VwGH vom 18.12.2007, 2007/06/0044

VwGH vom 18.12.2007, 2007/06/0044

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerde 1. des H K in G und 2. der K Gesellschaft m.b.H. in G, vertreten durch RECHTUNDCO Janezic & Schmidt-Brandstätter Rechtsanwälte OEG in 8020 Graz, Lagergasse 57a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom , Zlen. UVS 30.17-179 und 180/2006-2, betreffend Übertretungen des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 (weitere Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens: Steiermärkische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von 381,90 je zur Hälfte binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In einem Amtsbericht vom hielt ein "Baukontrollor" des Magistrates Graz fest, er habe am selben Tag bei einer Bezirkskontrolle festgestellt, dass auf einem näher bezeichneten Grundstück (Parkflächen eines bestimmten Baumarktes) eine mobile Videowand in Betrieb sei, die auf einem Klein-Lkw montiert sei. Der Zeitpunkt der Aufstellung habe nicht ermittelt werden können. Angeschlossen ist ein Lichtbild, welches einen Klein-Lkw zeigt, auf dessen Ladefläche ein großer, nicht sehr tiefer rechteckiger "Kasten" (Videowand) montiert ist, wobei die Gesamthöhe der Anlage bis zur Oberkante dieser Videowand ungefähr doppelt so groß ist wie die Gesamthöhe des Klein-Lkw beim Führerhaus, und die waagrechte Länge dieser Videowand ungefähr so lang ist wie die Ladefläche dieses Lkw. Die Videowand selbst ruht nicht unmittelbar auf der Ladefläche, sondern ist darauf mit drei Stützen befestigt. Der Lkw ist seitlich durch Streben (Stützen) abgestützt.

In den Verwaltungsakten befinden sich drei weitere Lichtbilder, die denselben (oder einen vergleichbaren) Klein-Lkw mit dieser (oder einer vergleichbaren) Videowand an einem anderen Standort zeigen. Dort befindet sich die Unterkante dieser Videowand höher als zuvor, und zwar noch höher als die Oberkante des Führerhauses des Klein-Lkw (der auch hier mit Streben seitlich abgestützt ist).

Mit Erledigung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom wurde dem Erstbeschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Person zu verantworten, dass in der Zeit vom 11. Oktober bis auf einer bestimmten Liegenschaft folgende Werbe- und Ankündigungseinrichtung ohne baubehördliche Bewilligung errichtet worden sei: "eine mobile Videowand, montiert auf einem auf Stützen abgestellten und mit externer Stromversorgung angeschlossenem Klein-Lkw". Er werde zur Rechtfertigung aufgefordert; eine Rechtfertigung erfolgte nicht.

Mit weiterer Erledigung (Aufforderung zur Rechtsfertigung) des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom wurde dem Erstbeschwerdeführer als Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin abermals jene Verwaltungsübertretung zur Last gelegt, die bereits Gegenstand der Aufforderung zur Rechtfertigung vom war, weiters, dass er die gleiche Verwaltungsübertretung dadurch begangen habe, dass in der Zeit vom 16. bis eine Werbe- und Ankündigungseinrichtung, wie zuvor umschrieben, ohne baubehördliche Bewilligung errichtet worden sei. Ein Reaktion des Beschwerdeführers erfolgte abermals nicht.

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom wurden dem Beschwerdeführer die zuvor vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt; er habe dadurch gegen § 118 Abs. 2 Z 2 iVm § 20 Z 3 lit. a des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 (Stmk. BauG), LGBl. Nr. 59/1995, idF LGBl. Nr. 78/2003, iVm § 9 Abs. 1 VStG verstoßen. Hiefür wurde er mit jeweils EUR 300,-- bestraft, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 36 Stunden. Weiters wurde er zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Darüber hinaus sprach die erstinstanzliche Behörde aus, dass die Zweitbeschwerdeführerin für die verhängten Strafen samt Kosten gemäß § 9 Abs. 7 VStG mit ihm zur ungeteilten Hand hafte.

In den dagegen erhobenen Berufungen wurde geltend gemacht, es sei unrichtig, dass eine Werbe- und Ankündigungseinrichtung errichtet worden sei. Ein geparktes Fahrzeug der Marke Mercedes sei kein Bauwerk und auch nicht anzeigepflichtig. Es sei keine Werbung abgespielt worden, worauf auch in diesem Bescheid kein Bezug genommen werde. Ein parkendes Fahrzeug könne nicht in die Zuständigkeit der Baubehörde fallen.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufungen der Beschwerdeführer mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, der Erstbeschwerdeführer habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin zu verantworten, dass von der Zweitbeschwerdeführerin zu den angeführten Tatzeiten an den angeführten Tatorten die näher konkretisierten Werbeanlagen konsenslos errichtet worden seien. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, die Zweitbeschwerdeführerin habe zu den angelasteten Tatzeiten an den angelasteten Tatorten ohne Vorliegen einer baubehördlichen Bewilligung je eine mobile Videowand errichtet, montiert auf einem Klein-Lkw und mittels Stützen am Boden fixiert, sowie mit externer Stromversorgung. Dies ergebe sich aus dem Amtsbericht des zuständigen Baukontrollors und den angeschlossenen Lichtbildern. Das Vorbringen in der Berufung, es hätten sich keinerlei wie immer geartete Werbemedien an diesen Standplätzen befunden und es sei auch keine Werbung abgespielt worden, stehe im offensichtlichen Widerspruch zu diesen Lichtbildern, denen eindeutig zu entnehmen sei, dass auf diesen mobilen Videowänden (näher beschriebene) Werbebotschaften abgespielt worden seien.

Nach Rechtsausführungen heißt es im angefochtenen Bescheid weiter, entscheidungswesentlich sei die Frage, ob die fraglichen auf dem Klein-Lkw montierten Videowände, die mittels Stützen mit dem Boden in Verbindung stünden, Werbe- und Ankündigungseinrichtungen im Sinne des § 20 Z 3 lit. a Stmk. BauG seien oder vom Anwendungsbereich des Baugesetzes ausgenommen seien.

Aus der genannten gesetzlichen Bestimmung ergebe sich, dass sämtliche Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Werbeeinrichtungen darstellten; eine Beschränkung auf Baumaßnahmen im üblichen Sinn sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die fraglichen Videowände seien so aufgestellt worden, dass sie Passanten hätten auffallen müssen, auch seien sie auf Grund ihrer Größe hinsichtlich der Auswirkungen auf das lokale Orts- und Straßenbild mit einem auf einem Parkplatz abgestellten, allenfalls mit einer Werbebotschaft versehenen Klein-Lkw nicht vergleichbar. Es sei daher der erstinstanzlichen Behörde beizupflichten, dass die fraglichen Videowände im Hinblick auf die konkrete Werbebotschaft als Werbe- und Ankündigungseinrichtung im Sinne des § 20 Z 3 lit. a Stmk. BauG zu beurteilen seien. Bei einer solchen Einrichtung, möge sie auch auf einem Fahrzeug montiert seien, trete die Funktion des Fahrzeuges hinter der Funktion einer Werbeanlage zurück. Welche Werbebotschaft jedoch abgespielt worden sei, sei nicht entscheidungswesentlich.

Die fraglichen Videowände hätten erst nach Vorliegen einer baubehördlichen Genehmigung bzw. Baufreistellung aufgestellt werden dürfen. Eine entsprechende Bauanzeige sei aber nicht erstattet worden.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist das Steiermärkische Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG), idF LGBl. Nr. 78/2003, anzuwenden.

Nach § 118 Abs. 2 Z 2 leg. cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu EUR 7.267,-- zu bestrafen ist, wer (unter anderem) Vorhaben gemäß § 20 leg. cit. ohne die erforderliche Genehmigung ausführt. § 20 leg. cit. regelt die anzeigepflichtigen Vorhaben. Nach Z 3 lit. a dieses Paragraphen ist, soweit hier erheblich, anzeigepflichtig die "Errichtung, Änderung oder Erweiterung" "von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Schaukästen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise u. dgl.)".

Im Beschwerdefall ist strittig, ob diese Voraussetzungen vorliegen. Die Beschwerdeführer meinen, es handle sich hier nicht um die "Errichtung, Änderung oder Erweiterung", insbesondere nicht um die "Errichtung" von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen, weil der gegenständliche Klein-Lkw keine bauliche Anlage darstelle. Folgte man der Auffassung der belangten Behörde, wären auch "ganz gewöhnliche Firmenfahrzeuge mit Firmenaufschrift, welche beispielsweise im Ortsgebiet über längere Zeit geparkt werden, anzeigepflichtig". Dies könne nicht der Fall sein (wurde näher ausgeführt).

Dem ist Folgendes zu entgegnen: Der belangten Behörde ist beizutreten, dass § 20 Z 3 lit. a Stmk. BauG von einem sehr weiteren Begriff der Werbe- und Ankündigungseinrichtung ausgeht. Insbesondere besteht ein deutlicher Unterschied zwischen einem Fahrzeug mit Firmenaufschrift und der gegenständlichen Werbeeinrichtung (oder den gegenständlichen Werbeeinrichtungen; ob es sich um die selbe oder lediglich um eine gleiche Einrichtung handelt, ist nicht klar, aber für die rechtliche Beurteilung irrelevant; in der Folge wird aus Zweckmäßigkeitsgründen lediglich von "Werbeeinrichtung" - Einzahl - gesprochen). Wie aus den Lichtbildern unmissverständlich hervorgeht, ist die gegenständliche Videowand zwar auf einem Klein-Lkw montiert, dieser Lkw ist aber seitlich abgestützt, wobei es auch nach dem unbestritten festgestellten Sachverhalt einer externen Stromversorgung bedarf, d.h., dass diese Videowand während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung als Werbeeinrichtung ortsfest ist. Es bestehen daher keine Bedenken, wenn die Behörden des Verwaltungsverfahrens den vorliegenden Sachverhalt als anzeigepflichtige "Errichtung" einer Werbe- und Ankündigungseinrichtung i.S. des § 20 Z 3 lit. a Stmk. BauG qualifiziert haben. Eine entsprechende "Bewilligung" (im Sinne des § 118 Abs. 2 Z 2 Stmk. BauG) auf Grundlage einer entsprechenden Bauanzeige gibt es aber unbestritten nicht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am