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VwGH vom 24.06.2009, 2007/05/0171

VwGH vom 24.06.2009, 2007/05/0171

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde der G in S, vertreten durch Dr. Dieter Neger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Sackstraße 21, gegen den Bescheid des Umweltsenates vom , Zl. US 9B/2005/8-431, betreffend Bewilligung für die 380 kV-Leitung Steiermark (mitbeteiligte Parteien: 1. Verbund-Austrian Power Grid AG in Wien, 2. S GmbH in G, beide vertreten durch Onz Onz Kraemmer Hüttler, Rechtsanwälte GmbH, in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 und den mitbeteiligten Parteien insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In Bezug auf andere Beschwerdeverfahren gegen den angefochtenen Bescheid wird auf die Erkenntnisse vom heutigen Tag, Zlen. 2007/05/0101 und 2007/05/0097, verwiesen.

Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom wurde der erstmitbeteiligten Partei gemäß § 17 Abs. 1 UVP-G die Genehmigung zur Errichtung und dem Betrieb der 380 kV-Steiermarkleitung und der zweitmitbeteiligten Partei (zur ungeteilten Hand mit der erstmitbeteiligten Partei) die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb sämtlicher im Rahmen des Vorhabens 380 kV-Steiermarkleitung vorgesehener Anlagen auf der Spannungsebene 110 kV unter Vorbehalt des Erwerbs der zur Ausführung des Vorhabens allenfalls erforderlichen Zwangsrechte und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Weiters erteilte die steiermärkische Landesregierung der Zweitmitbeteiligten zur ungeteilten Hand mit der Erstmitbeteiligten die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb sämtlicher im Rahmen des Vorhabens 380 kV-Steiermarkleitung vorgesehener Anlagen auf der Spannungsebene 110 kV nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk dieses Bescheides versehenen Projektunterlagen, soweit sich dieser Vorhabensteil auf das Landesgebiet der Steiermark erstreckt.

Die Beschwerdeführerin hatte im Verfahren erster Instanz Einwendungen dahingehend erstattet, dass durch den Bau der Hochspannungsleitung ihre Lebensqualität enorm eingeschränkt werde. Ihr von ihren Eltern geerbter Baugrund liege auf der Nordseite des Gogitschbachtales am Rande eines Waldes in ruhiger und sonniger Lage. Der Bau der Leitung setze den Wert ihres Grundstückes stark herab, woraus ihr ein großer finanzieller Schaden erwachse. Weiters werde durch den Leitungsbau das Sichtfeld auf den Burgstallkogel, ein beliebter Platz für Spaziergänge, vehement gestört. Sie fürchte durch die Leitungserrichtung seelisch und körperlich in ihrer Gesundheit beeinträchtigt zu werden. Durch die oft tagelang herrschende Nebellage werde das Geräusch der Leitung einen wesentlichen Stressfaktor für sie und ihren Sohn darstellen. Ihr Sohn arbeite im Schichtbetrieb und reagiere daher besonders auf Störungen empfindlich. Schließlich erachte sie eine solche Megaleitung überhaupt nicht als notwendig.

In ihrer gegen den Bescheid erster Instanz erhobenen Berufung kritisierte die Beschwerdeführerin die Vorgänge bei der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung und meinte, das Verfahren sei nicht fair abgelaufen. Sie hielt alle ihre Einwendungen aufrecht und schloss sich den Berufungen der Bürgerinitiativen und der Gemeinden an.

Dieser Bescheid wurde durch den nun angefochtenen Bescheid des Umweltsenates vom , mit dem u.a. über die Berufung der Beschwerdeführerin abgesprochen wurde, im Wesentlichen nur bezüglich der erteilten Auflagen abgeändert.

Die belangte Behörde befasst sich im angefochtenen Bescheid mit dem geltend gemachten Aspekt der Wertminderung (vgl. Punkt 6. 8 des angefochtenen Bescheides, Seite 73) sowie mit dem Aspekt der Lärmimmissionen und des Schalls (vgl. Punkt 7.4 des angefochtenen Bescheides auf den Seiten 182 f). Zum letztgenannten Thema führte die belangte Behörde aus, sie habe im Zuge des Berufungsverfahrens einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Schall bestellt, welcher in einem fundierten, schlüssigen, vollständigen und widerspruchsfreien Gutachten die Korona-Geräusche beurteilt und im Ergebnis die Annahmen des Bescheides erster Instanz als zutreffend erachtet habe. Der Sachverständige habe detailgenau dargelegt, warum es nicht zur Überschreitung der Grenze der zumutbaren Störung kommen werde. In den meisten der behandelten Fälle sei der gemessene Grundgeräuschpegel höher als die zu erwartende Schallbelastung durch das Vorhaben. Auf Grundlage des schalltechnischen Gutachtens habe der humanmedizinische Sachverständige eine unzumutbare Lärmbelästigung ausgeschlossen. Insbesondere könnten Berufungswerber, die über 500 m von der geplanten 380 kV-Leitung entfernt wohnten, von einer spezifischen Schallbelastung nicht betroffen werden.

Die belangte Behörde vertrat im Zusammenhang mit einer Störung des Landschaftsbildes die Auffassung (vgl. 10.3.2, Seite 221 f), dass hinreichende Ermittlungsergebnisse über die großräumige und umfassende Beschreibung der verschiedenen Erscheinungen der Landschaft vorlägen und dass der im vorliegenden Fall gewählten Variante einer siedlungsfernen Projektierung der Vorzug zu geben sei, berücksichtige man die zahlreichen Einwendungen und Berufungsvorbringen zum Thema Gesundheitsgefährdung. Mit näherer Begründung legte die belangte Behörde schließlich das über das private Interesse der Beschwerdeführerin (und anderer Berufungswerber) hinausgehende besondere wichtige öffentliche Interesse an der Steiermarkleitung dar, das Fehlen einer sinnvollen Alternative durch eine Verkabelung und das Fehlen einer technischen und wirtschaftlich vertretbaren anderen Lösungsvariante.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die Beschwerdeführerin meint, es werde zu gesetzlich nicht zulässigen Schallimmissionen kommen. Der schalltechnische Sachverständige habe die Problemstellung der hohen Luftfeuchtigkeit und entsprechenden Schallübertragung wegen der oft tagelang herrschenden Nebelwetterlagen nicht ausreichend berücksichtigt. Auch der Entfall der Schallschutzfunktion nach Kahlschlägerungen sei nicht berücksichtigt worden. Die Tatsache, dass das vorgesehene Dreierbündel geringere Schallimmissionen erzeugen solle, sei im Verfahren als Ausgleichsmaßnahme gewertet worden. Dies könne wohl keinesfalls eine Ausgleichsmaßnahme im Sinne des UVP-G darstellen. Auf die Bedenken der Beschwerdeführerin, dass die erwähnten Lärmbelastungen einen erheblichen Stressfaktor für sie und ihren Sohn, welcher im Schichtbetrieb arbeite und deshalb besonders sensibel auf Belastungen reagiere, darstellen würden, sei nicht eingegangen worden. Dies gelte auch für den von ihr ebenso geltend gemachten Umstand, dass die Geräuschbelastungen körperliche und seelische Gesundheitsbeeinträchtigungen nach sich ziehen könnten. Das Baugrundstück der Beschwerdeführerin sei zwar noch unbebaut, jedoch im Flächenwidmungsplan rechtskräftig als allgemeines Wohngebiet festgelegt, was einen Rechtsbestand darstelle. Im Bezug auf das Baugrundstück der Beschwerdeführerin sei die zu erwartende Lärmimmission nicht konkret geprüft worden.

Unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht die Beschwerdeführerin mit näherer Begründung die Befangenheit einerseits des nicht amtlichen medizinischen Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. Neuberger und andererseits des nicht amtlichen Sachverständigen Dr. Kapetanovic geltend. Weiters vertritt sie die Ansicht, die belangte Behörde habe die angefochtene Entscheidung auf ein Gutachten der TU Graz vom Februar 2007 gestützt, und zwar zur wesentlichen Frage, ob dass (n-1)-Kriterium im Falle einer Verkabelung einhaltbar sei. Dieses Gutachten sei dem Parteiengehör nicht unterzogen worden. Weiters sei die öffentliche mündliche Verhandlung nach dem UVP-G nicht während der 4-wöchigen Auflagefrist durchgeführt worden. Dadurch seien Parteienrechte wesentlich und grundlegend gekürzt worden. Die Beschwerdeführerin habe nicht die Möglichkeit gehabt, die sehr umfangreichen Verfahrensunterlagen unter erforderlicher Zuhilfenahme von Sachverständigen zu prüfen und die Sachverständigen in weiterer Folge zielgerichtet zu befragen.

Als weitere Verfahrensmängel wurden seitens der Beschwerdeführerin geltend gemacht, im Umweltverträglichkeitsgutachten seien weite Teile aus den von den Projektwerbern beauftragen Gutachten abgeschrieben worden, ohne diese als Zitate kenntlich zu machen. Schließlich seien im Laufe des gesamten Verfahrens keine durchgängigen Fachbereichsbezifferungen und systematischen Benennungen eingehalten worden. Die Verfahrensunterlagen erschienen deshalb unsystematisch und im Nachvollzug verschleiernd.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens zur hg. Zl. 2007/05/0171 vor und erstattete hier nur eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligten Parteien erstatteten ebenfalls eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des § 19 Abs. 1 Z. 1 UVP-G 2000 bzw. des § 75 Abs. 2 GewO 1994 haben folgenden Wortlaut:

"§ 19. (1) Parteistellung haben

1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind;

hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit; ..."

§ 75 Abs. 2 GewO 1994 hat folgenden Wortlaut:

"§ 75. (1) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.

(2) Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen."

Die Parteistellung des Nachbarn nach § 19 Abs. 1 Z. 1 UVP-G 2000 ist regelungstechnisch dem § 75 Abs. 2 GewO 1994 nachgebildet. Das für die Nachbareigenschaft maßgebliche räumliche Naheverhältnis zum Vorhaben wird durch den möglichen Immissionsbereich bestimmt; zu ihm zählt nicht jener Bereich, in dem Einwirkungen überhaupt oder aus räumlichen Gründen ausgeschlossen werden können (vgl. unter anderem das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/07/0055).

Es ist nicht klar, ob die Beschwerdeführerin ihre Einwendung im Bezug auf die Wertminderung ihres Grundstückes in der Beschwerde aufrecht erhält. Diesbezüglich findet sich lediglich unter Punkt 4.1.2.1 der Beschwerde der Hinweis darauf, dass die belangte Behörde auf die befürchtete Eigentumsvernichtung nicht bzw. nur unzureichend eingegangen sei.

Dieser Vorwurf kann nicht nachvollzogen werden. Die belangte Behörde hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das UVP-G 2000 eine Wertminderung des Eigentums nicht seiner Gefährdung gleichstellt. § 75 Abs. 1 GewO 1994 - dem das UVP-G 2000 diesbezüglich nachgebildet ist - stellt nämlich explizit klar, dass unter einer Gefährdung des Eigentums nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums zu verstehen ist. Das UVP-G 2000 und die GewO 1994 schützen das Eigentum eines Nachbarn nur bei Bedrohung seiner Substanz oder wenn eine sinnvolle Nutzung der Sache wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt unmöglich ist, nicht hingegen bei einer bloßen Minderung des Verkehrswertes (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2004/04/0099, sowie vom , Zl. 2003/04/0130, mwN). Dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen ist daher kein Erfolg beschieden.

Der Hauptpunkt der Beschwerde richtet sich aber auf die nicht ausreichende Berücksichtigung der geltend gemachten Schallimmissionen.

In diesem Zusammenhang ist die Bestimmung des § 17 UVP-G 2002 von Bedeutung; diese Bestimmung lautet (auszugsweise):

"§ 17. (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.

(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:

1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,

2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die

a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,

b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder

c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,

(3) ...."

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin mit diesem Vorbringen auf ihr Grundstück Nr. x, inneliegend der Liegenschaft EZ ..., Grundbuch S, Bezug nimmt. Eine nähere Darstellung oder Bezeichnung dieses Grundstückes fehlt zwar in der Beschwerde; der entsprechend ausführlichen Darstellung der Gegenschrift der mitbeteiligten Parteien bzw. der belangten Behörde im Zusammenhang mit der Situierung dieses Grundstückes ist die Beschwerdeführerin aber nicht entgegen getreten, sodass auch der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass sich dieses Beschwerdevorbringen auf dieses Grundstück bezieht.

Die Beschwerdeführerin hat auch nicht bestritten, dass dieses Grundstück nicht bebaut ist und in einer Entfernung von etwa 785 m (so die Gegenschrift der mitbeteiligten Partei) bzw. etwa 860 m (so die Gegenschrift der belangten Behörde) entfernt von der Trasse der Starkstromleitung situiert ist.

Die mitbeteiligten Parteien haben in ihrer Gegenschrift die Ansicht vertreten, der Beschwerdeführerin fehle es im Bezug auf ihr Eigentum an diesem Grundstück an der Eigenschaft als Partei, weil sie sich auf diesem Grundstück nur vorübergehend aufhalte. Die belangte Behörde hätte die Berufung daher zurückweisen müssen.

Dieser Ansicht ist die zu § 75 Abs. 2 GewO 1994 ergangene Rechtsprechung entgegen zu halten, wonach zu den dinglichen Rechten, die auch Personen, die sich nur vorübergehend auf einem Grundstück aufhalten, die Stellung als Nachbar verschaffen, auch das Eigentum zählt. So hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Eigentümer oder sonstiger dinglich Berechtigter das im § 75 Abs. 2 zweiter Satz erster Satzteil GewO 1994 aufgestellte Erfordernis des nicht (bloß) vorübergehenden Aufenthaltes im Nahebereich der Betriebsanlage nicht zu erfüllen. Allerdings kann der Eigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte den seine Person betreffenden Nachbarschutz nur bei Zutreffen der in § 75 Abs. 2 erster Satz erster Satzteil GewO 1994 enthaltenen Merkmale und daher jedenfalls nur unter Berufung auf Sachverhaltsumstände geltend machen, die den Eintritt einer - persönlichen - Gefährdung oder Belästigung in Hinsicht auf einen, wenn auch nur vorübergehenden Aufenthalt überhaupt möglich erscheinen lassen (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom , 96/04/0135, vom , 2001/04/0236 und vom , 2002/04/0191).

Die mitbeteiligten Parteien meinen nun in ihrer Gegenschrift, es wäre vollkommen undenkbar, dass die Koronageräusche in einer Entfernung von 785 m noch wahrnehmbar seien. Dies sei notorisch, weil es dem Allgemeinwissen entspringe. Diese Beeinträchtigung sei daher von vornherein ausgeschlossen, weshalb es auch deshalb an einer Parteistellung der Beschwerdeführerin fehle.

Angesichts der Beweisergebnisse, insbesondere der im Verfahren eingeholten Gutachten, kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Beeinträchtigung von vornherein gänzlich auszuschließen gewesen sei. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshof kam ihr daher aufgrund ihrer rechtzeitig erhobenen Einwendungen im Verwaltungsverfahren Parteistellung zu.

Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, an dessen Vollständigkeit der Verwaltungsgerichtshof ebenso wenig Zweifel hat wie an der Schlüssigkeit des eingeholten schalltechnischen Gutachtens, ergibt sich aber - wie bereits ausgeführt -, dass jenseits einer Entfernung von 500 m keine Beeinträchtigung möglich ist. Im Bezug auf die Auswirkungen der Korona-Geräuschbelastung wurde weiters festgestellt, dass die Geräusche im Freien bei niederschlagsfreien Witterungssituationen unhörbar seien. Bei Regen seien die Geräusche hörbar, jedoch durch die Prasselgeräusche verdeckt. Bei winterlichen Witterungssituationen seien die Geräusche im Freien im Nahbereich von Objekten schwach hörbar. Nur für die Nachtsituation bei Regen- oder Schneeschauer sei direkt unter der Leitungsführung und bezogen auf die niedrigsten Grundgeräuschpegelwerte die Grenze der zumutbaren Störung erreichbar.

Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin berücksichtigte der von der Berufungsbehörde beigezogene schalltechnische Sachverständige explizit die Situation bei hoher Luftfeuchtigkeit (vgl. Seite 10 des Gutachtens); am Tag des vom Sachverständigen durchgeführten Augenscheins herrschte hohe Luftfeuchtigkeit, sodass die vom Sachverständigen ermittelten Werte gerade in der speziellen Situation, die von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ermittelt wurden.

Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die besondere Sensibilität ihres Sohnes im Bezug auf Geräuschbelastungen verfängt im vorliegenden Fall schon deshalb nicht, da der Sohn der Beschwerdeführerin nicht Partei des Verfahrens ist und die Beschwerdeführerin Rechte Dritter nicht erfolgreich geltend machen kann.

Die Verfahrensrügen der Beschwerdeführerin zeigen ebenfalls keine Rechtsverletzung auf. Die Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin reichen nicht weiter als ihre materiellrechtliche Position. Im Fall der Beschwerdeführerin war bereits auf Grundlage des technischen Gutachtens eine Lärmbeeinträchtigung ausgeschlossen, weshalb es auf die medizinische bzw elektrotechnische Beurteilung dieser Situation nicht mehr ankam. Bereits aus diesem Grund war den Befangenheitsvorwürfen gegen diese Sachverständigen nicht weiter zu folgen. Im Übrigen wird diesbezüglich gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Ausführungen in den Erkenntnissen vom heutigen Tag, 2007/05/0097, Punkt II.3, und 2007/07/0101, Punkte II.7.2 und II.7.3 verwiesen.

Im Bezug auf die übrigen geltend gemachten Verfahrensmängel, die im Wesentlichen im Verfahren erster Instanz vorgefallen wären, verabsäumt es die Beschwerdeführerin, näher darzutun, inwiefern eine Vermeidung dieser Verfahrensmängel zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt hätte.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am