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VwGH vom 17.09.1981, 2335/79

VwGH vom 17.09.1981, 2335/79

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Lehne und die Hofräte Dr. Straßmann, DDr. Hauer , Dr. Würth und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissär Dr. Forster, über die Beschwerde des

P B in K, vertreten durch Dr. Walter Hofbauer und Dr. Helmut Rantner, Rechtsanwälte in Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 57, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. Ve-550-525/5, betreffend die Abweisung einer Vorstellung gegen

a) die Ablehnung eines Antrages auf Bescheidzustellung, b) die Abweisung einer Berufung gegen ein Schreiben und eine Bescheidzustellung sowie c) die Ablehnung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Vorstellung (mitbeteiligte Parteien: 1) Gemeinde Kramsach, vertreten durch den Bürgermeister; 2) A C, K), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, als damit die Vorstellung gegen jenen Teil des Bescheides des Gemeindevorstandes der Gemeinde Kramsach vom , AZ: 131-9/Br/1979, welcher die Ablehnung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Vorstellung aussprach, abgewiesen wurde.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.340,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die zweitmitbeteiligte Partei suchte am beim Gemeindeamt Kramsach um die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau einer Mistlege in Beton mit unten liegender Jauchengrube auf dem Grundstück Nr. n1, KG X, an. Bei der Bauverhandlung vom erhob der Beschwerdeführer gegen das Bauvorhaben Einwendungen; diese hielt er bei der fortgesetzten Bauverhandlung vom aufrecht. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Kramsach vom , Az: 153-Br/1977, wurde die beantragte Baubewilligung gemäß § 31 der Tiroler Bauordnung (TBO) erteilt. Die Einwendungen des Beschwerdeführers wurden abgewiesen. Gegen diesen Bescheid berief der Beschwerdeführer. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Kramsach vom , Az: 153-Br/2/1977, wurde die Berufung abgewiesen. Gegen den Berufungsbescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Vorstellung an die Aufsichtsbehörde gemäß § 112 der Tiroler Gemeindeordnung 1966. Die Tiroler Landesregierung gab mit Bescheid vom , Zl.: Ve-550- 525/2/1977, der Vorstellung Folge; der Berufungsbescheid wurde aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand verwiesen.

Der Beschwerdeführer hatte weiters am beantragt, der zweitmitbeteiligten Partei den Auftrag zur Entfernung des auf dem Grundstück Nr. n1 der KG X befindlichen Mistes zu erteilen. Wegen Nichterledigung dieses Antrages brachte der Beschwerdeführer am einen Devolutionsantrag gemäß § 73 AVG 1950 ein. Der Gemeindevorstand der Gemeinde Kramsach beschloss in seiner Sitzung vom , dem Devolutionsantrag keine Folge zu leisten. Eine Bescheidausfertigung über diesen Beschluss erging vorerst nicht. Auf Grund einer neuerlichen Urgenz des Beschwerdeführers vom wurde folgendes Schreiben verfasst:

"Gemeinde Kramsach, Bezirk Kufstein ...

Betr.: Devolutionsantrag vom 27.2. und

An die Rechtsanwälte Dr. Walter Hofbauer und Dr. Helmut Rantner

Maria-Theresien-Straße 57

6020 Innsbruck

Kramsach, den .

Zum bezügl. Devolutionsantrag teilt das Gemeindeamt Kramsach mit, dass der Gemeindevorstand in seiner Sitzung am einstimmig, beschlossen hat, Ihrem Devolutionsantrag keine Folge zu leisten, da der Gemeindevorstand die Auffassung vertritt, dass A C derzeit keinen günstigeren Platz zur Lagerung des Misthaufens hat. Außerdem wurde im Frühjahr 1978 festgestellt, dass die von Ihnen befürchtete Ansammlung der Schneeschmelzwässer nicht eingetroffen ist.

Für den Gemeindevorstand: Der Bürgermeisterstellvertreter:

(Unterschrift)."

Nach einer Änderung des Flächenwidmungsplanes wurde weiters vom Gemeindevorstand der Gemeine Kramsach mit Bescheid vom , Az: 131-Br/2/1978, die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom abermals abgewiesen.

Im Verwaltungsakt befindet sich ein Postrückschein folgenden Inhaltes:

"Zugestellt durch (Chiffre). Frau/Herrn An die Rechtsanwälte Dr. Walter Hofbauer und Dr. Helmut Rantner Maria-Theresien-Straß 57, 6020 Innsbruck. Postaufgabestempel (Kramsach 27.-7.78-18- 6233). Ich bestätige mit meiner eigenhändigen Unterschrift, dass ich diese Sendung heute erhalten habe (Stampiglie: Kanzlei Dr. Hofbauer Dr. Rantner eingelangt: Fristvermerk ... H M Sekr. (Vor- und Familienname). Rückschein Gemeindeamt Kramsach, 6233 Kramsach, Bezirk Kufstein. Ein Bescheid, Az: 131- Br/2/1978 v. u. Bezugschreiben zum Devolutionsantrag v.

27.2. u. "

Mit Datum vom richtete der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigten Rechtsanwälte an das Gemeindeamt Kramsach einen "Antrag auf Zustellung eines Bescheides bzw. Berufung bzw. Vorstellung", in welchem es hieß: "In der umseits bezeichneten Angelegenheit wird unter Bezugnahme auf das Schreiben der Gemeinde Kramsach vom beantragt, den Antrag vom bescheidmäßig zu erledigen. Sollte das Schreiben vom bereits Bescheidcharakter haben, so wird gleichzeitig Berufung bzw. Vorstellung erhoben und hiezu ausgeführt wie folgt:

..." Im Akt findet sich weiters eine Vorstellung des Beschwerdeführers gegen einen - im Akt nicht enthaltenen - Bescheid des Gemeindevorstandes vom , Az: 131- Br/1978, welcher sich offensichtlich auf dieselbe Sache bezog. Diese Vorstellung wurde, wie sich aus dem sonstigen Akteninhalt ergibt - der Vorstellungsbescheid selbst ist im Verwaltungsakt nicht vorhanden -, mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl.: Ve-550-525/4, erledigt. (Diese Angelegenheit bildet nicht unmittelbar Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.)

Am brachte der Beschwerdeführer beim Gemeindeamt Kramsach einen Antrag auf Zustellung des Bescheides des Gemeindevorstandes in Angelegenheit der Baubewilligung für die zweitmitbeteiligte Partei vom ein. In diesem Antrag hieß es:

"... Anlässlich einer Vorstellung ist nunmehr ein Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung zu Ve-550-525/4 vom ergangen und wurde zur Überraschung der Vertreter des Antragstellers und Anrainers P B dort festgestellt, dass angeblich in der Zwischenzeit ein rechtskräftiger Bescheid des Gemeindevorstandes vom vorliegen würde. Sollte es sich hiebei nicht um einen Irrtum handeln, so wäre dieser Bescheid jedenfalls auch den Anwälten des Anrainers P B zuzustellen gewesen und wird daher ausdrücklich beantragt, diesen Bescheid zuzustellen."

Am richtete der Bürgermeister der Gemeinde Kramsach an die Vertreter des Beschwerdeführers folgendes

Schriftstück:

"Betr.: Antrag auf Bescheidzustellung des A C

Bezug: Ihr Schreiben vom ...

Zum bezügl. Schreiben teilt das Gemeindeamt Kramsach mit, dass lt. beiliegender Fotokopie des Rückscheines der von Ihnen gewünschte Bescheid vom , Az: 131-Br-2/1978, mit welchem Herrn A C die Errichtung der Mistlege bewilligt wurde, am in Ihrer Kanzlei eingegangen ist."

Mit Schriftsatz vom brachte der Beschwerdeführer beim Gemeindeamt Kramsach einen "Antrag auf Zustellung von Bescheiden bzw. Berufung bzw. Vorstellung sowie Antrag auf Wiedereinsetzung" ein. Dabei wurde primär die Zustellung des Berufungsbescheides vom mit der Begründung beantragt, die am in der Kanzlei der Vertreter des Beschwerdeführers eingelangte Postsendung habe lediglich das den Devolutionsantrag betreffende Schreiben vom , nicht aber auch einen Berufungsbescheid enthalten. Die übernehmende Sekretärin habe das im Kuvert enthaltene Schreiben als Bescheid aufgefasst und daher keinen Verdacht geschöpft. Auf diesem Schreiben sei auch der Stempel der Kanzlei aufgebracht und ein Fristvormerk getätigt sowie in offener Frist ein Antrag bzw. eine Berufung und Vorstellung an das Gemeindeamt Kramsach erhoben worden, was bei ordnungsgemäßer Zustellung des Baubescheides selbstverständlich auch in der Angelegenheit der Baubewilligung geschehen wäre. Es sei unzulässig, in einem einzigen Poststück zwei Bescheide anzuführen, weil damit eine eindeutige Überprüfung, ob eine ordnungsgemäße Zustellung erfolgt sei oder nicht, nicht mehr möglich erscheine, zumal es ohne weiteres sein könne, dass vom Absender vergessen werde, das zweite Schriftstück in das Kuvert zu geben. Für den Fall, dass die Zustellung des Berufungsbescheides vom nicht erfolge, müsste der Zustellungsantrag bescheidmäßig erledigt werden. Für den Fall, dass das Schreiben vom - es wurde vorhin wiedergegeben - bereits Bescheidcharakter habe, wurde dagegen "Berufung bzw. Vorstellung" erhoben und dieses Rechtsmittel im wesentlichen gleich begründet wie der Zustellungsantrag. Für den Fall, dass diesem Rechtsmittel keine Folge gegeben werde, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und, wie folgt, begründet: Erst durch die Erhebung beim Gemeindeamt Kramsach und durch die Fotokopie des Bescheides sowie Einsicht in den Originalrückschein sei dem Antragsteller bekannt geworden, dass hier ein Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei, bei dem die Zustellung nicht eindeutig erfolgt sei. Dadurch, dass den Vertretern auf Grund eines Irrtumes kein Baubescheid zugestellt worden sei, sondern nur der Bescheid bezüglich des Devolutionsantrages, sei ihm die Möglichkeit genommen worden, rechtzeitig Rechtsmittel einzubringen, und sei dadurch sicherlich ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Antragstellers eingetreten, das die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertige. Unter einem wurde die Vorstellung gegen den Berufungsbescheid vom erhoben und näher begründet. Die Erledigung dieses Schriftsatzes wurde vom Beschwerdeführer am und am beim Gemeindeamt Kramsach urgiert.

Mit dem auf Grund eines Beschlusses des Gemeindevorstandes vom ausgefertigten Bescheid vom , Az:

131-9/Br-1979, wurden der Antrag auf Bescheidzustellung bzw. die Berufung und der Antrag auf Wiedereinsetzung abgelehnt. Inder Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt: Der Bescheid sei nachweislich am den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers zugestellt worden. Eine doppelte Zustellung sei im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 nicht begründet. Es liege in der Gemeinde eindeutig auf; dass der Bescheid vom von der Sekretärin des Rechtsanwaltsbüros Dr. Hofbauer und Dr. Rantner, H M, übernommen worden sei. Dass der Bescheid nicht zugestellt worden sei, sei unrichtig. Außerdem habe am Kuvert genau gestanden, was dieses beinhalte ("Ein Bescheid Az. 131-Br/2/1978 vom und Bezugsschreiben zum Devolutionsantrag vom 27. 2. und "). Weiters erscheine es grotesk, dass ein Rechtsanwaltsbüro ein ganz einfaches Schreiben als Bescheid ansehe. Es dürfte jedem Rechtsvertreter klar sein, dass gemäß § 58 AVG jeder Bescheid als solcher ausdrücklich zu bezeichnen sei, einen Spruch sowie eine Rechtsmittelbelehrung und Begründung enthalten müsse. Das vom Beschwerdeführer bezeichnete Bezugschreiben habe keine der erwähnten Erfordernisse aufzuweisen. Die Berufung des Beschwerdeführers sei ebenfalls abzulehnen gewesen, da das Schreiben vom keinerlei Bescheidcharakter beinhalte. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung habe nicht Folge gegeben werden können, weil ein auf Irrtum oder Vergesslichkeit der Kanzleiangestellten eines Rechtsanwaltes beruhendes Versehen bei der Fristvormerkung keinen Wiedereinsetzungsgrund bilde. Auch die Untätigkeit eines Vertreters stelle keinen Wiedereinsetzungsgrund dar.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am das Rechtsmittel der Vorstellung an die Aufsichtsbehörde gemäß § 112 der Tiroler Gemeindeordnung 1966; er begründete es im wesentlichen, wie folgt: Bezüglich des Zustellungsantrages sei die Begründung des Bescheides des Gemeindevorstandes nicht stichhältig und gehe von falschen Voraussetzungen aus. Weder dem Vorstellungswerber noch dessen Vertretern sei jemals der Bescheid vom zugestellt worden. Es müsse in dieser Angelegenheit ein Irrtum in der Kuvertierung seitens des Gemeinderates vorliegen, da mit der am in der Kanzlei der Rechtsanwälte eingegangenen Postsendung lediglich das Schreiben bzw. der Bescheid vom zugestellt worden sei, was daraus hervorgehe, dass auf diesem Schreiben der Eingangsstempel der Kanzlei samt Fristvormerk angebracht worden und dagegen auch ein Rechtsmittel ergriffen worden sei. Die Gemeinde scheine sich nicht im klaren darüber zu sein, wie häufig Gemeindeschreiben als Bescheide aufzufassen seien, was auch für das vorliegende Schreiben ohne weiteres gelten könne. Hiezu sei auch auf die sonstigen Unzulänglichkeiten des Verfahrens zu verweisen. Außerdem sei die Zustellung gesetzwidrig erfolgt. Eine Zustellung des Bescheides habe nur dann Sinn, wenn in einem Schriftstück auch nur tatsächlich ein einziger Bescheid enthalten sei und nicht mehrere Schriftstücke, da sonst eine Kontrolle und Überprüfung, ob eine ordnungsgemäße Zustellung erfolgt sei, unmöglich erscheine. Es komme öfters vor, dass in einer Briefsendung ein Teil fehle. Wenn eine leere Postsendung komme, werde selbstverständlich unverzüglich nachgefragt und beim Absender urgiert. Da gerade das in der Kanzlei eingelangte Schreiben ohne weiteres Bescheidcharakter haben könne und ebenfalls das Datum getragen habe, habe man hier keine Veranlassung gesehen, bei der Gemeinde rückzufragen. Selbst wenn diesem Antrag nicht Folge zu geben wäre, wäre nach Auffassung des Beschwerdeführers jedenfalls der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen gewesen. Erst durch durchgeführte Erhebungen beim Gemeindeamt Kramsach sowie Einsicht in den Originalrückschein sei dem Vorstellungswerber bekannt geworden, dass laut Unterlagen der Gemeinde der Bescheid angeblich zugestellt worden sei. Dadurch, dass dem Vertreter auf Grund eines Irrtums der Gemeinde kein Baubescheid zugestellt worden sei, sondern ausschließlich der Bescheid bezüglich des Devolutionsantrages, sei ihm die Möglichkeit genommen worden, rechtzeitig ein Rechtsmittel einzubringen, sodass er durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis daran gehindert worden sei, was die Wiedereinsetzung rechtfertige. Es sei unrichtig, dass es sich um eine Vergesslichkeit der Kanzleiangestellten bzw. einen Irrtum gehandelt habe, da auf Grund des eingegangenen Bescheides bzw. Schreibens vom eindeutig bewiesen worden sei, dass ein Fristvormerk ordnungsgemäß durchgeführt worden sei und eben nur dieses Schreiben der Sendung beigelegen habe, da sonst derselbe Fristvormerk auch für den Baubescheid vorgesehen worden wäre. Wäre ein Irrtum oder eine Vergesslichkeit einer Angestellten im Büro der Vertreter des Vorstellungswerbers tatsächlich schuld daran, dann hätte sich der Baubescheid im Akt der Vertreter befinden müssen und es hätte auch der Vertreter selbst bei der Postvorlage diesen Bescheid gesehen, da immer eine doppelte Kontrolle durchgeführt werde. Diesbezüglich sei aber der Bescheid vom nicht im Akt enthalten gewesen, weshalb der Vertreter des Vorstellungswerbers eigens habe nach Kramsach zureisen müssen, um den Bescheid zu kopieren, was jederzeit eidesstattlich versichert werden könne. Der Beschwerdeführer beantragte, den Bescheid "der Gemeinde Kramsach" vom aufzuheben und der Gemeinde aufzutragen, eine ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides vom zu veranlassen, in eventu, den Bescheid aufzuheben und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, gleichzeitig aber über die bereits mit Schriftsatz vom eingebrachte Vorstellung gegen den Baubescheid zu entscheiden.

Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde die Vorstellung abgewiesen. In der Begründung des Vorstellungsbescheides wurde im wesentlichen ausgeführt: Aus dem vorliegenden Akt der Gemeinde Kramsach gehe hervor, dass, wie schon der Gemeindevorstand in der Begründung seines Bescheides zutreffend ausgeführt habe, auf dem Rückscheinbrief, der am von der Sekretärin des Rechtsanwaltes des Vorstellungswerbers unterschrieben worden sei, in Schreibmaschinenschrift wörtlich vermerkt sei: "Ein Bescheid Az 131-Br/2/1978 vom und Bezugsschreiben zum Devolutionsantrag vom 27.2. und ." Seitens der Aufsichtsbehörde sei in weiterer Folge geprüft worden, ob lediglich auf diesem Rückscheinbrief der Gemeinde vermerkt gewesen sei, welche Schriftstücke sich in dem jeweiligen Kuvert befänden. Eine Durchsicht des vorliegenden Aktes habe ergeben, dass auf sämtlichen im Akt erliegenden Rückscheinen verzeichnet gewesen sei, was die einzelnen RSb-Kuverts beinhaltet hätten. Unter Bedachtnahme auf diese Tatsache stehe daher fest, dass am in der Kanzlei des Rechtsfreundes des Vorstellungswerbers ein RSb-Kuvert der Gemeinde Kramsach zugestellt worden sei. Nach Ansicht der Aufsichtsbehörde wäre es nach Unterfertigung des Rückscheines durch die Kanzleiangestellte deren Aufgabe gewesen, das übernommene Kuvert sofort auf dessen Inhalt zu überprüfen, dies deswegen, weil ja bei der Unterschriftsleistung zwangsläufig hätte auffallen müssen, dass sich sowohl auf dem Rückschein als auch auf dem Kuvert die oben zitierte Beschriftung befunden habe. Mit der Unterschriftsleistung habe die Kanzleiangestellte den Erhalt der im Kuvert enthaltenen Schriftstücke bestätigt. Dem Beschwerdeführer müsse entgegengehalten werden, dass es sich bei der Behauptung, den Bescheid des Gemeindevorstandes vom nie erhalten zu haben, um eine reine Zweckbehauptung handle, wofür er in seinen zahlreichen Schriftsätzen keinerlei Beweismittel anzuführen vermocht hätte. Zu dem Einwand, dass die Zustellung gesetzwidrig erfolgt sei, genüge es darauf zu verweisen, dass das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz keine Bestimmung darüber enthalte, dass in einem Kuvert nicht zwei oder mehrere Schriftstücke befördert werden dürften. In weiterer Folge sei der Aufsichtsbehörde die Prüfung der Frage oblegen, ob der Wiedereinsetzungsantrag, wie behauptet, zu Unrecht abgewiesen worden sei. Voraussetzung für die Gewährung der Wiedereinsetzung sei gemäß § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950, dass die Versäumung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eingetreten sei und den Wiedereinsetzungswerber kein Verschulder treffe. Hinsichtlich der Prüfung dieser Frage ordne der Gesetzgeber eine strenge Prüfung an. Unter einem unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignis könne nur ein von der Partei unbeeinflussbares Geschehen in der Außenwelt verstanden werden, nicht aber ein subjektiver, dem Innenleben der Partei angehöriger Vorgang, wie etwa Unkenntnis, Irrtum oder Versehen. Bei Versäumung durch beauftragte oder durch bevollmächtigte Personen sowie deren Erfüllungsgehilfen sei das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nach den für diese Personen maßgebenden Verhältnissen zu beurteilen. Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis könne nämlich nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, wenn ein Verschulden der Partei bzw. der von ihr beauftragten oder bevollmächtigten Personen sowie deren Erfüllungsgehilfen nicht vorliege; ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden sei schon bei leichter Fahrlässigkeit gegeben, dies selbst dann, wenn ansonsten tatsächlich die weiteren Voraussetzungen, nämlich ein von außen kommendes, dem Einflussbereich des Antragstellers entzogenes unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorläge. In diesem Zusammenhang wurde auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 136/66, und vom , Zl. 1278/72, verwiesen. Gehe man davon aus, dass der Bescheid vom tatsächlich zugestellt worden sei, so wäre dem Wiedereinsetzungsantrag nur dann stattzugeben gewesen, wenn ein Versagen der Kanzleiangestellten vorgelegen wäre. Ein solches Versagen sei vom Vorstellungswerber niemals behauptet worden. Überdies habe der Vorstellungswerber in seinem Antrag vom darauf verwiesen, dass ihm aus dem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl.: Ve-550-525/4, betreffend den Antrag auf Beseitigung des Mistes, erstmals zur Kenntnis gelangt sei, es existiere ein Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Kramsach vom . Dieser Bescheid vom sei dem Vorstellungswerber und nunmehrigen Beschwerdeführer nachweislich am zugestellt worden. Der Wiedereinsetzungsantrag hätte daher gemäß § 71 Abs. 2 AVG 1950 spätestens am zur Post gegeben werden müssen. Der Wiedereinsetzungsantrag sei jedoch erst mit Schriftsatz vom , somit verspätet, gestellt worden.

In der Beschwerde wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt. Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift unter Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens die Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der angefochtene Bescheid enthält zwar den einheitlichen Ausspruch, dass die Vorstellung abgewiesen werde, er bezieht sich jedoch auf voneinander abgegrenzte Aussprüche des Bescheides des Gemeindevorstandes der Gemeinde Kramsach vom , sodass auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine getrennte Beurteilung der Frage der Abweisung des Antrages auf Bescheidzustellung, der Frage der Abweisung der Berufung gegen das Schreiben des Gemeindeamtes mit dem Inhalte, der Berufungsbescheid vom in der Angelegenheit der Baubewilligung sei bereits zugestellt worden, und der Frage der Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Vorstellung geboten ist.

Bezüglich des Antrages auf Bescheidzustellung wird vorerst in der Beschwerde im wesentlichen jenes Vorbringen wiederholt, welches bereits Gegenstand des Zustellungsantrages und der gegen dessen Ablehnung erhobenen Vorstellung war. Darüber hinaus wurde noch vorgebracht: Es hätte von der Behörde jederzeit sowohl die Kanzleisekretärin als auch der Bearbeiter der Rechtssache vernommen werden können. Der vorgelegte Fristvermerk und die vorliegenden Rechtsmittel hätten wohl als Beweismittel ausreichen müssen, dass tatsächlich kein Baubescheid übermittelt worden sei. Außerdem sei es unerfindlich, wie die belangte Behörde zu dem Standpunkt komme, dass auch auf dem Kuvert die Bezeichnung enthalten gewesen sei. Jedenfalls sei der zuständigen Kanzleisekretärin beim gegenständlichen Schriftstück nichts aufgefallen. Außerdem sei nach Ansicht des Beschwerdeführers eine Zustellung gesetzwidrig, die von vornherein Irrtümer heraufbeschwöre, insbesondere, wenn zwei Bescheide in einem Kuvert übersandt würden. Hier könne nämlich seitens des Empfängers praktisch nur mit größter Genauigkeit die Richtigkeit und Vollständigkeit der Sendung überprüft werden und dies sei in der Praxis völlig unmöglich, da der entsprechende Rückschein ohne Öffnen des Kuverts unterfertigt werde, damit der Postbeamte nicht allzu lange zu warten habe. Wenn in einer Kanzlei jedes Schriftstück vor Unterschriftsleistung überprüft würde, so müsste in der Kanzlei der Postbeamte eine halbe Stunde und länger auf die Unterschriften warten, was völlig wirklichkeitsfremd sei. Sinn und Zweck eines Rückscheines sei es, einen entsprechenden Beweis für die Übersendung von Schriftstücken zu erbringen, und es sei gesetzwidrig, wenn im Kuvert mehrere Bescheide enthalten seien. In diesem Punkte kann der Beschwerdeführer aus folgenden Gründen nicht durchdringen:

Der Beschwerdeführer vermag für seine Behauptung, die Übersendung zweier oder mehrerer Schriftstücke mit ein und demselben Kuvert sei gesetzwidrig, keine konkrete Rechtsquelle anzugeben. Eine solche lässt sich auch nicht auffinden. Im übrigen blieb der Zustellungsvorgang insoweit, als es sich um die Ablieferung eines RSb-Kuvertes des Gemeindeamtes Kramsach durch den Postzusteller in der Kanzlei der ausgewiesenen Bevollmächtigten des Beschwerdeführers am handelt, unbestritten. Strittig ist nur der Inhalt des Kuverts. Dies ist nun eine Frage der Sachverhaltsfeststellung. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes durfte der Gemeindevorstand bei der Entscheidung über den Zustellungsantrag, ohne den Beschwerdeführer in seinen Rechten zu verletzen, davon ausgehen, dass auf dem von der Kanzleisekretärin am unterfertigten Postrückschein als Inhalt der Sendung neben einem Bezugschreiben zum Devolutionsantrag vom 27. Februar und auch "ein Bescheid Az: 131-Br/2/1978 v. " angegeben war. Dagegen brachte zwar der Beschwerdeführer einige im wesentlichen auf Vermutungen und Schlussfolgerungen aufgebaute Argumente vor, doch stellte er keinerlei konkreten Beweisantrag, obwohl dies gerade bei Vorgängen in der Sphäre seiner Rechtsvertreter der Mitwirkungspflicht der Parteien eines Verwaltungsverfahrens an der Ermittlung des Sachverhaltes (siehe Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. N.F. Nr. 5007/A) entsprochen hätte. Wenn daher die belangte Behörde in der Annahme des Gemeindevorstandes, der Berufungsbescheid vom sei in dem betreffenden Kuvert mitenthalten gewesen, keine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers erkannte, so hat sie ihrerseits den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt. Insoweit war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.

Bezüglich der Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Kramsach vom durch den Bescheid des Gemeindevorstandes vom wird die Beschwerde nicht näher ausgeführt. Auch im angefochtenen Bescheid ist in dieser Hinsicht nichts Näheres enthalten. Der Gerichtshof ist jedoch der Auffassung, dass der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht deswegen nicht in seinen Rechten verletzt wurde, weil dem Schreiben des Bürgermeisters vom tatsächlich, wie vom Gemeindevorstand angenommen, die wesentlichen Merkmale eines Bescheides nicht nur in formeller, sondern auch in materieller Hinsicht fehlen, letzteres deswegen, weil es lediglich die Mitteilung über den Eingang des Berufungsbescheides vom unter Berufung auf den Rückschein enthält, nicht aber erkennen lässt, dass damit in der Rechtskraft fähiger Weise, das heißt mit normativer Wirkung, über das Begehren des Beschwerdeführers auf Bescheidzustellung abgesprochen werden sollte, abgesehen davon, dass ein diesbezüglicher Bescheid nicht vom Bürgermeister, sondern, weil es sich um die Zustellung eines Bescheides des Gemeindevorstandes handelte, von letzterem hätte erlassen werden müssen. Die Berufung gegen dieses Schriftstück wäre daher richtigerweise als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Dass sie statt dessen "abgelehnt" wurde, bedeutet keine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers, zumal in der Begründung ausdrücklich auf den mangelnden Bescheidcharakter des Schreibens vom verwiesen wird. Auch in diesem Punkte wurde daher der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt, weshalb die Beschwerde insoweit abzuweisen war.

Hingegen erweist sich der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages als rechtswidrig, weil der Gemeindevorstand nicht zuständig war, über die Frage der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung des Rechtsmittels der Vorstellung an die Aufsichtsbehörde zu entscheiden. "

Zwar ist gemäß § 112 Abs. 2 die Vorstellung beim Gemeindeamt (Stadtamt) einzubringen, die Frist also dort zu wahren. Wie jedoch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 1645/67, auf welches unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen wird, ausgesprochen und eingehend begründet hat, steht die Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Vorstellung ungeachtet der Einbringungsstelle keinesfalls einer Gemeindeinstanz, sondern der Aufsichtsbehörde selbst zu, dies deswegen, weil der Gemeinde im aufsichtsbehördlichen Verfahren keine behördliche Befugnis, sondern lediglich die Stellung einer Partei des Verfahrens zukommt. Dadurch, dass die belangte Behörde die Unzuständigkeit des Gemeindevorstandes zur Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages mit seinem Bescheid vom verkannt hat, hat sie ihrerseits den Beschwerdeführer insoweit in seinen Rechten verletzt, weshalb in diesem Umfange der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 316/1976, aufzuheben war.

Die belangte Behörde wird daher insoweit den Bescheid des Gemeindevorstandes aufzuheben und selbst über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden haben. Aus Gründen der Prozessökonomie sei einerseits der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass ein Wiedereinsetzungsantrag nicht auf die Behauptung gestützt werden kann, der Bescheid, gegen den ein Rechtsmittel eingebracht werden soll, sei gar nicht zugestellt worden, da in diesem Fall eine Fristverletzung gar nicht vorläge. Des weiteren obliegt es dem Wiedereinsetzungswerber, glaubhaft zu machen, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert gewesen zu sein, die Frist einzuhalten. Andererseits sei der belangten Behörde in Erinnerung gerufen, dass nach der neueren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur Ereignisse in der Außenwelt, sondern auch innere Vorgänge, wie etwa Irrtum oder Vergessen, unter bestimmten Voraussetzungen einen Wiedereinsetzungsgrund bilden können und dass ein Verschulden von Angestellten des Bevollmächtigten der Partei nicht einem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten ist, wohl aber ein Verschulden des Bevollmächtigten selbst (siehe etwa den Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. N.F. Nr. 9226/A, und den Beschluss vom , Slg. N.F. Nr. 9024/A), wobei es allerdings Sache eines Rechtsanwaltes ist, die Organisation des Kanzleibetriebes so einzurichten, dass insbesondere auch die richtige Vormerkung von Terminen sichergestellt wird (siehe Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zln. 81/06/0006, 81/06/0007, auf welches unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen wird), wobei jeweils auch die besondere Lage des Einzelfalles mit zu berücksichtigen ist. Schließlich sei noch bemerkt, dass der Lauf der Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages durch das Aufhören des Hindernisses (§ 71 Abs. 2 AVG 1950) bestimmt wird, also in Fällen eines unverschuldeten Irrtums erst durch den Zeitpunkt, in dem der Wiedereinsetzungsgrund als solcher erkennbar war.

Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in der vorzitierten Fassung und die Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 221. Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers bezüglich des Schriftsatzaufwandes war abzuweisen, weil die in der Verordnung verzeichneten Aufwandersätze Pauschalsummen darstellen, welche von einem Streitwert unabhängig sind und, auch durch die Umsatzsteuer, nicht überschritten werden dürfen.

Wien, am