VwGH vom 19.06.2013, 2011/16/0229

VwGH vom 19.06.2013, 2011/16/0229

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, den Hofrat Dr. Thoma und die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde der W in L, vertreten durch Martin Friedl, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 4650 Lambach, Marktplatz 2, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom , Zl. FSRV/0059-L/09, betreffend Fristsetzungsantrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Linz als Organ des (damaligen) Finanzamtes Vöcklabruck vom der Hinterziehung von Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 1 FinStrG für schuldig erkannt. Der Spruchsenat verhängte über sie eine Geldstrafe von EUR 3.000,00 sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe.

Mit an die belangte Behörde gerichtetem Schriftsatz vom stellte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den Antrag, der Finanzstrafbehörde erster Instanz eine angemessene Frist dafür zu setzen, ihm die für die Beschuldigte bestimmte Ausfertigung dieses Spruchsenatserkenntnisses und die Verhandlungsniederschrift vom zuzustellen. Er sei für das gesamte Finanzstrafverfahren als Verteidiger beigegeben und bestellt worden. Daher sei ihm das Straferkenntnis zuzustellen, was "bis zum heutigen Tage" nicht geschehen sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag ab und führte begründend aus, am seien auf dem die Beschwerdeführerin betreffenden Strafkonto des Finanzamtes die verhängte Geldstrafe von EUR 3.000,00 und die gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG vorgeschriebenen Verfahrenskosten von EUR 300,00 mit einer (nunmehr aufscheinenden) Fälligkeit vom verbucht und am entrichtet worden (nachträgliche Abfrage des Strafkontos).

Nachdem am der Rückstand am Abgabenkonto der Beschuldigten nach Zahlung einer Abschlagssumme wegen Uneinbringlichkeit abgeschrieben worden sei, sei das abgabenrechtliche Erhebungsverfahren ("Löschung des Steueraktes") eingestellt worden (Abfrage des Steuerkontos der Beschuldigten, vom Finanzamt noch aufgefundener Nachsichtsantrag vom ). Der erstinstanzliche Finanzstrafakt und der Veranlagungsakt seien offenbar skartiert worden und nunmehr nicht mehr auffindbar (Bericht des Finanzamtes). Am sei die diesbezügliche finanzstrafrechtliche Vorstrafe getilgt worden.

Geldstrafen bzw. Verfahrenskosten würden gemäß § 171 Abs. 1 FinStrG bzw. § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monats nach Rechtskraft der Entscheidung fällig, wobei die Rechtskraft (nach damaliger Rechtslage) ein Monat nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung eingetreten sei. Daraus folge, dass möglicherweise eine Anpassung derselben durch einen Mitarbeiter der Strafsachenstelle des Finanzamtes Vöcklabruck stattgefunden habe:

Es seien nach erfolgter mündlicher Verhandlung des Spruchsenates und Herstellung bzw. Unterfertigung der schriftlichen Ausfertigungen des Straferkenntnisses die Akten samt den Bescheidausfertigungen dem Finanzamt Vöcklabruck übermittelt worden. In weiterer Folge habe der Organwalter in der dortigen Strafsachenstelle die für die Beschuldigte bestimmte Bescheidausfertigung zur Versendung gebracht und mittels einer sogenannten "Verfügung zur rechnungsmäßigen Durchführungen von Entscheidungen im Finanzstrafverfahren" die Vorschreibung von Geldstrafe und Kosten durch die Finanzkasse des Amtes veranlasst.

Lange in der Folge der diesbezügliche Rückschein als Zustellnachweis ein, werde vom Beamten wiederum das Datum der sich aus seiner Sicht ergebenden tatsächlichen Rechtskraft im Finanzstrafregister vermerkt und ebenso ein (neuer) Fälligkeitstag errechnet, welcher in der Finanzkasse eingegeben werde und den ursprünglichen (fiktiven) Fälligkeitstag abändere.

Die Verbuchung von Geldstrafe und Verfahrenskosten habe am stattgefunden. Unter Berücksichtigung der Rechtsvermutung einer Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an den Zustelldienst (§ 26 Abs. 2 ZustG in der damals geltenden Fassung) habe sich - unter Bedachtnahme auf Sonn- und Feiertage (§ 56 Abs. 2 FinStrG iVm. § 108 Bundesabgabenordnung - BAO) - ein vorläufig einzubuchender Zustelltermin am , eine vorläufige Rechtskraft am und eine vorläufige Fälligkeit am ergeben.

Die eingebuchte Fälligkeit mit ergebe rückgerechnet eine mögliche Zustellung am und gebe einen Hinweis, dass - unter der Annahme einer grundsätzlich sinnorientierten Handlungsweise der einschreitenden Beamten (und eine nur einen sinnlosen Aufwand bedeutende grundlose geringfügige Abänderung des Zustelldatums ohne Zustellnachweis hätte solchem wohl widersprochen) - ein Nachweis einer Zustellung (ein Rückschein) hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen schriftlichen Ausfertigung des Spruchsenatserkenntnisses beim Finanzamt eingelangt sein könnte und dort einen Bediensteten zu einem Handeln entsprechend den Verfahrensvorschriften veranlasst hätte.

Der Verteidiger erkläre, dass ihm das Straferkenntnis (gemeint wohl: eine Ausfertigung des Straferkenntnisses) entsprechend § 97 Abs. 1 BAO (tatsächlich: § 141 Abs. 1 FinStrG) nicht zugestellt worden sei.

Irritierend sei aber, dass er diesen Umstand erst fast sechs Jahre nach Verkündung der Entscheidung und erfolgter Entrichtung von Geldstrafe und Verfahrenskosten durch seine Klientin im Wege eines Fristsetzungsantrages dem Finanzamt mitgeteilt habe.

Unter der Annahme, dass sein Vorbringen zutreffend sei, wäre es möglich, dass - siehe oben - die beschriebene schriftliche Ausfertigung des Straferkenntnisses irrtümlich an die Beschuldigte direkt zugestellt worden sei.

Möglicherweise habe der Verteidiger die schriftliche Ausfertigung auch nachträglich weder im Original noch in Kopie von seiner Klientin erhalten.

Möglicherweise sei der Kontakt zwischen der Beschuldigten und dem Verteidiger unmittelbar nach der Verhandlung abgerissen, sodass der Verfahrenshelfer in seiner Hilfestellung gegenüber der Beschwerdeführerin beeinträchtigt gewesen sei.

Möglicherweise sei aber die an die Beschuldigte zugestellte schriftliche Ausfertigung von dieser nachträglich dem Verteidiger im Original übermittelt worden, dann wäre der mögliche Verfahrensfehler saniert worden.

Möglicherweise sei die an die Beschuldigte zugestellte schriftliche Ausfertigung von dieser nachträglich dem Verteidiger auch lediglich per Fax oder als Kopie übermittelt worden. Dann ergebe sich die Frage, warum dieser nicht eine schriftliche Ausfertigung einfach im Original, fernmündlich oder schriftlich beim Finanzamt angefordert hätte.

Dazu komme, dass - unter der Annahme, die schriftliche Ausfertigung des Spruchsenatserkenntnisses wäre irrtümlich der Beschuldigten und nicht ihrem Verfahrenshelfer zugestellt worden - der bei der Verkündung des Erkenntnisses anwesend gewesene Verteidiger jederzeit ein Rechtmittel hätte einbringen können, dies aber unterlassen habe. Ebenso hätte er jederzeit eine Zustellung der Entscheidung "nachfordern" können, was er offenbar unterlassen habe.

Soweit trotz unzureichender Unterlagen erkennbar, scheine ein wesentlicher Teil der erforderlichen Initiative für einen allfälligen Verfahrensfortgang auf der Seite der Beschuldigten bzw. des Verteidigers gefehlt zu haben, sodass - ohne abschließende Wertung - eine Säumnis im Sinne des § 57 Abs. 6 FinStrG nicht vorgelegen zu haben scheine.

Ein bei dieser Aktenlage an sich erforderliches Vorhalteverfahren, in welchem der Verteidiger über die Ursachen seiner eigenen Untätigkeit befragt werden müsste, sei aber aus folgenden Gründen entbehrlich:

Selbst wenn dem Verteidiger kein Original der schriftlichen Ausfertigung des Spruchsenatserkenntnisses zugekommen wäre, ihm auch eine Kopie der Niederschrift über die Spruchsenatsverhandlung nicht übermittelt worden wäre und an diesen Umständen die Finanzstrafbehörde erster Instanz ein überwiegendes Verschulden träfe, könnte der Berufungssenatsvorsitzende dem Finanzamt im gegenständlichen Fall keine Frist setzen, innerhalb es eine Zustellung der geforderten Dokumente vorzunehmen hätte, weil diese eben - siehe oben - nicht mehr verfügbar seien.

Ebenso wie im Verfahrensverhältnis zu den Parteien dürfen auch im Rahmen einer Fristsetzung nach § 57 Abs. 6 FinStrG geforderte Leistungen - wie hier die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des Spruchsenatserkenntnisses und einer Kopie des Protokolls über eine Spruchsenatsverhandlung nach bereits erfolgter, offenbar irrtümlich verfrühter Skartierung der bezughabenden Verwaltungsakten - für den Empfänger des Auftrages (hier: die Finanzstrafbehörde erster Instanz) nicht tatsächlich unerfüllbar sein. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Fristsetzung und in ihrem Recht auf Zustellung einer für sie bestimmten Ausfertigung eines Spruchsenatserkenntnisses verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verfahrensakten vor und erstattete eine Gegenschrift verbunden mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 56 Abs. 3 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) gelten im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren für Zustellungen das Zustellgesetz (ZustG) und sinngemäß die Bestimmungen des dritten Abschnittes der Bundesabgabenordnung (BAO).

Gemäß § 9 Abs. 1 ZustG in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Behörde, wenn ein Zustellbevollmächtigter bestellt ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, indem das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

Gemäß § 77 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde dem Beschuldigten bei Vorliegen näher genannter Voraussetzungen einen Verteidiger beizugeben. Ist ein Verteidiger beizugeben, hat die Finanzstrafbehörde dies gemäß § 77 Abs. 4 leg. cit. der Kammer der Wirtschaftstreuhänder mitzuteilen, damit diese einen Wirtschaftstreuhänder als Verteidiger bestelle.

Der nach § 77 Abs. 3 FinstrG beigegebene Verteidiger steht hinsichtlich der Zustellung von Entscheidungen einem bevollmächtigten Vertreter gleich (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2011/16/0230, mwN).

Gemäß § 141 Abs. 1 FinStrG ist das Erkenntnis (des Spruchsenates) schriftlich auszufertigen und sind Ausfertigungen des Erkenntnisses u.a. dem Beschuldigten zuzustellen.

Die Rechtsmittelfrist beträgt gemäß § 150 Abs. 2 FinStrG einen Monat und beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses.

Geldstrafen werden nach § 171 Abs. 1 FinStrG mit Ablauf eines Monats nach Rechtskraft der Entscheidung fällig, die zu ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens werden nach § 185 Abs. 4 leg. cit. mit Ablauf eines Monats nach Rechtskraft der Entscheidung fällig, mit der sie festgesetzt wurden. Tritt die Fälligkeit an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember ein, so gilt als Fälligkeitstag der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist.

§ 57 Abs. 6 FinStrG in der Fassung der Finanzstrafgesetznovelle 2007 (FinStrG-Novelle 2007), BGBl. I Nr. 44/2007, lautet:

"(6) Das Finanzstrafverfahren ist stets zügig und ohne unnötige Verzögerung durchzuführen und innerhalb angemessener Frist zu beenden. Verfahren, in denen ein Beschuldigter in Haft gehalten wird, sind mit besonderer Beschleunigung zu führen. Ist eine Finanzstrafbehörde mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung säumig, so kann der Beschuldigte bei dieser Finanzstrafbehörde den an den im § 62 Abs. 4 bezeichneten Vorsitzenden des Berufungssenates des unabhängigen Finanzsenates gerichteten Antrag stellen, er möge der Finanzstrafbehörde für die Vornahme der Verfahrenshandlung eine angemessene Frist setzen. Hat die Finanzstrafbehörde die versäumte Verfahrenshandlung bis zur Entscheidung über den Antrag durchgeführt, so gilt der Antrag als zurückgezogen."

Diese Bestimmung trat gemäß § 265 Abs. 1j FinStrG-Novelle 2007 mit in Kraft.

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der FinStrG-Novelle 2007, 81 BlgNR 23. GP, heißt es zu dieser Bestimmung:

"Der neue Abs. 6 übernimmt das Beschleunigungsgebot des § 9 StPO und sieht eine dem § 91 Gerichtsorganisationsgesetz nachgebildete Fristsetzungsregelung vor. Wann Säumigkeit im Sinne des neuen Abs. 6 vorliegt, ist von der Komplexität des Falles abhängig. Es ist aber davon auszugehen, dass eine solche Säumigkeit jedenfalls nicht vor dem Ablauf von 6 Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Setzung der konkreten Verfahrenshandlung nach der Lage des Falles erstmals möglich wäre, gegeben ist. Eine Finanzstrafbehörde kann weiters nur dann säumig werden, wenn die Verzögerung auf deren überwiegendes Verschulden zurückzuführen ist. Mit der Vornahme der vom Fristsetzungsantrag betroffenen Verfahrenshandlung ist der Antrag als erledigt anzusehen."

Die Verpflichtung nach § 57 Abs. 6 FinStrG setzt eine unterlassene Verfahrenshandlung voraus. Im Beschwerdefall wurden - anders als in dem dem hg. Erkenntnis vom , 2011/16/0230, zugrundeliegenden Fall - von der belangten Behörde diesbezüglich keine Feststellungen getroffen. Der angefochtene Bescheid enthält zwar Feststellungen über den Lauf des Verfahrens bis zur Entrichtung der Strafe (samt Kosten) am . Über eine bereits erfolgte Zustellung des beantragten Spruchsenatserkenntnisses (Verhandlungsprotokolls) äußert die belangte Behörde aber lediglich verschiedene Vermutungen über mögliche Geschehensverläufe, trifft aber keine Feststellungen über den von ihr in diesem Zusammenhang als gegeben erachteten Sachverhalt.

Die belangte Behörde beschränkt sich im Wesentlichen auf die Feststellung, dass die Dokumente, deren Zustellung beantragt wurde, mangels verfrühter Aktenskartierung durch das Finanzamt nicht mehr auffindbar seien und schließt daraus, dass ein Auftrag an das Finanzamt zur Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Spruchsenatserkenntnisses und einer Kopie des Protokolls über die Spruchsenatsverhandlung nicht erfüllbar wäre, was zu einem Wegfall der Verpflichtung zur Auftragserteilung führte.

Anders als die belangte Behörde vermeint, vermag aber der bloße Umstand, dass Akten oder Aktenteile nicht (mehr) auffindbar sind, nicht zum Wegfall der Verpflichtung des Vorsitzenden des Berufungssenates des unabhängigen Finanzsenates, der Finanzstrafbehörde eine Frist zur Vornahme der beantragten Verfahrenshandlung zu setzen, führen. Eine solche Deutung des § 57 Abs. 6 FinStrG liefe nämlich der Absicht des Gesetzgebers, mit dieser Bestimmung im Sinne des Art. 6 EMRK überlange Verfahrensdauern zu unterbinden und der Partei, ein Mittel zur Beschleunigung des Verfahrens in die Hand zu geben, zuwider.

Selbst wenn man - den Erläuterungen zur Regierungsvorlage folgend - die Auffassung vertreten wollte, dass eine Säumnis iSd § 57 Abs. 6 FinStrG nur bei überwiegendem Verschulden der Behörde an der Unterlassung der beantragten Verfahrenshandlung vorläge, berechtigte der bloße Umstand, dass die Verfahrensakten skartiert worden oder sonst nicht auffindbar sind, auch noch nicht zur Verneinung eines solchen überwiegenden Verschuldens der Behörde, selbst wenn es ungewöhnlich ist, dass ein Fristsetzungsantrag erst fast sechs Jahre nach Verkündung der Entscheidung und Entrichtung der Geldstrafe (samt Kosten) gestellt wurde.

Indem die belangte Behörde die Rechtslage verkannte, hat sie weder Feststellungen getroffen, aus denen sich ergäbe, dass keine Säumnis vorliege, noch dem Fristsetzungsantrag entsprochen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am