VwGH vom 29.06.2017, Ro 2014/06/0052
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, die Hofrätinnen Dr. Bayjones, Mag.a Merl und Mag. Rehak sowie Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, über die Revision des Dr. J A in H, vertreten durch Mag. Urban Posch, Rechtsanwalt in 6060 Hall in Tirol, Saline 20/5, Medienturm Hall, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , RoBau-8-1/925/1-2013, betreffend Änderung des Verwendungszweckes (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Tulfes in 6075 Tulfes, Schmalzgasse 27), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Antrag vom suchten die Rechtsvorgänger des Revisionswerbers im Eigentum an der Liegenschaft EZ X KG T, zu deren Gutsbestand u.a. das Grundstück Nr. Y gehört, unter Bezugnahme auf das Gesetz vom über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland (im Folgenden: Freilandbautengesetz) um Bewilligung der Änderung des Verwendungszweckes bezüglich des auf dem genannten Grundstück befindlichen Holzhauses mit gemauertem Erdgeschoß an. Für dieses Gebäude, welches ursprünglich als Bauhütte errichtet worden war, war mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom eine befristete Bau- und mit weiterem Bescheid vom eine unbefristete Bau- und Benützungsbewilligung gemäß §§ 31 Abs. 8 und 9 sowie 43 Abs. 2 Tiroler Bauordnung 1974 (TBO 1974), LGBl. Nr. 43/78, mit dem Verwendungszweck als Schafstall und Heulege erteilt worden. In ihrem Antrag vom führten die Rechtsvorgänger des Revisionswerbers aus, das betreffende Gebäude sei seit seiner Errichtung als Freizeitwohnsitz und daher für Wohnzwecke genützt worden.
2 Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde dieses Ansuchen gemäß § 31 Abs. 3 TBO 1974 mit der Begründung abgewiesen, es liege eine Bewilligungsvoraussetzung nach § 3 Abs. 3 des im Antrag genannten Gesetzes nicht vor (Verwendung vor dem Stichtag ). Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom ab. Der dagegen eingebrachten Vorstellung der Rechtsvorgänger des Revisionswerbers gab die belangte Behörde mit Bescheid vom keine Folge. Gegen diesen Bescheid erhoben die Rechtsvorgänger des Revisionswerbers eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der am beschloss, gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit des § 3 Freilandbautengesetz von Amts wegen zu prüfen.
3 Mit Erkenntnis vom , G 189-193/96-8 u.a., hob der Verfassungsgerichtshof § 3 Freilandbautengesetz, LGBl. Nr. 11/1994 idF LGBl. Nr. 82/1994, als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass die aufgehobene Bestimmung auch auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände nicht mehr anzuwenden sei. Mit weiterem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 2166/95-10, wurde der Beschwerde der Rechtsvorgänger des nunmehrigen Revisionswerbers unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
4 Mit Bescheid vom gab die belangte Behörde in Bindung an die Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes der Vorstellung der Rechtsvorgänger des Revisionswerbers Folge, behob den Bescheid des Gemeindevorstandes und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an diesen zurück. Gegen diesen Bescheid erhoben die Rechtsvorgänger des Revisionswerbers Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom , B 1430/97-3, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
5 Mit hg. Erkenntnis vom , 97/06/0222, wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde, welche zusammengefasst geltend gemacht hatte, die belangte Behörde habe mit Bindungswirkung für den weiteren Rechtsgang die Bestimmungen der Tiroler Landesbauordnung 1901 sowie der TBO 1974 unrichtig interpretiert, als unbegründet ab. Die Ansicht der belangten Behörde, der Beschwerdefall sei an der bereinigten Rechtslage zu messen, sei zutreffend. Der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde werde bei der Beschlussfassung über die Berufung der - damaligen - Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom das Freilandbautengesetz mit Ausnahme dessen § 3 anzuwenden haben.
6 Mit Stellungnahmen vom , und führte der nunmehrige Revisionswerber - unter Vorlage von Fotos und der Namhaftmachung von Zeugen - zusammengefasst aus, das in Rede stehende Gebäude sei schon seit seiner Errichtung Ende der 1960er Jahre und damit vor dem (Inkrafttreten der TBO 1974) zu Wohnzwecken verwendet worden.
7 Mit Bescheid vom wies der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde die Berufung der Rechtsvorgänger des Revisionswerbers ab. Begründend wurde ausgeführt, es habe sich bei dem betreffenden Gebäude niemals um einen Freizeitwohnsitz, sondern ursprünglich um eine Bauhütte und später um einen genehmigten Schafstall samt Heulager gehandelt. Eine Nutzung zu Wohnzwecken sei nicht erfolgt. Die Änderung des Verwendungszweckes in Schafstall samt Heulager sei baurechtlich genehmigt worden und es sei auch die Benützungsbewilligung für diesen Zweck erteilt worden.
8 Die vom Revisionswerber dagegen erhobene Vorstellung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab und führte zusammengefasst aus, zum Zeitpunkt des Umbaus bzw. der Erweiterung der Bauhütte in einen Schafstall habe die Tiroler Bauordnung 1974 idF LGBl. Nr. 37/1978 bereits die Angabe eines Verwendungszweckes gekannt; eine Verwendungszweckänderung sei bewilligungspflichtig gewesen, wenn diese auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach der Tiroler Bauordnung einen Einfluss hätte haben können. Selbst wenn das Gebäude stets als Wohn- und Aufenthaltsraum verwendet worden sei, hätte dies unter Umständen "einer zu bewilligenden Änderung bedurft", erst recht nach der TBO 1974. Auch raumordnungsrechtlich seien zum Zeitpunkt der Errichtung des Schafstalles im Freiland ausschließlich Bauten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe einschließlich der zu diesen Betrieben gehörenden Wohnungen und Wohnräume sowie geringfügige Änderungen für diese Bauten erlaubt gewesen. Der gegenständliche Sachverhalt sei sowohl vor 1993 als auch danach kein Anwendungsfall zur Sanierung eines Schwarzbaues im Sinne einer Freizeitwohnsitzverwendung, weil für das gegenständliche Verfahren die zweckwidrige Verwendung außer Streit stünde. Weiters könne dahingestellt bleiben, ob das Gebäude in Wahrheit als Freizeitwohnsitz verwendet worden sei und weiterhin verwendet werde, weil die zweckwidrige Verwendung allfälligen baupolizeilichen Aufträgen vorbehalten sei. Spätestens seit sei eine Verwendungszweckänderung bewilligungspflichtig gewesen. Es sei vom bewilligten Verwendungszweck auszugehen gewesen; eine Freizeitwohnsitznutzung sei u.a. auch aufgrund raumordnungsrechtlicher Vorschriften unzulässig.
9 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom , B 163/2014-4, deren Behandlung ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
10 In diesem Schriftsatz hatte der Revisionswerber (für den Fall der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof) die vorliegende Revision bereits ausgeführt und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes beantragt.
11 Das in das Verfahren anstelle der Tiroler Landesregierung eingetretene Landesverwaltungsgericht Tirol legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift und beantragte die Abweisung der Revision sowie Kostenersatz für den Vorlageaufwand.
12 Die mitbeteiligte Gemeinde beteiligte sich nicht am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
13 Vorauszuschicken ist, dass in sinngemäßer Anwendung des § 4 iVm § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG, BGBl. I Nr. 33/2013, vorzugehen ist, wenn der Verfassungsgerichtshof - wie im vorliegenden Fall - eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung (eine solche liegt auch in einem Fall - wie hier - gemäß § 6 Abs. 1 VwGbk-ÜG vor) erst nach dem Ablauf des an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, sodass die Beschwerde als Revision gilt und für deren Behandlung nach § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung sinngemäß gelten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Ro 2014/05/0065, mwN).
14 Im Revisionsfall ist im Hinblick auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde am (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Ro 2014/06/0044), unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmungen des § 62 Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011) idF LGBl. Nr. 96/2012 die TBO 2001 idF LGBl. Nr. 48/2011, anzuwenden. Art. II Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 15 der TBO 2001 idF LGBl. Nr. 48/2011 lauten auszugsweise:
?Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. Nr. 11/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/1994 und der Kundmachung LGBl. Nr. 5/1997 außer Kraft.
...
(15) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Feststellungsverfahren nach § 2 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. Nr. 11/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/1994 und der Kundmachung LGBl. Nr. 5/1997 sind nach dieser Bestimmung fortzusetzen."
§ 1 (mit TBO 2001 idF LGBl. Nr. 48/2011 außer Kraft gesetzt) und 2 Freilandbautengesetz, LGBl. Nr. 11/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/1994 und der Kundmachung LGBl. Nr. 5/1997 lauten auszugsweise wie folgt:
?§ 1
(1) Bestehende Gebäude mit Aufenthaltsräumen im Freiland, für die eine Baubewilligung nicht vorliegt oder die ohne Bewilligung zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck verwendet werden, sind vom Eigentümer oder sonst hierüber Verfügungsberechtigten innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Bürgermeister zu melden. Gleichzeitig mit der Meldung ist um die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung für das Gebäude bzw. für die Änderung des Verwendungszweckes und allfällige im Zusammenhang damit erfolgte Baumaßnahmen anzusuchen.
(2) Der Bürgermeister hat alle im Freiland bestehenden Gebäude mit Aufenthaltsräumen, die ihm nicht nach Abs. 1 gemeldet worden sind, innerhalb von weiteren sechs Monaten zu erheben. Im einzelnen sind zu erheben:
...
§ 2
Feststellungsverfahren
(1) Der Bürgermeister hat unverzüglich nach der Erhebung nach § 1 Abs. 2 hinsichtlich jener Gebäude, für die die Baubewilligung nicht nachgewiesen werden kann, mit Bescheid festzustellen, ob das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist oder nicht. Das Vorliegen der Baubewilligung ist zu vermuten, wenn auf Grund des Alters des betreffenden Gebäudes oder sonstiger besonderer Umstände davon auszugehen ist, daß aktenmäßige Unterlagen darüber nicht mehr vorhanden sind, und überdies kein Grund zur Annahme besteht, daß das betreffende Gebäude entgegen den zur Zeit seiner Errichtung in Geltung gestandenen baurechtlichen Vorschriften ohne entsprechende Bewilligung errichtet worden ist.
(2) Wird ein Gebäude, für das die Baubewilligung nachgewiesen wird oder das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, ohne Bewilligung zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck verwendet, so hat der Bürgermeister dies mit Bescheid festzustellen.
(3) In den Verfahren nach den Abs. 1 und 2 kommt den Grundeigentümern, den Eigentümern der Gebäude und den sonst hierüber Verfügungsberechtigten Parteistellung zu.
§ 3
Nachträgliche Erteilung der Baubewilligung
(1) Wird innerhalb der Frist nach § 1 Abs. 1 oder innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides nach § 2 Abs. 1, mit dem festgestellt wird, dass das Vorliegen der Baubewilligung für das Gebäude nicht zu vermuten ist, oder eines Bescheides nach § 2 Abs. 2 nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung für das Gebäude bzw. für die Änderung des Verwendungszweckes und allfällige im Zusammenhang damit erfolgte Baumaßnahmen angesucht, so entfällt im Bauverfahren darüber das Erfordernis der entsprechenden Flächenwidmung als Bewilligungsvoraussetzung. Die Verpflichtung zur Errichtung von Schutzräumen nach § 11 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 33/1989, in der jeweils geltenden Fassung entfällt, wenn die nachträgliche Errichtung der Schutzräume nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich wäre. Weiters kann von der Einhaltung einzelner Bestimmungen der auf Grund des § 24 der Tiroler Bauordnung erlassenen Verordnungen abgesehen werden, wenn deren Einhaltung nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich wäre und den bautechnischen Erfordernissen nach § 23 der Tiroler Bauordnung durch andere geeignete Vorkehrungen entsprochen wird.
(2) Die durch das Gebäude überbaute Grundfläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe sich aus dem Mindestabstand nach § 7 Abs. 1 lit. a der Tiroler Bauordnung ergibt, gilt als Bauplatz. Nach Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung für das Gebäude bzw. für die Änderung des Verwendungszweckes und allfällige im Zusammenhang damit erfolgte Baumaßnahmen ist der Erschließungsbeitrag nach § 19 der Tiroler Bauordnung vorzuschreiben. Die Verjährungsfristen nach § 155 lit a und § 156 Abs. 3 der Tiroler Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 34/1984, in der jeweils geltenden Fassung beginnen mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Baubewilligung rechtskräftig geworden ist, bzw. mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Gebäude, die nach dem fertiggestellt oder errichtet oder erstmalig zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck verwendet worden sind."
15 Der Revisionswerber bringt zusammengefasst vor, die belangte Behörde habe das Freilandbautengesetz rechtsirrig nicht angewendet und damit eine mögliche Sanierung des Gebäudebestandes abgewiesen. Der vorliegende Fall sei ein Exempel für die Anwendbarkeit des genannten Gesetzes. Folgte man der Ansicht der belangten Behörde, wäre das zitierte Gesetz in keinem Fall anwendbar und damit obsolet. Dagegen habe der Gesetzgeber das betreffende Gesetz bewusst geschaffen, um derartige Fälle, wie den vorliegenden, einer bau- und raumordnungsrechtlichen Sanierung zuzuführen. Das verfahrensgegenständliche Gebäude werde seit Anfang der 1970er Jahre als Freizeitwohnsitz genutzt und es komme nach § 4 leg. cit auf die Nutzungsart zum Zeitpunkt der Gesetzeserlassung an.
16 Der Revisionswerber erachtet sich in der Revision durch die nicht dem Gesetz entsprechende Anwendung des Freilandbautengesetzes in seinen Rechten verletzt. Gemäß § 4 Freilandbautengesetz käme es wesentlich auf die Nutzungsart zum Zeitpunkt der Erlassung des Gesetzes an.
17 Nach dem dargestellten Sachverhalt ging die belangte Behörde zutreffend davon aus, dass über das seinerzeitige Ansuchen vom auf der Grundlage der bereinigten Rechtslage nach Aufhebung des § 3 Freilandbautengesetz durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , G 189- 1993/96-8 u.a., zu entscheiden war. Die Ausnahmeregelungen des §§ 3 und 4 Freilandbautengesetz waren somit nach der Aufhebung des § 3 Freilandbautengesetz durch den Verfassungsgerichtshof nicht mehr anzuwenden. Darüber hinaus ist das Freilandbautengesetz gemäß Art. II Abs. 2 der Novelle LGBl. Nr. 48/2011 mit Wirksamkeit vom außer Kraft getreten, wobei gemäß der Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 15 dieses Gesetzes lediglich die Fortsetzung der anhängigen Feststellungsverfahren nach § 2 Freilandbautengesetz angeordnet wurde. Daraus ergibt sich, dass im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde über den Berufungsbescheid vom die in den §§ 3 und 4 Freilandbautengesetz enthaltenen Sonderbestimmungen im vorliegenden Baubewilligungsverfahren nicht (mehr) anzuwenden waren.
Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstandes, dass sich das verfahrensgegenständliche Gebäude unbestritten im Freiland befindet, wurde das gegenständliche Ansuchen um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung zutreffend wegen Widerspruchs zur Flächenwidmung abgewiesen. Für diese Beurteilung war im Hinblick darauf, dass für das Gebäude im Jahre 1986 eine Baubewilligung mit dem Verwendungszweck als Schafstall und Heulege erteilt worden war, nicht maßgeblich, ob und inwiefern bis zum Jahr 1975 eine Verwendungszweckänderung ohne Bewilligung zulässig war.
18 Die Revision erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
19 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008 (siehe § 4 iVm § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 8/2014).
Wien, am
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