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VwGH 20.10.2010, 2009/08/0113

VwGH 20.10.2010, 2009/08/0113

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/08/0056 E RS 1
Normen
RS 2
Aus Krankenstandsbestätigungen kann weder auf mangelnde Arbeitsfähigkeit (§ 8 Abs. 1 AlVG: arbeitsfähig ist, wer nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für ihn in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 255, 273 beziehungsweise 280 ASVG ist) noch auf mangelnde Zumutbarkeit der Beschäftigung (§ 9 Abs. 2 AlVG) geschlossen werden. Mit der Frage der Zumutbarkeit einer zugewiesenen Beschäftigung hat sich das Arbeitsmarktservice nur dann näher zu befassen, wenn die zugewiesene Tätigkeit besondere körperliche oder fachliche Fähigkeiten erfordert, die nicht ohne Weiteres vorausgesetzt werden können (Hinweis: E , 2004/08/0177) oder wenn die Partei die Unzumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret behauptet. In diesem Fall hat das Arbeitsmarktservice erforderlichenfalls darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (Hinweis: E , 2006/08/0097)
Normen
RS 3
Es ist durchaus zulässig, im Bewerbungsgespräch Wunschvorstellungen bezüglich der Entlohnung zu äußern. Wird dieser Gehaltswunsch allerdings abgelehnt, liegt es bei dem Arbeitslosen, klarzustellen, dass er auch bereit sei, zur angebotenen kollektivvertraglichen Entlohnung zu arbeiten. Bei Unterlassung einer solchen Klarstellung nimmt der Arbeitslose das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf (Hinweis: E , 98/08/0242).
Normen
RS 4
Ausführungen, dass dadurch, dass die Leistung der Notstandshilfe - im Hinblick auf die Prüfung eines Tatbestandes nach § 10 AlVG - ab einem bestimmten Tag vorläufig eingestellt wurde, der Arbeitslose nicht von seiner Verpflichtung entbunden war, eine zugewiesene, zumutbare Beschäftigung anzunehmen (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 2007/08/0231).
Normen
RS 5
Der Arbeitsuchende ist im Falle von Krankheiten verpflichtet, diese Krankheiten in erster Linie gegenüber der regionalen Geschäftsstelle des AMS schon aus Anlass der Zuweisung bekannt zu geben, um dieser eine Überprüfung der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung für den Arbeitsuchenden zu ermöglichen. Hat der Arbeitsuchende die Unzumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung aber nicht schon bei der Zuweisung geltend gemacht und ist sein Verhalten beim Vorstellungsgespräch geeignet, den potenziellen Arbeitgeber von der Einstellung abzuhalten, dann ist der Tatbestand der Vereitelung jedenfalls dann verwirklicht, wenn die nachträgliche Überprüfung der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung (was wiederum konkretes Vorbringen des Arbeitssuchenden hiezu voraussetzt, sofern die Unzumutbarkeit nicht evident gegeben ist) rechtlich relevante Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nicht zu erweisen vermag (Hinweis: E , 2002/08/0051).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Lehofer und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des R K in P, vertreten durch Dr. Walter Anzböck, Rechtsanwalt in 3430 Tulln, Stiegengasse 8, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom , Zl. LGS NÖ/RAG/05661/2009, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am nahm die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice T (in der Folge: AMS T) mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift betreffend Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der ihm am als Lagerarbeiter beim Dienstgeber P. zugewiesenen Beschäftigung mit einer Entlohnung von "brutto laut Kollektivvertrag" und möglichem Arbeitsantritt am auf. Laut Stellungnahme des Dienstgebers seien dem Beschwerdeführer beim Vorstellungsgespräch am einige "Standardfragen" gestellt worden (Alter, Wohnort, letzte Tätigkeit). Der Beschwerdeführer habe entgegnet, er sei krank, er habe eine "chronische Darmsache" und nehme Medikamente. Auf Nachfrage, ob er überhaupt an der angebotenen Arbeit interessiert sei, habe er gemeint, eigentlich nicht. Der Beschwerdeführer erklärte hiezu, er habe am einen Vorstellungstermin vereinbart. Als er vorbeigekommen sei, sei er sehr unfreundlich empfangen worden. Ihm seien keine "Standardfragen" gestellt worden, die Dame habe keine Zeit für ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer gehabt. Freiwillig habe er seine chronische Darmerkrankung erwähnt. Als er erfahren habe, dass er nur brutto EUR 1.000,-- verdienen würde, habe er gesagt, dass er kein Interesse an der Arbeit habe.

Mit Bescheid des AMS T wurde dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe für den Zeitraum vom 10. Oktober bis entzogen und eine Nachsicht nicht gewährt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei P. nicht angenommen, berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor.

In der dagegen erhobenen Berufung wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, er habe anlässlich der Vorsprache am AMS T am 8. Oktober erstmals vom Stellenangebot der P. erfahren. Er habe sich am AMS T die Stellenbeschreibung durchgelesen und mitgeteilt, er fahre beim Zurückfahren ohnehin dort vorbei, da könne er gleich sehen, wo dies sei. Davon, dass seine Betreuerin einen Termin für ein Vorstellungsgespräch an diesem Tag vereinbart habe, sei er nicht informiert worden. Bereits am sei der "Bezug gesperrt" worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die angebotene Entlohnung sei angemessen und entspreche den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 Abs. 2 AlVG. Den Verfahrensunterlagen seien keine gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers zu entnehmen. Der Beschwerdeführer sei von der regionalen Geschäftsstelle erfolglos aufgefordert worden, Befunde bezüglich seiner Darmerkrankung beizubringen. Eine konkrete Gesundheitsgefährdung sei vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht worden und sei auch nicht festgestellt worden. Unstrittig habe der Beschwerdeführer im Zuge der Vorstellung angegeben, bei einer Entlohnung von EUR 1.000,-- brutto an der Arbeit nicht interessiert zu sein. Der Beschwerdeführer habe damit die Annahme einer zugewiesenen und zumutbaren Beschäftigung verweigert. Die Berufungsausführungen, der Beschwerdeführer habe nichts davon gewusst, dass seine Betreuerin für den einen Vorstellungstermin vereinbart habe, am sei er sehr unhöflich empfangen worden, seien nicht entscheidungsrelevant. Maßgebend sei, dass er erklärt habe, an der Arbeit nicht interessiert zu sein. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten den Tatbestand der Verweigerung verwirklicht. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrenvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen.

Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung.

Nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, oder der die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

Die genannten Bestimmungen gelten gemäß § 38 AlVG sinngemäß für die Notstandshilfe.

2. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/08/0051).

3. Die Beschwerde rügt als Verfahrensmangel, die belangte Behörde habe keine (weiteren) Erhebungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorgenommen, obwohl ihr ein Auszug über Zeiträume vorgelegen sei, in welchen der Beschwerdeführer Krankengeld bezogen habe (so vom 16. September bis , vom 14. Oktober bis und vom bis ). Bei vollständiger Ermittlung der entscheidungswesentlichen Tatsachen hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass die angebotene Beschäftigung (bzw. überhaupt eine Beschäftigung) dem Beschwerdeführer nicht zumutbar gewesen sei.

Dem ist zunächst zu erwidern, dass aus Krankenstandsbestätigungen weder auf mangelnde Arbeitsfähigkeit (§ 8 Abs. 1 AlVG: arbeitsfähig ist, wer nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für ihn in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 255, 273 beziehungsweise 280 ASVG ist) noch auf mangelnde Zumutbarkeit der Beschäftigung (§ 9 Abs. 2 AlVG) geschlossen werden kann. Mit der Frage der Zumutbarkeit einer zugewiesenen Beschäftigung hat sich das Arbeitsmarktservice nur dann näher zu befassen, wenn die zugewiesene Tätigkeit besondere körperliche oder fachliche Fähigkeiten erfordert, die nicht ohne Weiteres vorausgesetzt werden können (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/08/0177) oder wenn die Partei die Unzumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret behauptet. In diesem Fall hat das Arbeitsmarktservice erforderlichenfalls darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/08/0097).

Ein derart konkretes Vorbringen wurde vom Beschwerdeführer aber weder anlässlich der Niederschrift vom noch in der Berufung erstattet. Dass der Beschwerdeführer der Aufforderung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, Befunde betreffend seiner Darmerkrankung beizubringen, nicht nachgekommen ist, bleibt in der Beschwerde unbestritten. Auch wird in der Beschwerde die Relevanz eines - allfälligen - Verfahrensmangels nicht dargetan, da auch hier nicht konkret dargelegt wird, welche gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers der vermittelten Beschäftigung entgegen gestanden wären. Ein (relevanter) Verfahrensmangel liegt demnach nicht vor.

4. Die Beschwerde wendet ein, die Notstandshilfe sei bereits ab nicht mehr ausbezahlt worden, zum Zeitpunkt der Vorstellung bei P. am sei der Beschwerdeführer sohin nicht mehr beim AMS "gemeldet" gewesen.

Dem ist zunächst zu entgegnen, dass Gegenstand dieses Verfahrens der Anspruchsverlust für den Zeitraum vom bis ist. Dadurch, dass die Leistung - im Hinblick auf die Prüfung eines Tatbestandes nach § 10 AlVG - ab vorläufig eingestellt wurde, war der Beschwerdeführer aber nicht von seiner Verpflichtung entbunden, eine zugewiesene, zumutbare Beschäftigung anzunehmen (vgl. das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/08/0231).

5. Auch in der Beschwerde wird eingeräumt, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Vorstellungsgespräches angegeben hat, ihm sei ein Anfangsgehalt von ca. EUR 1.000,-- brutto zu gering; er habe auch auf seine Darmerkrankung verwiesen.

Damit steht aber fest, dass der Beschwerdeführer die Annahme der zugewiesenen Beschäftigung verweigert hat. Es ist zwar durchaus zulässig, im Bewerbungsgespräch Wunschvorstellungen bezüglich der Entlohnung zu äußern. Wird dieser Gehaltswunsch allerdings abgelehnt, liegt es bei dem Arbeitslosen, klarzustellen, dass er auch bereit sei, zur angebotenen kollektivvertraglichen Entlohnung zu arbeiten. Bei Unterlassung einer solchen Klarstellung nimmt der Arbeitslose das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/08/0242). Im konkreten Fall hat freilich der Beschwerdeführer nicht einmal eigene Wunschvorstellungen genannt, vielmehr das angebotene - unbestritten dem Kollektivvertrag entsprechende und damit zumutbare - Anfangsgehalt als zu niedrig abgelehnt.

Darüber hinaus ist der Arbeitsuchende im Falle von Krankheiten verpflichtet, diese Krankheiten in erster Linie gegenüber der regionalen Geschäftsstelle des AMS schon aus Anlass der Zuweisung bekannt zu geben, um dieser eine Überprüfung der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung für den Beschwerdeführer zu ermöglichen. Hat der Beschwerdeführer die Unzumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung aber nicht schon bei der Zuweisung geltend gemacht und ist sein Verhalten beim Vorstellungsgespräch geeignet, den potenziellen Arbeitgeber von der Einstellung abzuhalten, dann ist der Tatbestand der Vereitelung jedenfalls dann verwirklicht, wenn die nachträgliche Überprüfung der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung (was wiederum konkretes Vorbringen des Beschwerdeführers hiezu voraussetzt, sofern die Unzumutbarkeit nicht evident gegeben ist) rechtlich relevante Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nicht zu erweisen vermag (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/08/0051).

6. Die Beschwerde behauptet weiters, dadurch, dass die Betreuerin des Beschwerdeführers einen Vorstellungstermin vereinbart habe (wovon der Beschwerdeführer keine Kenntnis gehabt habe), sei die Gesprächsbasis mit dem prospektiven Arbeitgeber zerstört worden, sodass es schon aus diesem Grund für ihn nicht möglich gewesen sei, die vermittelte Beschäftigung zu erhalten. Es ist aber ausgehend davon, dass ein Vorstellungsgespräch zustande gekommen ist, bei dem der Beschwerdeführer mitgeteilt hat, dass ihm das angebotene - zumutbare - Anfangsgehalt zu gering sei, nicht erkennbar, dass die Vereinbarung eines Vorstellungstermins durch die Betreuerin (allenfalls ohne Kenntnis des Beschwerdeführers) das Nichtzustandekommen der Beschäftigung verursacht hätte.

7. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

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Fundstelle(n):
IAAAE-89848