VwGH vom 29.09.2011, 2011/16/0062
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , GZ. RV/1026- W/08, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum vom bis zum (mitbeteiligte Partei: K in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Die Mitbeteiligte bezog für ihre am geborene Tochter M u.a. im Streitzeitraum November 2006 bis Juni 2007 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge. M war seit dem Wintersemester 2005/2006 im Bakkalauriatsstudium Publizistik- und Kommunikationswissenschaft und ab dem Wintersemester 2006/2007 auch im Lehramtsstudium mit den Unterrichtsfächern Biologie und Umweltkunde und Psychologie und Philosophie an der Universität Wien gemeldet.
Mit Bescheid vom forderte das beschwerdeführende Finanzamt von der Mitbeteiligten Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Streitzeitraum November 2006 bis Juni 2007 zurück, weil M "im Studienjahr 2005/2006" im Studium Publizistik und Kommunikationswissenschaft keinen günstigen Studienerfolgsnachweis erbracht habe (laut vorgelegtem Prüfungsnachweis vom nur vier Semesterwochenstunden im Nachweiszeitraum - "). Für das neue Hauptstudium "Lehramt" (Studienwechsel mit Oktober 2006) seien "bis dato" erst Prüfungen im Ausmaß von zwei Semesterwochenstunden nachgewiesen.
Dagegen berief die Beschwerdeführerin und ersuchte um "Anerkennung" der geleisteten und notwendigen Prüfungen. Sie legte eine Bestätigung der Universität Wien vom über folgende von M positiv abgelegte Prüfungen vor:
Aus dem Bakkalaureatsstudium Publizistik und Kommunikationswissenschaft am 28. Juni und am über jeweils zwei Semesterwochenstunden mit den Kürzeln "2005W VO+UE STEP 2" und "2005W VO+UE STEP 1" und am 20. und am über jeweils zwei Semesterwochenstunden mit den Kürzeln "2006S VO+UE STEP 6" und "2006S VO+UE STEP 4", darüber hinaus aus dem Lehramtsstudium eine Prüfung am über zwei Semesterwochenstunden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung, soweit sie den Zeitraum von November 2006 bis Mai 2007 betraf, als unbegründet ab und gab der Berufung für den Zeitraum Juni 2007 statt. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr bestehe nur dann, wenn "für das vorhergehende Studienjahr (Nachweiszeitraum)" die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen werde. Erreiche ein Studierender "im Nachweiszeitraum (1.10. bis 31.10. des Folgejahres)" den erforderlichen Studienerfolg nicht, bestehe zunächst für das folgende Studienjahr kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Im Wintersemester 2006/2007 habe M auf das Lehramtsstudium Biologie und Psychologie gewechselt. Da im Studienjahr 2006/2007 der Studienerfolgsnachweis über acht Semesterwochenstunden am erbracht worden sei, sei ab Juni 2007 die Anspruchsvoraussetzung für Gewährung der Familienbeihilfe (wieder) erfüllt. Für den Zeitraum November 2006 bis Mai 2007 habe mangels günstigen Studienerfolges kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden.
Im dagegen mit Schriftsatz vom eingebrachten Vorlageantrag führte die Mitbeteiligte aus, M habe am die letzte Prüfung für das Sommersemester 2006 (erstes Studienjahr) positiv abgelegt. Dies gehe auch aus dem Sammelzeugnis der Universität Wien hervor. Laut beiliegender Bestätigung des Studienprogrammleiters Dr. K. L. seien Prüfungen bis einschließlich dem vorangehenden Sommersemester zuzurechnen. Aus organisatorischen Gründen sei der Prüfungsablauf (das Ablegen aller benötigten Prüfungen für den Studienerfolgsnachweis) innerhalb eines Studienjahres nicht möglich, deshalb die Bestätigung und die Regelungen der Universität. M habe am die "Publizistik-Prüfung Step 2" und am die "Step 1 Prüfung" positiv abgelegt. Erst nach positivem Erfolg bei der "Step 1 und 2 Prüfungen" dürfe man als Student die "Step 4 und 6 Prüfungen" ablegen. Am sei M zur "Step 4 Prüfung" angetreten, habe jedoch erst am das negative Ergebnis erfahren. Der Wiederholungstermin am habe ihr nur einen Tag Vorbereitungszeit gelassen. Zwischenzeitlich habe sich M für die "Step 6 Prüfung" am 7. September angemeldet und sich darauf vorbereitet. Durch die verspätete Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse seien Zeit- und Lernplan verworfen worden. Die nächste Möglichkeit zum Ablegen der Prüfungen habe erst wieder im November 2006 bestanden, weil im Oktober von der Universität Wien keine Prüfungen für "Step 4 und 6" angeboten worden seien. Auf Anfrage berufe sich die Universität darauf, dass ja sowieso die Prüfungen bis einschließlich für das vorangegangene Sommersemester gälten.
Dem war der Ausdruck einer E-Mail angeschlossen, in welcher Assistenzprofessor Ing. Mag. Dr. K. L., Studienprogrammleiter am Institut für Publizistik- und Kommunikationswissenschaft der Universität Wien, M bestätigte, dass Prüfungen mit Prüfungsdatum einschließlich 30. November als Prüfung für das vorangegangene Sommersemester gälten.
Einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom zufolge habe M in einem Telephonat mit dem Referenten der belangten Behörde vom 6. August telefonisch bestätigt, dass sie im Wintersemester 2006/2007 einen Studienwechsel zum Lehramtsstudium Biologie und Psychologie vorgenommen habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Mitbeteiligten Folge und hob den bekämpften Bescheid (ersatzlos) auf. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde fest, dass die Tochter der Mitbeteiligten im Wintersemester 2005/2006 das Studium Publizistik- und Kommunikationswissenschaft (Bakkalauriatsstudium) aufgenommen habe und in diesem zwischen dem und dem insgesamt vier Prüfungen im Ausmaß von acht Semesterwochenstunden abgelegt habe. Laut Bestätigung des für dieses Studium zuständigen Studienprogrammleiters gälten Prüfungen mit Prüfungsdatum bis einschließlich 30. November als Prüfung für das vorangegangene Semester. Zu Beginn des Wintersemesters 2006/2007 habe die Tochter der Mitbeteiligten einen Studienwechsel auf Biologie und Psychologie (Lehramtsstudium) vorgenommen.
Nach rechtlichen Ausführungen erwog die belangte Behörde, der im Gesetz geforderte Nachweis eines günstigen Studienerfolges sei ausschließlich durch eine Bestätigung der Universität zu erbringen. Die Tochter der Mitbeteiligten habe die von ihr in diesem Studium positiv absolvierten Prüfungen am 28. Juni, 16. August, 20. November und abgelegt. In Hinblick auf die erwähnte Bestätigung gälten diese als im ersten Studienjahr erbracht. Die von der Tochter der Mitbeteiligten im ersten Studienjahr absolvierten Prüfungen in einem Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden vermittelten daher den Anspruch für die Gewährung von Familienbeihilfe für das zweite Studienjahr. Daher sei der Rückforderungsbescheid des Finanzamtes ersatzlos aufzuheben gewesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende auf § 292 BAO gestützte Beschwerde des Finanzamtes.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und reichte eine Gegenschrift ein, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 - FLAG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/1999 lautet:
"§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
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a) | ...... |
b) | für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin ..... |
Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß." | |
§ 16 des Studienförderungsgesetzes 1992 - StudFG, BGBl. Nr. 305/1992, lautet: |
§ 16. (1) Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn der Studierende
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1. | sein Studium zielstrebig betreibt (§ 17), |
2. | die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (§§ 18 und 19) und |
3. | Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (§§ 20 bis 25). |
(2) Der Nachweis des günstigen Studienerfolges muss spätestens bis zum Ende der Antragsfrist erworben werden, um einen Anspruch auf Studienbeihilfe für das jeweilige Semester zu begründen."
Der mit Studienwechsel überschriebene § 17 StudFG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2000, lautet:
"§ 17. (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende
...
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
..."
§ 20 StudFG in der zitierten Fassung lautet auszugsweise:
"§ 20. (1) An Universitäten ist der Nachweis eines günstigen Studienerfolges zu erbringen:
1. in den ersten beiden Semestern durch die Zulassung als ordentliche Studierende;
2. nach den ersten beiden Semestern insgesamt und nach den ersten beiden Semestern jeder Studienrichtung durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern in einem der Studienzeit entsprechenden Ausmaß; der Nachweis des günstigen Studienerfolges ist auch schon nach Abschluss des ersten Semesters einer Studienrichtung möglich;
bei einem Studienwechsel nach dem ersten Semester kann der Studienerfolg auch je zur Hälfte aus den beiden Studienrichtungen nachgewiesen werden;
3. ..."
§ 39 StudFG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2003 lautet auszugsweise:
"§ 39. (1) Studienbeihilfen werden auf Antrag zuerkannt. Der Antrag gilt für die wiederholte Zuerkennung von Studienbeihilfe während des gesamten weiteren Studiums, sofern seit dem Antrag ununterbrochen Anspruch auf Studienbeihilfe besteht.
(2) Anträge sind im Wintersemester in der Zeit vom 20. September bis 15. Dezember und im Sommersemester in der Zeit vom 20. Februar bis 15. Mai zu stellen. An medizinisch-technischen Akademien und ....
Innerhalb der Antragsfrist eingebrachte Anträge bewirken eine Zuerkennung der Studienbeihilfe ab Beginn des Auszahlungszeitraumes des jeweiligen Semesters (des Ausbildungsjahres), außer wenn der Antragsteller die Zuerkennung ab einem späteren Monat beantragt. Nach Ende der Antragsfrist eingebrachte Anträge bewirken die Zuerkennung der Studienbeihilfe erst ab dem der Antragstellung folgenden Monat. Vor Beginn der Antragsfrist eingebrachte Anträge gelten ab dem ersten Tag der Frist eingebracht. ..."
§ 48 StudFG in der für den Beschwerdefall maßgebenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2005 lautet:
"§ 48. (1) Studierende, die in den ersten beiden insgesamt inskribierten Semestern (im ersten Ausbildungsjahr), in den ersten beiden Semestern eines Magisterstudiums oder in den ersten beiden Semestern eines Doktoratsstudiums Studienbeihilfe bezogen haben, sind verpflichtet, spätestens in der auf das zweite Semester folgenden Antragsfrist (§ 39 Abs. 2) Nachweise über ihren Studienerfolg vorzulegen. Dies gilt auch für Studierende, die erstmals im zweiten inskribierten Semester Studienbeihilfe bezogen haben."
§ 50 StudFG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2006 lautet auszugsweise:
"§ 50. (1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit Ende des Monats, in dem der Studierende
...
(2) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit dem Ende des letzten Monats jenes Semesters (halben Ausbildungsjahres),
1. mit dem die Anspruchsdauer für das Studium (den Studienabschnitt) endet,
2. für das der Studierende keinen Studiennachweis gemäß den §§ 20 Abs. 1 Z 2 und 21 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 3 Z. 2 vorgelegt hat oder
3. ..."
§ 52 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, lautet:
"§ 52. Das Studienjahr besteht aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. Der Senat hat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende der Semester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit zu erlassen."
§ 59 Abs. 1 Z 8 Universitätsgesetz 2002 in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2006 lautet:
"§ 59. (1) Den Studierenden steht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit zu. Sie umfasst insbesondere das Recht,
...
8. als ordentliche Studierende nach Maßgabe der universitären Vorschriften Prüfungen abzulegen;
...
(2) Die Studierenden haben
...
2. die Fortsetzung des Studiums der Universität, an der die Zulassung zu einem Studium besteht, jedes Semester während der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist zu melden;
...
4. sich zu den Prüfungen fristgerecht an- und abzumelden und
...
(3) Prüfungstermine sind jedenfalls für den Anfang, für die Mitte und für das Ende jeden Semesters anzusetzen.
..."
§ 61 Universitätsgesetz 2002 in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2006 lautet:
"§ 61. (1) Das Rektorat hat nach Anhörung des Senates für jedes Semester die allgemeine Zulassungsfrist festzulegen. Dies ist der Zeitraum, in dem die in Abs. 3 bezeichneten Personen ihre Anträge auf Zulassung einzubringen und den Studienbeitrag zu entrichten haben. Die allgemeine Zulassungsfrist hat mindestens vier Wochen zu betragen und spätestens vier Wochen nach Beginn des Semesters zu enden.
(2) Mit Ablauf der allgemeinen Zulassungsfrist beginnt die Nachfrist, die im Wintersemester am 30. November, im Sommersemester am 30. April endet. Innerhalb der Nachfrist ist die Zulassung und die Meldung der Fortsetzung des Studiums zulässig, wenn der erhöhte Studienbeitrag einbezahlt wird.
(3) Die allgemeine Zulassungsfrist gilt für:
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1. | österreichische Staatsangehörige; |
2. | Staatsangehörige einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages, ... |
... |
(4) Für alle anderen ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen gilt die besondere Zulassungsfrist. Sie endet ..."
§ 62 des Universitätsgesetzes 2002 lautet auszugsweise:
"§ 62. (1) Die Studierenden sind verpflichtet, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist jedes Semesters der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden.
(2) …..
(3) Die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für ein Semester erstreckt sich bis zum Ende der Nachfrist des unmittelbar darauf folgenden Semesters, sofern die Zulassung zum Studium noch nicht erloschen ist.
(4) …."
Im Beschwerdefall hat die Tochter der Mitbeteiligten nach unbestrittener Annahme der belangten Behörde mit dem Wintersemester 2005/2006 das Bakkalauriatsstudium der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft begonnen und mit dem Wintersemester 2006/2007 auf das in diesem Semester begonnene Lehramtsstudium Biologie und Umweltkunde und Psychologie und Philosophie gewechselt.
Strittig ist im Beschwerdefall, ob für den Zeitraum November 2006 bis Juni 2007 ein günstiger Studienerfolg im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG iVm § 17 Abs. 1 Z 3 StudFG vorliegt, nämlich ob nach dem erfolgten Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium (Bakkalauriatsstudium Publizistik- und Kommunikationswissenschaft) ein günstiger Studienerfolg nachgewiesen wurde.
Das beschwerdeführende Finanzamt trägt vor, die zwei von der Tochter der Mitbeteiligten im November 2006 abgelegten Prüfungen über zusammen vier Semesterstunden seien nicht "im maßgeblichen Nachweiszeitraum" abgelegt worden. Als Nachweiszeitraum sei jener Zeitraum zu verstehen, in dem die für den Anspruch auf Familienbeihilfe maßgeblichen Studienerfolge erzielt werden müssten. Da auch Prüfungen innerhalb der Frist für die Fortsetzungsmeldung des dem Studienjahr folgenden Semesters zu berücksichtigen seien, gelte als Nachweiszeitraum - abgesehen von den gesetzlich normierten Sonderfällen - die Zeit vom 1. Oktober des Jahres bis zum 31. Oktober des nächstfolgenden Jahres. Von diesem Nachweiszeitraum seien die Zulassungsfristen, also die Fristen für die Zulassung zu einem Studium oder die Fortsetzung eines Studiums, zu unterscheiden. Die Möglichkeit, bis zum Ende der Nachfrist zu Prüfungen antreten zu können, ohne Studienbeiträge bezahlen zu müssen, habe aber keine Auswirkung auf den Nachweiszeitraum, in dem die für den Anspruch auf Familienbeihilfe maßgeblichen Studienerfolge erzielt werden müssten.
Der in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG im letzten Satz erwähnte "Nachweiszeitraum" ist im FLAG nicht definiert.
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG verweist betreffend den Studienwechsel lediglich auf § 17 StudFG, welcher einen Nachweis eines günstigen Studienerfolges "aus dem vorhergehenden Studium" verlangt, aber nichts darüber aussagt, wann die diesen günstigen Studienerfolg ergebenden Prüfungen abgelegt worden sein müssen.
Im Bereich des StudFG wird der Zeitraum, in dem der Nachweis über die erfolgreiche Ablehnung von Prüfungen erbracht werden muss, in § 48 Abs. 1 StudFG mit dem Ablauf der Antragsfrist nach § 39 leg. cit. beschränkt, welche am 15. Dezember des Studienjahres endet. Auch hier findet sich keine Aussage, wann die Prüfung abgelegt worden sein muss. Im Beschwerdefall wären die in Streit stehenden zwei Prüfungen vom 20. und sohin jedenfalls innerhalb der für die Studienbeihilfe maßgebenden Antragsfrist (§ 48 Abs. 1 iVm § 39 Abs. 2 StudFG) abgelegt worden.
Nach § 2 Abs. 1 lit. b drittletzter Satz FLAG in der oben zitierten Fassung besteht Anspruch auf Familienbeihilfe ab dem zweiten Studienjahr, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung von Prüfungen nachgewiesen wird (vgl. auch § 50 Abs. 2 Z 2 StudFG, wonach der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des letzten Monats jenes Semesters erlischt, für das der Studierende keinen Studiennachweis vorgelegt hat). Demnach kommt es nicht auf das Ablegen einer Prüfung in einem Studienjahr oder Semester an, sondern auf die Zuordnung einer allenfalls in diesem Semester in der vorlesungsfreien Zeit oder erst im Folgesemester abgelegten Prüfung zu einem bestimmten Semester (vgl. zur Zuordnung einer innerhalb der Nachfrist abgelegten Prüfung zu einem vorangegangenen Semester auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/13/0195).
Für die vom Finanzamt im Ergebnis vertretene Ansicht, mit den nach dem Ablauf der allgemeinen Zulassungsfrist abgelegten Prüfung könne der Nachweis eines günstigen Studienerfolges für das vorhergehende Studienjahr und aus dem dem Studienwechsel vorhergehenden Studium nicht erbracht werden, bietet das Gesetz keine Stütze.
Die Regelungen über die Zulassung in §§ 61 und 62 Universitätsgesetz 2002 und die dort vorgesehenen Fristen betreffen die Fragen der Zulassung und der Fortsetzungsmeldung und in diesem Zusammenhang die Entrichtung des Studienbeitrages.
Das Recht des Studierenden, Prüfungen abzulegen, besteht aber nach § 59 Abs. 1 Z 8 Universitätsgesetz 2002 nach Maßgabe der universitären Vorschriften . Mit Recht stützt sich die belangte Behörde auf den Wortlaut des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG, wonach der Nachweis über die erfolgreiche Ablegung von Prüfungen durch Bestätigungen der in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen, im Beschwerdefall der Universität Wien, zu erbringen ist. Zutreffend stellt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid daher auf die Bestätigung der Universität Wien ab, welche sie als nach Maßgabe der universitären Vorschriften ausgestellt sieht und welche die zwei in Rede stehenden Prüfungen mit dem Kürzel "2006S" dem Sommersemester 2006 zurechnet.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am