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VwGH vom 09.11.2011, 2011/16/0116

VwGH vom 09.11.2011, 2011/16/0116

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des D in L, vertreten durch Mag. Gerald Fiala, Steuerberater in 1170 Wien, Geblergasse 95/12, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. ABK - 151/08, betreffend Haftung nach §§ 7 und 54 WAO u.a. für Kommunalsteuer samt Nebenansprüche, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit sie die Haftung für Kommunalsteuer samt Nebenansprüchen betrifft, als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war Geschäftsführer und Gesellschafter der K. GmbH, über deren Vermögen mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom das Ausgleichsverfahren eröffnet wurde.

Mit Bescheid vom zog der Magistrat der Stadt Wien den Beschwerdeführer zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der K. GmbH in Höhe von 2.581,72 EUR heran. Bei den Abgaben handelte es sich um die Dienstgeberabgabe und die Kommunalsteuer für Jänner 1997 bis April 1998 sowie April und Oktober 2002 samt Säumniszuschlägen. Die Löhne und Gehälter seien im Haftungszeitraum ausbezahlt worden, die damit fälligen Abgaben jedoch nicht entrichtet worden. Durch die Schlechterstellung des Abgabengläubigers habe der Beschwerdeführer seine Pflicht zur Gleichbehandlung aller Gläubiger verletzt. Der Aufforderung vom , monatliche Liquiditätsaufstellungen zum Nachweis dafür vorzulegen, dass der Beschwerdeführer den Abgabengläubiger nicht benachteiligt habe, sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.

Dagegen berief der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom . Die Haftung für Kommunalsteuer für April 2002 im Betrag von 15,19 EUR stelle er wegen der "Kleinheit des Betrages" außer Streit. Zur Haftung für Kommunalsteuer für Jänner 1997 bis April 1998 hielt er fest, dass diese Abgabe auf Grund einer strittigen Rechtsmeinung nicht entrichtet worden sei. Erst auf Grund einer Kommunalsteuerprüfung sei die Abgabe nachträglich mit Fälligkeit nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens vorgeschrieben worden. Zur Kommunalsteuer für Oktober 2002 führte der Beschwerdeführer an, er hafte nur in jenem Ausmaß, in dem auch der Magistrat befriedigt worden wäre, wenn die liquiden Mittel zur anteiligen Entrichtung auch der Forderungen des Abgabengläubigers verwendet worden wären. Als Betrachtungszeitraum für den Vergleich werde hier der Zeitraum vom (Fälligkeit der Forderung) und (Eröffnung des Ausgleichsverfahrens mit Zahlungssperre) herangezogen. In einer der Berufung beigeschlossenen Anlage würde die Summe aller in diesem Zeitraum an Gläubiger des Unternehmens geleisteten Zahlungen in Höhe von 57.678,91 EUR herangezogen. Die Summe aller gegen das Unternehmen im Zeitpunkt bestehenden Forderungen gehe aus dem geprüften und anerkannten Anmeldungsverzeichnis im Ausgleichsverfahren hervor. Diese Summe betrage 3,089.094,62 EUR. Somit sei der Nachweis erbracht, dass eine Quote von rund 1,87 % aller Forderungen bezahlt worden sei. Der Beschwerdeführer hafte somit nur im Umfang dieser Quote mit einem Betrag von 35,93 EUR.

Mit Schreiben vom forderte der Magistrat der Stadt Wien den Beschwerdeführer auf, u.a. für die Abgaben des Oktobers 2002 für den monatlichen Betrachtungszeitraum zwischen dem 16. des Vormonats bis zum 15. des Fälligkeitsmonates eine gegliederte Liquiditätsaufstellung vorzulegen. Diese habe eine Auflistung der im Betrachtungszeitraum bestandenen und neu entstandenen Verbindlichkeiten in Gegenüberstellung mit einer Auflistung aller Zahlungen und sonstigen Tilgungen im Betrachtungszeitraum und eine Aufstellung der liquiden Mittel zum Fälligkeitstag zu enthalten.

Mit Schriftsatz vom legte der Beschwerdeführer Saldenlisten "per und ", jeweils eine Zahlungsaufstellung vom 1. bis und vom 16. Oktober bis sowie vom 16. bis vor.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies der Magistrat der Stadt Wien die Berufung als unbegründet ab. Die vom Beschwerdeführer beigebrachte Liquiditätsaufstellung gebe keinerlei Auskunft darüber, welche Verbindlichkeiten zu welchem Fälligkeitstermin in welchem Ausmaß mangels ausreichender Geldmittel von der Primärschuldnerin nicht hätten beglichen werden können, sondern stelle lediglich die tatsächlich getätigten Aufwendungen und Einnahmen dar. Durch die Liste werde eine Schlechterbehandlung der Bundeshauptstadt Wien als Abgabengläubigerin im Verhältnis zu anderen Gläubigern belegt, weil daraus ersichtlich sei, dass die Primärschuldnerin anderen Gläubigern zumindest teilweise ihre Ansprüche befriedigt habe, während den Zahlungen von Löhnen und Gehältern keine Zahlung der daraus resultierenden Kommunalsteuer gefolgt wäre und die Dienstgeberabgabe unbezahlt geblieben sei.

Im Vorlageantrag dagegen verwies der Beschwerdeführer auf die mit seiner Berufung vorgenommene Vergleichsrechnung zwischen bestehenden Verbindlichkeiten, Zunahme der Verbindlichkeiten und Bezahlung von Verbindlichkeiten im Zeitraum 16. November bis .

Mit Vorhalt vom forderte der Magistrat der Stadt Wien den Beschwerdeführer auf, eine Liquiditätsaufstellung betreffend die Abgaben für Oktober 2002 vom Zeitpunkt der Fälligkeit, dem , bis zur Ausgleichseröffnung mit Zahlungssperre am vorzulegen.

Mit Schriftsatz vom verwies der Beschwerdeführer neuerlich auf seine mit der Berufung vorgelegte Liste von Zahlungen und die Gläubigerliste "per Ausgleichseröffnung", die eine festgestellte Gesamtforderungssumme von 3,089.094,62 EUR belege. Somit sei nachgewiesen, dass in der Zeit vom 15. November bis ein Prozentsatz von aufgerundet 1,86 % aller Forderungen bezahlt worden sei. Eine Haftung käme höchstens im Ausmaß dieses Prozentsatzes des Rückstandes in Betracht.

Mit dem angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde den Spruch des vor ihr bekämpften Bescheides des Magistrats der Stadt Wien, ohne jedoch den Haftungsausspruch hinsichtlich Abgabenart, Abgabenzeitraum und Abgabenhöhe zu verändern. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und rechtlichen Ausführungen führte die belangte Behörde aus, die Fälligkeit der Abgabenrückstände für den Zeitraum Jänner 1997 bis April 1998 sei jeweils zum 15. des dem betreffenden Kalendermonat folgenden Monats gelegen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer die Abgaben nicht entrichtet, weshalb der Einwand des Beschwerdeführers ins Leere gehe, diese Abgaben seien erst im Zuge der Kommunalsteuerrevision vom festgesetzt worden. Vor dem Hintergrund der Pflicht des Beschwerdeführers, nachzuweisen, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger, bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, halte die belangte Behörde zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen fest, dass ein solcher Nachweis nicht habe erbracht werden können. Die Unterlagen würden keine Gegenüberstellung der zum Zeitpunkt und zum Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten und vorhandenen liquiden Mittel der Primärschuldnerin sowie keine Darstellung enthalten, welchem Befriedigungsausmaß die im Zeitraum 15. November bis erfolgten Zahlungen im Hinblick auf die jeweils Bezug habenden Forderungen entsprochen hätten. Die Unterlagen gäben inhaltlich somit keinen Aufschluss über die behauptete anteilige Befriedigung und die allfällige Haftungsquote. Das vorgelegte Anmeldungsverzeichnis im Ausgleich über das Vermögen der K. GmbH liste nur jene Gläubiger auf, deren Forderungen gänzlich oder lediglich teilweise nicht erfüllt worden seien. Daraus sei nicht zu ersehen, welche Forderungen welcher Gläubiger im in Rede stehenden Zeitraum tatsächlich befriedigt wurden. Die übermittelten Saldenlisten ließen zu den oben genannten Zeitpunkten die der Primärschuldnerin zur Verfügung stehenden liquiden Mittel nicht erkennen. Obwohl der Beschwerdeführer mit Schreiben vom ausdrücklich dazu aufgefordert worden sei, eine entsprechende Liquiditätsaufstellung vorzulegen, habe er keine weiteren Unterlagen vorgelegt und nur auf die bislang beigebrachten verwiesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer ersichtlich im Recht verletzt erachtet, nicht zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der K. GmbH herangezogen zu werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und reichte eine Gegenschrift ein, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit die Beschwerde die Haftung für Dienstgeberabgabe betrifft, wurde das Verfahren bereits mit hg. Beschluss vom , Zl. 2009/16/0022, eingestellt.

Gemäß § 54 Abs. 1 der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Wiener Abgabenordnung - WAO haben u.a. die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Gemäß § 7 Abs. 1 WAO haften die in den §§ 54 ff bezeichneten Vertreter neben den Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten, sei es abgabenrechtlicher oder sonstiger Pflichten, bei den Abgabepflichtigen nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinne des § 7 Abs. 1 WAO annehmen darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/13/0047).

Der Vertreter haftet für nicht entrichtete Abgaben des Vertretenen auch dann, wenn die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten des Vertretenen nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat, als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten (vgl. etwa das zum insoweit vergleichbaren § 9 BAO ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/16/0082).

Der Feststellung der belangten Behörde, hinsichtlich der Abgabenrückstände für den Zeitraum Jänner 1997 bis April 1998 sei der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeiten der Abgaben seiner Pflicht zur Abgabenentrichtung nicht nachgekommen und es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass in diesem Zeitraum auf Seiten der Primärschuldnerin keine ausreichenden liquiden Mittel vorhanden gewesen wären, weshalb die belangte Behörde annehme, dass der Beschwerdeführer seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen sei, tritt der Beschwerdeführer nicht entgegen.

Hinsichtlich der Abgabenschuldigkeiten für April 2002 hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren den Rückstand wegen der "Kleinheit des Betrages" außer Streit gestellt. Sohin verbleibt noch das Vorbringen des Beschwerdeführers für die Kommunalsteuer für Oktober 2002.

Der Vertreter haftet nicht für sämtliche Abgabenschulden des Vertretenen in voller Höhe, sondern nur im Umfang der Kausalität zwischen seiner schuldhaften Pflichtverletzung und dem Entgang der Abgaben. Reichten die liquiden Mittel nicht zur Begleichung sämtlicher Schulden aus und haftet der Vertreter nur deswegen, weil er die Abgabenforderungen nicht wenigstens anteilig befriedigt und den Abgabengläubiger somit benachteiligt hat, dann erstreckt sich die Haftung des Vertreters auch nur auf den Betrag, um den der Abgabengläubiger bei gleichmäßiger Befriedigung aller Forderungen mehr erlangt hätte, als er infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich erhalten hat. Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliegt allerdings dem Vertreter. Weist er nach, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, dann haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und dem tatsächlich bezahlten Betrag (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/13/0137, mwN).

Diesen zuletzt genannten Nachweis hat der Beschwerdeführer nach Ansicht der belangten Behörde nicht erbracht, weil die von ihm vorgelegten Unterlagen nicht erkennen ließen, welche primärschuldnerischen liquiden Mittel bezogen auf den Fälligkeitstag der in Rede stehenden Abgabe () vorhanden gewesen wären.

Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, für den im Schreiben des Magistrats der Stadt Wien vom angeforderten Zeitraum vom 15. November bis ergebe sich eine Tilgungsquote von 1,87 %. In diesem Zeitraum sei keine Zahlung an den Magistrat der Stadt Wien erfolgt und insoweit eine Schlechterbehandlung des Abgabengläubigers in Höhe von 1,87 %. Daher könne sich die Haftung des Beschwerdeführers nur auf 1,87 % der offenen Abgabenschuld beziehen. Grundsätzlich sei die sogenannte "Mitteltheorie" bei der Ermittlung des Haftungsbetrages bedenklich und daher abzulehnen. Davon ausgehend basiere die Ermittlung des Beschwerdeführers der oben genannten Tilgungsquote auf dem Grundsatz der "Zahlungstheorie". Somit verbleibe auch kein Raum für eine Ablehnung der übermittelten Berechnungen durch die belangte Behörde wegen des angewendeten Berechnungsverfahrens.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung zur Haftung des Vertreters einer juristischen Person für die Abgabenschulden der vertretenen juristischen Person die Ansicht, dass es bei der Frage der Gleichbehandlung der Gläubiger darauf ankommt, ob der Abgabengläubiger im Hinblick auf die vorhandenen liquiden Mittel des Abgabenschuldners dadurch benachteiligt wurde, dass die Zahlungen an den Abgabengläubiger geringer ausgefallen sind als sie bei Verwendung der liquiden Mittel und anteiliger Befriedigung des Abgabengläubigers ausgefallen wären (vgl. für viele etwa das erwähnte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/13/0137, sowie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/13/0110, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof vertrat dabei für den Bereich der Haftung nach dem der Bestimmung des § 7 WAO insoweit vergleichbaren § 9 BAO die vom Beschwerdeführer abgelehnte "Mitteltheorie". Von dieser Rechtsprechung abzugehen, bietet der vorliegende Beschwerdefall keinen Anlass.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 98/08/0191, VwSlg 15.528/A, stützt, ist er darauf hinzuweisen, dass diese Rechtsprechung die Haftung nach § 67 ASVG und nicht die abgabenrechtliche Haftung etwa des § 7 WAO betraf.

In Ausführung der Verfahrensrüge trägt der Beschwerdeführer vor, er habe eine ziffernmäßig konkretisierte Darstellung und Berechnung des Verhältnisses der Tilgungen zu den Gesamtverbindlichkeiten übermittelt. Wenn die belangte Behörde diese Berechnungen für unzutreffend erachtet hätte, hätte sie ihm ihre Bedenken konkret vorhalten müssen. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass er mit Schreiben vom vom Magistrat der Stadt Wien aufgefordert wurde, eine Liquiditätsaufstellung vorzulegen, welche u.a. die der K. GmbH zur Verfügung stehenden Mittel auszuweisen und darzustellen habe, weil die bisher vorgelegten Unterlagen nicht ausreichten. Daraufhin hat der Beschwerdeführer lediglich im Schriftsatz vom auf früher vorgelegte Unterlagen verwiesen und eine auch in der Beschwerde angestellte Berechnung der Quote von rund 1,86 % aller Forderungen ins Treffen geführt.

Der Beschwerdeführer zeigt daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, soweit er die Haftung für Kommunalsteuer samt Nebenansprüche betrifft, auf, weshalb die Beschwerde insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Wien, am