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VwGH vom 11.07.2012, 2009/08/0121

VwGH vom 11.07.2012, 2009/08/0121

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des H S in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. GS5-A-949/052-2008, betreffend Feststellungen und Vorschreibungen nach dem GSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86),

Spruch

I. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, soweit damit der Ausspruch über die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG bekämpft wird, zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt stellte aufgrund eines Antrages des Beschwerdeführers für das Jahr 2006 mit Bescheid vom fest:

"1) Sie unterliegen von bis auf Grund der selbständigen Erwerbstätigkeit als 'IT-Konsulent' der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG.

2) Sie unterliegen von bis auf Grund der Gewerbeberechtigung 'Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik' der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG.

3) Ihre endgültigen monatlichen Beitragsgrundlagen in der Kranken- und Pensionsversicherung betragen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
von bis
1.439,98 EUR
von bis
2.405,96 EUR

(…)

4) Sie sind verpflichtet, folgende monatlichen Beiträge zu entrichten:

a) zur Krankenversicherung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
von bis
131,04 EUR
von bis
218,94 EUR

b) zur Pensionsversicherung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
von bis
219,60 EUR
von bis
366,91 EUR

(…)"

Begründend führte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt aus, der Beschwerdeführer habe in der Versicherungserklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG vom angegeben, dass er ab dem Jahr 2005 eine selbständige Erwerbstätigkeit als IT-Konsulent ausüben werde; die Höhe des daraus resultierenden Einkommens sei nicht abschätzbar. Seit sei der Beschwerdeführer Inhaber der Gewerbeberechtigung "Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik" und somit Mitglied der Wirtschaftskammer Niederösterreich.

Im Einkommensteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr 2006 seien Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 28.085,85 ausgewiesen. Im Zeitraum vom bis sei der Beschwerdeführer als Angestellter bei einer Bank unselbständig beschäftigt gewesen und sei deshalb der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlegen, wobei die monatliche Beitragsgrundlage nach dem ASVG von 1. Jänner bis inklusive der Sonderzahlungen EUR 4.904,06 betrage.

Aus der selbständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als "IT-Konsulent" resultierten Einkünfte iSd § 22 Z 1 bis 3 und 5 und/oder § 23 EStG 1988. Auf Grund dieser Tätigkeiten sei nicht bereits Pflichtversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz eingetreten. Da die Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Jahr 2006 die in Betracht kommende Versicherungsgrenze gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG überschritten habe, sei von 1. Jänner bis die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG festzustellen.

Da der Beschwerdeführer am eine die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erlangt habe, unterliege er von 2. Juni bis der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG.

Im Übrigen begründete die Behörde die Feststellung von Beitragsgrundlagen und Beitragshöhe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Einspruch. Er führte darin aus, Spruchpunkt 2 des erstinstanzlichen Bescheides sei "unbestritten richtig und soll unverändert übernommen werden", und beantragte die ersatzlose Streichung des Spruchpunktes 1 des erstinstanzlichen Bescheides sowie die Abänderung des Spruchpunktes 3 dahin, dass die Beitragsgrundlagen in der Kranken- und Pensionsversicherung für 2006 für den Zeitraum von 1. Jänner bis mit EUR 0,-- festgesetzt würden (für den Zeitraum von 1. Juli bis beantragte er eine Festsetzung - wie im erstinstanzlichen Bescheid - mit EUR 2.405,96); Punkt 4 des erstinstanzlichen Bescheides sei nach der Abänderung von Punkt 3 "überflüssig und kann daher entfallen oder alternativ entsprechend der Werte aus Punkt 3) korrigiert werden". Weiter beantragte er die Feststellung, dass eine Verrechnung von Verzugszinsen für die (noch) nicht rechtskräftige Forderung einer Nachbemessung von Sozialversicherungsbeiträgen für den Zeitraum von 1. Jänner bis rechtswidrig sei und daher eine Verrechnung von Verzugszinsen erst nach Eintritt der Rechtskraft der Forderungen zulässig sei. Inhaltlich machte er - soweit im Beschwerdeverfahren noch von Bedeutung - im Wesentlichen geltend, es sei keine kalenderjährliche Betrachtung vorzunehmen; es sei vielmehr jeweils auf den Beitragsmonat abzustellen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch keine Folge, änderte aber Spruchpunkt 4 dahin ab, dass dessen Punkt a) laute:

"4. Sie sind verpflichtet, folgende monatlichen Beiträge zu entrichten:

a) zur Krankenversicherung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
von bis
91,73 EUR
von bis
218,94EUR"

Begründend führte die belangte Behörde - nach Schilderung des Verfahrensganges - im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom an die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt eine von ihm unterschriebene Versicherungserklärung für die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG übermittelt. Darin habe er als Tätigkeit "IT-Konsulent (derzeit in Vorbereitung)" angegeben; auch habe er angegeben, er übe die Tätigkeit "ab 2005" aus. Weiter habe er mitgeteilt, die Konsulententätigkeit werde derzeit nur vorbereitet und erst ab 2005 aktiv mit Einkommen (Höhe noch nicht abschätzbar) begonnen werden. In einem die Versicherungserklärung ergänzenden Schreiben habe er ausgeführt, erst im Laufe des Jahres 2005 würde eine einkommenswirksame Konsulententätigkeit mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze aufgenommen werden, derzeit würden ausschließlich nicht einkommenswirksame Vorbereitungen dafür getroffen.

Seit sei der Beschwerdeführer Inhaber der Gewerbeberechtigung "Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik" und als solcher Mitglied der Wirtschaftskammer Niederösterreich. Der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt seien von den Abgabenbehörden des Bundes die Daten des Einkommensteuerbescheides des Jahres 2006 vom (bei der Sozialversicherungsanstalt eingelangt am ) übermittelt worden; diese wiesen für das Jahr 2006 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 28.085,85 aus.

Im Zeitraum vom bis sei der Beschwerdeführer bei einer Bank unselbständig beschäftigt gewesen. Er sei dabei der Pflichtversicherung nach ASVG unterlegen, die monatliche Beitragsgrundlage von 1. Jänner bis (einschließlich Sonderzahlungen) habe diesbezüglich EUR 4.904,06 betragen.

Entsprechend der Versicherungserklärung des Beschwerdeführers vom habe die Sozialversicherungsanstalt davon ausgehen müssen, dass der Beschwerdeführer die selbständige Erwerbstätigkeit als "IT-Konsulent" ab dem Jahr 2005 ausüben werde. Im Jahr 2005 seien keine Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit vorgelegen, sodass der Beschwerdeführer im Jahr 2005 von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ausgenommen gewesen sei.

Gemäß § 18 GSVG seien Personen, welche nach dem GSVG pflichtversichert seien, verpflichtet, den Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung binnen einem Monat nach deren Eintritt dem Versicherungsträger zu melden. Eine entsprechende Meldung, dass die selbständige Erwerbstätigkeit als "IT-Konsulent" ab dem Jahr 2005 doch nicht ausgeübt werde, habe der Beschwerdeführer erst mit seinem Schreiben vom erstattet. Deshalb habe die Sozialversicherungsanstalt zu Recht im Jahr 2006 auf Grund des Vorliegens von Einkünften aus Gewerbebetrieb über der relevanten Versicherungsgrenze gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG in Höhe von EUR 3.997,92 von 1. Jänner bis die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG festgestellt.

Damit die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen nach dem GSVG unter Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen nach dem ASVG die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen im Jahr 2006 nicht überschreite, sei die monatliche Beitragsgrundlage nach dem GSVG im Zeitraum von bis entsprechend zu kürzen. Auf Grund der monatlichen Beitragsgrundlagen nach dem GSVG von 1. Jänner bis in Höhe von EUR 1.439,98 und für den Zeitraum von bis in Höhe von EUR 2.405,96 komme es unter Berücksichtigung der Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen nach dem ASVG im Zeitraum von 1. Jänner bis in Höhe von EUR 4.904,06 zu keiner Überschreitung der Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen im Jahr 2006 in Höhe von EUR 52.500,--.

Gemäß § 274 Abs. 4 GSVG hätten Versicherte gemäß § 2 Abs. 1 GSVG, die ab durch die Aufhebung des § 4 Abs. 2 Z 1, 3 bis 5, 7 und 8 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG unterliegen, in der Krankenversicherung im Jahr 2006 sieben Zehntel der Beiträge zu entrichten. Da der Beschwerdeführer im Zeitraum von 1. Jänner bis auch der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG unterliege, habe er für den Zeitraum von 1. Jänner bis sieben Zehntel der Beiträge in der Krankenversicherung nach dem GSVG zu entrichten; insoweit sei der erstinstanzliche Bescheid abzuändern gewesen.

Gemäß § 35 Abs. 5 GSVG seien von den rückständigen Beiträgen Verzugszinsen zu entrichten, wenn die Beiträge nicht innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt würden. Da der Sachverhalt diesen Tatbestand erfülle, entspreche der erstinstanzliche Bescheid auch in diesem Punkt den Bestimmungen des GSVG.

Was die Eingabe des Beschwerdeführers vom anbelange, so sei festzustellen, dass bei der Bildung der Beitragsgrundlage für das Jahr 2006 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 28.085,85 und die im Jahr 2006 vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung in Höhe von EUR 785,70 berücksichtigt worden seien. Ein Investitionsfreibetrag sei bei der Bildung der Beitragsgrundlage für das Jahr 2006 nicht berücksichtigt worden, weshalb ein solcher auch nicht in Abzug gebracht werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der beantragt wird, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift erstattet, in der sie kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer hat sich dazu geäußert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. § 35a GSVG (idF BGBl. I Nr. 132/2005) lautet:

"(1) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter auch eine Erwerbstätigkeit aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz begründet, und macht der Versicherte glaubhaft, daß die Summe aus den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz einschließlich der Sonderzahlungen und den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 für im Kalenderjahr liegende Beitragsmonate der Pflichtversicherung, wobei sich deckende Beitragsmonate nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die vorläufige Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (§ 25a) für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach diesem Bundesgesetz in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt.

(2) In den Fällen des § 26 Abs. 3 ist der Bemessung der Beiträge eine vorläufige Beitragsgrundlage zugrunde zu legen, die sich in Anwendung des § 26 Abs. 4 und 5 unter Bedachtnahme auf die Beitragsgrundlagen gemäß § 25a und auf die glaubhaft gemachten Beitragsgrundlagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zuzüglich der Sonderzahlungen ergibt.

(3) Ergibt sich in den Fällen des Abs. 1 und 2 nach der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage, daß noch Beiträge zur Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.

(4) Übersteigt die vorläufige Differenzbeitragsgrundlage nach Abs. 1 und 2 die endgültige Differenzbeitragsgrundlage, so sind die auf diesen Differenzbetrag entfallenden Beitragsteile der versicherten Person zu vergüten."

§ 35b GSVG (idF BGBl. I Nr. 132/2005) lautet:

"(1) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Krankenversicherung Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG oder B-KUVG begründen, und macht der Versicherte glaubhaft, daß die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung (einschließlich der Sonderzahlungen) in den Pflichtversicherungen in der Krankenversicherung nach diesem und den anderen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und anderen Bundesgesetzen vorläufig in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt (vorläufige Differenzbeitragsgrundlage). Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. § 36 Abs. 2 ist anzuwenden.

(2) Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn eine nach diesem Bundesgesetz erwerbstätige pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG oder nach diesem Bundesgesetz oder eine der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b B KUVG genannten Leistungen bezieht.

(3) In den Fällen des § 26 Abs. 3 ist der Bemessung der Beiträge eine vorläufige Beitragsgrundlage zugrunde zu legen, die sich in Anwendung des § 26 Abs. 4 bis 7 unter Bedachtnahme auf die Beitragsgrundlagen nach § 25a und auf die glaubhaft gemachten Beitragsgrundlagen nach dem ASVG und B KUVG zuzüglich der Sonderzahlungen ergibt.

(4) Sobald in den Fällen des Abs. 1 und 2 die Summe aus den Beitragsgrundlagen und Pensionen nach dem ASVG und B KUVG und aus den endgültigen Beitragsgrundlagen (§§ 25 und 26) nach diesem Bundesgesetz feststeht, ist eine endgültige Differenzbeitragsgrundlage in entsprechender Anwendung des Abs. 1 festzustellen.

(5) Ergibt sich nach Feststellung der endgültigen Differenzbeitragsgrundlage nach Abs. 4, dass noch Beiträge zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt. Übersteigt die vorläufige Differenzbeitragsgrundlage die endgültige Differenzbeitragsgrundlage, so sind die auf diesen Differenzbetrag entfallenden Beitragsteile dem/der Versicherten zu vergüten."

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde sowohl über die Pflichtversicherung (Spruchpunkt 1 des mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten erstinstanzlichen Bescheides; Spruchpunkt 2 des erstinstanzlichen Bescheides wurde hingegen bereits - wie von der belangten Behörde zutreffend dargelegt - mangels Bekämpfung im Einspruch rechtskräftig), als auch über die Beitragsgrundlagen und Beiträge (Spruchpunkte 3 und 4 des mit dem angefochtenen Bescheid zum Teil abgeänderten erstinstanzlichen Bescheides) entschieden.

Der Beschwerdeführer beantragt den angefochtenen Bescheid (ohne Einschränkung) aufzuheben. Sein Vorbringen, insbesondere unter der Überschrift "Begehren" wendet sich zwar ausschließlich gegen die Vorschreibung von nachträglich nachbemessenen monatlichen Beiträgen für den Zeitraum von 1. Jänner bis in der Krankenversicherung in Höhe von EUR 91,73 und in der Pensionsversicherung in Höhe von EUR 219,60. Unter Punkt 2 der Beschwerde wird aber auch ausgeführt, dass die Pflichtversicherung erst mit dem Tag nach dem Wegfall eines Ausnahmegrundes, nämlich aufgrund der Erklärung vom , somit frühestens mit begonnen habe. Damit wendet sich der Beschwerdeführer somit auch gegen die Bestätigung von Spruchpunkt 1 des erstinstanzlichen Bescheides.

Gemäß § 194 GSVG iVm § 415 Abs. 1 ASVG ist die Berufung in Angelegenheiten der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung an das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zu richten und steht in den Fällen des § 413 Abs. 1 Z 2 ASVG allgemein, in den Fällen des § 413 Abs. 1 Z 1 ASVG jedoch nur zu, wenn über die Versicherungspflicht, ausgenommen in den Fällen des § 11 Abs. 2 erster Satz ASVG, oder die Berechtigung zur Weiter- oder Selbstversicherung entschieden worden ist.

Da die belangte Behörde auch Spruchpunkt 1 des erstinstanzlichen Bescheides über die Pflichtversicherung bestätigt hat, kann der angefochtene Bescheid insoweit nur mit Berufung bekämpft werden. Der Instanzenzug ist somit nicht erschöpft, sodass die Beschwerde insoweit wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG (in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat) zurückzuweisen war.

Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass weder der erstinstanzliche Bescheid noch der angefochtene Bescheid (in seinem Spruch) eine Entscheidung über Verzugszinsen beinhaltet, sodass die Ausführungen in der Beschwerde hiezu ins Leere gehen.

3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die nachträgliche Festsetzung von endgültigen Beiträgen bzw. Beitragsgrundlagen zur Pensionsversicherung und zur Krankenversicherung für den Zeitraum 1. Jänner bis nach zutreffender Feststellung von vorläufigen Beitragsgrundlagen in Höhe von EUR 0,-- trotz Bestätigung der Überschreitung der höchstmöglichen Gesamtbeitragsgrundlage im Jahr 2006 sei rechtswidrig. Weiter bekämpft er die Feststellungen zu Beitragsgrundlagen und Beitragspflicht auch damit, dass die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG erst mit begonnen habe.

Dem zuletzt genannten Argument ist zu entgegnen, dass der Landeshauptmann bei der Entscheidung über die Beitragspflicht, wenn er vorfrageweise auch die Versicherungspflicht zu beurteilen hat, wegen der Grundsätze der Unabänderlichkeit eigener Entscheidungen und der Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung an seinen (vorherigen oder gleichzeitigen) Ausspruch über die Versicherungspflicht (als Hauptfragenentscheidung) auch dann gebunden ist, wenn diese Entscheidung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, sondern einem Rechtszug an den Bundesminister unterliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/08/0246, mwN; ergänzend ist darauf zu verweisen, dass eine Berufung gegen den angefochtenen Bescheid vom Beschwerdeführer nach dem Akteninhalt zurückgezogen wurde). Der Abspruch über die Beiträge kann daher nicht mit dem Argument angegriffen werden, es habe im zu prüfenden Zeitraum keine Pflichtversicherung bestanden.

4. Inhaltlich ist strittig, ob die Differenzvorschreibung auf das Kalenderjahr oder den jeweiligen Kalendermonat bezogen ist.

Der Beschwerdeführer beruft sich zur Stützung seiner Rechtsansicht auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/08/0094. In jenem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof (zu § 35a GSVG idF BGBl. Nr. 21/1994) u.a. ausgeführt, dass die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft dann, wenn der Versicherte glaubhaft macht, dass er aufgrund der Mehrfachversicherung im Durchschnitt des Jahres die höchstmögliche Gesamtbeitragsgrundlage überschreiten wird, die Beitragsgrundlage in der Höhe der voraussichtlichen Differenz zwischen der Beitragsgrundlage nach dem ASVG einerseits und dieser höchstmöglichen Gesamtbeitragsgrundlage andererseits festzusetzen hat. Die Sozialversicherungsanstalt sei aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers und des ihr vorliegenden Lohnzettels davon ausgegangen, dass bereits durch das Entgelt aus der unselbständigen Tätigkeit die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen überschritten werde. Sie habe daher von Amts wegen zutreffend die Beitragsgrundlage nach dem GSVG vorläufig mit S 0,-- angenommen. Die Parteien des Verfahrens gingen auch übereinstimmend davon aus, dass nach Vorliegen der endgültigen Beitragsgrundlagen keine Beiträge nach dem GSVG zu entrichten seien, weil die Annahme, dass das Entgelt aus der unselbständigen Erwerbstätigkeit die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen in einem Kalenderjahr überschreiten werde, zugetroffen habe.

Im hier zu beurteilenden Fall gehen - im Unterschied zu dem zitierten Erkenntnis - die Parteien allerdings übereinstimmend davon aus, dass das Entgelt aus der unselbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen im Kalenderjahr 2006 (insgesamt) nicht überschritten hat. Die Beitragsgrundlage aus der unselbständigen Beschäftigung des Beschwerdeführers im Kalenderjahr 2006 beträgt unstrittig EUR 29.424,34; die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 GSVG für im Kalenderjahr liegende Beitragsmonate der Pflichtversicherung (vom 1. Jänner bis , also 12 Monate) beträgt (für das Jahr 2006) EUR 52.500,--.

5. § 35a Abs. 1 GSVG verweist - ebenso wie § 35b Abs. 1 GSVG -

auf die "Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen" einerseits und auf die "Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 für im Kalenderjahr liegende (Beitrags)monate der Pflichtversicherung" anderseits.

Während sich hinsichtlich der monatlichen Beitragsgrundlagen der Begriff Summe auch lediglich darauf beziehen könnte, dass die Beitragsgrundlagen verschiedener Pflichtversicherungen nur eines Monats zu addieren wären, kann dies bei der Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nicht angenommen werden. Würden für jede einzelne Beschäftigung die monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen eines Kalendermonats addiert, so könnte dadurch, dass mehrere pflichtversicherte Tätigkeiten vorliegen (die für sich betrachtet jeweils ein Entgelt unter der Höchstbeitragsgrundlage aufweisen), niemals die Entgeltsumme die Summe der Höchstbeitragsgrundlagen überschreiten. Mit Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen ist sohin die Summe der Höchstbeitragsgrundlagen mehrerer Monate gemeint, nämlich die Summe der Höchstbeitragsgrundlagen der in einem Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate.

Für die Differenzvorschreibung nach §§ 35a und 35b GSVG ist es daher entscheidend, ob durch Erwerbstätigkeiten, die die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründen, im Kalenderjahr die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen erreicht wird. Dies ist hier - wie bereits oben dargelegt - nicht der Fall.

Nach § 35a Abs. 3 GSVG (und § 35b Abs. 4 GSVG) ist nach Ablauf des Jahres, in dem - wie hier - eine Differenzvorschreibung beantragt worden war, zu überprüfen, ob die Beitragsgrundlagen nach dem ASVG tatsächlich den Betrag der Höchstbeitragsgrundlagen nach dem GSVG erreicht oder überschritten haben. Ist dies der Fall, dann sind keine Beiträge nach dem GSVG zu entrichten. Anderenfalls sind solche Beiträge vorzuschreiben (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/08/0080).

Gemäß § 25 Abs. 1 GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 GSVG (soweit im Folgen nichts anderes bestimmt wird) die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 leg. cit., unterliegen, heranzuziehen. Als Einkünfte gelten die Einkünfte iSd EStG 1988. Gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG ist Beitragsgrundlage der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag zuzüglich (u.a.) der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten.

Der Einkommensteuerbescheid des Beschwerdeführers weist für das Jahr 2006 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 28.085,85 aus; die im Jahr 2006 vorgeschriebenen Beiträge nach dem GSVG machen - in der Beschwerde nicht bestritten - EUR 785,70 aus. Da entsprechend den bindenden Feststellungen zur Pflichtversicherung zwölf Kalendermonate der (selbständigen) Erwerbstätigkeit vorliegen, ergibt sich die monatliche Beitragsgrundlage - wie bereits im erstinstanzlichen Bescheid dargelegt -mit EUR 2.405,96.

Lediglich ergänzend sei darauf verwiesen, dass sich der Begriff des Gewerbebetriebes nach § 23 EStG 1988 nicht mit jenem der gewerbsmäßigen Tätigkeit iSd § 1 Abs. 2 GewO deckt (vgl. Jakom/ Baldauf EStG, 2011, § 23 Rz 7). Aus dem Umstand, dass "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" vorliegen, kann somit - entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers - nicht abgeleitet werden, dass sich diese Einkünfte ausschließlich auf die Tätigkeit auf Grund seiner Gewerbeberechtigung beziehen.

Die Jahresbeitragsgrundlagen nach dem ASVG (unstrittig EUR 29.424,34) und jene nach dem GSVG (EUR 28.871,85) überschreiten (in Summe) die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen (EUR 52.500,--). Gemäß § 35a Abs. 1 und 3 GSVG ist daher die Beitragsgrundlage für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung nach dem ASVG und nach dem GSVG (hier also in den Monaten Jänner bis Juni 2006) in einer Höhe festzusetzen, die nicht zu einer Überschreitung der Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen führt.

Ausgehend von der Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen (EUR 52.500,--), der ASVG-Beitragsgrundlage (EUR 29.424,34) sowie der GSVG-Beitragsgrundlage für den Zeitraum Juli bis Dezember 2006 (EUR 14.435,76) verbleibt sohin noch ein Betrag von insgesamt EUR 8.639,90, pro Monat daher von EUR 1.439,98. Mit diesem Betrag war daher die Beitragsgrundlage für die Monate Jänner bis Juni 2006 festzustellen.

Die Ermittlung der Höhe der Beiträge - ausgehend von diesen Beitragsgrundlagen - wurde in der Beschwerde nicht bekämpft.

6. Die Beschwerde war daher, soweit sie nicht als unzulässig zurückzuweisen war, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet in §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am