VwGH vom 02.10.2012, 2009/08/0152
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und MMag. Maislinger als Richter, über die Beschwerde des S F in K, vertreten durch WKG Wagner-Korp-Grünbart Rechtsanwälte GmbH in 4770 Andorf, Hauptstraße 36, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. GS5- A-950/001-2008, betreffend Beitragsgrundlagen und Beiträge nach dem BSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der Bauern in 1030 Wien, Ghegastraße 1), im Umlaufwege zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom wurde festgestellt, dass für den Beschwerdeführer in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung der Bauern für den Zeitraum vom 1. Jänner bis eine monatliche Beitragsgrundlage von EUR 2.482,06 zu Grunde zu legen sei (Spruchpunkt 1). Für diesen Zeitraum habe der Beschwerdeführer Beiträge in der Krankenversicherung nach dem BSVG in der Höhe von EUR 113,52 zu entrichten; die Beiträge würden von einer Beitragsgrundlage von EUR 2.161,32 bemessen (Spruchpunkt 2 lit. a). Weiter habe der Beschwerdeführer für diesen Zeitraum Beiträge in der Pensionsversicherung in der Höhe von EUR 2.892,23 zu entrichten; die Beiträge würden von einer Beitragsgrundlage von EUR 19.608,30 bemessen (Spruchpunkt 2 lit. b).
Begründend führte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe bis einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb in R im Gesamtausmaß von 156,8063 ha geführt. Diese Flächen seien laut Einheitswertbescheid zum mit einem Einheitswert von EUR 20.800,-- bewertet. Daraus ergebe sich gemäß § 23 BSVG die monatliche Beitragsgrundlage mit EUR 2.482,06 und die Jahresbeitragsgrundlage mit EUR 29.784,72.
Der Beschwerdeführer unterliege gleichzeitig laufend aufgrund einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Dienstnehmer der Pflichtversicherung nach dem ASVG. Ab beziehe er von der Pensionsversicherungsanstalt eine Alterspension und sei nach den Bestimmungen des ASVG in der Krankenversicherung pflichtversichert.
Der Antrag des Beschwerdeführers vom auf Aufschiebung der Fälligkeit der Beiträge gelte als Antrag gemäß §§ 33a und 33b BSVG auch für die Folgejahre.
In der Krankenversicherung ergebe sich daher für 2006 die verbleibende Beitragsgrundlage BSVG ausgehend von der jährlichen Höchstbeitragsgrundlage (EUR 52.500,--) abzüglich der Beitragsgrundlage ASVG als Dienstnehmer (EUR 32.891,70) und der Beitragsgrundlage ASVG als Pensionsbezieher (EUR 17.446,98) mit EUR 2.161,32.
In der Pensionsversicherung ergebe sich für 2006 die verbleibende Beitragsgrundlage BSVG ebenfalls ausgehend von der jährlichen Höchstbeitragsgrundlage (EUR 52.500,--) abzüglich der Beitragsgrundlage ASVG als Dienstnehmer (EUR 32.891,70) mit EUR 19.608,30.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Einspruch. Er sei seit seinem 15. Lebensjahr, somit seit 51 Jahren in der gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung und von 1973 bis 2006 sogar in der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage pflichtversichert. Ab , also ab dem 65. Lebensjahr, beziehe er von der Pensionsversicherungsanstalt eine Alterspension und sei nach den Bestimmungen des ASVG in der Krankenversicherung pflichtversichert. Er erachte sich durch den Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt beschwert, weil Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung vorgeschrieben würden, obwohl bereits eine Krankenversicherung nach ASVG vorliege und die Alterspension bezogen werde. Der forstwirtschaftliche Betrieb sei nicht dazu geeignet, auf Dauer gesehen Überschüsse zu erzielen; er gelte laut Bescheid des Finanzamtes als Liebhabereibetrieb und stelle damit im einkommensteuerlichen Sinn keine Einkunftsquelle dar. Die Gewinne seien jedenfalls immer unter der Geringfügigkeitsgrenze des ASVG gelegen. Damit lägen die Voraussetzungen der Kleinstunternehmerregelung nach GSVG vor, für die es im BSVG kein Äquivalent gebe. Es liege eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vor.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch keine Folge.
Begründend führte die belangte Behörde - nach Darlegung des Verwaltungsgeschehens - im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe bis einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb in R im Gesamtausmaß von 156,8063 ha geführt. Vom Finanzamt seien diese Flächen laut Einheitswertbescheid mit einem Einheitswert von EUR 20.800,-- bewertet worden. gleichzeitig sei der Beschwerdeführer aufgrund einer unselbständigen Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlegen. Ab beziehe der Beschwerdeführer von der Pensionsversicherungsanstalt eine Alterspension und sei nach den Bestimmungen des ASVG in der Krankenversicherung pflichtversichert.
Gemäß § 2 BSVG bestehe eine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung, wenn der Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von EUR 1.500,-- erreiche oder übersteige. Die Pflichtversicherung nach BSVG richte sich demnach nicht nach der Höhe der Einkünfte aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, sondern nach dem Einheitswert, weshalb die Einspruchsausführungen hinsichtlich Quelle und Höhe der aus dem Betrieb erzielten Einkünfte ins Leere gingen. Die behauptete Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes liege schon deshalb nicht vor, weil die Pflichtversicherung nach dem zu Vergleichszwecken herangezogenen GSVG auf dem Einkommen und somit auf einem völlig anderen Bemessungsgrundlagensystem beruhe. Das Prinzip der Mehrfachversicherung sei ein dem österreichischen Sozialversicherungsrecht systemimmanentes Prinzip; demnach werde für jede Erwerbstätigkeit eine eigene Pflichtversicherung ausgelöst.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, soweit die Beschwerde verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Verfassungswidrigkeit der §§ 33a und 33b BSVG behauptet werde, lasse ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum dem Gesetzgeber zukommenden rechtspolitischen Spielraum bei der Normierung einer Mehrfachversicherung die behauptete Rechtsverletzung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ergänzte Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde sowie Erstattung einer Gegenschrift durch die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat im Umlaufweg gemäß § 15 Abs. 3 VwGG erwogen:
1. § 33a BSVG (idF BGBl. I Nr. 140/1998) lautet:
"Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge zur Pensionsversicherung bei Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten
§ 33a. (1) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter auch eine Erwerbstätigkeit aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und (oder) nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz begründet, und macht der Versicherte glaubhaft, daß die Summe aus den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz einschließlich der Sonderzahlungen und (oder) den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und nach diesem Bundesgesetz die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 23 Abs. 9 lit. a für im Kalenderjahr liegende Beitragsmonate der Pflichtversicherung, wobei sich deckende Beitragsmonate nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und (oder) nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und nach diesem Bundesgesetz in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt.
(2) Ergibt sich in den Fällen des Abs. 1 nach Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage, daß noch Beiträge zur Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des auf die Vorschreibung folgenden Monates fällig."
§ 33b BSVG (idF BGBl. I Nr. 132/2005) lautet:
"Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge zur Krankenversicherung bei Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten
§ 33b. (1) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Krankenversicherung Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach einem anderen Bundesgesetz begründen, und macht der Versicherte glaubhaft, daß die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung (einschließlich der Sonderzahlungen) in den Pflichtversicherungen in der Krankenversicherung nach diesem und den anderen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und anderen Bundesgesetzen vorläufig in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt (vorläufige Differenzbeitragsgrundlage). Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. § 33c Abs. 2 ist anzuwenden.
(2) Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn eine nach diesem Bundesgesetz erwerbstätige pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG, GSVG oder diesem Bundesgesetz oder eine der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b B KUVG genannten Leistungen bezieht.
(3) Sobald in den Fällen des Abs. 1 und 2 die Summe aus den Beitragsgrundlagen und Pensionen nach dem ASVG, GSVG und B KUVG und aus den endgültigen Beitragsgrundlagen nach diesem Bundesgesetz feststeht, ist eine endgültige Differenzbeitragsgrundlage in entsprechender Anwendung des Abs. 1 festzustellen.
(4) Ergibt sich nach Feststellung der endgültigen Differenzbeitragsgrundlage nach Abs. 3, dass noch Beiträge zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des auf die Vorschreibung folgenden Monates fällig. Übersteigt die vorläufige Differenzbeitragsgrundlage die endgültige Differenzbeitragsgrundlage, so sind die auf diesen Differenzbetrag entfallenden Beitragsteile dem/der Versicherten zu vergüten."
§ 33b Abs. 2 ASVG hat seine aktuelle Fassung mit dem Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 132/2005 (31. Novelle zum BSVG), erhalten (gemäß § 300 Abs. 1 Z 1 BSVG in Kraft getreten mit ). In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1111 BlgNR 22. GP, 14) wird hiezu ausgeführt:
"Eine Differenzbeitragsvorschreibung in der derzeit geltenden Fassung ist nur bei Vorliegen anderweitiger Pflichtversicherungen auf Grund von Erwerbstätigkeiten möglich. Die praktischen Erfahrungen haben allerdings gezeigt, dass auch Pensionsbezüge bzw. Bezüge von Ruhe- oder Versorgungsgenüssen als Basis für eine Differenzbeitragsvorschreibung in der Pflichtversicherung aktiver Personen herangezogen werden sollen. Es ist sachlich nicht begründbar, dass zunächst sowohl von der Pension als auch vom Aktiveinkommen volle Beiträge bezahlt werden müssen und erst relativ spät im Nachhinein eine Beitragserstattung, noch dazu in einem stark verkürzten Ausmaß erfolgt."
2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die belangte Behörde habe den Sachverhalt unvollständig ermittelt; es sei eine unrichtige und vorgreifende Beweiswürdigung erfolgt. Die belangte Behörde habe die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Einspruch wiedergegeben, ohne sich mit den tatsächlichen Gegebenheiten auseinanderzusetzen. Die belangte Behörde habe sich nicht damit auseinandergesetzt, von welcher Bemessungsgrundlage die Krankenversicherungsbeiträge des Beschwerdeführers nach dem ASVG berechnet worden seien. Damit habe die belangte Behörde nicht erkannt, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen werde, einen "Maximalbetrag" zu errechnen. Abgesehen davon sei der Beschwerdeführer nicht einmal einvernommen worden, sodass es der belangten Behörde gar nicht möglich gewesen sei, eine notwendige Einzelfallbeurteilung vorzunehmen.
Die Beschwerde legt aber nicht dar (und es ist auch sonst nicht ersichtlich), welche konkrete Feststellung bekämpft werden soll oder welche "tatsächlichen Gegebenheiten" - über den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt hinaus - für eine abschließende rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles notwendig seien. Auch wird nicht angeführt, zu welchem Beweisthema der Beschwerdeführer hätte vernommen werden sollen. Es ist auch nicht erkennbar, in welcher Hinsicht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen worden sei, einen "Maximalbetrag" zu errechnen.
3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das Prinzip der Mehrfachversicherung sei lediglich bei der gleichzeitigen Ausübung mehrerer Erwerbstätigkeiten unstrittig. Es solle ein umfassender Versicherungsschutz garantiert sein; die höheren Beitragszahlungen sollten auch zu höheren Leistungen führen. Als Regulativ für diese Mehrfachversicherung seien in den entsprechenden Pflichtversicherungen Regelungen eingebaut, wonach in den jeweiligen Kranken- bzw. Pensionsversicherungen lediglich bis zu einer sämtlichen Sozialversicherungen gemeinsamen Höchstbeitragsgrundlage Beiträge zu leisten seien. Dies habe zur Konsequenz, dass in Fällen der Mehrfachversicherung entweder nur die der allen Sozialversicherungsgesetzen gemeinsamen Höchstbeitragsgrundlage entsprechenden Beitragsleistungen vorgeschrieben werden oder aber zumindest die darüber hinaus entrichteten Beiträge erstattet würden. Gemäß § 23 BSVG könne zwar für den Bereich dieser Pflichtversicherung eine Höchstbeitragsgrundlage errechnet werden. Ganz anders stelle sich aber die Situation nach dem ASVG dar: Dort ergebe sich nämlich, dass Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung nach dem ASVG lediglich in der Krankenversicherung teilversichert seien. Der zu leistende Krankenversicherungsbeitrag errechne sich allerdings nicht von der Höchstbeitragsgrundlage, sondern von der tatsächlich bezogenen Bruttopension. Diese unterschiedliche Beitragsbemessung führe dazu, dass eine sich an den Höchstbeitragsgrundlagen orientierende Beitragsvorschreibung oder Beitragsrückverrechnung nicht mehr möglich sei. Soweit es nämlich einem einer Erwerbstätigkeit Nachgehenden möglich sei, durch die Summierung der sich aus den Pflichtversicherungen ergebenden Höchstbeitragsgrundlagen einen "Maximalbeitrag" zu errechnen, werde diese Möglichkeit einem Pensionsbezieher verwehrt. Darin liege eine unsachliche Schlechterstellung von ohnedies durch den Pensionsbezug bereits finanziell weniger gut ausgestatteten Personen.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass Pflichtversicherungsbeiträge jeweils ausgehend von einer Beitragsgrundlage bemessen werden (im ASVG grundsätzlich Arbeitsverdienst (§ 44 ASVG), für Pensionisten die Pension (§ 73 ASVG), im GSVG Einkünfte aus selbständigen Erwerbstätigkeiten (§ 25 GSVG), im BSVG regelmäßig ausgehend vom Einheitswert (§ 23 BSVG)), wobei aber eine Beschränkung durch eine Höchstbeitragsgrundlage erfolgt (§ 45 ASVG,§ 25 Abs. 5 GSVG;§ 23 Abs. 9 BSVG). Wenn sich also der Krankenversicherungsbeitrag bei einem Pensionsbezug nicht (jedenfalls) von der Höchstbeitragsgrundlage, sondern von der tatsächlich bezogenen Bruttopension errechnet, so handelt es sich dabei - entgegen dem Beschwerdevorbringen - keineswegs um eine abweichende Beitragsbemessung.
Es ist in keiner Weise erkennbar, warum die Möglichkeit, durch die Summierung der sich aus den Pflichtversicherungen ergebenden Höchstbeitragsgrundlagen einen "Maximalbeitrag" zu errechnen, einem Pensionsbezieher verwehrt sein soll:
§ 33a BSVG sieht zwar eine Differenzvorschreibung betreffend Beiträge zur Pensionsversicherung nur dann vor, wenn ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter auch eine Erwerbstätigkeit ausübt, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG oder nach dem GSVG begründet. Ein Pensionsbezug nach dem ASVG (wie im vorliegenden Fall gegeben) ermöglicht demnach keine Differenzvorschreibung betreffend Beiträge zur Pensionsversicherung. Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung nach dem ASVG sind aber auch nicht in der Pensionsversicherung (vgl. § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG) pflichtversichert. Der Bezug einer Pension nach dem ASVG unterliegt daher auch keiner Beitragspflicht zur Pensionsversicherung, sodass insoweit eine Differenzvorschreibung von vornherein nicht in Frage kommt. Die Beitragspflicht in der Pensionsversicherung nach BSVG ist aber durch die Höchstbeitragsgrundlage (§ 23 Abs. 9 BSVG) beschränkt; ein "Maximalbeitrag" für Beiträge zur Pensionsversicherung kann daher ermittelt werden.
Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung nach dem ASVG sind in der Krankenversicherung nach dem ASVG pflichtversichert (§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG). § 33b Abs. 2 BSVG sieht insoweit (in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 132/2005) eine Differenzvorschreibung vor, wenn eine nach dem BSVG erwerbstätige pflichtversicherte Person auch eine Pension (u.a.) nach dem ASVG bezieht. Demnach ist aber in der Krankenversicherung - bei Glaubhaftmachung einer Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlagen - eine gemeinsame Höchstbeitragsgrundlage vorgesehen, womit auch in der Krankenversicherung ein "Maximalbeitrag" ermittelt werden kann.
Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass es hiebei auf die Jahreshöchstbeitragsgrundlage ankommt (vgl. - zu §§ 35a und 35b GSVG - das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/08/0121), sodass es nicht ausgeschlossen ist, dass in einzelnen Monaten die Summe der Beitragsgrundlagen (aus einer selbständigen Tätigkeit und einer unselbständigen Beschäftigung oder einem Pensionsbezug) die monatliche Höchstbeitragsgrundlage überschreitet.
Im erstinstanzlichen Bescheid wurde in Übereinstimmung mit dieser Rechtslage auch im Einzelnen dargelegt, wie sich die Beitragsgrundlage nach dem BSVG ergibt. Dabei wurde zunächst die Jahresbeitragsgrundlage nach BSVG mit EUR 29.784,72 ermittelt. Sodann wurde die verbleibende Beitragsgrundlage nach BSVG - jeweils ausgehend von der jährlichen Höchstbeitragsgrundlage - einerseits in der Krankenversicherung unter Berücksichtigung der Beitragsgrundlage ASVG als Dienstnehmer sowie ASVG als Pensionsbezieher und anderseits in der Pensionsversicherung (nur) unter Berücksichtigung der Beitragsgrundlage ASVG als Dienstnehmer ermittelt.
Es wurde insoweit auch zutreffend eine Differenzvorschreibung vorgenommen, also die Beiträge nach BSVG nicht aufgrund der sich aus dem Einheitswert ergebenden Beitragsgrundlage von jährlich EUR 29.784,72 vorgeschrieben, da diese Beitragsgrundlage - in Verbindung mit den ASVG-Beitragsgrundlagen - zu einer Überschreitung der Jahreshöchstbeitragsgrundlage geführt hätte.
Dass die rechnerische Ermittlung unrichtig oder die für die Beschäftigung bzw. den Pensionsbezug angesetzten ASVG-Beitragsgrundlagen unzutreffend wären, wurde vom Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde geltend gemacht.
4. Schließlich regt der Beschwerdeführer an, der Verwaltungsgerichtshof möge beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung des § 33b Abs. 2 BSVG stellen. Aus der fehlenden Möglichkeit, einen "Maximalbetrag" zu errechnen, ergebe sich eine unsachliche Schlechterstellung von Pensionsbeziehern.
Eine derartige unsachliche Schlechterstellung kann aber nicht erkannt werden, da - wie dargelegt - auch betreffend Pensionsbezieher ein "Maximalbetrag" ermittelt werden kann. Die Berücksichtigung der Pensionshöhe bei Ermittlung dieses "Maximalbetrages" (worauf das Beschwerdevorbringen ersichtlich der Sache nach hinausläuft) ist insoweit auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht geboten, als von diesem Pensionsbezug Beiträge zur Pensionsversicherung nicht zu entrichten sind.
5. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 3 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet in §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am