VwGH vom 02.05.2012, 2009/08/0202

VwGH vom 02.05.2012, 2009/08/0202

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde des G H in S, vertreten durch Dr. Roland Reichl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Alpenstraße 102, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom , Zl. 20305- V/14.476/13-2009, betreffend Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG (mitbeteiligte Partei:

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1939 geborene Beschwerdeführer bezieht seit dem eine Alterspension nach dem ASVG. Er stand zuvor als Versicherungsvermittler in einem Angestelltenverhältnis. Nach seinem Pensionsantritt war er als selbständiger Versicherungsvermittler tätig und betreute insbesondere seinen bereits vorhandenen Kundenstock weiter. Zunächst wurde er auf Grund dieser Tätigkeit nicht in die Pflichtversicherung nach dem GSVG einbezogen. Seit besitzt er eine Gewerbeberechtigung für die Tätigkeit als "Versicherungsagent". Am stellte er einen Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG auf Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. Mit Schreiben der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom wurde ihm mitgeteilt, dass er auf Grund dieses Antrages ab dem vorläufig von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG ausgenommen sei.

Aus den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2003 bis 2006 ergab sich sodann, dass die Einkünfte des Beschwerdeführers aus Gewerbebetrieb (im Jahr 2003) bzw. aus selbständiger Arbeit (in den Jahren 2004, 2005 und 2006) jeweils die für die Ausnahme von der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG maßgebliche Einkommensgrenze überschritten hatten. Für den Zeitraum vom 5. Februar bis zum wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG festgestellt. Hinsichtlich des Jahres 2004 stand der Feststellung der Pflichtversicherung ein vom Bundesminister als Bescheid gewertetes Schreiben der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom entgegen, wonach die vorläufig festgestellte Ausnahme von der Pflichtversicherung für das Jahr 2004 aufrecht bleibe.

Mit Bescheid vom stellte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt fest, dass der Beschwerdeführer gemäß § 27 GSVG verpflichtet sei, für die Zeiträume bis und bis ziffernmäßig bezeichnete monatliche Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung zu entrichten. In der Begründung wies sie darauf hin, dass der Beschwerdeführer laut rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden vom und vom im Jahr 2005 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von EUR 11.182,51 und im Jahr 2006 in der Höhe von EUR 11.796,03 bezogen habe.

Im gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass sich die Überschreitung der relevanten Einkommensgrenzen nur aus dem Bezug von Folgeprovisionen für vorangegangene Jahre, in denen er noch in einem Dienstverhältnis gestanden sei, ergeben hätte. Diese hätten für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung aus dem Einkommen herausgerechnet werden müssen. Er beantragte, den Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt zu beheben und ihm "die Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG für den Zeitraum bis und bis und von bis zu bestätigen". Außerdem wurde die "Refundierung der Sozialversicherungsbeiträge (infolge Zahlung)" für den Zeitraum bis beantragt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde in Spruchpunkt 1 den Antrag, für den Zeitraum bis die Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG zu bestätigen, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache (im Hinblick auf den Bescheid des Bundesministers für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom ) zurück. Mit Spruchpunkt 2 wies sie den "Entscheidungsantrag", ihm für den Zeitraum bis und bis die Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG zu bestätigen, gemäß "§ 194 GSVG i.V.m. § 413 Abs. 1 Ziff. 1 ASVG i.V.m. den §§ 2 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 Abs. 1 Ziff. 7 sowie § 38 AVG" als "unbegründet" ab. Mit Spruchpunkt 3 wurde der Antrag auf Refundierung der für den Zeitraum bis bezahlten Sozialversicherungsbeiträge "mangels erstinstanzlicher Bescheiderlassung" als unzulässig zurückgewiesen.

Zur Begründung des Spruchpunktes 2 führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass hinsichtlich der Jahre 2005 und 2006 noch nicht die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG festgestellt worden sei. Das Bestehen der Pflichtversicherung stelle im Verfahren betreffend die Beitragspflicht eine Vorfrage dar, die nun von der belangten Behörde selbst zu beurteilen sei. In dieser Hinsicht sehe sie keinen Anlass, von ihrer hinsichtlich des Jahres 2003 getroffenen, vom Bundesminister für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz mit Bescheid vom bestätigten Beurteilung abzugehen. Träfen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht worden seien, nicht zu, sei der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im Nachhinein festzustellen. Hinsichtlich der Höhe der erzielten Einkünfte seien die rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren bindend. Der Oberste Gerichtshof habe zwar im Urteil vom , ausgesprochen, dass Folgeprovisionen eines Versicherungsmaklers aus in seiner aktiven Zeit abgeschlossenen Verträgen nicht zum Wegfall des Anspruchs auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer führten. Rechtlich maßgebliche Ausführungen über die Versicherungs- und Beitragspflicht könnten diesem Urteil aber nicht entnommen werden. Was die Höhe der ermittelten Beiträge betreffe, so sei sie vom Beschwerdeführer weder rechtlich noch rechnerisch in Frage gestellt worden, und auch der Akt enthalte keine Ansatzpunkte für gegenteilige Annahmen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde - die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt hat sich am Verfahren nicht beteiligt - erwogen hat:

1. Der Aufhebungsantrag umfasst seinem Wortlaut nach den ganzen bekämpften Bescheid. Dem Beschwerdepunkt, nach dem sich der Beschwerdeführer in seinem "Recht auf Befreiung von der Beitragspflicht betreffend die Krankenversicherung sowie Pensionsversicherung für den Zeitraum bis " verletzt erachtet, und der Begründung der Beschwerde ist jedoch zu entnehmen, dass sie sich tatsächlich nur gegen den Spruchpunkt 2 betreffend die Beitragspflicht im genannten Zeitraum richtet.

Was den Inhalt dieses Spruchpunktes betrifft, ist im Übrigen festzuhalten, dass er - ungeachtet seiner missverständlichen Formulierung - in Verbindung mit der Begründung des angefochtenen Bescheides so zu verstehen ist, dass damit ausschließlich über die Beitragspflicht und nicht auch (als Hauptfrage) über die Pflichtversicherung, die gar nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, abgesprochen worden ist. Die Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen den Spruchpunkt 2 - "jedoch lediglich betreffend die Versicherungspflicht" - Berufung erhoben werden könne, erweist sich daher als unzutreffend. Dadurch wurde der Beschwerdeführer aber nicht in Rechten verletzt.

2. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die Höhe der festgestellten Beiträge, sondern nur gegen die Beitragspflicht dem Grunde nach, weil die - noch für während seiner unselbständigen Tätigkeit erfolgte Abschlüsse bezogenen - Folgeprovisionen nicht in die Berechnung seiner Einkünfte nach dem GSVG hätten einbezogen werden dürfen. Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach § 25 GSVG eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend. Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 bindet auch die Sozialversicherungsanstalt (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/08/0146, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass für die Einbeziehung von im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünften in die Beitragsgrundlage maßgeblich ist, ob diese Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit resultieren. Dabei handelt es sich nicht um eine neuerliche Entscheidung über Umstände, über die mit dem Einkommensteuerbescheid rechtskräftig abgesprochen wurde, sondern um die nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen vorzunehmende Beurteilung, ob eine bestimmte Erwerbstätigkeit, aus der durch den Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Einkünfte im Sinne des EStG resultieren, die Pflichtversicherung begründet. Mit dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid steht für die Behörde, die über die Beitragsgrundlage nach § 25 bzw. § 25a GSVG zu entscheiden hat, bindend fest, dass der Beschwerdeführer die in diesem Bescheid ausgewiesenen Einkünfte erzielt hat (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2003/08/0169, und vom , Zl. 2009/08/0292).

In den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2005 und 2006 wurden unbestritten Einkünfte des Beschwerdeführers aus selbständiger Arbeit in der Höhe von EUR 11.182,51 bzw. EUR 11.796,03 ausgewiesen. Unstrittig ist auch, dass der Beschwerdeführer in den betreffenden Zeiträumen (weiterhin) einen Gewerbeschein innehatte und somit Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft und daher pflichtversichert nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG war; dass er daneben eine weitere, nicht die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte, hat er nicht behauptet. Vor diesem Hintergrund erweist sich der angefochtene Bescheid aber als frei von Rechtsirrtum, wenn darin einerseits die Möglichkeit der neuerlichen Prüfung der Zuordnung der Einkünfte des Beschwerdeführers im beschwerdegegenständlichen Zeitraum - mit dem angestrebten Ergebnis einer teilweisen Zuordnung zu (bereits vor den jeweiligen Veranlagungszeiträumen erzielten) Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit - verneint und andererseits - ausgehend von den in den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2005 und 2006 ausgewiesenen Einkünften aus selbständiger Arbeit - die Beitragspflicht auf Grund der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG bejaht wird (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation das bereits genannte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/08/0292; zur Begründung der Pflichtversicherung nach dem GSVG bei Bezug von Folgeprovisionen während der versicherungspflichtigen Tätigkeit vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/08/0339).

3. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am