten durch Dr. Michael Ginhart, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Rahlgasse 1, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. 006679/2006/0013, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Dr. KR in G, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Schlögelgasse 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 je zu einem Viertel binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom (bei der Behörde eingelangt am ) kam der Mitbeteiligte (kurz: Bauwerber) um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf einem Grundstück in Graz ein, das eine Hanglange aufweist. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von bebauten Grundstücken, die teils seitlich und teils talseits des Baugrundstückes 1iegen und teils unmittelbar daran grenzen und teils nah benachbart sind. Das gesamte Gebiet ist im 3.0 Flächenwidmungsplan 2002 der Landeshauptstadt Graz (rechtswirksam seit 2003) als Freiland gewidmet, das Baugrundstück als Freiland-Sondernutzung Auffüllungsgebiet (§ 25 Abs. 2 Z 2 ROG). Das Gebiet ist nicht an einen öffentlichen Kanal angeschlossen, ein solcher ist aber projektiert.

Der Bauwerber legte der Baubehörde unter anderem ein hydrogeologisches Gutachten des Unternehmens G vom und ein geotechnisches Gutachten vom vor. Der von der Behörde erster Instanz beigezogene wasserrechtliche Amtssachverständige äußerte sich in einer Stellungnahme vom dahingehend, dass auf Grund der im Akt befindlichen Unterlagen, nämlich der Einreichungspläne und der beiden Gutachten vom 30. Juni und , eine nachhaltige gefahrlose Beseitigung der Meteorwässer von den Dach- und Verkehrsflächen auf Bestanddauer gegeben sei, wenn näher bezeichnete Auflagen vorgeschrieben und eingehalten würden (diese betrafen die Ausführung des Sickerschachtes und die Ausführung der Zufahrten mit dem Garagenvorplatz).

Die Beschwerdeführer erhoben in der Bauverhandlung vom verschiedene Einwendungen gegen das Vorhaben, unter anderem im Hinblick auf zu erwartende unzumutbare Lärm- und Geruchsimmissionen "durch die geplante Büro- und Wohnnutzung des überdimensionierten Bauprojekts", machten eine Mangelhaftigkeit der Pläne sowie der vom Bauwerber vorgelegten Gutachten geltend, und brachten auch vor, durch das Vorhaben seien ein Eingriff in das Grundwasser zu erwarten und Rutschungen nicht auszuschließen, das Grundstück verfüge nicht über die für ein Auffüllungsgebiet geforderte, dem Stand der Technik entsprechende Abwasserreinigung, und es sei auch die Flächenwidmung gesetzwidrig. Den Einwendungen schlossen sie eine "vorläufige Stellungnahme" des Sachverständigen H. vom an.

Der Bauwerber bestritt das Vorbringen der Beschwerdeführer und nahm eine Modifikation (Klarstellung) der Einreichunterlagen dahingehend vor, dass Gegenstand des Vorhabens eine reine Wohnnutzung sei.

Der Bauwerber gab im Anschluss an die Bauverhandlung schriftliche, ablehnende Stellungnahmen zu den Einwendungen der Beschwerdeführer ab und legte dabei auch eine Stellungnahme des Büros G vom zur vorläufigen Stellungnahme des Sachverständigen H. vom vor.

Schließlich erteilte der Stadtsenat mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom die angestrebte Baubewilligung für den Neubau eines unterkellerten, zweigeschossigen Einfamilienwohnhauses mit einer Kleingarage für zwei Pkw und von Stützmauern mit einer Reihe von Vorschreibungen, darunter betreffend die Ausführung des Sickerschachtes und der Zufahrt mit dem Garagenvorplatz (Punkte 27. und 28., wie vom wassertechnischen Amtssachverständigen vorgeschlagen). Weiters wurde vorgeschrieben (Punkte 30. bis 32.), das Gebäude an den in der angrenzenden Verkehrsfläche geplanten öffentlichen Kanal anzuschließen. Bis zur Errichtung des öffentlichen Kanals habe die Abwässerentsorgung mittels ausreichend dimensionierter Sammelgrube zu erfolgen. Die Sammelgrube sei wasserdicht auszuführen, mit einem Schutzanstrich gegen aggressive Stoffe zu versehen und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Sie sei rechtzeitig durch ein befugtes Unternehmen entleeren zu lassen, die erfolgte Entleerung sei vom abführenden Unternehmen in das Grubenbuch einzutragen, das Grubenbuch müsse für behördliche Überprüfungen jederzeit greifbar sein.

In der Begründung des Bescheides erachtete die Behörde erster Instanz die erhobenen Einwendungen teils als unzulässig und teils als unberechtigt. Der zuständige Amtssachverständige habe festgestellt, dass die Entsorgung der Niederschlagswässer gefahrlos und ohne unzumutbare Belästigung dauerhaft gewährleistet sei. Zu Fragen einer möglichen Rutschung komme den Beschwerdeführern kein Mitspracherecht zu. Unabhängig davon sei jedoch festzustellen, dass für das Vorhaben (ein positives) geotechnisches Gutachten vorliege. Hinsichtlich der geltend gemachten Abwasserreinigung sei festzuhalten, dass der Bauplatz im Anschlussverpflichtungsbereich des öffentlichen Kanals liege. Es sei die Errichtung eines öffentlichen Kanals durch die Wasserrechtsbehörde erster Instanz genehmigt worden, dieser Bescheid sei noch nicht rechtskräftig. Bis zum Anschluss an den öffentlichen Kanal sei die Errichtung einer Sammelgrube vorgeschrieben worden.

Die Beschwerdeführer beriefen und schlossen ihrer Berufung eine weitere "vorläufige Stellungnahme" des Sachverständigen H. vom an. Der Bauwerber äußerte sich zur Berufung ablehnend.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung heißt es zusammengefasst, mit der festgelegten Widmung Freiland-Auffüllungsgebiet sei kein Immissionsschutz verbunden. Es komme den Beschwerdeführern auch kein Mitspracherecht hinsichtlich der Frage zu, ob die vom Steiermärkischen Raumordnungsgesetz für die Festlegung der Widmungskategorie Freiland-Auffüllungsgebiet geforderten Voraussetzungen erfüllt seien.

Gemäß § 65 Abs. 1 Stmk. BauG sei den Nachbarn insoweit ein Mitspracherecht eingeräumt, als bei Veränderungen des Geländes im Bauland und auf daran angrenzenden Grundstücken im Freiland die damit verbundenen Änderungen der Abflussverhältnisse keine Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen verursachen dürften. Da der Bauplatz als Freiland ausgewiesen sei und auch an keine Baulandflächen angrenze, komme den Beschwerdeführern kein Mitspracherecht in diesem Sinne zu. Im Übrigen befinde sich in den Akten ein geotechnisches Gutachten vom , in welchem die Sachverständigen klar darlegten, dass bei fachgerechter Baudurchführung und Einhaltung der in diesem Gutachten enthaltenen Empfehlungen durch das geplante Bauvorhaben das benachbarte Areal nicht nachteilig beeinflusst werde. Das diesbezügliche Berufungsvorbringen zum angesprochenen geotechnischen Gutachten sei für die Berufungsbehörde auch nicht nachvollziehbar, weil dieses Gutachten ohnedies den Beschwerdeführern als Aktenbestandteil jederzeit zur Verfügung gestanden habe und sie sich damit auch jederzeit informieren hätten können, zu welchem Zeitpunkt die "Basisuntersuchung" durchgeführt worden sei. Ebenso wenig nachvollziehbar sei das Berufungsvorbringen, wonach keine Pläne von Schichtlinien des Bauplatzes vorlägen. Aus den Einreichplänen seien die geplanten Geländeveränderungen klar ersichtlich.

Den Beschwerdeführern komme ein Mitspracherecht auch insoweit zu, als im Sinne des § 65 Abs. 1 Stmk. BauG bei baulichen Anlagen eine einwandfreie Entsorgung der anfallenden Abwässer und Beseitigung der Niederschlagswässer auf Bestanddauer sicherzustellen sei. Eine solche Entsorgung der Abwässer werde durch die im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Auflagepunkte

30. bis 32. gewährleistet. Hinsichtlich der Niederschlagswässer befinde sich in den Akten das hydrogeologische Gutachten vom sowie eine gutachterliche Stellungnahme des zuständigen wasserrechtlichen Amtssachverständigen vom . Diesen Stellungnahmen sei von den Beschwerdeführern keinesfalls auf gleicher fachlicher Ebene begegnet worden. Das diesbezügliche, sehr allgemein gehaltene Vorbringen der Beschwerdeführer sei nach Auffassung der belangten Behörde in keiner Weise geeignet, die schlüssigen Darlegungen in den zuvor angesprochenen gutachterlichen Stellungnahmen zu entkräften. Vielmehr gehe die belangte Behörde auf Grund dieser Stellungnahmen davon aus, dass beim gegenständlichen Bauvorhaben eine einwandfreie Entsorgung der Niederschlagswässer gewährleistet sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, und, ebenso wie der mitbeteiligte Bauwerber, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Zugleich hatten die Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid auch beim Verfassungsgerichtshof bekämpft. Dieser lehnte (nach Beischaffung der Verwaltungsakten vom Verwaltungsgerichtshof und, wie sich aus der nachfolgenden Entscheidung ergibt, auch nach Beischaffung von Unterlagen von der belangten Behörde) mit Beschluss vom , B 717/07-11, die Behandlung der Beschwerde ab. In der Begründung dieses Beschlusses heißt es unter anderem, die Widmung des Baugrundstücks als "Freiland-Auffüllungsgebiet" sei vor dem Hintergrund der von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen über das Zustandekommen des 3.0 Flächenwidmungsplanes unbedenklich.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist das Steiermärkische Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG), in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 78/2003 anzuwenden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 10.317/A, uva.). Das gilt weiterhin auch für den Nachbarn, der i.S. des § 27 Stmk. BauG die Parteistellung behalten hat.

Gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über

"1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;

2.

die Abstände (§ 13);

3.

den Schallschutz (§ 43 Abs. 2 Z. 5);

4.

die Brandwände an der Grundgrenze (§ 51 Abs. 1);

5.

die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (§ 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1);

6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6)."

"§ 65

Entsorgungsanlagen für Abwässer und Niederschlagswässer

(1) Bei baulichen Anlagen ist eine einwandfreie Entsorgung der anfallenden Abwässer und Beseitigung der Niederschlagswässer auf Bestandsdauer sicherzustellen. Dafür erforderliche Anlagen sind so anzuordnen, herzustellen und in Stand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Bei Veränderungen des Geländes im Bauland und auf daran angrenzenden Grundstücken im Freiland dürfen damit verbundene Änderungen der Abflussverhältnisse keine Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen verursachen.

(2) Werden Sammelgruben ausgeführt, muss die einwandfreie weitere Beseitigung auf Bestandsdauer gesichert sein. Als Nachweis der regelmäßigen Entleerung ist ein Grubenbuch zu führen. Das Verbringen außerhalb des Grundstückes ist durch einen Befugten zu bestätigen. Das Grubenbuch ist der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(3) Die Verpflichtung zur Führung eines Grubenbuches nach Abs. 3 besteht auch hinsichtlich jener Bauten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetztes errichtet wurden.

(4) Sammelgruben müssen wasserdicht und ausreichend groß sein. Sie müssen eine dichte und sichere Abdeckung haben. Die Gemeinde kann durch Verordnung für das Gemeindegebiet bzw. für Teile desselben die Art und die Häufigkeit der Entsorgung, den Ort der Entleerung sowie die damit verbundenen Gebühren festlegen."

Die belangte Behörde hatte zur Auslegung der im Beschwerdefall maßgeblichen Widmung im 3.0 Flächenwidmungsplan das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 1974, LGBl. Nr. 127 (ROG), in der Fassung zur Zeit der Beschlussfassung über den Flächenwidmungsplan, im Übrigen in der Fassung LGBl. Nr. 13/2005 anzuwenden.

§ 25 Abs. 2 ROG lautet auszugsweise (diese Bestimmung idF LGBl. Nr. 1/1995):

"(2) Im Freiland können Flächen als Sondernutzung festgelegt werden, soweit nicht eine Ersichtlichmachung auf Grund der überörtlichen Raumordnung (§ 6) zu erfolgen hat. Als Sondernutzungen gelten insbesondere:

1.

...

2.

Auffüllungsgebiete, das sind kleinräumige, zusammenhängend bebaute Gebiete außerhalb des Baulandes mit einer unbebauten Fläche von höchstens 3000 m2. Die Festlegung von Auffüllungsgebieten ist nur zulässig, wenn

-

diese Fläche als Bauplatz geeignet und eine dem Stand der Technik entsprechende Abwasserreinigung gesichert ist,

-

diese Fläche ausschließlich für Wohnbauten bestimmt und von mindestens vier Wohnhäusern, die mit den künftigen Bauten eine optische Einheit bilden müssen, umgeben ist und

-

durch die weitere Bebauung eine Verbesserung des Orts- und Landschaftsbildes erzielt werden kann.

Auffüllungsgebiete dürfen für das gesamte Gemeindegebiet nur einmalig und anlässlich einer Revision festgelegt werden."

Soweit die Beschwerdeführer auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Gesetzmäßigkeit der Flächenwidmung des Baugrundstückes in Zweifel ziehen, ist ihnen zu entgegnen, dass sie bereits erfolglos den Verfassungsgerichtshof angerufen haben, der nach Einholung entsprechender Unterlagen zum Ergebnis kam, die bekämpfte Flächenwidmung sei unbedenklich. Die Beschwerdeführer verkennen in diesem Zusammenhang insbesondere, dass nach § 25 Abs. 2 Z 2 ROG (unter anderem) "eine dem Stand der Technik entsprechende Abwasserreinigung gesichert" sein muss, das Gesetz aber nicht fordert, dass eine entsprechende Abwasserreinigung auf diesem Grundstück selbst vorgenommen wird (dies unabhängig vom Problem, dass sich gerade dadurch möglicherweise Geruchsimmissionen bei umgebenden Wohnhäusern ergeben könnten - eine Voraussetzung für die Festlegung eines Auffüllungsgebietes ist ja, dass die Fläche von mindestens vier Wohnhäusern umgeben ist). Auch durch den Anschluss eines Gebäudes an einen öffentlichen Kanal erfolgt für sich allein noch keine Reinigung der Abwässer, sie werden vielmehr durch den Kanal zu einer Kläranlage abgeleitet, wo die gehörige Reinigung erfolgt. Hier soll bis zur Errichtung des geplanten öffentlichen Kanals eine Sammelgrube errichtet werden, die Abwässer werden dort gesammelt und zur Kläranlage zur gehörigen Reinigung transportiert (dahingestellt kann in diesem Zusammenhang bleiben, wie die Abwässer der Gebäude der Beschwerdeführer entsorgt werden).

Auch ist nicht nachvollziehbar, wieso es sich bei der geplanten Errichtung dieses Einfamilienwohnhauses um ein "Großbauvorhaben" handeln sollte.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher zur angeregten Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof nicht veranlasst.

Soweit die Beschwerdeführer in der Beschwerde die Frage eines Immissionsschutzes thematisieren und (allgemein) Immissionen ansprechen, diesen Einwand aber nicht konkretisieren, ist nicht erkennbar, welche besonderen Immissionen von einem Einfamilienwohnhaus mit zwei Garagenplätzen ausgehen sollten, ein solches Vorhaben wäre auch im reinen Wohngebiet zulässig. Zur Frage möglicher Rutschungen (für sich allein), also zur Eignung des Bauplatzes, kommt den Beschwerdeführern als Nachbarn nach dem Stmk. BauG kein Mitspracherecht zu (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/06/0052), auch nicht zur Frage der Entsorgung der Abwässer und Niederschlagswässer ganz allgemein, wohl aber gemäß § 26 Abs. 1 Z. 5 iVm § 65 Abs. 1 zweiter Satz Stmk. BauG zur Frage, ob durch die zur einwandfreien Entsorgung der anfallenden Abwässer und Beseitigung der Niederschlagswässer auf Bestanddauer im Sinne des § 65 Abs. 1 Stmk. BauG erforderlichen Anlagen Gefahren oder unzumutbare Belästigungen entstehen. Sachverhaltsmäßig kommt den Beschwerdeführern hinsichtlich einer Änderung der Abflussverhältnisse (§ 65 Abs. 1 letzter Satz Stmk. BauG) auch kein Mitspracherecht zu, wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, weil weder das Baugrundstück noch die angrenzenden Grundstücke als Bauland gewidmet sind.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der belangten Behörde, dass projektgemäß in Verbindung mit den Vorschreibungen durch die Anlagen zur Entsorgung der anfallenden Abwässer keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen im Sinne der zuvor genannten Bestimmung entstehen (die von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang thematisierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - genannt werden die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 92/06/0248, und vom , Zl. 92/06/0046 - erging zum Steiermärkischen Kanalgesetz zur Frage, ob bestimmte bestehende Einrichtungen ausreichend seien, einen Anschluss an einen öffentlichen Kanal hintanzuhalten; darum geht es aber im Beschwerdefall nicht).

Die belangte Behörde hat die Frage einer gehörigen Entsorgung der Niederschlagswässer (im Sinne des § 65 Abs. 1 erster und zweiter Satz Stmk. BauG) bejaht und sich dabei (auch in Kenntnis der ablehnenden Stellungnahmen der Beschwerdeführer) auf die vom wassertechnischen Amtssachverständigen überprüften, vom Bauwerber vorgelegten Gutachten gestützt. Soweit nun die Beschwerdeführer die Fachkunde der Verfasser des hydrogeologischen Gutachtens in Zweifel ziehen, übergehen sie, dass die beiden Gutachten von einem wassertechnischen Amtssachverständigen überprüft wurden (abgesehen davon, verweist der Bauwerber in seiner Gegenschrift wie auch schon im Verwaltungsverfahren mit näheren Ausführungen darauf, dass die Verfasser des hydrogeologischen Gutachtens fachkundig seien, der Verfasser der "vorläufigen Stellungnahmen" zwar auch Sachverständiger sei, aber nicht für dieses Fachgebiet). Den Beschwerdeführern ist auch zu entgegnen, dass auf dem Grundstück nach der Bautätigkeit begrifflich nicht mehr Niederschlagswässer anfallen als vor der Bautätigkeit, und auf dem Grundstück daher die Niederschlagswässer zur Versickerung gebracht werden, die auch ohne die Bautätigkeit anfielen (wenngleich freilich durch die baulichen Anlagen ein Teil des Bodens nun "versiegelt" ist). Auch vor diesem Hintergrund zeigen die Beschwerdeführer mit ihrem insofern allgemein gehaltenen Vorbringen nicht konkretisiert auf, warum die vom wassertechnischen Amtssachverständigen überprüften, vom Bauwerber beigebrachten Gutachten (in Verbindung mit den vom Amtssachverständigen vorgeschlagenen und sodann im erstinstanzlichen Bescheid erfolgten Vorschreibungen) nicht die erforderliche Beurteilung der Frage, ob durch die Anlagen zur Beseitigung der Niederschlagswässer Gefahren oder unzumutbare Beeinträchtigung entstehen, gewährleisten konnten.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

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Normen
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z5;
BauG Stmk 1995 §65 Abs1 Satz2;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §25 Abs2 Z2;
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte
begründen BauRallg5/1/9
Baurecht Nachbar
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2009:2007060117.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAE-90461