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VwGH vom 18.03.2013, 2011/16/0187

VwGH vom 18.03.2013, 2011/16/0187

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des Ing. F in W, vertreten durch Dr. Klemens Dallinger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schulerstraße 18, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. ABK - 38/11, betreffend Haftung für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe samt Nebenansprüchen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom zog der Magistrat der Stadt Wien den Beschwerdeführer gemäß § 6a des Kommunalsteuergesetzes und § 6a des Dienstgeberabgabegesetzes zur Haftung für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe samt Nebenansprüchen der C. GesmbH (über deren Vermögen mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom der Konkurs eröffnet worden war) im näher aufgeschlüsselten Gesamtbetrag von 75.885,38 EUR heran.

Der Beschwerdeführer berief mit Schriftsatz vom dagegen und brachte insbesondere vor, dass er "jeweils mehr an die Abgabenbehörden gezahlt hat als er an die anderen Gläubiger im gleichen Zeitraum bezahlt hat". Er habe daher die Abgabenbehörde bessergestellt.

Mit Schreiben vom forderte der Magistrat der Stadt Wien den Beschwerdeführer auf, eine monatlich per Fälligkeitstag der Abgaben, das sei jeweils der 15. eines jeden Monats, gegliederte Liquiditätsaufstellung für den Zeitraum Jänner 2008 bis Mai 2009 vorzulegen. Der monatliche Betrachtungszeitraum falle zwischen den 16. des Vormonates bis zum

15. des Fälligkeitsmonates und habe zu enthalten:

1. eine Auflistung der im jeweiligen Betrachtungszeitraum bestandenen und neu entstandenen Verbindlichkeiten, in Gegenüberstellung mit

2. einer Auflistung aller Zahlungen und sonstigen Tilgungen im Betrachtungszeitraum und

3. eine Aufstellung der liquiden Mittel zum Fälligkeitstag.

Mit Schriftsatz vom brachte der Beschwerdeführer zu dem "Auftrag" vom vor, es handle sich bei den Unterlagen nicht um solche, die ihn beträfen, sondern vielmehr um Aufarbeitung von Unterlagen, welche die C. GesmbH beträfen. Die erbetenen Informationen gingen über das hinaus, was er erstellen könne. Er habe sich deshalb an den Masseverwalter der C. GesmbH gewandt, der ihm ein beiliegendes Schreiben übermittelt habe. Er berufe sich auf den Inhalt dieses Schreibens. Zur Erstellung der erbetenen Unterlagen werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens unbedingt erforderlich sein. Er stelle hiermit den Antrag, die Behörde möge einen Sachverständigen bestellen mit dem Auftrag, eine Liquiditätsaufstellung per Fälligkeitstag der Abgaben vorzulegen.

Das dem Schriftsatz beigelegte Schreiben des Masseverwalters führt aus, dass auf Grund der dem Masseverwalter vorliegenden Unterlagen im Konkurs der C. GesmbH diese ihre Verbindlichkeiten bis etwa Mitte 2008 immer ordnungsgemäß erfüllt habe. Ab Juli 2008 dürfte es auf Grund von Umsatzeinbrüchen und Problemen mit dem Hauptkunden zu ersten Zahlungsstockungen gekommen sein. Dies sei auch dem Steuerkonto des Finanzamtes zu entnehmen, weil bis etwa Juli 2008 die Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt grundsätzlich ordnungsgemäß bezahlt worden seien.

Mit Schreiben vom teilte der Magistrat der Stadt Wien dem Beschwerdeführer mit, keinen Sachverständigen für die Erstellung einer Liquiditätsaufstellung zu bestellen, weil die ausschließliche Ausarbeitung einer Liquiditätsaufstellung auf den Buchhaltungsunterlagen der Primärschuldnerin durch die Behörde einen unzulässigen Erkundungsbeweis darstellen würde. Dem Beschwerdeführer treffe hinsichtlich des Nachweises der anteiligen Befriedigung sämtlicher Gläubiger durch die Primärschuldnerin eine qualifizierte Mitwirkungspflicht, der keinesfalls dadurch entsprochen werde, dass der Behörde bloß mitgeteilt werde, es handle sich nicht um die Unterlagen, die den Beschwerdeführer beträfen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom änderte der Magistrat der Stadt Wien den Bescheid vom dergestalt, dass der Haftungsbetrag auf 72.507,31 EUR an Kommunalsteuer samt Nebenansprüchen und auf 2.716,86 EUR an Dienstgeberabgabe samt Nebenansprüchen jeweils für den Zeitraum September 2008 bis April 2009 festgelegt wurde. Der Beschwerdeführer habe trotz Aufforderung vom , monatliche Liquiditätsaufstellungen vorzulegen, keinen Nachweis dafür erbracht, dass die im Haftungszeitraum vorhandenen Mittel der Gesellschaft anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet worden seien.

Im dagegen mit Schriftsatz vom eingebrachten Vorlageantrag führt der Beschwerdeführer aus, die Erstellung einer Liquidationsaufstellung sei ein durchaus schwieriges und aufwendiges Unterfangen. Er habe weder die betriebswirtschaftliche Ausbildung, eine korrekte Analyse durchzuführen, und verfüge auch über keine Mittel, um ein solches Gutachten erstellen zu lassen.

Mit Schreiben vom forderte der Magistrat der Stadt Wien den Beschwerdeführer neuerlich auf, die bereits verlangte Liquiditätsaufstellung vorzulegen. Gleichzeitig schlüsselte der Magistrat der Stadt Wien dem Beschwerdeführer die einzelnen Abgabenbeträge näher auf.

Mit Schriftsatz vom brachte der Beschwerdeführer vor, die Lohnverrechnung für die C. GesmbH sei durch einen näher genannten Steuerberater durchgeführt worden. Dieser sei auch für die Berechnung aller Lohnnebenabgaben verantwortlich gewesen. Der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der C. GesmbH habe sich die ganze Zeit darauf verlassen, dass alle Steuern richtig abgeführt würden. Erst am sei anlässlich einer Schlussbesprechung hervorgekommen, dass aus der Vergangenheit "Nachverrechnungen" erfolgen müssten.

Mit dem angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom im Sinne der Berufungsvorentscheidung ab.

Nach Schilderung des Verwaltungsgeschehens und rechtlichen Ausführungen hielt die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer habe den Nachweis einer anteiligen Begleichung der Verbindlichkeiten im Sinne der hg. Rechtsprechung nicht erbracht. Der wiederholten Aufforderung, eine entsprechende Liquiditätsaufstellung vorzulegen, sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Mit der (vor Erlassung des Haftungsbescheides auf Vorhalt mit Schriftsatz vom beigebrachten) Auflistung der jeweiligen Forderungssummen verschiedener Gläubiger sowie der Mitteilung der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel habe er der ihn treffenden Mitwirkungspflicht keinesfalls entsprochen.

Zum Antrag des Beschwerdeführers auf amtswegige Bestellung eines Sachverständigen halte die belangte Behörde fest, dass eine solche auf einen Erkundungsbeweis hinausliefe. Der Nachweis der Gläubigergleichbehandlung obliege jedoch dem Beschwerdeführer.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich auf seinen Steuerberater verlassen, entgegnete die belangte Behörde, die Betrauung einer anderen Person, die nicht auch Geschäftsführer sei, mit der Wahrnehmung abgabenrechtlicher Pflichten entbinde den Beschwerdeführer, wenn er seinen zumutbaren Informations- und Überwachungspflichten nicht nachkomme, von seinen Pflichten nicht. Es sei Sache des Beschwerdeführers, darzutun, dass er alles ihm Zumutbare getan habe, um etwaige Versäumnisse dieser Person bei der Abgabenentrichtung festzustellen und die Rückstände unverzüglich zu begleichen. Dass der Beschwerdeführer irgendwelche Informationen betreffend Abgabenrückstände eingeholt oder den Steuerberater in irgendeiner Weise überwacht hätte, bringt er nicht vor. Er weise selbst ausdrücklich darauf hin, er habe sich auf diesen verlassen können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Im Mängelbehebungsschriftsatz vom erachtet sich der Beschwerdeführer im Recht verletzt, nicht für den Rückstand an Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe samt Nebenansprüchen für die näher angeführten Zeiträume und Beträge herangezogen zu werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und reichte eine Gegenschrift ein, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Gemäß § 6a Abs. 1 des Kommunalsteuergesetzes 1993 (KommStG) haften die in den §§ 80 ff der Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Gemäß § 6a Abs. 1 des Gesetzes über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe, LGBl. Nr. 17/1970, haften die in den §§ 80 ff der Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Dienstgeberabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung.

Die Kommunalsteuer und die Dienstgeberabgabe werden für jeden Kalendermonat am 15. des darauffolgenden Kalendermonats fällig (§ 11 Abs. 2 KommStG sowie § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Einhebung der Dienstgeberabgabe).

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Gemäß § 3 Abs. 1 BAO sind Abgaben im Sinn dieses Bundesgesetzes u.a. die Nebenansprüche aller Art. Nach § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinn des § 9 Abs. 1 BAO annehmen darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war. Für die Haftung nach § 6a KommStG und nach § 6a des Wiener Landesgesetzes über die Dienstgeberabgabe gilt nichts anderes (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2012/16/0100).

Nach der ebenfalls ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haftet der Vertreter für nicht entrichtete Abgaben des Vertretenen auch dann, wenn die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten des Vertretenen nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten. Auf dem Vertreter lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote und des Betrages, der bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen der Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. Eine Betrachtung der Gläubigergleichbehandlung hat zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu erfolgen (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom , mwN).

Dem Vertreter obliegt es auch, entsprechende Beweisvorsorgen - etwa durch das Erstellen und Aufbewahren von Ausdrucken - zu treffen. Dem Vertreter, der fällige Abgaben der Gesellschaft nicht (oder nicht zur Gänze) entrichten kann, ist schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar, sich - spätestens dann, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretungstätigkeit fällige Abgabenschulden unberichtigt aushaften - jene Informationen zu sichern, die ihm im Fall der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinn ermöglichen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2008/15/0263).

Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde vor, sie sei seinem Beweisantrag nicht nachgekommen, einen Sachverständigen zu bestellen.

Damit übersieht der Beschwerdeführer, dass ihm vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage die Behauptungslast und auch die Beweislast für die Gläubigergleichbehandlung zu den einzelnen Fälligkeitsterminen der einzelnen Abgaben oblägen wäre. Dass er allenfalls fachlich nicht dazu in der Lage gewesen sein mag, oder dass er die dazu erforderlichen Unterlagen nicht mehr zur Verfügung gehabt hätte, ändert daran nichts. Die Verfahrensrüge erweist sich daher schon deshalb als unberechtigt. Im Übrigen mangelt es dem im Verwaltungsverfahren als Beweisantrag bezeichneten Antrag auf Bestellung eines Sachverständigen an einem vom Beschwerdeführer bezeichneten Beweisthema, weil der Antrag auf Bestellung eines Sachverständigen, um die geforderte Liquiditätsaufstellung zu erstellen, die Bezeichnung des Sachverhaltes offen lässt, der durch den Sachverständigenbeweis als wahr nachzuweisen gewesen wäre.

Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde eine Verletzung ihrer Ermittlungspflicht deshalb vor, weil sie ihm lediglich die Erstellung einer Liquidationsfeststellung aufgetragen und nicht zur Präzisierung seines Vorbringens aufgefordert habe.

Die qualifizierte Mitwirkungspflicht des Vertreters, den Betrag der bei Gläubigergleichbehandlung zu entrichtenden Abgaben und zur Errechnung einer entsprechenden Quote nachzuweisen, bedeutet nicht, dass die Behörde von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre; entspricht der Vertreter der Gesellschaft nämlich seiner Obliegenheit, das Nötige an Behauptung und Beweisanbot zu seiner Entlastung darzutun, dann liegt es an der Behörde, erforderlichenfalls Präzisierungen und Beweise vom Vertreter abzufordern, jedenfalls aber konkrete Feststellungen über die von ihm angebotenen Entlastungsbehauptungen zu treffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2007/15/0039).

Dass die vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom mitgeteilten Angaben die geforderte Liquidationsaufstellung nicht ersetzen können, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Der Vorwurf, die Behörde habe ihn nicht zur Präzisierung aufgefordert, geht aber deshalb ins Leere, weil der Magistrat ihn mit Schreiben vom und abermals mit Schreiben vom aufgefordert hat, eine Liquidationsaufstellung beizubringen.

Erfolglos führt der Beschwerdeführer die Bestimmungen des Art. 6 EMRK und des Art. 47 der Grundrechte-Charta (GRC) ins Treffen, weil die Inanspruchnahme zur Haftung für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe samt Nebenansprüchen weder als "civil rights" in den Anwendungsbereich der EMRK (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa die Erkenntnisse vom , 2003/14/0002, vom , 2006/16/0107, und vom , 2006/15/0158) noch in den Anwendungsbereich der Grundrechte-Charta (Durchführung des Rechtes der Europäischen Union - Art. 51 GRC) fallen.

Der Beschwerdeführer weist ein Verschulden an der Uneinbringlichkeit der in Rede stehenden Abgaben damit zurück, dass er "die steuerlichen Agenden" zur Gänze von einem Steuerberater habe führen lassen. In diesem Zusammenhang rügt er, dass die belangte Behörde die von ihm beantragte Einvernahme des Steuerberaters unterlassen habe. Damit vernachlässigt der Beschwerdeführer, dass der bloße Umstand, einen Steuerberater betraut zu haben, sein Verschulden nicht ausschließt, weshalb die Tatsache der Betrauung eines Steuerberaters nicht beweisbedürftig war.

Der Beschwerdeführer trägt schließlich vor, wäre ihm vor dem Vorwurf im angefochtenen Bescheid, er sei seiner ihm zumutbaren Informations- und Überwachungspflicht gegenüber seinem Steuerberater nicht nachgekommen, Parteiengehör gewährt worden, hätte er darlegen können, dass er seinen Informations- und Überwachungspflichten nachgekommen sei. Damit lässt der Beschwerdeführer aber in der Beschwerde offen, wie er seiner ihm zumutbaren Informations- und Überwachungspflichten gegenüber dem Steuerberater nachgekommen wäre, weshalb er die zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides erforderliche Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers nicht aufzeigt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am