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VwGH vom 28.03.2012, 2009/08/0253

VwGH vom 28.03.2012, 2009/08/0253

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des K H in Wien, vertreten durch Mag. Dr. Philipp Dobner, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 50, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom , Zl. 2009-0566-9-001722, betreffend Höhe der Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde - in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides des Arbeitsmarktservice R (in der Folge: AMS) vom - festgestellt, dass dem (am geborenen) Beschwerdeführer beginnend mit für näher bestimmter Zeiträume die dazu jeweils ausgewiesenen Beträge an täglicher Notstandshilfe (davon für den Zeitraum zwischen und als Pensionsvorschuss) zustehen würden.

In ihrer Bescheidbegründung gab die belangte Behörde zunächst kurz den Verfahrensgang wieder. Der Beschwerdeführer habe demnach in seiner Berufung gegen den Bescheid des AMS zusammengefasst eingewendet, dass Feststellungen zu den Zeiträumen bis , 1. Jänner bis und 29. September bis fehlen würden, und dass ab der "Berechnungsgrundlagenschutz" des § 21 Abs. 8 AlVG für die Notstandshilfeberechnung zum Tragen komme, da der Beschwerdeführer das 50. Lebensjahr vollendet gehabt habe, weshalb die erstinstanzlichen Ausführungen zur Deckelung unrichtig seien bzw. die Korrektur (Deckelung mit dem Existenzminimum) mit vorzunehmen gewesen sei; der Beschwerdeführer habe laufend die unrichtige Berechnung gerügt (so am 25. April, 20. Mai und ).

Anschließend stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer vom bis (= zwölf Wochen) Arbeitslosengeld und im Anschluss daran vom bis Notstandshilfe bezogen habe. Ausgehend vom Grundbetrag des Arbeitslosengeldes von ÖS 356,60, wovon gemäß § 1 der Notstandshilfeverordnung (NHVO) 92% gebührt hätten, habe die Notstandhilfe 1985 ÖS 328,10 betragen.

Am habe der Beschwerdeführer nach Beendigung einer selbständigen Tätigkeit erneut einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt. Da er keine neue Anwartschaft erfüllt habe, habe ihm auf Grund der selbständigen Tätigkeit der Fortbezug der Notstandshilfe ab gebührt. Die Notstandshilfe sei dynamisiert und nach Anrechnung des Einkommens der Ehegattin des Beschwerdeführers in der im Spruch festgestellten Höhe zuerkannt worden.

Vom bis habe der Beschwerdeführer keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten und dann am einen neuerlichen Antrag auf Notstandshilfe gestellt, welche ihm in Höhe von ÖS 262,90 (Ausgleichszulagenrichtsatz) auch zuerkannt worden sei. Dies sei auch mit Bescheid des AMS Versicherungsdienste vom festgestellt und mit Berufungsbescheid vom bestätigt worden.

Bis 2007 habe er dann Notstandshilfe (auch als Pensionsvorschuss) in Höhe des jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatzes bezogen. Am sei seitens des AMS eine Nachzahlung der Notstandshilfe ergangen, wobei auf Grund einer Gesetzesänderung die jeweiligen Differenzbeträge zwischen Ausgleichszulagenrichtsatz und Existenzminimum ab nachbezahlt worden seien. Bezüglich Feststellungen der Höhe der Notstandshilfe seien bereits Berufungsbescheide ergangen und zwar am über deren Höhe ab , am für ab sowie am für den Zeitraum ab und ab .

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde neben Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass die Notstandshilfe gemäß § 36 AlVG (in der Fassung 1994) zu dynamisieren sei, wenn sie vor mehr als zwei Jahren zuerkannt worden sei. Die Notstandshilfe sei im Jahr 1994 mit dem Faktor 1,252 und im Jahr 1995 mit dem Faktor 1,287 zu dynamisieren gewesen sei, woraus (bei einem Ausgangsbetrag von ÖS 328,19) eine Leistungshöhe von ÖS 410,80 (1994) bzw. ÖS 422,30 (1995) resultiere. Auf Grund der Anrechnung des Einkommens der Gattin des Beschwerdeführers, zu welcher es von ihm keine Einwendungen gegeben habe, sei es zu der im Spruch festgestellten Höhe der Notstandshilfe für die genannten Jahre gekommen.

Mit sei im § 36 Abs. 6 AlVG normiert worden, dass der Grundbetrag jener Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung, die an einen Arbeitslosenbezug für die Dauer von 20 Wochen anschließe, nicht höher als der Ausgleichzulagenrichtsatz (§ 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG) festgesetzt werden dürfe. Bei der Novellierung des § 36 AlVG mit sei dessen Abs. 6 dahingehend geändert worden, dass bei Männern, welche im Zeitpunkt der Zuerkennung der Notstandshilfe das 50. Lebensjahr vollendet gehabt haben, jene Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen sei, die der Notstandshilfe in diesem Zeitpunkt zu Grunde gelegen habe bis sich eine längere Bezugsdauer von Arbeitslosengeld ergeben würde.

Auf Grund dieser beiden Fassungen des § 36 Abs. 6 AlVG habe die Notstandshilfe des Beschwerdeführers mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz festgesetzt werden dürfen (welcher 1997 ÖS 262,90, 1998 ÖS 266,40, 1999 ÖS 270,40 und 2001 ÖS 281,20 betragen habe). Da der Beschwerdeführer bei der Zuerkennung der Notstandshilfe mit noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet gehabt hatte, habe die geänderte Fassung des § 36 Abs. 6 AlVG keine Auswirkungen auf die Höhe seiner Notstandshilfe gehabt.

Eine weitere Änderung des § 36 Abs. 6 AlVG per habe schließlich dazu geführt, dass bei der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen sei, wenn der Arbeitslose das 45. Lebensjahr bereits vollendet habe. Da dies beim Beschwerdeführer der Fall gewesen sei und dieser bereits erstmals 1968 Arbeitslosgengeld für 30 Wochen bezogen habe, sei die Notstandshilfe ab der nächsten Antragstellung nach dem mit der Höhe des Existenzminimums zu "deckeln" gewesen. Diese Antragstellung sei am erfolgt. Die belangte Behörde habe jedoch erst mit Kenntnis davon erlangt, weshalb die Nachzahlung ab diesem Zeitpunkt erfolgt sei.

Die Notstandshilfe sei - so die belangte Behörde - ab mit ÖS 325,00 und anschließend jeweils in Höhe des Existenzminimums (für 2002: EUR 24,53; 2003: EUR 25,00; 2004:

EUR 25,40; 2005: EUR 25,77; 2008: EUR 29,03; 2009: EUR 30,03) festzusetzen gewesen. Vom bis habe der Beschwerdeführer Anspruch auf Notstandshilfe als Pensionsvorschuss gehabt; dieser Vorschuss könne gemäß § 23 Abs. 4 AlVG maximal in der Höhe von einem Dreißigstel der durchschnittlichen Höhe der Leistung, im Fall des Beschwerdeführers einer Leistung wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, zuerkannt werden; diese Obergrenze habe im Jahr 2007 EUR 26,97 und 2008 EUR 28,20 betragen.

Abschließend wurden dem Berufungseinwand, wonach über bestimmte Zeiträume nicht abgesprochen worden sei, die rechtskräftigen Berufungsbescheide vom , und entgegengehalten. Zur Nichtanwendung von § 21 Abs. 8 AlVG wurde angemerkt, dass der Beschwerdeführer zuletzt 1984 die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt habe und die Leistungen danach daher nur Notstandshilfe bzw. Notstandshilfe als Pensionsvorschuss sein könnten; eine Prüfung, ob eventuell eine günstigere Bemessungsgrundlage heranzuziehen sei, komme mangels Erfüllung einer Anwartschaft auf Arbeitslosengeld gar nicht in Frage.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens sowie Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß § 21 Abs. 1 AlVG ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes bei Geltendmachung bis 30. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei Geltendmachung nach dem 30. Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen.

Hat ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet, so ist - nach Absatz 8 dieser Bestimmung - abweichend von Abs. 1 ein für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogenes monatliches Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen, bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt vorliegt.

§ 36 Abs. 1 AlVG in der vom bis geltenden Fassung lautet:

"(1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung erläßt nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer Richtlinien über das Ausmaß der Notstandshilfe. In diesen Richtlinien kann das Ausmaß insbesondere nach Familienstand, Sorgepflichten, Alter des Arbeitslosen und Dauer der Arbeitslosigkeit abgestuft werden. Die Notstandshilfe darf jedoch mit keinem höheren Betrag als dem des Arbeitslosengeldes festgesetzt werden und unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 nicht unter 75 vH des Arbeitslosengeldes sinken. Wurde die Notstandshilfe vor mehr als zwei Jahren zuerkannt, so ist sie mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden darauffolgenden Jahres mit dem Anpassungsfaktor des betreffenden Kalenderjahres (§ 108f ASVG) zu vervielfachen. Die erste Vervielfachung ist mit Wirkung vom vorzunehmen. Die Bestimmung, wonach die Notstandshilfe mit keinem höheren Betrag als dem des Arbeitslosengeldes festgesetzt werden darf, sowie § 21 Abs. 5 finden auf diese Fälle keine Anwendung."

§ 36 Abs. 1 und 6 AlVG in der ab geltenden Fassung haben folgenden Wortlaut:

"(1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung erläßt nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer Richtlinien über das Ausmaß der Notstandshilfe. In diesen Richtlinien kann das Ausmaß insbesondere nach Familienstand, Sorgepflichten, Alter des Arbeitslosen und Dauer der Arbeitslosigkeit abgestuft werden. Die Notstandshilfe darf jedoch mit keinem höheren Betrag als dem des Arbeitslosengeldes festgesetzt werden und unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 nicht unter 75 vH des Arbeitslosengeldes sinken. Wurde die Notstandshilfe vor mehr als zwei Jahren zuerkannt und schließt diese an einen Bezug des Arbeitslosengeldes gemäß § 18 Abs. 2 lit. b an, so ist diese mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden darauffolgenden Jahres mit dem Anpassungsfaktor des betreffenden Kalenderjahres (§ 108f ASVG) zu vervielfachen. Die erste Vervielfachung ist mit Wirkung vom vorzunehmen. Die Bestimmung, wonach die Notstandshilfe mit keinem höheren Betrag als dem des Arbeitslosengeldes festgesetzt werden darf, sowie § 21 Abs. 5 finden auf diese Fälle keine Anwendung.

(…)

(6) Abweichend von Abs. 1 ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab wie folgt vorzugehen:

Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (§ 18 Abs. 1 erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (§ 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum gemäß § 291a Abs. 3 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, festgelegt werden. Bei Anschluß von Notstandshilfe an Karenzurlaubsgeld oder Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 8 ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzurlaubsgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes gemäß § 18 Abs. 8 Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 1 beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzurlaubsgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist § 18 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 zugrunde zu legen."

§ 36 Abs. 6 AlVG wurde mit Wirkung vom durch Anfügung folgenden (letzten) Satzes modifiziert:

"War im Zeitpunkt der Zuerkennung der Notstandshilfe bei Frauen das 45., bei Männern das 50. Lebensjahr vollendet, so ist für die Bemessung der Notstandshilfe jene Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen, die der Notstandshilfe in diesem Zeitpunkt zugrunde lag, bis sich eine längere Bezugsdauer von Arbeitslosengeld ergibt."

Mit Wirkung vom wurde dieser letzte Satz in § 36 Abs. 6 AlVG durch folgenden Satz ersetzt:

"Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen."

§ 36 Abs. 1 AlVG in der ab geltenden Fassung lautet:

"(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erlässt nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer Richtlinien über das Ausmaß der Notstandshilfe. In diesen Richtlinien kann das Ausmaß insbesondere nach Familienstand, Sorgepflichten, Alter des Arbeitslosen und Dauer der Arbeitslosigkeit abgestuft werden. Die Notstandshilfe darf jedoch mit keinem höheren Betrag als dem des Arbeitslosengeldes festgesetzt werden und unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 nicht unter 75 vH des Arbeitslosengeldes sinken."

2. Der Beschwerdeführer wendet sich - wie bereits in seiner Berufung - gegen die Nichtanwendung des § 21 Abs. 8 AlVG. Diesem Einwand hält die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid entgegen, dass diese Bestimmung mangels Erfüllung einer neuerlichen Anwartschaft auf Arbeitslosengeld gar nicht anwendbar sei. Mit dieser Ansicht ist die Behörde im Recht:

Der Beschwerdeführer übersieht nämlich, dass der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/08/0321, ausgeführt hat, dass mit der angesprochenen Gesetzesbestimmung, in welcher (erstmals durch die AlVG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 412/1990) ein Bemessungsgrundlagenschutz für ältere Arbeitnehmer im AlVG 1977 normiert ist, "kein genereller Schutz aller auch vor dem 45. Lebensjahr erzielten und einem Arbeitslosengeldbezug zugrunde gelegten höheren Bemessungsgrundlagen für den Fall festgeschrieben werden sollte, dass eine erneute Arbeitslosigkeit erst nach Erreichen des 45. Lebensjahres eintritt." Ein "Bemessungsgrundlagenschutz " solle lediglich dann gelten, wenn Arbeitslosengeld nach Vollendung des 45. Lebensjahres bezogen wird, die betreffende Person danach wiederum eine Arbeit aufnimmt und später erneut arbeitslos wird.

Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der im Juli 1945 geborene Beschwerdeführer seit 1985 keine (neue) arbeitslosenversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt hat. Da seine für die gegenständlichen Ansprüche anwartschaftsbegründende letzte Beschäftigung somit bereits vor Vollendung seines 45. Lebensjahres beendet wurde, scheidet der von ihm angestrebte "Bemessungsgrundlagenschutz" (und damit auch ein allenfalls daraus resultierender Günstigkeitsvergleich) aus. Im Übrigen genügt es dazu auf die Ausführungen im zuvor zitierten hg. Erkenntnis vom gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG zu verweisen.

Unter Zugrundelegung dessen geht aber die weitere Argumentation des Beschwerdeführers ins Leere, wenn er ausgehend von diesem "Bemessungsgrundlagenschutz" die Deckelung der zuerkannten Notstandshilfebezüge iSv § 36 Abs. 6 AlVG in der jeweils gültigen Fassung in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes bzw. des Existenzminimums bekämpft und ab dem Zeitpunkt des am gestellten neuerlichen Antrages auf Notstandshilfe bzw. "jedenfalls ab " (also ab der Vollendung seines 50. Lebensjahres) eine von ihm dargelegte Neuberechnung mit den daraus resultierenden Fehlbeträgen anstellt (darüber hinaus wird den Berechnungen der belangte Behörde inhaltlich nicht entgegengetreten). Überdies verkennt der Beschwerdeführer dabei, dass § 21 AlVG nur für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes Bedeutung zukommt, während für die Bemessung der Notstandshilfe in § 36 AlVG iVm der Notstandshilfeverordnung geregelt ist.

Vor dem Hintergrund der (unbekämpft gebliebenen) Feststellungen über das Vorliegen von rechtskräftigen Berufungsbescheiden zu (vom gegenständlichen Bescheid nicht umfassten) Bezugszeiten (darunter auch das gesamte Jahr 2000) kann der Beschwerdeführer auch mit dem weiteren Vorbringen, wonach Feststellungen dazu fehlten, dass der Beschwerdeführer (auch) vom 1. Oktober bis Notstandshilfe bezogen habe und nicht erstmals mit Schreiben vom , sondern zu bereits früheren Zeitpunkten (wiederholt) die Behörden auf die von ihm behaupteten Berechnungsunrichtigkeiten aufmerksam gemacht habe, keine Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes bzw. mangelhafte Ermittlungen der belangten Behörden dartun, welche für den Verfahrensausgang von Bedeutung gewesen wären.

Zusammengefasst hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers entsprechend auseinandergesetzt und auf Grundlage der für eine abschließende rechtliche Beurteilung ausreichenden Feststellungen zur Bestätigung der Leistungshöhe in den angeführten Zeiträumen dargelegt. Dem vermag die Beschwerde nichts Stichhaltiges zu erwidern. Die nachvollziehbare Bescheidbegründung hält - entgegen der Beschwerdebehauptung - einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof stand (vgl. zu den Erfordernissen u.a. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 95/20/0666, und , Zl. 2003/12/0027).

3. Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am