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VwGH 22.12.2015, Ro 2014/06/0076

VwGH 22.12.2015, Ro 2014/06/0076

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
CampingplatzG Slbg §3 Abs1;
CampingplatzG Slbg §5 Abs1;
CampingplatzG Slbg §5 Abs2;
CampingplatzG Slbg §7 Abs2;
RS 1
Ein Nachbar besitzt eine auf die Wahrung seiner rechtlichen Interessen beschränkte Parteistellung im Verfahren betreffend die Erteilung einer Campingplatzbewilligung nach dem Slbg CampingplatzG 1966. Als vom Nachbarn insoweit geltend machbares rechtliches Interesse ist es anzusehen, dass durch den Betrieb des Campingplatzes die Nachbarschaft nicht in einem unzumutbaren Ausmaß beeinträchtigt werden darf (§ 3 Abs. 1 leg. cit.). Zu diesem Schutz vor unzumutbaren Beeinträchtigungen zählt auch das "Abgrenzen" im Sinne des § 5 Abs. 1 leg. cit., nicht hingegen das "Unterteilen" im Sinne des § 5 Abs. 2 leg. cit., da dieses lediglich der Orientierung und der Verhinderung von Ansammlungen auf engem Raum dient (Hinweis E vom , 92/06/0006).
Normen
CampingplatzG Slbg §2 Abs1;
CampingplatzG Slbg §3 Abs1;
CampingplatzG Slbg §7 Abs2;
RS 2
Das Verfahren betreffend die Erteilung einer Campingplatzbewilligung nach dem Slbg CampingplatzG ist ein Projektgenehmigungsverfahren, das heißt, dass es ausschließlich auf das vom Antragsteller zur Bewilligung eingereichte Projekt ankommt, nicht aber auf andere Umstände, etwa auf vom Projekt abweichende Absichten des Antragstellers, ebenso aber auch nicht auf die Wirtschaftlichkeit des eingereichten Projektes.
Normen
CampingplatzG Slbg §3 Abs1;
CampingplatzG Slbg §5 Abs2;
CampingplatzG Slbg §7 Abs2;
RS 3
Der Nachbar eines Campingplatzes hat kein Recht betreffend die Gestaltung der einzelnen Lagerfelder für die Zelte und Wohnwagen (Hinweis E vom , 92/06/0006).
Normen
CampingplatzG Slbg §3 Abs1;
CampingplatzG Slbg §7 Abs2;
RS 4
Die Nachbarn eines Campingplatzes können nicht als ihr subjektivöffentliches Recht geltend machen, dass die Sicherheit der Gäste des Campingplatzes gewährleistet sein muss.
Normen
BauRallg;
CampingplatzG Slbg §2;
CampingplatzG Slbg §7 Abs2;
RS 5
Die Beachtung der aus der Flächenwidmung folgenden Nutzungsbeschränkungen des Standorts durch § 2 Slbg CampingplatzG 1966 ist insofern sichergestellt, als die Campingplatzbewilligung andere Bewilligungspflichten, insbesondere nach den baurechtlichen Vorschriften, nicht hinfällig macht. Soweit in den Ausführungen der Nachbarn auf die Verletzung raumordnungsrechtlicher Bestimmungen verwiesen wird, gehen diese Ausführungen im vorliegenden Verfahren daher ins Leere, weil das Salzburger CampingplatzG 1966 den Nachbarn diesbezüglich kein subjektivöffentliches Recht einräumt.
Normen
AVG §42;
CampingplatzG Slbg §3 Abs1;
CampingplatzG Slbg §7 Abs2;
RS 6
§ 3 Abs. 1 des Slbg CampingplatzG 1966 räumt ein Nachbarrecht darauf ein, dass die Nachbarschaft nicht in einem unzumutbaren Ausmaß beeinträchtigt wird. Die "Beantragung" der Einhaltung der gemeindeinternen Rasenmäherzeiten, der Nachtruhezeiten und der Bestimmungen der alten Campingplatzgenehmigung, wie z.B. die Einhaltung der Mindestabstände, bringt in keiner Weise zum Ausdruck, dass sich die Nachbarn durch das konkrete Projekt in ihren Nachbarrechten verletzt erachten (Hinweis E vom , 95/04/0241, wonach an die Behörde gerichtete "Erinnerungen" keine für die Erlangung der Parteistellung essenzielle Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechten darstellen). Die Ausführungen der Nachbarn bei der mündlichen Verhandlung stellen vielmehr allgemein gehaltene Aufzählungen dar, die verschiedene Beeinträchtigungsmöglichkeiten, die sich aus dem Vorhaben ergeben könnten, zum Gegenstand haben. Damit verbunden ist der "Antrag", dass auf die Einhaltung der genannten Bestimmungen geachtet werde. Ein derartiges Vorbringen genügt aber den Anforderungen an eine "Einwendung" im Sinne des § 42 AVG nicht (Hinweis E vom , 95/06/0150, mwN).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz, die Hofrätin Mag.a Merl und den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision 1. des Ing. S L und 2. der C L, beide in A, beide vertreten durch MMag. Johannes Pfeifer, Rechtsanwalt in 8940 Liezen, Rathausplatz 3, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 201-CAMP/3/9- 2012, betreffend Einwendungen gegen ein Vorhaben nach dem Salzburger Campingplatzgesetz (mitbeteiligte Partei: C GmbH in S, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 21A), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Eingabe vom beantragte die mitbeteiligte Partei bei der Bezirkshauptmannschaft S die "erforderliche campingplatzrechtliche Genehmigung für den Betrieb der bestehenden Campingplatzanlage auf die nunmehrigen reduzierten Flächen, d. h. die Redimensionierung der aufrechten Genehmigungen" auf näher bezeichneten Grundstücken. Das Campingplatzgebäude bleibe bestehen wie bisher, Adaptierungsarbeiten würden vorgenommen. Die Anzahl der künftigen Campingplätze werde entsprechend dem eingereichten Lageplan reduziert.

Mit Bekanntmachung vom beraumte die Bezirkshauptmannschaft S für den eine mündliche Verhandlung an. Diese Bekanntmachung enthielt den Hinweis, dass Einwendungen gegen den Gegenstand der Verhandlung, die nicht spätestens am Tag vor der Verhandlung der Behörde bekanntgegeben oder während der Verhandlung vorgebracht werden, keine Berücksichtigung mehr fänden und die Betreffenden ihre Parteistellung verlören. Die Bekanntmachung erging u.a. an die revisionswerbenden Parteien.

Laut Verhandlungsprotokoll vom war mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft S vom die Bewilligung nach dem Campingplatzgesetz bzw. die gewerbebehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Campingplatzes auf den Grundstücken Nr. 279/64, 279/98, 279/99 und 279/100 erteilt worden. Laut vorliegendem Projekt solle nunmehr auf Basis der ursprünglichen Campingplatzbewilligung eine neuerliche Bewilligung erfolgen, da eine zivilrechtliche Teilung der Grundstücke bzw. ein Eigentümerwechsel erfolgt sei. Der ursprüngliche Konsens werde nun auf eine Teilfläche des Grundstückes Nr. 279/100 im Ausmaß von 3649 m2 sowie das Grundstück Nr. 279/64 im Ausmaß von 1003 m2 (insgesamt also 4652 m2) abgeändert. Die gegenständlichen Flächen befänden sich im Grünland - Gebiet für Campingplätze und lägen innerhalb des Landschaftsschutzgebietes S.

Die revisionswerbenden Parteien führten bei der mündlichen Verhandlung aus, einer Erweiterung des Campingplatzes stimmten sie nicht zu, alleine schon deshalb, weil dies im räumlichen Entwicklungskonzept nicht Bestand und auch nicht im Änderungsentwurf 2009 der Gemeinde S vorgesehen sei. Die revisionswerbenden Parteien stellten fest, dass die im präsentierten Projektplan dargestellten Einteilungen der einzelnen Campingflächen nicht realistisch seien. Zusätzliche Wohnwägen und Zelte seien im Nahebereich der L-Siedlung auf Grund von Nutzungskonflikten nicht zu empfehlen, und außerdem seien anderweitige touristische Nutzungen gegeben. Sie stellten die Frage an die Bezirkshauptmannschaft S, weshalb die Projektsunterlagen so kurzfristig, zwei Tage vorher, an die Gemeinde zugestellt worden seien. Man habe keine Zeit mehr, das Projekt ordentlich zu analysieren. Zwei Tage später solle man dann entscheiden. Die Einteilung der einzelnen Stellflächen scheine unrealistisch. Die Standplätze hätten eine Breite ab 3 m und eine Länge bis ca. 100 m. Die revisionswerbenden Parteien stellten die Wirtschaftlichkeit des Projektes massiv in Frage, basierend unter anderem auf Grund des Erwerbes des Grundstückes. Es stelle sich die Frage, was wirklich kommen solle. Ferner seien die Betreiber von den revisionswerbenden Parteien gefragt worden, ob sie einer Überprüfung ihres Business-Planes (Wirtschaftlichkeit) von dritter Stelle zustimmten. Die gleiche Frage sei an den Bürgermeister gerichtet worden. Es gebe in der Gemeinde bereits gescheiterte Projekte, wo eine vorherige Prüfung der Wirtschaftlichkeit unbedingt sehr empfehlenswert gewesen wäre. Es bleibe der Eindruck, dass wiederum, wie auch schon vor zehn Jahren, irgendein Projekt über die Köpfe der Anrainer hinweg scheibchenweise genehmigt werden solle. Die revisionswerbenden Parteien forderten die "ehrliche Übergabe" des geplanten Gesamtprojektes. Sie beantragten ferner die Einhaltung der gemeindeinternen Rasenmäherzeiten, ebenso die Einhaltung der Nachtruhezeiten und der Bestimmungen der alten Campingplatzgenehmigung, wie z.B. die Einhaltung der Mindestabstände.

Mit Schreiben vom forderte die Bezirkshauptmannschaft S die mitbeteiligte Partei auf, überarbeitete Bestandspläne für das Sanitärgebäude vorzulegen. Mit Schreiben vom übermittelte die mitbeteiligte Partei der Bezirkshauptmannschaft S aktualisierte Pläne des Campinggebäudes. In der Folge wurde die mitbeteiligte Partei von der Bezirkshauptmannschaft S mit Schreiben vom aufgefordert, die Pläne zu korrigieren, da die Waschstellen und die Duschen sowie die WC-Sitzstellen nicht den Vorschriften entsprächen. Die Vorlage der "fehlenden Unterlagen" erfolgte mit Schreiben vom .

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom wurde der mitbeteiligten Partei die Bewilligung nach dem Salzburger Campingplatzgesetz für die Errichtung eines Campingplatzes für 15 Camping-Stellplätze mit einer Gesamtfläche von 3640 m2 auf Grundstück Nr. 279/100 "(auch Teilfläche)" und die Adaptierung des bestehenden Campingplatzgebäudes auf Grundstück Nr. 279/64 nach Maßgabe der dem Verfahren zugrundeliegenden Einreichpläne samt technischen Beschreibungen erteilt, wobei mehrere Auflagen vorgeschrieben wurden, darunter, dass die Personenanzahl mit maximal 156 begrenzt werde. Die Einwendungen der revisionswerbenden Parteien wurden als unzulässig zurückgewiesen. In der Bescheidbegründung wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, die Einwendungen beträfen keine subjektivöffentlichen Nachbarrechte, die in einem Verfahren nach dem Salzburger Campingplatzgesetz geltend gemacht werden könnten.

Gegen diesen Bescheid erhoben die revisionswerbenden Parteien im Wesentlichen gleichlautende Berufungen vom , in denen sie ausführten, der erstinstanzliche Bescheid widerspreche in seinem Spruch und in Punkten der Erwägungen gesetzlichen Bestimmungen im Hinblick auf die Raumordnung und das Salzburger Campingplatzgesetz und erfahre "sohin den Status der Rechtswidrigkeit".

Mit dem in Revision gezogenen Bescheid wurden die Berufungen der revisionswerbenden Parteien abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, Nachbarn hätten für die Wahrung ihrer Rechte eine beschränkte Parteistellung. Die von den revisionswerbenden Parteien vorgebrachten Einwendungen seien keine Einwendungen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Campingplatzgesetzes. Sie seien daher zutreffend als "unzulässig abgewiesen" worden. Auch die Berufungsausführungen, dass der erstinstanzliche Bescheid der Raumordnung widerspreche, berührten keine Einwendung im Sinne des § 3 Abs. 1 des Campingplatzgesetzes. Soweit die revisionswerbenden Parteien darlegten, dass der Bescheid gegen das Campingplatzgesetz verstoße, handle es sich um einen allgemeinen Protest und um keine zulässige Einwendung, da nicht explizit auf die in § 3 Campingplatzgesetz normierten Rechte eingegangen werde.

Gegen diesen Bescheid erhoben die revisionswerbenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom , B 805/2012-8 ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen aus, gemäß § 2 Salzburger Campingplatzgesetz trete die Bewilligungspflicht nach diesem Gesetz zu einer allenfalls nach den baurechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligung hinzu, sodass die Beachtung der aus der Flächenwidmung folgenden Nutzungsbeschränkungen des Standorts sichergestellt sei. Zusätzlich sehe § 3 leg. cit. einen spezifischen Immissionsschutz der Nachbarschaft vor.

In der vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Revision beantragen die revisionswerbenden Parteien, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig zu beheben.

Das (nunmehr dafür zuständige) Landesverwaltungsgericht Salzburg legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Hat der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG nach dem Ablauf des an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten, ist in sinngemäßer Anwendung des § 4 VwGbk-ÜG vorzugehen. Für die Behandlung der Revision sind in sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung anzuwenden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. Ro 2014/06/0058 u.a., mwN).

§ 42 AVG idF BGBl. I Nr. 5/2008 lautet auszugsweise:

"§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, daß ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

..."

Auf das gegenständliche Verfahren ist gemäß § 16 Abs. 1 und 3 des Salzburger Campingplatzgesetzes, LGBl. Nr. 44/2013, das Salzburger Campingplatzgesetz, LGBl. Nr. 66/1966 idF Nr. 60/1991, Nr. 83/1991, Nr. 46/2001 und Nr. 20/2010 (in der Folge: Salzburger Campingplatzgesetz 1966), anzuwenden.

Unter einem Campingplatz im Sinne des Salzburger Campingplatzgesetzes 1966 ist gemäß § 1 leg. cit. ein Grundstück zu verstehen, das im Rahmen des Fremdenverkehrs zum Zwecke des Aufstellens von Zelten und Wohnwagen für wenigstens zehn Gäste einschließlich des damit allenfalls verbundenen Abstellens von Kraftfahrzeugen länger als eine Woche bereitgestellt wird. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob die Bereitstellung des Grundstückes entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt oder ob der Zutritt zum Grundstück öffentlich oder auf geladene Gäste beschränkt ist.

Gemäß § 2 leg. cit. bedarf die Errichtung eines Campingplatzes unbeschadet der nach sonstigen Rechtsvorschriften erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Anmeldungen nach Maßgabe der Bestimmungen des Salzburger Campingplatzgesetzes 1966 einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 3 Salzburger Campingplatzgesetz 1966 lautet auszugsweise:

"Lage

§ 3

(1) Das als Campingplatz in Aussicht genommene Grundstück darf weder auf einem Steilhang noch am Fuße eines Steilhanges gelegen sein und darf keinen hohen Grundwasserstand haben. Es muß so gelegen sein, daß die körperliche Sicherheit der Gäste und ihr Eigentum, insbesondere durch Überschwemmungen, Vermurungen, Felsstürze, Windwurf und Starkstromleitungen, nicht gefährdet sind, daß ferner durch den Betrieb des Campingplatzes das Landschaftsbild nicht verunstaltet und die Nachbarschaft sowie die Erholung jener Fremden, die nicht Gäste des Campingplatzes sind, nicht in einem unzumutbaren Ausmaß beeinträchtigt wird.

..."

§ 5 Abs. 1 Salzburger Campingplatzgesetz 1966 bestimmt, dass der Campingplatz gegenüber den Nachbargrundstücken in geeigneter Form abzugrenzen ist.

Gemäß § 5 Abs. 2 leg. cit. ist die für die Aufstellung von Zelten bestimmte Fläche durch geeignete Maßnahmen (Pflanzen von Sträuchern, Anlegen von Wegen, Bezeichnung durch Markierungen usw.) in Lagerfelder so zu unterteilen, dass eine Ansammlung von Zelten und Kraftfahrzeugen auf engem Raum vermieden wird. Die Lagerfelder können nach Bedarf in Zeltfelder unterteilt werden.

Dem Ansuchen um Bewilligung ist gemäß § 6 leg. cit. unter anderem ein Lageplan im Maßstab 1:500 anzuschließen, aus dem die Grenzen des Campingplatzes und die Lage der erforderlichen Einrichtungen ersichtlich sein müssen.

Als Nachbarn kommen gemäß § 7 Abs. 2 leg. cit. die Eigentümer jener Grundstücke in Betracht, die in einem Umkreis von 50 m, gemessen von der Grenze des Campingplatzes, gelegen sind. Ihnen kommt zur Wahrung der im § 3 Abs. 1 leg. cit. geschützten Nachbarschaftsinteressen Parteistellung zu.

Gemäß § 14 Abs. 1 Salzburger Campingplatzgesetz 1966 hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Campingplätze jährlich wenigstens einmal daraufhin zu überprüfen, ob ihre Beschaffenheit und ihre Einrichtungen den Bestimmungen dieses Gesetzes, der Errichtungsbewilligung und allfälligen Aufträgen zur Mängelbehebung entsprechen. Werden hiebei leicht behebbare Mängel festgestellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 14 Abs. 2 leg. cit. dem Inhaber der Betriebsberechtigung die Behebung innerhalb angemessener Frist aufzutragen. Werden erhebliche Mängel festgestellt oder wurde dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Campingplatz bis zur gänzlichen Behebung der Mängel zu sperren.

Die revisionswerbenden Parteien führen in ihren an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Darlegungen im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe den der Bewilligung zugrundeliegenden Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen, indem nicht berücksichtigt worden sei, dass sich spätestens zum Zeitpunkt der Erlassung des zweitinstanzlichen Bescheides die Bewilligungsvoraussetzungen wesentlich geändert hätten. Bereits aus den eingereichten Planunterlagen ergebe sich die Absicht der mitbeteiligten Partei, völlig untypisch für einen Campingplatz streifenförmige Parzellen vorzusehen, die ja tatsächlich in weiterer Folge zum Verkauf angeboten worden seien. Die mitbeteiligte Partei habe unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung zur Errichtung des Campingplatzes am bereits im April 2011 angeboten, Parzellen des Grundstückes Nr. 279/100 etwa über das Internet zu verkaufen. Die Bezirkshauptmannschaft S sei mehrfach auf diese offensichtliche Projektänderung aufmerksam gemacht worden. Die Bescheidausstellung in erster Instanz sei erst am erfolgt, sodass die Projektänderung bereits hätte berücksichtigt werden müssen. Es handle sich offensichtlich um eine Projektänderung, durch die auch die Nachbarrechte der revisionswerbenden Parteien berührt würden. Diese hätten von der Projektänderung informiert werden müssen, um entsprechende Einwendungen erheben zu können, bzw. hätte die campingplatzrechtliche Bewilligung auf Grund der offensichtlichen Absicht der mitbeteiligten Partei, die Grundstücke in Parzellen zu verkaufen, überhaupt nicht erteilt werden dürfen. Es liege kein Campingplatz im Sinne des § 1 des Salzburger Campingplatzgesetzes 1966 mehr vor. Auch aus diesem Grund hätte die Bewilligung nicht erteilt werden dürfen. Dafür, dass die gegenständlichen Flächen überhaupt nicht als Campingplatz genutzt werden sollten, spreche auch die Wirtschaftlichkeitsberechnung, die die revisionswerbenden Parteien mehrfach im Baubewilligungsverfahren vorgebracht hätten und nach welcher eine Rentabilität nur beim Verkauf der Parzellen gegeben sei. Durch die Genehmigung mit anschließendem Verkauf der Parzellen würde das Salzburger Baupolizeigesetz umgangen, es würden Zweitwohnsitze zumindest durch Wohnwagen oder zumindest stationäre Zelte außerhalb von Campingplätzen und ausgewiesenen Gebieten entstehen. In der Nichtberücksichtigung der Projektänderung liege auch eine wesentliche Verletzung von Verfahrensvorschriften, da die Behörde jede Ermittlungstätigkeit, die auf Grund der Projektänderung geboten gewesen wäre, unterlassen und die revisionswerbenden Parteien davon auch nicht verständigt habe. Die revisionswerbenden Parteien seien in ihrem Recht auf Einhaltung des § 1 des Salzburger Campingplatzgesetzes 1966 verletzt, nach dem eine Genehmigung für einen Campingplatz nur für ein Grundstück zu erteilen sei. Gerade weil das Salzburger Campingplatzgesetz 1966 für die Erteilung der Genehmigung keine entsprechende Flächenwidmung voraussetze, sei umso mehr von der Behörde zu überprüfen, ob es sich tatsächlich um einen Campingplatz handle und nicht um eine Ansammlung von einzelnen Parzellen mit Ferienhäuschen, die als Zweitwohnsitz dienen sollten, mit entsprechenden Emissionen auf das Grundstück der revisionswerbenden Parteien. Die Nachbarschaft, somit die revisionswerbenden Parteien, würde durch den geplanten Campingplatz in einem unzumutbaren Ausmaß beeinträchtigt. Die revisionswerbenden Parteien betrieben unmittelbar angrenzend an den geplanten Campingplatz einen Fremdenverkehrsbetrieb mit Übernachtungen. Sie hätten darauf hingewiesen, dass es zu Nutzungskonflikten mit ihrem Betrieb käme, ferner hätten sie auf eine allfällige Lärmbelästigung durch Rasenmähen, Nichteinhaltung der Ruhezeiten, Einhaltung der Mindestabstände etc. hingewiesen. Die Behörde hätte daher entsprechende Gutachten über die durch den Betrieb eintretenden Belästigungen der Nachbarschaft und der revisionswerbenden Parteien einholen müssen, insbesondere betreffend Emissionen (Lärm, Abgase durch den Zu- und Abfahrtsverkehr, ferner Licht- und Lärm- sowie Geruchsemissionen durch den Betrieb des Campingplatzes). Es fänden sich keinerlei behördliche Ausführungen über die zu erwartenden Emissionen, sodass diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren überhaupt unterlassen worden sei und ein das Gleichheitsrecht verletzendes, willkürliches Verhalten der Behörde vorliege. Tatsächlich gehe durch den Betrieb des Campingplatzes, wobei die Bewilligung für bis zu 165 (richtig offenbar: 156) Gäste erteilt worden sei, eine nicht unbeträchtliche und unzumutbare Belästigung der revisionswerbenden Parteien durch Emissionen wie Licht, Lärm, Geruch und Staub aus, die zur Abweisung des Antrages oder jedenfalls zur Erteilung bestimmter Auflagen verpflichtet hätte.

§ 2 Salzburger Campingplatzgesetz 1966 werde widersprochen, weil es nach den Planunterlagen zu Ansammlungen von Zelten und Kraftfahrzeugen mit teilweise nur engsten Abständen zwischen den einzelnen Zelten und Kraftfahrzeugen komme. Diesbezüglich seien die revisionswerbenden Parteien in ihrem Recht auf Einhaltung des § 5 Abs. 2 Salzburger Campingplatzgesetzes 1966 verletzt, weil diese Bestimmung auch dem Schutz der Nachbarschaft diene, um hier etwa eine Brandgefahr auszuschalten aber auch sonstige Emissionen, die durch die Ansammlung von Zelten und Kraftfahrzeugen auf engem Raum entstünden. Der Spruch des angefochtenen Bescheides sei auch unbestimmt, da nicht klargestellt sei, auf welcher Teilfläche der Campingplatz errichtet werde. Es sei offensichtlich, dass es bei der Errichtung des Campingplatzes an der Grenze zum Grundstück der revisionswerbenden Parteien eine andere Emissionsbelastung gebe als bei der Errichtung am anderen Ende des Grundstückes Nr. 279/100. Dazu komme, dass nur ein Teil des Grundstückes Nr. 279/100 nach dem Flächenwidmungsplan überhaupt als Campingplatz gewidmet sei. Somit würde eine Bewilligung für die Errichtung eines Campingplatzes im Grünland erteilt, was den Vorschriften des Salzburger Raumordnungsgesetzes widerspreche. Die revisionswerbenden Parteien hätten im Genehmigungsverfahren mehrfach vorgebracht, dass das Campingplatzgelände direkt am Fuße eines Steilhanges liege, wobei bereits vor einigen Jahren ein Sturm mehrere Hangrutschungen ausgelöst habe und es seither immer wieder zu kleineren Hangrutschungen gekommen sei. Erst im Sommer 2011 sei es zu einem weiteren Steinschlag/Felssturz gekommen. Gemäß § 3 Abs. 1 des Salzburger Campingplatzgesetzes 1966 sei aber die Sicherheit der Gäste auch vor Überschwemmungen zu gewährleisten. Da die Bewilligung auch auf Teilen der Fläche des Grundstückes Nr. 279/100 konsumiert werden könne, wäre die Aufschüttung von Grünland - Seeuferflächen bescheidmäßig aufzutragen gewesen, um das Eigentum und die Sicherheit der Gäste vor Überschwemmungen durch den See zu schützen.

Ein Nachbar besitzt eine auf die Wahrung seiner rechtlichen Interessen beschränkte Parteistellung im Verfahren betreffend die Erteilung einer Campingplatzbewilligung nach dem Salzburger Campingplatzgesetz 1966 (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/06/0006). Als vom Nachbarn insoweit geltend machbares rechtliches Interesse ist es anzusehen, dass durch den Betrieb des Campingplatzes die Nachbarschaft nicht in einem unzumutbaren Ausmaß beeinträchtigt werden darf (§ 3 Abs. 1 leg. cit.). Zu diesem Schutz vor unzumutbaren Beeinträchtigungen zählt auch das "Abgrenzen" im Sinne des § 5 Abs. 1 leg. cit., nicht hingegen das "Unterteilen" im Sinne des § 5 Abs. 2 leg. cit., da dieses lediglich der Orientierung und der Verhinderung von Ansammlungen auf engem Raum dient (vgl. auch dazu das zitierte hg. Erkenntnis vom ).

Zunächst ist zu bemerken, dass Gegenstand des Verfahrens die Bewilligung eines Campingplatzes im Sinne des § 1 des Salzburger Campingplatzgesetzes 1966 ist. Sollte etwas anderes errichtet werden, würde sich die gegenständliche Bewilligung darauf nicht beziehen und das nicht decken.

Weiters ist zu betonen, dass das Verfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist, was heißt, dass es ausschließlich auf das vom Antragsteller zur Bewilligung eingereichte Projekt (hier eben den gegenständlichen Campingplatz) ankommt, nicht aber auf andere Umstände, etwa auf vom Projekt abweichende Absichten des Antragstellers, ebenso aber auch nicht auf die Wirtschaftlichkeit des eingereichten Projektes.

Nach der Aktenlage fand nach der mündlichen Verhandlung lediglich eine Ergänzung der Unterlagen hinsichtlich der Sanitärräume in dem Campingplatzgebäude statt. Diesbezüglich machen die revisionswerbenden Parteien keine Beeinträchtigungen geltend, und es sind solche nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich. Sonstige Projektänderungen, die nach der mündlichen Verhandlung stattgefunden hätten, ergeben sich aus dem Akt nicht. Zu bemerken ist außerdem, dass der Nachbar kein Recht betreffend die Gestaltung der einzelnen Lagerfelder für die Zelte und Wohnwagen hat (vgl. § 5 Abs. 2 Salzburger Campingplatzgesetz 1966 und das zitierte hg. Erkenntnis vom ).

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich, dass es nach der mündlichen Verhandlung keine Projektänderung gegeben hat, die den revisionswerbenden Parteien die Möglichkeit neuer Einwendungen im Verfahren eröffnet hätten. Das diesbezügliche Vorbringen geht daher ins Leere.

Die Nachbarn können ferner nicht als ihr subjektivöffentliches Recht geltend machen, dass die Sicherheit der Gäste des Campingplatzes gewährleistet sein muss. Auch das Vorbringen der revisionswerbenden Parteien, das in diesem Zusammenhang erstattet wird, führt die Revision daher nicht zum Erfolg.

Im Übrigen wurde die Bewilligung nach Maßgabe der dem Verfahren zugrundeliegenden Einreichpläne und technischen Beschreibungen erteilt. In dem im Bescheid ausdrücklich angeführten Lageplan findet sich auch eine Einzeichnung der einzelnen Campingeinheiten. Das Vorbringen der revisionswerbenden Parteien, dass der angefochtene Bescheid in Bezug auf die Situierung des Campingplatzes zu unbestimmt sei, ist daher nicht nachvollziehbar.

Wie bereits der Verfassungsgerichtshof im oben zitierten Ablehnungsbeschluss vom ausgeführt hat, ist die Beachtung der aus der Flächenwidmung folgenden Nutzungsbeschränkungen des Standorts durch § 2 Salzburger Campingplatzgesetz 1966 insofern sichergestellt, als die Campingplatzbewilligung andere Bewilligungspflichten, insbesondere nach den baurechtlichen Vorschriften, nicht hinfällig macht. Soweit in den Ausführungen der revisionswerbenden Parteien auf die Verletzung raumordnungsrechtlicher Bestimmungen verwiesen wird, gehen diese Ausführungen im vorliegenden Verfahren daher ins Leere, weil das Salzburger Campingplatzgesetz 1966 den Nachbarn diesbezüglich kein subjektiv-öffentliches Recht einräumt.

Zutreffend verweisen die revisionswerbenden Parteien darauf, dass ihnen § 3 Abs. 1 des Salzburger Campingplatzgesetzes 1966 ein Nachbarrecht darauf einräumt, dass die Nachbarschaft nicht in einem unzumutbaren Ausmaß beeinträchtigt wird. Allerdings haben die revisionswerbenden Parteien, wie dies schon von der erstinstanzlichen Behörde dargelegt wurde, diesbezüglich keine rechtzeitigen Einwendungen erhoben. Die "Beantragung" der Einhaltung der gemeindeinternen Rasenmäherzeiten, der Nachtruhezeiten und der Bestimmungen der alten Campingplatzgenehmigung, wie z.B. die Einhaltung der Mindestabstände, bringt in keiner Weise zum Ausdruck, dass sich die revisionswerbenden Parteien durch das konkrete Projekt in ihren Nachbarrechten verletzt erachten (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I, 2. Auflage, S 611 ff unter E 30 ff zitierte hg. Rechtsprechung; vgl. ferner z. B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/04/0241, wonach an die Behörde gerichtete "Erinnerungen" keine für die Erlangung der Parteistellung essenzielle Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechten darstellen). Die Ausführungen der revisionswerbenden Parteien bei der mündlichen Verhandlung stellen vielmehr allgemein gehaltene Aufzählungen dar, die verschiedene Beeinträchtigungsmöglichkeiten, die sich aus dem Vorhaben ergeben könnten, zum Gegenstand haben. Damit verbunden ist der "Antrag", dass auf die Einhaltung der genannten Bestimmungen geachtet werde. Ein derartiges Vorbringen genügt aber den Anforderungen an eine "Einwendung" im Sinne des § 42 AVG nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/06/0150, mwN).

Die übrigen Darlegungen der revisionswerbenden Parteien bei der mündlichen Verhandlung bezogen sich nicht auf subjektivöffentliche Nachbarrechte nach dem Salzburger Campingplatzgesetz 1966. Der belangten Behörde kann daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgegangen ist, dass die gegenständliche Bewilligung die revisionswerbenden Parteien nicht in rechtzeitig geltend gemachten subjektiven Rechten verletzt.

Die Revision erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Ein Kostenzuspruch unterbleibt mangels eines entsprechenden Antrages.

Wien, am

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Normen
AVG §42;
BauRallg;
CampingplatzG Slbg §2 Abs1;
CampingplatzG Slbg §2;
CampingplatzG Slbg §3 Abs1;
CampingplatzG Slbg §5 Abs1;
CampingplatzG Slbg §5 Abs2;
CampingplatzG Slbg §7 Abs2;
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014060076.J00
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAE-90337