VwGH 02.10.2012, 2009/08/0153
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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RS 1 | Durch die Teilnahme an Maßnahmen zur Wiedereingliederung sollen die Wiederbeschäftigungschancen dadurch verbessert werden, dass Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, behoben werden (vgl. § 9 Abs. 8 AlVG). Voraussetzung für eine solche Maßnahme ist demnach (auch nach Einfügung des § 9 Abs. 8 AlVG mit BGBl. I Nr. 104/2007), dass derartige "Problemlagen" bestehen und die Teilnahme an der Maßnahme zur Behebung der Problemlage als notwendig oder nützlich erscheint. Auch wenn eine Belehrung über diese Voraussetzungen vor Zuweisung allenfalls entfallen kann (wenn die Gründe als bekannt angenommen werden können), ist aber dennoch im Bescheid über die Verhängung einer Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG darzulegen, dass die Voraussetzungen für eine Zuweisung zu einer Maßnahme gegeben waren, dass also eine Problemlage iSd § 9 Abs. 8 AlVG vorlag und - im Sinne einer Prognoseentscheidung - die Maßnahme zur Behebung dieser Problemlage notwendig und nützlich erschien. Bei Fehlen einer derartigen Begründung ist nämlich der Verwaltungsgerichtshof an einer Prüfung des Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit gehindert. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2009/08/0105 E RS 2 |
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RS 2 | Dass die Vermittlungsversuche und Bewerbungsbemühungen der Arbeitslosen ergebnislos geblieben sind, stellt für sich allein keine ausreichende Begründung dar, um die Zuweisung zu einer Maßnahme zu begründen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/08/0250). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und MMag. Maislinger als Richter, über die Beschwerde der B A in Wien, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Walfischgasse 12/3, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom , Zl. 2009-0566-9-000948, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe, im Umlaufwege zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 17. Februar bis verloren habe; eine Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte die regionale Geschäftsstelle aus, die Beschwerdeführerin habe eine vom Arbeitsmarktservice zugewiesene Kursmaßnahme "JSI bei ZIB" vorzeitig beendet und daher den Erfolg der Maßnahme vereitelt. Berücksichtigungswürdige Nachsichtsgründe lägen nicht vor.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Berufung. Sie machte geltend, sie sei EDV-Spezialistin und erst seit 2,5 Monaten arbeitslos. Sie sei keinesfalls arbeitsunwillig. In der kurzen Zeit ihrer Arbeitslosigkeit habe sie bereits 23 Vorstellungsgespräche geführt und etwa 100 Bewerbungen abgeschickt. Sie sei mit der Arbeitssuche und den Vorstellungsgesprächen sowie deren Vorbereitung vollauf ausgelastet und sehr zuversichtlich, dass ihre Arbeitslosigkeit rasch beendet sein werde. Absolut unverständlich sei ihr deshalb, wieso sie zu einer Kursmaßnahme zugewiesen werde, die ihr beibringen solle, wie sie sich bewerbe (Kursziel 5 Bewerbungen pro Woche, sie erreiche ca. 10 Bewerbungen pro Woche; weiteres Kursziel 5 Vorstellungstermine während der sechswöchigen Kursdauer, sie habe 23 Vorstellungsgespräche in 10 Wochen erreicht), und weiter einen EDV-Teil für Anfänger anbiete. Sie könnte in diesem Kurs EDV unterrichten, der Inhalt sei aber keinesfalls für sie geeignet. Ihr sei weder die Kurszuweisung begründet worden noch habe ein Grund für die Zuweisung als bekannt vorausgesetzt werden können. Sie sei erst seit 2,5 Monaten arbeitslos, es lägen keine Problemlagen vor. Sie sei sehr gut ausgebildet, Mitte dreißig, also in einem Alter, in dem sie gut vermittelbar sei, sei voll motiviert und in der Lage, die Arbeitslosigkeit selbst und rasch zu beenden. Sie habe den ersten Kurstag (Infotag) besucht, um sich ein Bild darüber zu machen, was dort angeboten werde. Wie bereits in der Niederschrift angegeben, nutze sie die Zeit aber lieber, um sich weiter intensiv um eine Anstellung zu bemühen. Es handle sich um keinen zumutbaren Kurs.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab und gewährt keine Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG. Begründend führte die belangte Behörde - nach Darlegung des Verfahrensganges - im Wesentlichen aus, am sei der Beschwerdeführerin die Maßnahme Job Suche Intensiv (JSI) mit Beginn (Infotag) am angeboten worden. Da die Beschwerdeführerin bereits nach dem Infotag erklärt habe, die Maßnahme nicht weiter besuchen zu wollen, sei mit der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer nächsten persönlichen Vorsprache eine entsprechende Niederschrift aufgenommen worden. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie laufend Vorstellungen tätige. In der Niederschrift vom (am Tag der Zuweisung zur Maßnahme) sei die Beschwerdeführerin darüber informiert worden, dass Grund für diese Zuweisung sei, dass die Vermittlungsversuche des Arbeitsmarktservice wie auch die Bewerbungsbemühungen der Beschwerdeführerin bisher ergebnislos geblieben seien. Da die aktuellen Fähigkeiten und Kenntnisse der Beschwerdeführerin für eine Integration am Arbeitsmarkt aufgrund der eingetretenen Distanz zum Arbeitsmarkt nicht ausreichten, diene die gegenständliche vermittlungsunterstützende Maßnahme zur Erweiterung und Festigung der Kenntnisse der Beschwerdeführerin im Bereich der Bewerbung. Das Selbsthilfepotential der Beschwerdeführerin werde durch das zur Verfügung stellen einer Bewerbungsinfrastruktur sowie erfahrene Trainer unterstützt. Die Bewerbungsunterlagen der Beschwerdeführerin würden auf ihre individuelle Bewerbungsstrategie angepasst. Weiter sei die Beschwerdeführerin darüber informiert worden, welche Folgen die Nichtteilnahme an dieser Maßnahme oder die Vereitelung des Erfolges dieser Maßnahme habe, nämlich den Verlust der Notstandshilfe für mindestens sechs Wochen.
Am habe sich die Beschwerdeführerin telefonisch nach dem Stand des Berufungsverfahrens erkundigt. Dabei sei der Beschwerdeführerin erläutert worden, dass die Arbeitslosigkeit nicht wie in der Berufung angegeben 2,5 Monate dauere, sondern dass die Beschwerdeführerin ab Arbeitslosengeld bezogen habe und ab mit Unterbrechungen Notstandshilfe beziehe.
In Anbetracht des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin zwar verschiedene Ausbildungen angefangen, aber keine bis zum Ende absolviert habe, wäre die angebotene Kursmaßnahme geeignet gewesen, die Bewerbungen der Beschwerdeführerin effizienter zu gestalten; der Besuch hätte daher einen sinnvollen Beitrag zur Beendigung der Arbeitslosigkeit dargestellt.
Nachsichtsgründe seien keine vorgebracht worden und seien der belangten Behörde auch keine bekannt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gem. § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, besondere Problemlagen seien mit ihr zu keinem Zeitpunkt besprochen worden. Im Betreuungsplan vom (sowie den nachfolgenden Betreuungsplänen vom 31. März und ) sei jeweils festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin sofort eine Arbeit annehmen könne, sie erhalte daher "passende Stellen zugeschickt". Sie habe Berufserfahrung als Assistentin der Geschäftsleitung und Kenntnisse als Webdesignerin ohne Kursabschluss. Das AMS unterstütze sie bei der Suche nach einer Stelle als kaufmännische Büroangestellte. Die Notwendigkeit einer Schulung oder des Besuchs einer Wiedereingliederungsmaßnahme zur Wiederherstellung ihrer Vermittelbarkeit sei mit ihr nie besprochen worden. Dies habe sich allerdings auch deshalb erübrigt, weil sie zuletzt vom 24. November bis beschäftigt gewesen sei. Diese Anstellung habe sie eigeninitiativ gefunden; sie habe somit knapp zwei Monate vor der Maßnahmenzuweisung ihre Fähigkeit zur erfolgreichen Bewerbung und auch ihren Zugang zum Arbeitsmarkt bewiesen. Eine Begründung für die Zuweisung sei nicht erfolgt. Der Hinweis auf eine längere Arbeitslosigkeit sei per se keine ausreichende Begründung für eine Maßnahmenzuweisung.
Wäre ein korrektes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden, so hätte festgestellt werden müssen, dass die Beschwerdeführerin in den letzten acht Jahren etwa 4 Jahre bei verschiedenen Firmen im gehobenen Management bzw. der Geschäftsführung als Assistentin bzw. (Allein)sekretärin und zuletzt ab 24. November bis beschäftigt gewesen sei; ihre kaufmännischen und EDV-technischen Fähigkeiten und Kenntnisse seien für den konkreten Arbeitsmarkt somit ausreichend gewesen.
Die belangte Behörde sei nicht darauf eingegangen, dass die Beschwerdeführerin bereits ihrem AMS-Berater durch Vorlage ihrer Bewerbungsunterlagen vor Kurszuweisung nachgewiesen habe, wie viele Bewerbungen und Vorstellungsgespräche sie in kurzer Zeit zustande gebracht habe. Eine Erfolgsrate von einem Vorstellungstermin pro vier Bewerbungen lasse den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin auch ohne den Besuch der Wiedereingliederungsmaßnahme in der Lage gewesen sei, sich erfolgreich zu bewerben.
Die zugewiesene Wiedereingliederungsmaßnahme sei zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen der Beschwerdeführerin weder notwendig noch nützlich gewesen. Durch die Wiedereingliederungsmaßnahme hätten allenfalls vorhandene Mängel im Bereich Bewerbung und EDV-Kenntnisse behoben werden können. Da die Beschwerdeführerin in diesem Bereich über keine Defizite verfüge, sei die Kurszuweisung nicht zielführend und die Verhängung der Sanktion nach § 10 AlVG unzulässig gewesen. Defizite im Bereich "Ausbildung und fehlender Abschluss" seien der Beschwerdeführerin erstmals im angefochtenen Bescheid mitgeteilt worden; derartige Defizite hätten durch den zugewiesenen Kurs nicht behoben werden können.
Die Beschwerdeführerin habe im Zeitraum Jänner bis März 2009 23 Vorstellungsgespräche geführt und etwa 100 Bewerbungen abgeschickt. Die sei dem AMS bekannt gewesen und sei von der Beschwerdeführerin auch in der Berufung geltend gemacht worden. Sie sei mit der Arbeitssuche und den Vorstellungsgesprächen sowie deren Vorbereitung vollauf ausgelastet gewesen. Zum Zeitpunkt der Maßnahmenzuweisung sei sie sehr zuversichtlich gewesen, dass ihre Arbeitslosigkeit rasch beendet werde. Ihr gegenüber eine Sanktion wegen Arbeitsunwilligkeit zu verhängen, erscheine angesichts des von ihr gezeigten überdurchschnittlichen Einsatzes zur Beendigung der Arbeitslosigkeit unverhältnismäßig. Insoweit wäre jedenfalls Nachsicht zu gewähren gewesen.
2. Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.
Gemäß § 9 Abs. 8 AlVG (idF BGBl. I Nr. 104/2007) hat das Arbeitsmarktservice bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits z.B. im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG verliert eine arbeitslose Person, wenn sie ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.
Gemäß § 38 AlVG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
3. Es steht nicht im freien Belieben des Arbeitsmarktservice, einem Arbeitslosen (auch einem Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder ihn zu einer Nach- oder Umschulung bzw. einer Wiedereingliederungsmaßnahme zuzuweisen. Eine solche Zuweisung vermag sich insbesondere auch nicht auf die vom Arbeitslosen (auch wiederholt) an den Tag gelegte Arbeitsunwilligkeit, eine ihm durch das Arbeitsmarktservice zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, zu stützen. Für eine solche Maßnahme ist vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind (vgl. - aus der ständigen Rechtsprechung - das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/08/0250, mwN).
Durch die Teilnahme an Maßnahmen zur Wiedereingliederung sollen die Wiederbeschäftigungschancen der arbeitslosen Person dadurch verbessert werden, dass Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, behoben werden (vgl. § 9 Abs. 8 AlVG). Voraussetzung für eine solche Maßnahme ist demnach, dass derartige "Problemlagen" bestehen und die Teilnahme an der Maßnahme zur Behebung der Problemlage als notwendig oder nützlich erscheint. Auch wenn gemäß § 9 Abs. 8 dritter Satz AlVG eine Belehrung über diese Voraussetzungen vor Zuweisung allenfalls entfallen kann (wenn die Gründe als bekannt angenommen werden können), ist dennoch im Bescheid über die Verhängung einer Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG darzulegen, dass die Voraussetzungen für eine Zuweisung zu einer Maßnahme gegeben waren, dass also eine Problemlage iSd § 9 Abs. 8 AlVG vorlag und - im Sinne einer Prognoseentscheidung - die Maßnahme zur Behebung dieser Problemlage notwendig und nützlich erschien. Bei Fehlen einer derartigen Begründung ist nämlich der Verwaltungsgerichtshof an einer Prüfung des Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit gehindert (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom , mwN).
Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist zunächst festzuhalten, dass im vorliegenden Fall im Rahmen der Zuweisung der Maßnahme am eine Belehrung der Beschwerdeführerin erfolgte. Als Grund für die Zuweisung zur Maßnahme wurde angeführt, dass die Vermittlungsversuche des AMS und die eigenen Bewerbungsbemühungen der Beschwerdeführerin bisher ergebnislos geblieben seien; die aktuellen Fähigkeiten und Kenntnisse für eine Integration am Arbeitsmarkt aufgrund der eingetretenen Distanz zum Arbeitsmarkt nicht mehr ausreichend seien, die vermittlungsunterstützende Maßnahme erweitere und festige die Kenntnisse der Beschwerdeführerin im Bereich der Bewerbung und unterstütze das Selbsthilfepotential durch das zur Verfügung stellen einer Bewerbungsinfrastruktur sowie erfahrener Trainerinnen und Trainer; auch würden die Bewerbungsunterlagen auf die individuelle Bewerbungsstrategie der Beschwerdeführerin angepasst.
Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, dass die zugewiesene Maßnahme zur Behebung einer bei der Beschwerdeführerin bestehenden Problemlage notwendig oder nützlich gewesen wäre:
Zutreffend ist zwar, dass die Vermittlungsversuche und Bewerbungsbemühungen der Beschwerdeführerin ergebnislos geblieben sind; dies stellt aber für sich allein keine ausreichende Begründung dar, um die Zuweisung zu einer Maßnahme zu begründen (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom ). Dass - zum Zeitpunkt der Zuweisung zur Maßnahme - eine Distanz zum Arbeitsmarkt eingetreten sei, ist bei der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, war sie doch immer wieder - wenn auch nur kurzfristig (zuletzt vom 24. November bis ) - unselbständig beschäftigt. Dieser Umstand - wiederholte kurzfristige Beschäftigungen - könnte zwar auf eine (mögliche) Problemlage hindeuten. Es ist aber nicht ersichtlich, dass diese Problemlage (welche auch nicht näher festgestellt wurde) durch die zugewiesene Maßnahme behoben werden könnte, soll diese doch im Wesentlichen die Kenntnisse im Bereich der Bewerbung erweitern und festigen (samt Anpassung der Bewerbungsunterlagen und Bewerbungsstrategie).
Insoweit ist aber eine Problemlage nicht erkennbar: Die Bewerbungen der Beschwerdeführerin waren - wie gerade die wiederholten, wenn auch kurzfristigen Beschäftigungen zeigen - durchaus erfolgreich. Auch zeigt die Beschwerdeführerin zutreffend (und von der belangten Behörde vom Sachverhalt her nicht bestritten) auf, dass sie nach dem Verlust ihrer letzten Beschäftigung Bewerbungsschreiben verfasste und Vorstellungstermine absolvierte, und zwar in einem Umfang, der erheblich über die Ziele der zugewiesenen Maßnahme hinausging.
Schließlich ist die Maßnahme auch nicht geeignet, den Umstand (als mögliche Problemlage) zu beheben, dass die Beschwerdeführerin verschiedene Ausbildungen angefangen aber nicht bis zum Ende absolviert hat. "Effizienten" Bewerbungen stand dieser Umstand - wie sich aus den wiederholt erfolgreichen Bewerbungen ergibt - nicht entgegen.
4. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 iVm § 15 Abs. 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da es in diesen Bestimmungen keine Deckung findet.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
Schlagworte | Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2012:2009080153.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAE-90019