VwGH vom 26.05.2011, 2011/16/0060

VwGH vom 26.05.2011, 2011/16/0060

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde der T in W, vertreten durch Dr. Bernhard Kramer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Bösendorferstraße 7, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , GZ. RV/3289- W/07, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Oktober 2005 bis September 2006, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von 1.106,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin bezog für ihre am geborene Tochter S auf Grund eines - in den vorgelegten Verwaltungsakten nicht enthaltenen - Antrages Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge u.a. für die Monate des Wintersemesters 2005/2006 und des Sommersemesters 2006 (somit für die Monate Oktober 2005 bis September 2006), in welchen S an der Universität W in der Studienrichtung Biologie inskribiert war.

Das vom Finanzamt versandte Formblatt "Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe" stellte die Beschwerdeführerin dem Finanzamt zurück, gab dabei unter "Bezeichnung und Anschrift der (Hoch )Schule, Universität, die das Kind besucht" die "Akademie für den physiotherapeutischen Dienst" und als Studienrichtung "Physiotherapie" an und bestätigte die Richtigkeit dieser Angaben mit dem Datum .

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt von der Beschwerdeführerin für S für den Zeitraum bis bezogene Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge zurück, weil S das Studium nach dem dritten Semester gewechselt habe.

Mit als Berufung gewertetem Schriftsatz vom wandte die Beschwerdeführerin ein, dass S ihr Hauptstudium nicht abgebrochen habe, und legte eine Studienbestätigung der Universität W bei, nach welcher S im Wintersemester 2005 als ordentliche Studierende des Studienzweigs Anthropologie zur Fortsetzung gemeldet sei. Einem weiters vorgelegten Sammelzeugnis der Universität W vom ist zu entnehmen, dass S zwischen dem und dem Prüfungen aus einer Reihe von Lehrveranstaltungen des Studiums der Studienrichtung Biologie positiv bestanden, den ersten Studienabschnitt damit beendet hat und in den zweiten Studienabschnitt mit dem Studienzweig Anthropologie übergetreten ist, in welchem sie zwischen dem und dem Prüfungen aus einer Reihe von Lehrveranstaltungen im Gesamtausmaß von 34 Wochenstunden positiv bestanden hat. Schließlich wurde das Studienblatt der Universität W für das Wintersemester 2006 vorgelegt, wonach S am im Studienzweig Anthropologie noch gemeldet sei.

Mit Vorhalt vom wies das Finanzamt die Beschwerdeführerin darauf hin, dass nach ihren Angaben im am im Finanzamt eingelangten Überprüfungsschreiben S seit Oktober 2005 an der Akademie für den physiotherapeutischen Dienst am AKH W studiere, während mit Schreiben vom nachgewiesen werde, dass das Studium an der Universität W weiterhin aufrecht sei. Laut dem Sammelzeugnis vom seien aber Prüfungen an der Universität nur bis Oktober 2005 absolviert worden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass das Universitätsstudium ab dem Wintersemester 2005/2006 das Hauptstudium gewesen sei.

Mit Schriftsatz vom legte die Beschwerdeführerin einen Bescheid der Stipendiendienststelle W als Studienbeihilfenbehörde vom vor, wonach S über ihren Antrag vom der Anspruch auf Studienbeihilfe für das Studium Biologie, Studienzweig Anthropologie an der Universität W für den Zeitraum Wintersemester 2006/2007 und Sommersemester 2007 Studienbeihilfe zuerkannt wurde. Ss "zuletzt gestellter" Antrag gelte für die wiederholte Zuerkennung von Studienbeihilfe während des gesamten weiteren Studiums, sofern ununterbrochener Anspruch auf Studienbeihilfe bestehe. Der Anspruch auf Studienbeihilfe könne trotz dieser Bewilligung wegfallen, wenn S etwa das Studium beende, abbreche oder wechsle oder den Studienort wechsle. S befinde sich im fünften Semester der Anspruchsdauer des zweiten Abschnittes ihres Studiums Biologie, Studienzweig Anthropologie. Die Anspruchsdauer betrage "7+1" Semester, weshalb S bis Ende des Sommersemesters 2008 Anspruch auf Studienbeihilfe habe, sofern sie die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfülle.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. S habe nach drei Studienjahren an der Universität W im Studienjahr 2005/2006 ein weiteres Studium an der Akademie für den physiotherapeutischen Dienst am AKH W begonnen. Dieses sei im Überprüfungsschreiben vom September 2006 als aktuelles Studium angegeben worden. Ab dem Wintersemester 2005/2006 seien für das Studium an der Universität W keine abgelegten Prüfungen mehr nachgewiesen worden. Andererseits lägen von der Akademie für den physiotherapeutischen Dienst Nachweise vor, dass die vorgeschriebenen Prüfungen erfolgreich abgelegt worden seien. Dies bestätige die Annahme, dass ab dem Studienjahr 2005/2006 das Studium an der Akademie für den physiotherapeutischen Dienst das Hauptstudium gewesen sei und somit ein beihilfenschädlicher Studienwechsel vorliege.

Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag vom wies die Beschwerdeführerin auf die für das Anthropologiestudium angerechnete Stundenzahl und den damit nachweisbaren Studienerfolg für die Jahre 2005 bis 2007 hin. Dem war ein Schreiben der Universität W vom angeschlossen, dass die von S vorgelegten Leistungsnachweise für die Studienjahre 2005/2006 und 2006/2007 in näher aufgegliederten Ausmaß von insgesamt 34 Semesterwochenstunden für das Studium der Biologie, Studienzweig Anthropologie, anrechenbar seien.

Die Beschwerdeführerin legte der belangten Behörde schließlich einen an S gerichteten Bescheid der Universität W vom vor, in welchem S näher angeführte Prüfungen im Gesamtausmaß von 34 Semesterwochenstunden gemäß § 78 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 iVm dem Studienplan der Studienrichtung Biologie für den zweiten Studienabschnitt Anthropologie anerkannt werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und rechtlichen Ausführungen stellte die belangte Behörde fest, die Tochter der Beschwerdeführerin habe nach dem sechsten Semester des Studiums der Biologie das Studium an der Akademie für den physiotherapeutischen Dienst aufgenommen. Das Studium der Biologie sei mit Beginn des Wintersemesters 2002 begonnen und nach Abschluss des ersten Studienabschnittes im zweiten Studienabschnitt mit Ablauf des sechsten Semesters "abgebrochen bzw. (seien) keine Prüfungen mehr abgelegt" worden. Laut vorgelegtem Bescheid sei jedoch bis zum Sommersemester 2007 Studienbeihilfe zuerkannt worden. Mit Beginn des Wintersemesters 2005 habe die Tochter der Beschwerdeführerin die Ausbildung an der Akademie für den physiotherapeutischen Dienst begonnen und dies sei dem Finanzamt im Zuge der Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe mit auch gemeldet worden. Diese Ausbildung dauere drei Jahre und das erste Ausbildungsjahr sei auch erfolgreich abgelegt worden.

Die Beschwerdeführerin habe ein Schreiben der Universität W vom vorgelegt, dass eine Anrechnung von erfolgreich absolvierten Prüfungen im Rahmen der Akademie für den physiotherapeutischen Dienst auf das Studium der Biologie erfolgt sei. Eine Anrechnung von Vorstudienzeiten sei somit nicht erfolgt, sondern es seien umgekehrt für das Studium der Biologie Teilerfolge für die Studienjahre 2005/2006 und 2006/2007 im Anrechnungswege anerkannt worden.

Die Beschwerdeführerin habe eingewendet, das Studium der Biologie sei nicht abgebrochen worden. Unbestritten sei, dass der Besuch der Akademie für den physiotherapeutischen Dienst als familienbeihilfenanspruchsbegründend angegeben und ernsthaft und zielstrebig betrieben worden sei. Daher gehe die belangte Behörde davon aus, dass das Studium nach dem sechsten Semester gewechselt worden sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich die Beschwerdeführerin im Recht verletzt erachtet, dass gewährte Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Oktober 2005 bis September 2006 nicht zurückgezahlt werden müssen.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und reichte eine Gegenschrift ein, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 2 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 - FLAG in der für den Beschwerdefall maßgebenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/1999 lautet auszugsweise:

"§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

......

b) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester .…....

Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Wahl- und Pflichtfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß."

Die Familienbeihilfe wird nach § 10 Abs. 1 FLAG nur auf Antrag gewährt und zwar nach § 10 Abs. 2 leg. cit. vom Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

§ 25 FLAG lautet:

"§ 25. Personen, denen Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle der anspruchsberechtigten Person ausgezahlt (§ 12) wird, sind verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, bei dem nach § 13 zuständigen Finanzamt zu erfolgen."

Der mit "Mehrfachstudien" überschriebene § 14 des Studienförderungsgesetzes 1992 - StudFG lautet auszugsweise:

"§ 14. (1) Bei gleichzeitiger Absolvierung mehrerer Studien besteht Anspruch auf Studienbeihilfe nur für ein Studium. Die Wahl des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, steht dem Studierenden frei. Jede Änderung dieser Entscheidung gilt als Studienwechsel.

(2) ….."

Der mit "Studienwechsel" überschriebene § 17 StudFG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2000 lautet auszugsweise:

"§ 17. (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende


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1.
das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2.
das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3.
nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:

1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,

……

(4) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat."

Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG in der im Beschwerdefall noch maßgebenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/1998 hatte derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46 FLAG genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist.

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988 in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung des Euro-Steuerumstellungsgesetzes - EuroStUG 2001, BGBl. I Nr. 59/2001, stand einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des FLAG Familienbeihilfe gewährt wurde, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 50,90 Euro für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, war § 26 FLAG anzuwenden.

Das FLAG enthält keine Definition eines Studienwechsels und verweist in § 2 Abs. 1 lit. b nur für den Fall, dass ein Studienwechsel vorliegt, auf § 17 StudFG. Auch das StudFG enthält keine abschließende Definition des Studienwechsels (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2000/12/0053, VwSlg 15.534/A, und vom , Zl. 2002/10/0167, sowie Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke , FLAG,§ 2 Rz 94).

Bei der Auslegung des Begriffes des Studienwechsels im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG ist aus dem Gesamtzusammenhang des FLAG auch die hg. Rechtsprechung zu berücksichtigen, wonach die Gewährung von Familienbeihilfe für volljährige Kinder nach den näheren Regelungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG ersichtlich darauf abstellt, dass sich das Kind einer Berufsausbildung mit dem ernstlichen und zielstrebigen Bemühen um den Ausbildungserfolg unterzieht (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/13/0142, VwSlg 8.352/F).

Es ist zunächst zu prüfen, ob überhaupt ein Studienwechsel im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG vorliegt, bevor auf einen solchen Studienwechsel die Bestimmungen des § 17 StudFG angewendet werden können.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Studienwechsel im Sinne des § 17 StudFG etwa vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des StudFG fallendes Studium beginnt (vgl. etwa das erwähnte und auch von der belangten Behörde zitierte hg. Erkenntnis vom und das erwähnte hg. Erkenntnis vom ).

Die belangte Behörde stellte fest, die Tochter der Beschwerdeführerin habe das Studium der Biologie nach Abschluss des ersten Studienabschnittes im zweiten Studienabschnitt mit Ablauf des sechsten Semesters "abgebrochen bzw. keine Prüfungen mehr abgelegt".

Die Wendung "bzw." lässt keine Aussage zu, ob damit ein "und" oder ein "oder" gemeint ist. Es ist somit nicht ersichtlich, ob die belangte Behörde ihre Schlussfolgerungen darauf stützt, dass die Tochter der Beschwerdeführerin entweder das Studium der Biologie abgebrochen oder keine Prüfungen mehr abgelegt hat, der belangten Behörde sohin einer der beiden Umstände genügte, oder ob sie sich darauf stützt, dass die Tochter der Beschwerdeführerin das Studium abgebrochen und keine Prüfungen mehr abgelegt hat.

Mit der Feststellung, dass die Tochter der Beschwerdeführerin das Studium der Biologie an der Universität abgebrochen habe, entfernt sich die belangte Behörde von der Aktenlage. Die Beschwerdeführerin hat u.a das am erstellte Studienblatt ihrer Tochter S für das Wintersemester 2006 vorgelegt, woraus ersichtlich ist, dass S seit Beginn des Studiums, seit dem Wintersemester 2002/2003, ohne Unterbrechung an der Universität gemeldet war und der Studienbeitrag für dieses Wintersemester 2006 entrichtet wurde. Das Finanzamt selbst hat im Vorhalt an die Beschwerdeführerin vom festgehalten, es sei nachgewiesen, dass das Studium an der Universität "weiterhin" aufrecht sei.

Der von der belangten Behörde mit der eine bestimmte Aussage nicht erkennen lassenden Floskel "bzw." verknüpfte Umstand, dass S nach dem Sommersemester 2005 "keine Prüfungen mehr abgelegt" habe, berechtigt allein noch nicht dazu, von einem Abbruch des Studiums zu sprechen. Von der Frage eines Studienabbruchs ist die Frage eines Studienerfolgs oder der Zielstrebigkeit des Studierenden zu unterscheiden.

Durfte die belangte Behörde somit nicht von einem Abbruch des Studiums an der Universität ausgehen, lag mit Beginn des Studiums an der Akademie für den physiotherapeutischen Dienst (an einer Einrichtung iSd § 3 Abs. 1 Z 8 StudFG) ein Mehrfachstudium (Doppelstudium) vor.

Innerhalb eines Doppelstudiums kann zwischen den zwei betriebenen Studien auch schon gewechselt werden, bevor das eine Studium abgebrochen oder unterbrochen wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/13/0125, VwSlg 8.335/F).

Die belangte Behörde stützt sich auch auf das erwähnte hg. Erkenntnis vom . Der Verwaltungsgerichtshof vertrat darin (und später etwa auch im erwähnten Erkenntnis vom ) die Ansicht, dass im Falle der gleichzeitigen Absolvierung mehrerer Studien (Mehrfachstudien) ein Studienwechsel dann vorliegt, wenn der Studierende an Stelle des bisher angegebenen Studiums ein anderes von ihm betriebenes Studium benennt.

Diese Rechtsprechung zum StudFG ist nicht ohne weiteres auf das FLAG zu übertragen, weil § 2 Abs. 1 lit. b FLAG auf den dieser Rechtsprechung zu Grunde liegenden § 14 StudFG nicht verweist. Während Studienbeihilfe für ein bestimmtes, im Fall von Mehrfachstudien vom Studierenden wählbares Studium beantragt und bewilligt werden kann, wird Familienbeihilfe für ein Kind gewährt, das ein Studium erfolgreich betreibt. Während die dem Studierenden nach § 14 StudFG offen stehende Wahl, für welches der beiden gleichzeitig betriebenen Studien Studienbeihilfe beantragt wird, durch die Benennung des anderen als des bisherigen Studiums den Studienwechsel iSd StudFG bewirkt, bewirkt der Studienwechsel iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG die Verpflichtung nach § 25 FLAG, wonach der Empfänger der Familienbeihilfe (nicht notwendig der Studierende) die Tatsachen zu melden hat, welche ein Erlöschen des Anspruchs bewirken. Im Fall eines Studienwechsels ist nach § 25 FLAG daher nur dann eine Meldung an das Finanzamt erforderlich, wenn dieser Studienwechsel auch zu einem Erlöschen des Anspruchs auf Familienbeihilfe führt. Die in der erwähnten Rechtsprechung für einen Studienwechsel im Falle von Mehrfachstudien (zB Doppelstudium) erforderliche Benennung ist damit eine Willenserklärung, die in § 25 FLAG festgelegte Meldung von Tatsachen eine Wissenserklärung.

Im Beschwerdefall bedeutet dies, dass der von der belangten Behörde angenommene Studienwechsel nach dem sechsten Semester des Studiums der Biologie (gleichzeitig mit der Aufnahme des Studiums an der Akademie für den physiotherapeutischen Dienst) eine iSd § 25 FLAG zu meldende Tatsache wäre. Nach der Aktenlage hat die Beschwerdeführerin dem Finanzamt für den Streitzeitraum einen solchen Studienwechsel nicht gemeldet. Soweit die belangte Behörde das Formblatt "Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe" heranzieht, ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der Gestaltung des Formblattes - welches für den Fall von Mehrfachstudien im übrigen zweideutig formuliert ist - nicht ergibt, dass darin Angaben über zurückliegende Zeiträume zu treffen sind. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die geforderten Angaben einen allfälligen weiteren Familienbeihilfenbezug betreffen, sohin ex nunc zu verstehen sind (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2006/13/0105, und vom , Zl. 96/13/0076).

Ob sohin die im September 2006 erfolgte Angabe eines Studiums im erwähnten Formblatt die Meldung eines in diesem Monat erfolgten Wechsels auf dieses Studium darstellt, der nach § 10 Abs. 2 FLAG ein Erlöschen des Anspruchs auf Familienbeihilfe ab dem Oktober 2006 bewirkt hätte, kann im Beschwerdefall, der den Streitzeitraum Oktober 2005 bis September 2006 betrifft, dahin gestellt bleiben.

Das von der belangten Behörde herangezogene Fehlen von Prüfungen im ersten der beiden Doppelstudien allein spricht noch nicht für einen Wechsel von diesem auf das zweite Studium, wenn wie im Beschwerdefall die Prüfungen aus dem zweiten Studium für das erste Studium anrechenbar sind (vgl. auch § 78 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte aus den in § 39 Abs. 2 Abs. 6 VwGG genannten Gründen abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am