VwGH vom 22.12.2011, 2011/16/0101

VwGH vom 22.12.2011, 2011/16/0101

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde der R R in G, vertreten durch Mag. Helmut Hawranek, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Joanneumring 16/5, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom , Zl. 1 Jv 2844/10g-33, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In ihrer "Mietzins- und Räumungsklage" verbunden mit dem Antrag auf pfandweise Beschreibung vom hatte die Beschwerdeführerin die Räumung näher bezeichneter Räumlichkeiten eines Hauses sowie weiterer Teile einer Liegenschaft der Katastralgemeinde P und die Zahlung eines Betrages von EUR 18.558,13 samt Nebengebühren begehrt. Hiefür entrichtete sie, ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von insgesamt EUR 19.253,13, EUR 641, - an Gerichtsgebühr.

In der Tagsatzung vom schlossen die Streitteile den nachfolgenden, auszugsweise wiedergegebenen Vergleich:


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"1.
Die beklagte Partei verpflichtet sich, einen verglichenen Kapitalsbetrag von EUR 12.300,00 (rückständiger Mietzins und rückständige Betriebskosten bis Juli 2010) zzgl eines Kostenbeitrages von EUR 3.000,00, sohin EUR 15.300,00 bis zum an die klagende Partei, zu Handen des Klagsvertreters zu überweisen.
2.
Bei nicht fristgerechter Zahlung des verglichenen Kapitalsbetrages und des Kostenbeitrages verpflichtet sich die beklagte Partei das Haus G, …, ob der Liegenschaft EZ .., KG P im Erdgeschoß: …, im Kellergeschoß: …, Vorraum, Gang, den Gastgarten im Ausmaß von ca 150 m2, den Parkplatz, den Zubau, welcher sich noch im Rohbau befindet, im Ausmaß von ca. 70 m2 und den Garten im Ausmaß von ca 20 m2 von ihren Fahrnissen binnen 14 Tagen zu räumen und der klagenden Partei geräumt zu übergeben. Auf jedweden Räumungsaufschub wird seitens der beklagten Partei verzichtet.
3.
Ab verpflichtet sich die beklagte Partei, einen monatlichen Mietzins von EUR 1.450,00 zzgl 20 % USt und ein monatliches Betriebskostenakonto in Höhe von EUR 500,00 zzgl 20 % USt jeweils am 15. eines jeden Monats, bei fünftägigem Respiro, auf das Konto der klagenden Partei zu bezahlen.
4.
Sollte die beklagte Partei mit der Bezahlung auch nur einer Bruttomonatsmiete oder mit der Bezahlung auch nur eines monatlichen Betriebskostenakontos (brutto) in Verzug geraten, so verpflichtet sich die beklagte Partei das Haus G, …, ob der Liegenschaft EZ .., KG P im Erdgeschoß: …, im Kellergeschoß: …, Vorraum, Gang, und den Gastgarten im Ausmaß von ca 150 m2, den Parkplatz, den Zubau, welcher sich noch im Rohbau befindet, im Ausmaß von ca. 70 m2 und den Garten im Ausmaß von ca 20 m2 von ihren Fahrnissen binnen 10 Tagen zu räumen und der klagenden Partei geräumt zu übergeben. Auf jedweden Räumungsaufschub wird seitens der beklagten Partei verzichtet. Ausdrücklich wird festgehalten, dass die klagende Partei gemäß § 1118 ABGB iVm § 29 Abs. 1 Z 5 MRG im Falle der nicht fristgerechten Zahlung das Recht hat, den Mietvertrag fristlos außergerichtlich aufzulösen.
5.
Die klagende Partei verpflichtet sich, die Überdachung des Müllablageplatzes zu entfernen, eine neue Überdachung des Müllablageplatzes zu errichten und eine Sperrvorrichtung des Müllablageplatzes anzubringen; all dies bis zum .
6.
Die klagende Partei verpflichtet sich, eine Abdichtung der Eingangstür des Gasthauses vorzunehmen und den Eingangsbereich des Gasthauses weiß auszumalen sowie die Reparatur der Ent und Belüfungsanlage in der Toilette (Damen und Herren) durchzuführen, dies bis zum .
7.
Es befindet sich eine Hecke zum Anwesen der klagenden Partei. Die beklagte Partei verpflichtet sich, diese Hecke zu pflegen. Die klagende Partei ist jedoch verpflichtet, das Schnittmaterial zu entsorgen.
8.
Die klagende Partei erteilt der beklagten Partei die Genehmigung, zwei der vorhandenen Holzabtrennungen (Schiebetüren) für eine Raucherabtrennung zu verwenden. Die beklagte Partei verpflichtet sich, diese Raucherabtrennung unter Schonung der Substanz auf eigene Kosten zu errichten. Nach Beendigung dieses Mietverhältnisses steht der beklagten Partei hiefür kein Ersatzanspruch für Investitionen welcher Art auch immer zu, wobei in diesem Zusammenhang auf Punkt 4. 'Ausübung der Mietrechte' des zwischen der klagenden Partei und der beklagten Partei abgeschlossenen Mietvertrages und im Verfahren des BG Graz Ost zu … seitens der beklagten Partei vorgelegten Mietvertrages (Beilage ./1) verwiesen wird.
9.
Die Abrechnung der Betriebskosten erfolgt im Sinne des § 21 MRG. Ausdrücklich wird festgehalten, dass zwischen der klagenden Partei (als Vermieterin) und der beklagten Partei (als Mieterin) keine Vereinbarung bezüglich eines anderen Verteilungsschlüssels iSd § 17 Abs. 1 MRG und iSd § 17 Abs. 1a MRG besteht.
10.
Sowohl die klagende als auch die beklagte Partei halten ausdrücklich fest, dass der im Verfahren des BG Graz Ost zu … seitens der beklagten Partei vorgelegte Mietvertrag (Beilage ./1) vollinhaltlich aufrecht bleibt, ausgenommen der hier vereinbarten Punkte.
11.
Allfällige Rechtsgeschäftsgebühren werden von der beklagten Partei übernommen.
12.
Mit diesem Vergleich sind sämtliche Ansprüche aus dem Verfahren … bereinigt und verglichen."

Mit Zahlungsauftrag vom schrieb der Kostenbeamte des Erstgerichts der Beschwerdeführerin restliche - d.h. unter Abzug der bereits entrichteten Pauschalgebühr berechnete - Gerichtsgebühren in der Höhe von EUR 4.396,- sowie die Einhebungsgebühr von EUR 8,- vor, wogegen die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom die Berichtigung beantragte.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde diesem Berichtigungsantrag nicht statt. Begründend führte sie u.a. aus:

"Am brachte die (Beschwerdeführerin) als klagende Partei gegen die … beklagte Partei beim Bezirksgericht Graz-Ost eine Klage wegen Zahlung von EUR 18.558,13 s.A. und Räumung ein. Die hiefür vorgesehene Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von EUR 641, - wurde ordnungsgemäß mittels Gebühreneinzug entrichtet. Im Zuge des Verfahrens wurde von den Parteien in der Verhandlung vom ein Vergleich mit 12 Vergleichspunkten geschlossen.

Vom Kostenbeamten wurden die Vergleichspunkte wie folgt bemessen:


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Punkt 1.) Zahlung rückständige Miete/Betriebskosten
EUR
12.300,
Punkt 2.) Verpflichtung Räumung
EUR
733,
Punkt 3.) Verpflichtung monatlicher Mietzins
EUR
234.000,
Punkt 4.) Verpflichtung Räumung
EUR
733,
Punkt 5.) Verpflichtung Entfernung
EUR
5.000,
Punkt 6.) Verpflichtung Durchführung von Arbeiten
EUR
5.000,
Punkt 7.) Verpflichtung Pflege/Entsorgung Schnittmaterial
EUR
5.000,
Punkt 8.) Verpflichtung Errichtung Raucherabtrennung
EUR
5.000,
Summe
EUR
267.766,

Ausgehend von dieser Bemessungsgrundlage und unter Berücksichtigung der entrichteten Pauschalgebühr von EUR 641,-- hat der Kostenbeamte des Bezirksgerichtes Graz-Ost nach erfolgloser Zahlungsaufforderung der klagenden Partei mit dem angefochtenen Zahlungsauftrag die restliche Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von EUR 4.396,-- sowie die Einhebungsgebühr nach § 6 Abs. 1 GEG von EUR 8,-- zur Zahlung vorgeschrieben.

Gegen diesen Zahlungsauftrag wendet sich der Berichtigungsantrag der klagenden Partei, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.

Das Berichtigungsbegehren ist nicht berechtigt.

Entgegen der im Berichtigungsantrag erhobenen Einwendung, dass eine vergleichsweise Bereinigung nicht die alleinige Zahlungspflicht der klagenden Partei auslöse, wird auf § 7 Abs. 1 Z 1 GGG verwiesen, wonach bei zivilgerichtlichen Verfahren - von den Fällen des prätorischen Vergleichs und der Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG abgesehen - nur der Kläger zahlungspflichtig ist. Eine Aufteilung der Gebühr auf die Streitteile bei einem ein streitiges Verfahren beendenden Vergleich kann dem Gesetz nicht entnommen werden. …

Die (Beschwerdeführerin) wendet ein, dass der rückständige Mietzins samt Räumungsbegehren gerichtlich geltend gemacht worden sei und hiefür bereits eine Pauschalgebühr entrichtet worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Verpflichtung zur Zahlung und die Verpflichtung zur Räumung bei der Bemessungsgrundlage berücksichtigt wurde.

Gemäß § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Wird jedoch der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand eines Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 GGG die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen .

Schließen die Parteien im Zuge eines zivilgerichtlichen Verfahren einen Vergleich, so richtet sich die Bemessungsgrundlage (§ 18 Abs. 2 Z 2 GGG) nach dem Wert der Leistung, zu der sich die Parteien verpflichtet haben; (es kommt auf die im Vergleich übernommenen Verpflichtungen an). …

Bei Abschluss eines Vergleichs über eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des geänderten Streitwertes und unter Einrechnung der bereits bei Klagseinbringung entrichteten Pauschalgebühr neu zu berechnen. Die im vorliegenden Vergleich übernommenen Verpflichtungen sind daher bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.

Die (Beschwerdeführerin) wendet ein, dass für die Bewertung der Vergleichspunkte 5) 6) 7) und 8) die Bestimmung des § 56 Abs. 2 JN nicht heranzuziehen sei.

Die Bestimmungen der §§ 14 bis 18 GGG gelten auch bei Berechnung des Streitwerts für den Vergleich (§ 18 Abs. 2 Z 2 GGG). …

Gemäß § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.

§ 56 GGG lautet:

Die vom Kläger in der Klage angegebene Geldsumme (§ 56 Abs. 1 JN) bzw der angegebene Wert (§ 56 Abs. 2 JN) ist Bemessungsgrundlage; der Kostenbeamte ist an diese Angabe gebunden, sofern der Betrag nicht nach § 60 JN oder § 7 RATG vom Richter geändert wird. Wenn aber entweder ein Geldbetrag Gegenstand der Klage ist (vgl. § 15 Abs. 3a GGG) oder das Gesetz besondere Regelungen über die Bildung einer betraglich bestimmten Bemessungsgrundlage enthält (so etwa § 57 JN oder § 15 Abs. 4 und 6 GGG; vgl. auch § 58 JN und § 15 Abs. 5 GGG) oder gar ein ziffernmäßig bestimmter Betrag als Bemessungsgrundlage im Gesetz festgesetzt ist (so in § 16 GGG), so ist dieser Betrag Bemessungsgrundlage auch dann, wenn der Kläger einen anderen Streitwert in der Klage angibt. In allen anderen Fällen aber (in denen also der Kläger gem. § 56 Abs. 2 JN den Streitgegenstand bewerten müsste) ist dann, wenn der Kläger diese Bewertung unterlässt, gem. § 56 Abs. 2 JN der Betrag von EUR 5.000,-- als Bemessungsgrundlage heranzuziehen .

In Punkt 5. des Vergleiches verpflichtet sich die klagende Partei, die Überdachung des Müllablageplatzes zu entfernen, eine neue Überdachung des Müllablageplatzes zu errichten und eine Sperrvorrichtung des Müllablageplatzes anzubringen. In Punkt 6. verpflichtet sich die klagende Partei, eine Abdichtung der Eingangstür des Gasthauses vorzunehmen und den Eingangsbereich des Gasthauses weiß auszumalen sowie die Reparatur der Ent- und Belüftungsanlage in der Toilette (Damen und Herren) durchzuführen. In Punkt 7. verpflichtet sich die beklagte Partei die Hecke zu pflegen und die klagende Partei ist verpflichtet, das Schnittmaterial zu entsorgen. Weiters verpflichtet sich die beklagte Partei in Punkt 8. die Raucherabtrennung unter Schonung der Substanz auf eigene Kosten zu errichten.

Für diese Vergleichspunkte wurde die Bemessungsgrundlage mangels Bewertung durch die Parteien gemäß § 56 Abs. 2 JN mit je EUR 5.000,-- ermittelt.

Für den Bereich des GGG kommt es auf Grund der in seinem § 18 Abs. 2 Z 2 gewählten Formulierung '… ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung …' auf die im Vergleich übernommenen Verpflichtungen an …

Da die in den Vergleichspunkten 5. bis 8. übernommenen Verpflichtungen durch die Klägerin und die Beklagte nicht vom Klagebegehren umfasst war, sind diese Punkte gesondert nach § 56 Abs. 2 JN zu bewerten. Mangels Bewertung durch die Klägerin sind für diese Vergleichspunkte jeweils EUR 5.000,-- heranzuziehen.

Die Berichtigungswerberin gibt an, dass es nicht nachvollziehbar sei, auch die Räumungsverpflichtung des Punktes 4 des abgeschlossenen Vergleiches nach § 16 Abs. 1 Z 1 GGG zu bewerten.

Aus Punkt 4. des Vergleiches ergibt sich zweifelsfrei, dass für die Zukunft ein Räumungsexekutionstitel geschaffen werden sollte. In diesem Punkt verpflichtet sich die beklagte Partei, das Haus … zu räumen, falls sie mit der Bezahlung auch nur einer Bruttomonatsmiete oder mit der Bezahlung auch eines monatlichen Betriebskostenakontos in Verzug geraten sollte.

Dieser Vergleichspunkt ist daher gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 lit c GGG (in der für den vorliegenden Fall geltenden Fassung vor dem BGBl I 111/2010) mit EUR 733,-- zu bewerten."

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin u.a. in ihrem Recht, nicht entgegen den Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes zur Bezahlung der Pauschalgebühr sowie der Einhebungsgebühr verpflichtet zu werden, verletzt; sie begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erblickt die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen unter Aufrechterhaltung ihres Standpunktes des Verwaltungsverfahrens darin, sie werde zu Unrecht allein zur Zahlung verpflichtet. Zu Unrecht sei die Verpflichtung zur Zahlung nach Punkt 1. und jener zur Räumung nach Punkt 2. des Vergleiches bei der Bemessungsgrundlage berücksichtigt worden. Sowohl rückständiger Mietzins als auch rückständige Betriebskosten seien klageweise geltend gemacht worden, wofür die Beschwerdeführerin bereits eine Pauschalgebühr entrichtet habe. Die Bewertung der Räumungsverpflichtung nach Punkt 4. des Vergleiches sei verfehlt, weil im gegenständlichen Fall noch kein Räumungsverfahren anhängig sei. Aus dem Punkt ergebe sich nicht zweifelsfrei, dass ein Räumungsexekutionstitel geschaffen werden sollte, sondern gehe lediglich hervor, dass sich die Beklagte zur Räumung verpflichte, falls sie mit Zahlungen in Verzug geraten sollte. Die Bewertung der Punkte 5., 6., 7. und 8. des abgeschlossenen Vergleiches sei "eindeutig überhöht". § 56 Abs. 2 JN ziele auf die Geltendmachung derartiger Ansprüche im Klageweg ab und sei nicht für die Bewertung eines Vergleiches heranzuziehen.

Die Bewertung des Punktes 3. des abgeschlossenen Vergleiches (mit der zehnfachen Jahresleistung) sei nicht nachvollziehbar. Wenn überhaupt könne lediglich der gegenüber der Klage erhöhte Differenzbetrag von EUR 300,- monatlich herangezogen werden.

Dem ist Folgendes zu entgegnen:

Gemäß § 14 GGG ist die Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.

Nach § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Von dieser Regelung tritt gemäß § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG eine Ausnahme ein, wenn der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert wird oder Gegenstand des Vergleiches eine Leistung ist, deren Wert das Klagebegehren übersteigt; diesfalls ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.

Erbietet sich der Kläger, anstelle der angesprochenen Sache eine bestimmte Geldsumme anzunehmen, oder stellt er ein alternatives Begehren auf Zuerkennung einer Geldsumme, so ist nach § 56 Abs. 1 JN die in der Klage angegebene Geldsumme für die Beurteilung der Zuständigkeit und für die Besetzung des Gerichtes (§ 7a) maßgebend. In allen anderen Fällen hat der Kläger nach Abs. 2 leg. cit. den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes in der Klage anzugeben. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung von Feststellungsklagen. Unterlässt der Kläger eine Bewertung der Klage, so gilt nach § 56 Abs. 2 dritter Satz JN (in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 52/2009) der Betrag von EUR 5.000,- als Streitwert.

Als Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen ist nach § 58 Abs. 1 JN bei immerwährender Dauer das Zwanzigfache, bei unbestimmter oder auf Lebenszeit beschränkter Dauer das Zehnfache, sofern es sich um Ansprüche auf Unterhalts- oder Versorgungsbeträge und auf Zahlung von Renten wegen Körperbeschädigung oder Tötung eines Menschen handelt, das Dreifache der Jahresleistung, bei bestimmter Dauer aber der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge, jedoch in keinem Fall mehr als das Zwanzigfache der Jahresleistung anzunehmen.

Nach § 7 Abs. 1 Z. 1 GGG ist beim zivilgerichtlichen Verfahren der Kläger zahlungspflichtig. Eine in einem Vergleich aufgenommene Regelung über die Tragung der Gerichtsgebühren betrifft ausschließlich die interne Aufteilung der Gerichtsgebühren zwischen den Parteien des Zivilprozesses und hat keinen Einfluss auf die Festsetzung nach den Bestimmungen des GGG (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/16/0360, mwN).

Schon damit findet der grundsätzlich gegen eine Zahlungsverpflichtung der Beschwerdeführerin erhobene Einwand eine Antwort. Punkt 11. des Vergleiches hatte auf die Zahlungsverpflichtung der Beschwerdeführerin keinen Einfluss.

Nach der eindeutigen Regelung des § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG sind die Klagserweiterungen im Wege einer Klagsausdehnung nach § 235 ZPO einerseits und der Abschluss eines sogenannten höherwertigen (d.h. den Streitwert erhöhenden) Vergleiches andererseits einander gleichzuhalten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/16/0052, mwN).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes richtet sich in Anwendung des § 58 Abs. 1 JN die zu bezahlende Ergänzungsgebühr im Fall von gerichtlichen Räumungsvergleichen dann, wenn eine zeitlich nicht exakt begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages übernommen wird, nach dem Zehnfachen des Jahreswertes. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass in Fällen, in denen in einem den Streitwert erhöhenden Vergleich einerseits ein Räumungstermin und andererseits aber ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins ohne zeitliche Begrenzung vereinbart werden, eine Verpflichtung auf unbestimmte Zeit begründet wird, weil in solchen Fällen dem Vergleich selbst nicht entnommen werden kann, dass die Leistungsverpflichtung für den Fall der nicht fristgerechten Räumung mit dem in Aussicht genommenen Räumungstermin erlöschen soll (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/16/0117, mwN).

Nach der ebenfalls ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt ein Vergleich auch dann zur Neubewertung des Streitgegenstandes, wenn er in Ansehung eines gar nicht (mehr) strittigen Anspruches geschlossen oder wenn darin schon eine vertraglich bestehende Verpflichtung neuerlich übernommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Inhalt der getroffenen Vereinbarung überhaupt strittig war oder ob mit dem Vergleich ein exekutionsfähiger Titel geschaffen wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/16/0116, mwN).

Die Beschwerdeführerin zieht den Inhalt des in der Tagsatzung vom , eingangs wiedergegebenen Vergleiches nicht in Zweifel.

Soweit sich die vorliegende Beschwerde dagegen wendet, dass die in den Punkten 1. und 2. des Vergleiches übernommenen Verpflichtungen überhaupt als Bemessungsgrundlage herangezogen werden, findet diese Vorgangsweise im § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG seine Deckung, wonach die Pauschalgebühr im Falle eines den Streitwert erhöhenden Vergleiches unter Zugrundelegung des gesamten höheren Streitwertes zu berechnen ist, die bereits entrichtete Pauschalgebühr jedoch einzurechnen ist. Die Beschwerde stellt die Einrechnung der bereits entrichteten Pauschalgebühr in die nun vorgeschriebene nicht in Abrede.

Ebenso stößt die Bewertung des Punktes 3. des Vergleiches, nämlich der darin eingegangenen Zahlungsverpflichtung ohne zeitliches Ende, mit der zehnfachen Jahresleistung (sohin mit dem Hundertzwanzigfachen) auf kein Bedenken. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass im Punkt 3. nur sichergestellt sein sollte, dass die Beklagte bis - dem in Punkt 2. für eine allfällige Räumung vorgesehenen Termin - ziffernmäßig bestimmte Beträge an Miete und Betriebskosten bezahlen sollte, ist zu entgegnen, dass die im Punkt 2. des Vergleichs vorgesehene Räumungsverpflichtung nur für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung der im Punkt 1. des Vergleiches näher bestimmten Beträge eingegangen wurde, womit der im Punkt 3. eingegangenen Zahlungsverpflichtung für den Fall der Erfüllung der Verpflichtungen aus Punkt 1. des Vergleiches keine zeitliche Grenze gesetzt war.

Soweit die Beschwerde in Ansehung des Punktes 3. des Vergleiches wiederum die Bedenken aufwirft, dass lediglich die über das ursprüngliche Klagebegehren hinausgehenden Differenzbeträge zur Bemessung herangezogen werden dürften, ist gleichfalls auf die zitierte Bestimmung des § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG und die dazu ergangene Rechtsprechung zu verweisen, wonach der gesamte erhöhte Streitwert zu Grunde zu legen ist. Auf die ohnehin erfolgte Einrechnung der bereits entrichteten Pauschalgebühr wurde bereits hingewiesen.

Eine Bewertung der Räumungsverpflichtung nach Punkt 4. des Vergleiches sieht die Beschwerde deshalb als verfehlt an, weil im gegenständlichen Fall noch kein Räumungsverfahren anhängig gewesen sei. Zur Beantwortung dieses Beschwerdevorbringens genügt der Hinweis auf die bereits mehrfach zitierte Bestimmung des § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG und auf den Umstand, dass im Punkt 4. des vorliegenden Vergleiches eben eine über das ursprüngliche Zahlungs- und Räumungsbegehren hinausgehende Verpflichtung einer vergleichsweisen Bereinigung zugeführt wurde.

Soweit die Beschwerde schließlich die Bewertung der Punkte 5., 6., 7. und 8. des gegenständlichen Vergleiches als gemäß § 56 Abs. 2 JN "eindeutig überhöht" ansieht und weiters einwendet, die dort verglichenen Ansprüche seien nicht klageweise geltend gemacht worden, ist dem einerseits wiederum die Bestimmung des § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG entgegenzuhalten, andererseits jene des § 14 GGG, wonach für die Bewertung des Streitgegenstandes u.a. auch § 56 Abs. 2 JN mit dem im Beschwerdefall maßgebenden Streitwert von EUR 5.000,- heranzuziehen ist. Gründe für eine davon abweichende Bewertung liegen im Beschwerdefall nicht vor.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am