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VwGH vom 24.01.2013, 2011/16/0161

VwGH vom 24.01.2013, 2011/16/0161

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des Mag. B in E, vertreten durch die Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in 1220 Wien, Wagramer Straße 19, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , GZ. FSRV/0070-W/10, betreffend Abgabenhinterziehung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Strafausspruches wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.106,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Bericht des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom über das Ergebnis einer beim Beschwerdeführer für den Zeitraum Februar bis Dezember 2005 durchgeführten Außenprüfung stellte der Prüfer fest, der Beschwerdeführer habe als Einzelunternehmer ein Gewerbe (chemische Laboratorien) betrieben, das er mit ruhend gemeldet und mit gelöscht habe. Der Beschwerdeführer habe mit sechs Rechnungen über den Verkauf verschiedener Laborgeräte an die C. KEG mit dem Gesamtbetrag von 43.006 EUR ausgestellt.

Der Beschwerdeführer sei Kommanditist und seit auch geringfügig beschäftigter Angestellter dieser C. KEG. Komplementärin der C. KEG sei die (damalige) Ehefrau, weitere Kommanditistin die (damalige) Schwiegermutter des Beschwerdeführers.

Die C. KEG habe die vom Beschwerdeführer in den erwähnten Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht. Der Beschwerdeführer habe betreffend diese Rechnungen weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch Umsatzsteuerzahlungen geleistet. Nach Ansicht des Prüfers handle es sich (beim Verkauf der auf den Rechnungen angeführten Waren) um ein Scheingeschäft. Für den Prüfer sei es höchstwahrscheinlich, dass der wahre Machthaber der C. KEG der Beschwerdeführer sei.

Am gab der Beschwerdeführer bei seiner Vernehmung als Verdächtiger vor dem Finanzamt Wien 8/16/17 an, die erwähnten Rechnungen vom an die C. KEG seien von ihm ausgestellt worden. Die darin ausgewiesenen Leistungen (Lieferung diverser Laborgeräte) seien von ihm ordnungsgemäß erbracht und die in Rechnung gestellten Beträge seien von der C. KEG auch bar an ihn bezahlt worden. Er habe dieses Geld zur Rückzahlung eines Darlehens an eine Privatperson, deren Namen ihm derzeit nicht erinnerlich sei, verwendet. Richtig sei, dass er die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer weder zeitgerecht entrichtet noch mittels Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt gemeldet habe. Die ihn diesbezüglich treffende Verpflichtung sei ihm jedenfalls bekannt gewesen. Warum er die Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abgeführt habe, wisse er jetzt nicht mehr. Es sei weiters richtig, dass er die Jahresumsatzsteuererklärung für 2005 erst verspätet eingereicht habe. Dies deswegen, weil er sich in steuerlichen Dingen nicht genügend auskenne und privat überlastet gewesen sei. Keineswegs habe er durch diese Nichtabgabe zum entsprechenden Fälligkeitstag eine Verkürzung oder Nichtfestsetzung der Umsatzsteuer für das Jahr 2005 bewirken wollen.

Das Finanzamt leitete darauf mit Bescheid vom gegen den Beschwerdeführer ein Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ein, weil der Verdacht bestehe, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen für den Monat April 2005 in Höhe von 43.006 EUR bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe.

Mit Schriftsatz vom teilte der Beschwerdeführer dem Finanzamt mit, er habe mit einen Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die Jahre 2003 und 2004 gestellt, durch dessen "Bearbeitung" der Rückstand zum Wegfall komme. Das Finanzamt müsse über diese Anträge auf Wiederaufnahme für die Jahre 2003 und 2004 absprechen, bevor es zu einer Einleitung des Finanzstrafverfahrens für das Jahr 2005 kommen könne.

Mit Erkenntnis vom erkannte der Spruchsenat den Beschwerdeführer der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG schuldig, weil der Beschwerdeführer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe einer dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldung eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für April 2005 in der Höhe von 43.006 EUR bewirkt habe, wobei er den Eintritt der Verkürzung nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe. Unter Bedachtnahme auf eine Bestrafung durch das Finanzamt Lilienfeld St. Pölten vom verhängte der Spruchsenat über den Beschwerdeführer eine Zusatzgeldstrafe in Höhe von 16.000 EUR, für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen.

Der Beschwerdeführer habe - so der Spruchsenat in der Begründung - zumindest bis April 2005 im Bereich des Finanzamtes Wien 8/16/17 unter der Bezeichnung "C" ein chemisches Labor betrieben. Mit sechs Rechnungen vom habe der Beschwerdeführer verschiedene Laborgeräte um insgesamt 215.030 EUR netto an die C. KEG verkauft, ohne jedoch in weiterer Folge die darauf entfallende und in den Rechnungen gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von 43.006 EUR als Umsatzsteuervorauszahlung zu entrichten oder aber zumindest mit einer Umsatzsteuervoranmeldung offenzulegen. Es liege eine geständige Verantwortung des Beschwerdeführers vor, die Beträge seien zur Abdeckung privater Verbindlichkeiten verwendet worden.

In der mit Schriftsatz vom dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, er habe die verspätete Abgabe niemals bestritten, jedoch die Höhe. Tatsächlich habe das Finanzamt in einer "Neubewertung der gegenständlichen USt aus 2003 antragsgemäß entschieden" und die Schadenshöhe sei nunmehr "rechtskräftig auf null reduziert". Das Ganze sei zeitlich so unglücklich verlaufen, dass der Beschwerdeführer innerhalb von etwa zwei Monaten zuerst für eine Abgabenschuld eine Zusatzstrafe erhalten habe, wobei sich dann die Abgabenschuld aber als nicht existent erwiesen habe.

In den vorgelegten Verwaltungsakten erliegt ein Bescheid über die Umsatzsteuer für 2003 vom , mit dem die Umsatzsteuer für 2003 mit minus 43.453,18 EUR festgesetzt wurde und im Verhältnis zur bisher vorgeschriebenen Umsatzsteuer eine Abgabengutschrift in Höhe von 45.370,95 EUR ausgewiesen ist.

Bei der vor der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung am sagte der Beschwerdeführer aus, die in Rede stehenden Laborgeräte habe er von seinem Vater gekauft und die Umsatzsteuer hätte an ihn übertragen werden sollen, er habe sie dann weitergeben wollen. Natürlich habe er auf Grund der gelegten Rechnung gewusst, dass er die Umsatzsteuer schuldig sei, diese zu entrichten habe und eine Umsatzsteuervoranmeldung hätte abgeben müssen. Er habe die Kenntnis von der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen gehabt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.

Die belangte Behörde gab den Verfahrensgang wieder und führte aus, auf Grund der geständigen Rechtfertigung des Beschwerdeführers bestehe kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer in Kenntnis seiner Verpflichtung zur Abgabe der in Rede stehenden Umsatzsteuervoranmeldung für April 2005 die Offenlegung der von ihm geschuldeten Umsatzsteuer unterlassen sowie durch Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung zum Fälligkeitstag eine wissentliche Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlung bewirkt habe, sodass auch am Vorliegen der subjektiven Tatseite keinerlei Zweifel bestünden. Das Berufungsvorbringen, die Abgabenbehörde erster Instanz habe in einer Neubewertung der Umsatzsteuer für 2003 antragsgemäß entschieden und die Schadenshöhe habe sich daher nunmehr auf null reduziert, könne nicht zum Erfolg verhelfen. Zwar sei durch eine Gutschrift aus der Umsatzsteuerfestsetzung für das Jahr 2003 am die bis dahin offene verfahrensgegenständliche Umsatzsteuervorauszahlung abgedeckt und damit eine im Rahmen der Strafbemessung zu berücksichtigende Schadensgutmachung erfolgt, jedoch ändere dies nichts an der Höhe der wissentlich nicht zum Fälligkeitstag entrichteten Umsatzsteuervorauszahlung April 2005.

Zur Strafbemessung hielt die belangte Behörde fest, ergänzend zum erstinstanzlichen Erkenntnis entnehme sie zum Verschulden des Beschwerdeführers aus seiner Vorgangsweise, als Einzelunternehmer die in Rechnung gestellte und nach seinen eigenen Angaben auch vereinnahmte Umsatzsteuer nicht abzuführen und andererseits als Machthaber der C. KEG sich persönliche Vorteile durch den Vorsteuerabzug zu verschaffen, dass sein Vorsatz ganz offensichtlich nicht nur auf die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils, sondern auf endgültige Abgabenvermeidung gerichtet gewesen sei. Es sei daher von einem hohen Grad des Verschuldens auszugehen. Zusätzlich zu den erstinstanzlich bereits festgestellten Milderungsgründen sei als weiterer Milderungsgrund die mittlerweile erfolgte vollständige Schadensgutmachung durch Guthaben aus dem Umsatzsteuerbescheid für 2003 vom nach Wiederaufnahme des Verfahrens zu berücksichtigen. Diesem Milderungsgrund komme deswegen nur eine geringe Gewichtung zu, weil die Schadensgutmachung erst nach einem Zeitraum von etwa vier Jahren und neun Monaten erfolgt sei. Demgegenüber bestehe kein Erschwerungsgrund. Aus den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen berücksichtige die belangte Behörde eine "äußerst eingeschränkte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers" und Sorgepflichten für zwei Kinder.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer im Recht verletzt erachtet, nicht wegen Abgabenhinterziehung bestraft zu werden, im Recht, dass von einer Bestrafung nach dem Strafausschließungsgrund des § 25 Abs. 1 FinStrG abgesehen werde, und im Recht auf fehlerfreie Handhabung des bei der Strafbemessung auszuübenden Ermessens.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und reichte eine Gegenschrift ein, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Gemäß § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 2 bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden.

Der Beschwerdeführer bekämpft die Annahme der belangten Behörde, er habe den subjektiven Tatbestand des ihm angelasteten Finanzvergehens erfüllt. Die belangte Behörde habe sich mit dem Vorbringen und der Aussage des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt. Dem ist der wiedergegebene Inhalt des angefochtenen Bescheides entgegenzuhalten, bei dem sich die belangte Behörde auf die Angaben des Beschwerdeführers im zugrundeliegenden Finanzstrafverfahren stützte.

Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe das Vorliegen eines Irrtums übersehen und gar nicht geprüft, führt die Beschwerde nicht zum Erfolg, legt der Beschwerdeführer doch nicht dar, auf Grund welches Vorbringens im Verwaltungsverfahren die belangte Behörde einen Irrtum hätte annehmen sollen.

Die belangte Behörde durfte daher davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer das ihm angelastete Finanzvergehen begangen habe.

Gemäß § 25 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde u.a. von der weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens und von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.

Der vom Beschwerdeführer für sich in Anspruch genommene Strafausschließungsgrund des Absehens von der Strafe nach § 25 Abs. 1 FinStrG kommt im Beschwerdefall nicht zum Tragen, erfordert dieser Strafausschließungsgrund doch, dass die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat, was bei einem Verkürzungsbetrag von rund 43.000 EUR nicht der Fall ist (vgl. etwa das einen Verkürzungsbetrag von rund 37.000 EUR betreffende hg. Erkenntnis vom , 2010/16/0201).

Zur Strafbemessung trägt der Beschwerdeführer vor, es sei unrichtig, dass er Machthaber der C. KEG gewesen sei. Der angefochtene Bescheid stütze sich zur Begründung auf die diesbezüglichen Vermutungen im Prüfungsbericht vom , wonach er "höchstwahrscheinlich" Machthaber der C. KEG gewesen sei. Die Komplementärin der C. KEG, seine damalige Ehefrau M.W., sei jedoch eine erfahrene Geschäftsfrau und neben ihrer Funktion als Gesellschafter-Geschäftsführerin der C. KEG auch Gesellschafterin der D. GmbH, was durch eine Einsichtnahme in das Firmenbuch für die belangte Behörde leicht feststellbar gewesen wäre. Entgegen der bloßen Vermutung hinsichtlich der Machthaberstellung des Beschwerdeführers sei eine selbständig handelnde Käuferin vorgelegen. Die belangte Behörde hätte daher aus der bloßen Vermutung hinsichtlich der "höchstwahrscheinlichen" Machthaberschaft des Beschwerdeführers keinerlei erschwerende Gründe für die Strafbemessung ableiten dürfen.

Dem hält die belangte Behörde in der Gegenschrift entgegen, dass der Beschwerdeführer den Feststellungen im Prüfungsbericht vom hinsichtlich seiner Machthaberschaft nicht entgegengetreten sei, dies in Kenntnis des Umstandes, dass diese Prüfungsfeststellungen der erstinstanzlichen Bestrafung zugrunde gelegt worden seien.

Dem vor der belangten Behörde bekämpften Erkenntnis des Spruchsenates ist dies allerdings nicht zu entnehmen, denn im Spruchsenatserkenntnis findet sich lediglich die Begründung "auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere Einsichtnahme in die Veranlagungsakten und Verlesung des Strafaktes steht im Zusammenhalt mit der Verantwortung des Beschuldigten nachstehender Sachverhalt fest:". Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Machthaber der C. KEG gewesen wäre, geht aus dem Erkenntnis des Spruchsenates sohin nicht hervor, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, diesen aus dem bekämpften Spruchsenatserkenntnis gar nicht hervorgehenden Umstand im Verwaltungsverfahren nicht ausdrücklich bekämpft zu haben. Im Übrigen enthält der angefochtene Bescheid keine Feststellungen, aus welchen sich - über die Vermutung ("höchstwahrscheinlich") des Prüfers hinaus - hätte ableiten lassen, dass der Beschwerdeführer Machthaber der C. KEG gewesen wäre.

Die von der belangten Behörde somit ausdrücklich zur Erhöhung des Verschuldens und damit der Strafbemessung zugrunde gelegte Tatsache, dass der Beschwerdeführer als Machthaber der C. KEG sich persönliche Vorteile durch den Vorsteuerabzug verschafft habe, ist durch aktenmäßige Feststellungen daher nicht gedeckt.

Der angefochtene Bescheid war daher hinsichtlich des Strafausspruches gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Im Übrigen, nämlich hinsichtlich des Schuldspruches und hinsichtlich des vom Beschwerdepunkt nicht erfassten Ausspruches über den Kostenersatz, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden. Der Anforderung des Art. 6 Abs. 1 EMRK wurde durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der EMRK, genüge getan (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2012/17/0436, mwN).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am