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VwGH vom 18.05.1960, 2714/59

VwGH vom 18.05.1960, 2714/59

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wasniczek und die Räte Dr. Schirmer, Dr. Schimetschek, Dr. Eichler und Dr. Kaupp als Richter, im Beisein des Sektionsrates Dr. Skorjanec als Schriftführer, über die Beschwerde des Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Kärnten in Klagenfurt gegen den Bescheid der Berufungskommission bei der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom , Zl. 24/3 - III - 1959, betreffend Gewerbesteuer 1956 und 1957, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Mitbeteiligte betreibt eine Land- und Forstwirtschaft im Ausmaß von 42 ha 38 a in einer Gebirgsgegend. Von der Nutzfläche entfallen 16 ha 75 a auf Wald. Die Felder liegen nach Angabe des Mitbeteiligten durchschnittlich 4 km vom Hof entfernt, die übrigen Gründe eignen sich wegen ihrer steilen Lage kaum für die Rinderhaltung und sind schwierig zu bewirtschaften. Der Mitbeteiligte muß sich, um die Liegenschaft ertragsfähig zu gestalten, mit Pferdezucht befassen und die Pferde während des Winters als Zugtiere für Holzfuhren verwenden. Der Holztransport wird nach seinen unbestrittenen Angaben nur durch etwa 30 - 40 Tage im Jahr bei entsprechender Schneelage mit Schlitten betrieben, da hiezu geeignete Wagen nicht vorhanden seien. Der Fuhrwerksbetrieb erbrachte in den Jahren 1956 und 1957 Erlöse von 39.854,-- bzw. 48.107,-- S, und das Finanzamt nahm in beiden Jahren einen selbständigen Gewerbebetrieb an. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Veranlagung der Gewerbesteuer Berufung. Er machte unter Hinweis auf den Sachverhalt geltend, daß die Fuhrwerkerei kein Gewerbebetrieb, sondern ein Nebenbetrieb der Landwirtschaft und daher kein gewerbesteuerpflichtiges Unternehmen sei. Die Berufungskommission gab der Berufung Folge. Nicht allein ein Verarbeitungsbetrieb oder Substanzbetrieb könne Nebenbetrieb einer Landwirtschaft sein, sondern es könne auch ein Betrieb anderer Art geeignet sein, einem landwirtschaftlichen Hauptbetrieb als Nebenbetrieb zu dienen. Ob dies der Fall sei, dürfe nicht allein nach den Umsätzen und Gewinnen, sondern müsse auch nach dem den beiden Betrieben gewidmeten Vermögen beurteilt werden. Hiebei müsse man selbst dann, wenn der gesamte Pferdebestand dem Fuhrwerksbetrieb zugerechnet werde, zu dem Ergebnis gelangen, daß ein Nebenbetrieb der Landwirtschaft vorliege. Hauptbetrieb sei die Landwirtschaft, weil diese die wirtschaftliche Grundlage für beide Betriebe bilde.

Gegen diesen Bescheid hat der Präsident der Finanzlandesdirektion Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Diese geht davon aus, daß ein Nebenbetrieb nur dann gegeben sei, wenn er dem Hauptbetrieb zu dienen bestimmt, also diesem wirtschaftlich untergeordnet sei, ihn ergänze und seine Ertragsfähigkeit fördere. Der Mitbeteiligte habe aber in seinen Einkommensteuererklärungen bedeutend mehr Pferde als Rinder ausgewiesen. Der überhöhte Pferdestand sei darauf zurückzuführen, daß die Pferde wegen der regelmäßig anfallenden Fuhrleistungen gehalten werden. Einnahmen aus solchen Fuhrleistungen könnten nur dann den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zugerechnet werden, wenn es sich um eine gelegentliche Pferdefrächterei und nicht um einen selbständigen Gewerbebetrieb handle. Das Finanzamt habe im vorliegenden Falle mit Recht nach den erzielten Gewinnen und Umsätzen geurteilt, daß kein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb, sondern ein selbständiger Gewerbebetrieb vorliege. Das Betriebsvermögen könne nicht zur Beurteilung herangezogen werden; denn entweder seien Pferde und Wagen Betriebsvermögen der Landwirtschaft, dann habe die Frächterei kein eigenes Vermögen, oder es handle sich um Vermögen der Frächterei, dann sei diese eben ein selbständiger Betrieb und mit der Landwirtschaft nur insoweit verbunden als diese das Futter für die Pferde liefere.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

§ 13 Abs. 1 EStG, zählt unter Z. 1 bis 4 die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft auf. Fuhrleistungen sind dort nicht genannt, weil sie in der Regel die Grundlage eines Gewerbebetriebes bilden. Die Einkünfte unterliegen dann der Einkommensteuer gemäß § 15 EStG. Wenn es sich also nicht bloß um gelegentliche Fuhrwerksleistungen innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes, sondern um eine nachhaltige Erwerbstätigkeit handelt, muß in der Regel ein Gewerbebetrieb angenommen werden. Nur wenn der Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft dient, handelt es sich um einen landwirtschaftlichen Nebenbetrieb und sind die Einkünfte aus einem solchen gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 EStG den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen. Von einem Nebenbetrieb kann nach dem Wortlaut des Gesetzes nur dann die Rede sein, wenn er sich nach seiner wirtschaftlichen Zweckbestimmung zum Hauptbetrieb im Verhältnis der wirtschaftlichen Unterordnung befindet (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 1479/59). Dies muß nach dem Gesamtbild der Verhältnisse des Einzelfalles beurteilt werden. Umsätze und Gewinne und das in jedem der beiden Betriebe vorhandene Betriebsvermögen geben zwar für die Beurteilung gewisse Anhaltspunkte, können aber für sich allein nicht entscheidend sein. Es kann ja z.B. ein Sägewerk, das zu einem Forstbetrieb gehört, weitaus größere Umsätze und Gewinne aufweisen, als der Forstbetrieb selbst, bleibt aber doch, wenn vorwiegend eigenes Holz verarbeitet wird, Nebenbetrieb der Forstwirtschaft. Der Mitbeteiligte hat nun im Verwaltungsverfahren darauf hingewiesen, daß die Pferdehaltung durch die Art des landwirtschaftlichen Betriebes (Berggründe) bedingt ist und daß er auch Pferdezucht betreiben müsse, um die Landwirtschaft ertragfähig zu erhalten. Mithin kann sich die Beschwerde nicht darauf stützen, daß der Mitbeteiligte Pferde nur deshalb halte, um Fuhrleistungen durchführen zu können. Fällt aber dieser Grund für die Annahme eines selbständigen, von der Landwirtschaft verschiedenen Betriebes weg, kann nur mehr fraglich sein, ob das Hauptgewicht der Tätigkeit des Mitbeteiligten in der Landwirtschaft oder in Fuhrleistungen gelegen ist. Diese Frage muß aber wohl dahin beantwortet werden, daß die hauptsächliche Tätigkeit des Mitbeteiligten dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gewidmet ist, der er das Futter für die Pferde entnimmt, die in der Zeit, während sie in der Landwirtschaft nicht gebraucht werden, zu Fuhrleistungen Verwendung finden. Da also nicht die Rede davon sein kann, daß die Landwirtschaft etwa dem Fuhrwerksbetrieb als Nebenbetrieb diene, muß auch auf Grund der vorliegenden Besonderheiten des Falles verneint werden, daß es sich um einen selbständigen, von landwirtschaftlichen Zwecken unabhängigen Gewerbebetrieb handle. Die vorliegende Beschwerde war also nicht begründet und mußte deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 abgewiesen werden.

Wien, am