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VwGH vom 10.09.2008, 2007/05/0116

VwGH vom 10.09.2008, 2007/05/0116

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der Stadt Wels, vertreten durch den Bürgermeister, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. BauR-013837/1-2007-Ba/Le, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Parteien: 1. E M in 4521 Schiedlberg, Droissendorf 14, und 2. Mag. M M in 1060 Wien, Mollardgasse 40/23), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem am beim Magistrat der Stadt Wels eingelangten "Ansuchen um Baubewilligung gemäß § 28 Oö. Bauordnung 1994" beantragten die mitbeteiligten Parteien als Eigentümerinnen der Grundstücke Nr. 2019, 2020/1 und 2018/2 der Liegenschaft EZ 359, KG Wels, die baubehördliche Bewilligung für den Zu- und Umbau des bestehenden auf dem Grundstück Nr. 2018/2 errichteten Gebäudes.

Schon mit Ansuchen vom hatten die mitbeteiligten Parteien die Errichtung eines Wohnhauses, bestehend aus drei Wohnungen, auf dem Baugrundstück Nr. 2020/1 beantragt. In diesem Verfahren, welches Gegenstand des hg. Erkenntnisses vom , Zl. 2006/05/0262, war, wurden von einem Nachbarn Einwendungen wegen heranrückender Bebauung gemäß § 31 Abs. 5 Oö. Bauordnung 1994 erhoben. In der in diesem Baubewilligungsverfahren durchgeführten mündlichen Verhandlung vom erstattete der emissions- und immissionstechnische Sachverständige ein Gutachten, in welchem er sich mit den Immissionen des Betriebes dieses Nachbarn auseinandersetzte und als Ergebnis die Errichtung einer Lärmschutzwand vorschlug.

Im Rahmen einer Projektsvorprüfung des hier gegenständlichen Baubewilligungsverfahrens wurden seitens der Stadtplanung keine Bedenken gegen das von den mitbeteiligten Bauwerbern geplante Bauvorhaben geäußert. Der Amtssachverständige für Emissionen und Immissionen gab die Stellungnahme ab, dass nach Überprüfung der Einreichunterlagen seiner Ansicht nach keine baurechtlichen Bestimmungen verletzt würden. Der wasserbautechnische Amtssachverständige bemängelte, dass hinsichtlich der Ableitung der Oberflächenwässer die Sickerschächte im Einreichplan einzutragen wären.

Mit Verfügung vom übermittelte die Baubehörde die Verwaltungsakten dem für die Beurteilung der zu erwartenden relevanten Immissionen und Emissionen zuständigen bautechnischen Amtssachverständigen mit dem Ersuchen "um technische Begutachtung hinsichtlich heranrückender Wohnbebauung".

In einem Aktenvermerk vom wurde festgehalten, dass der Vertreter der Bauwerberinnen darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass "das Verfahren schneller geht, wenn er LSW (gemeint: Lärmschutzwand) projektiert". Der Vertreter der Bauwerberinnen habe jedoch darauf hingewiesen, dass keine Lärmschutzwand erforderlich sei.

In Aktenvermerken vom und wurde festgehalten, dass beim Amtssachverständigen die Vorlage des Gutachtens "urgiert" worden sei. In einem weiteren Aktenvermerk vom wurde festgehalten, dass eine endgültige Stellungnahme des Amtssachverständigen noch nicht möglich sei, da das "Gutachten + Lärmschutzwand" noch fehlten.

Mit Schreiben vom teilte die Baubehörde den Bauwerberinnen mit, dass ihr Ansuchen im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen behördlichen Vorprüfungsverfahrens bearbeitet werde. Die Prüfung durch die Amtssachverständigen, vor allem auch im Hinblick auf das betreffend das Baugrundstück Nr. 2020/1 anhängige Bauverfahren, habe ergeben, dass das Bauansuchen durch Vorlage nachstehender Unterlagen und Angaben zu ergänzen sei:

"Da künftig auf dem Grundstück 2018/2 in Abweichung zur bisherigen betrieblichen Nutzung eine Wohnnutzung geplant ist, handelt es sich um einen 'Neubau von Wohnungen' auf bisher unbebauten Grundstücken (heranrückende Bebauung). Ein entsprechender Nachweis hinsichtlich Emissionen und Immissionen ist daher im Sinne des § 31 Ab. 5 Oö. BauO 1994 i.d.g.F. beizubringen. Sollte auf Grund dieser Berechnungen eine Lärmschutzwand erforderlich sein, ist diese bereits als Projektsbestandteil in die Einreichung mit einzubeziehen.

Für Rückfragen technischer Natur steht Ihnen der Amtssachverständige für Emissionen und Immissionen, Herr Dipl. Ing. K.W., ..., gerne zur Verfügung."

In ihrer Stellungnahme vom haben die Bauwerberinnen darauf hingewiesen, dass die Frage der heranrückenden Bebauung im Sinne des § 31 Abs. 5 Oö. Bauordnung 1994 im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens "ganz und gar irrelevant" sei.

Mit Schreiben vom verständigte die Baubehörde die Bauwerberinnen "vom Ergebnis der Beweisaufnahme" und führte aus, dass im gegenständlichen Fall die "heranrückende Wohnbebauung" zu beachten sei. Der Umfang des Vorprüfungsverfahrens beschränke sich nicht auf die Prüfung der Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen, vielmehr habe eine inhaltliche fachliche Überprüfung zu erfolgen. Die Vorprüfung habe sich auch auf "sonstige zwingende baurechtliche Bestimmungen", z. B. das Oö. Bautechnikgesetz, zu erstrecken. § 13 dieses Gesetzes normiere, dass bauliche Anlagen in allen ihren Teilen so zu planen, zu errichten und zu erhalten seien, dass die nach der jeweiligen Verwendung, Größe, Lage, Art oder Umgebung der baulichen Anlage zu fordernde Schalldämmung und der entsprechende Schallschutz gewährleistet seien. Bei der Bemessung des erforderlichen Schallschutzes gegen Schallimmissionen sei auf die Eigenschaften der verwendeten Baustoffe und auf Wärmequellen in der Umgebung, wie insbesondere Flugplätze, Verkehrsflächen sowie Betriebsbauten und Betriebsanlagen, besonders Bedacht zu nehmen. Details hiezu normiere § 4 Oö. Bautechnikverordnung. Wesentlich sei, dass die Baubehörde einen rechnerischen Nachweis über die Einhaltung der Mindestanforderungen verlangen könne. Der Schallschutz erstrecke sich aber nicht nur auf das Gebäude, sondern auch auf benützbare Freiflächen, sodass auch diesbezüglich ein Nachweis des Bauwerbers zu erbringen sei. Im gegenständlichen Fall sei bereits aus dem Baubewilligungsverfahren betreffend das Grundstück Nr. 2020/1 die Problematik der heranrückenden Wohnbebauung bekannt. Insbesondere sei auf Grund der in diesem Verfahren eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Emissionen und Immissionen und der medizinischen Amtssachverständigen bekannt, dass die Errichtung einer Lärmschutzwand erforderlich sei, um die gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich Immissionsschutz zu erfüllen. Im gegenständlichen Bauvorhaben sei keine Lärmschutzwand projektiert. Es werde daher die Möglichkeit eingeräumt, die für die Beurteilung erforderlichen Projektsänderungen binnen acht Wochen vorzulegen. "Das heißt, den Nachweis für die Einhaltung der Lärmschutzgrenzwerte ohne Lärmschutzwand beizubringen oder das Projekt um die Lärmschutzwand zu ergänzen. Bei Nichtentsprechen müsste der Baubewilligungsantrag abgewiesen werden."

Mit ihrer Stellungnahme vom legten die mitbeteiligten Baubewerberinnen den rechnerischen Nachweis für die Einhaltung der Mindestanforderungen im Sinne des § 4 Oö. Bautechnikverordnung mit dem Hinweis vor, dass nur der Nachweis über die Erfüllung der Mindestanforderungen an Gebäuden oder Gebäudeteilen zu erbringen sei und die Forderung nach einem rechnerischen Nachweis nach dieser Gesetzesstelle vollkommen unabhängig von der Vorprüfung gemäß § 30 Oö. Bauordnung 1994 sei. Für den Auftrag eines rechnerischen Nachweises betreffend den Schallschutz benützbarer Freiflächen außerhalb des Gebäudes gebe es keine Rechtsgrundlage, trotzdem werde der Nachweis für die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte ohne Lärmschutzwand vorgelegt.

Mit Ladung vom beraumte die Baubehörde für den eine mündliche Verhandlung an, in welcher der emissions- und immissionstechnische Amtssachverständige die schon im Baubewilligungsverfahren betreffend das Grundstück Nr. 2020/1 festgelegte Lärmschutzwand hinsichtlich Lage, Höhe und technischer Ausführung zur Einhaltung der Schallimmissionsanforderungen des Freibereichs des Baugrundstückes für notwendig erachtete. Diese Lärmschutzwand müsse direkt an das geplante Objekt anschließen.

Die mitbeteiligten Parteien führten aus, dass sie die Lärmschutzwand nicht für erforderlich erachten.

Nachbarn erhoben in dieser Verhandlung Einwendungen betreffend die heranrückende Bebauung.

In der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung wurde von der Behörde festgehalten, dass auf Grund der Stellungnahme der Bauwerberinnen eine Ergänzung des Gutachtens des Amtssachverständigen für Emissionen und Immissionen und in der Folge eine Ergänzung des Gutachtens der Amtsärztin zur Frage: "Ist eine positive Beurteilung des gegenständlichen Bauvorhabens auch ohne Lärmschutzwand möglich?" erforderlich sei.

Der Auftrag zur Gutachtensergänzung wurde von der Baubehörde dem Amtssachverständigen am erteilt.

Mit dem am beim Magistrat der Stadt Wels eingelangten Devolutionsantrag beantragten die mitbeteiligten Parteien, der Stadtsenat der Stadt Wels als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde möge anstelle des Magistrates der Stadt Wels über ihren Baubewilligungsantrag entscheiden. Ihr Baubewilligungsansuchen sei am vollständig eingereicht worden. Die Baubehörde sei bis untätig geblieben. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist im Sinne des § 73 AVG sei bereits am abgelaufen. Die Behörde allein treffe ein Verschulden an der Verzögerung.

Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wels vom wurde dieser Devolutionsantrag als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, dass sich aus dem der Entscheidung des Stadtsenates zu Grunde liegenden Verfahrensakt des Magistrates der Stadt Wels als Baubehörde erster Instanz schlüssig ergebe, dass das Bauansuchen nicht vollständig belegt gewesen sei. Es sei daher erforderlich gewesen, den Antragstellerinnen die Nachreichung von Unterlagen aufzutragen. Da die Antragstellerinnen mehrere in ihrem Einflussbereich gelegene Verfahrensverzögerungen zu vertreten hätten, könne nach Ansicht des Stadtsenates bei schlüssiger Würdigung des Sachverhaltes nicht mehr von einem überwiegenden Verschulden der Behörde an der Verfahrensverzögerung gesprochen werden. Vielmehr sei ein zügiges Vorgehen der Behörde erkennbar. Die Antragstellerinnen hätten ihre in ihrer Sphäre gelegenen Mitwirkungspflichten unterlassen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Vorstellung der mitbeteiligten Parteien mit der Feststellung Folge gegeben, dass die Vorstellungswerberinnen durch den genannten Bescheid in ihren Rechten verletzt werden. Der angefochtene Bescheid wurde behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadt Wels zurückverwiesen. Unbestritten sei, dass der Magistrat der Stadt Wels als Baubehörde erster Instanz über das Bauansuchen der mitbeteiligten Parteien, das am bei der Baubehörde eingelangt sei, nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden habe. Strittig sei, ob die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Baubehörde erster Instanz zurückzuführen sei. Ein überwiegendes Verschulden der Behörde sei dann anzunehmen, wenn die Verzögerung weder durch das Verschulden der Parteien noch durch unüberwindliche bzw. gesetzliche Hindernisse verursacht worden sei. Die Unmöglichkeit, über den Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber bis zum Ablauf der festgesetzten Höchstfrist von sechs Monaten den Bescheid zu erlassen, falle daher der Behörde in all jenen Fällen allein zur Last, in denen sie weder durch ein Verschulden der den Devolutionsantrag stellenden Partei noch durch ein unüberwindliches, ihrem Einflussbereich entzogenes Hindernis daran gehindert war, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln. Nach Abschluss des Vorprüfungsverfahrens am habe die Baubehörde erster Instanz den Bauakt am dem Amtssachverständigen für Emissionen und Immissionen zur technischen Begutachten hinsichtlich der "heranrückenden Wohnbebauung" übermittelt. Mit Schreiben vom seien die Antragstellerinnen nach Maßgabe der Prüfung durch die Amtssachverständigen seitens der Erstbehörde schließlich aufgefordert worden, ihr Baubewilligungsansuchen durch Vorlage von Unterlagen und Angaben in der Weise zu ergänzen, dass ein entsprechender Nachweis hinsichtlich Emissionen und Immissionen im Sinne des § 31 Abs. 5 Oö. Bauordnung 1994 (heranrückende Bebauung) beizubringen sei. Dieser Aufforderung seien die mitbeteiligten Parteien mit Schriftsatz vom entgegen getreten. Auf Grund dieser Eingabe sei von der Baubehörde erster Instanz mit weiterem Schreiben vom darauf hingewiesen worden, dass im gegenständlichen Fall bereits auf Grund des Baubewilligungsverfahrens betreffend das Baugrundstück Nr. 2020/1 die Problematik der "heranrückenden Wohnbebauung" bekannt sei. Vor Abweisung des Baubewilligungsantrages sei daher den Antragstellerinnen die Möglichkeit eingeräumt worden, die für die Beurteilung erforderlichen Projektsänderungen binnen acht Wochen vorzulegen, das heißt, den Nachweis für die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte ohne Lärmschutzwand beizubringen oder das Projekt um die Lärmschutzwand zu ergänzen. Dieser Aufforderung seien die mitbeteiligten Parteien nachgekommen. Mit Schreiben vom , also nach Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist, sei von der Baubehörde erster Instanz für den eine mündliche Verhandlung anberaumt worden.

Daraus ergebe sich zweifelsfrei, dass die Baubehörde erster Instanz nach Abschluss des Vorprüfungsverfahrens am , aber vor Anberaumung der mündlichen Verhandlung am - also über einen Zeitraum von mehr als fünf Monaten - sich ausschließlich mit der Frage der "heranrückenden Bebauung" auseinander gesetzt habe. Die Baubehörden hätten jedoch nicht von sich aus zu ermitteln, welche Emissionen zulässigerweise von einer Betriebsanlage ausgehen dürfen. Gemäß § 31 Abs. 5 letzter Satz Oö. Bauordnung 1994 hätten vielmehr die Nachbarn die entsprechenden Nachweise beizubringen. Die Baubehörden seien nur verpflichtet, im Ermittlungsverfahren die Nachbarn - sofern überhaupt diesbezügliche Einwendungen erhoben werden - aufzufordern, die entsprechenden Nachweise beizubringen. Im Beschwerdefall habe jedoch die Baubehörde erster Instanz vor Anberaumung der mündlichen Verhandlung (zu diesem Zeitpunkt hätten noch keine Einwendungen der Nachbarn wegen heranrückender Bebauung vorliegen können) von Amts wegen Verfahrenshandlungen gemäß § 31 Abs. 5 Oö. Bauordnung 1994 vorgenommen, die schlussendlich zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung geführt hätten. Diese vorerst unzulässigen Verfahrenshandlungen, zu deren Vornahme die Baubehörde nicht berufen gewesen sei, seien letztlich ursächlich für die Nichterlassung einer meritorischen Entscheidung innerhalb der Sechsmonatsfrist gewesen; es läge jedenfalls ein überwiegendes Verschulden der Behörde nach § 73 Abs. 2 letzter Satz AVG vor. Die von der Behörde angefertigten Aktenvermerke, die auf ein Vorantreiben des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens hindeuten könnten, vermögen daran nichts zu ändern, da sie alle im Zusammenhang mit der heranrückenden Bebauung stünden. Dass diesen Aktenvermerken letztlich keinerlei Bedeutung zukomme, beweise die Tatsache, dass selbst die Berufungsbehörde diesen - wie die Begründung des bekämpften Bescheides zeige - keine Rechtserheblichkeit beigemessen habe. Es fehle eine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen Verfahrenshandlungen im Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wels. Insoweit der Stadtsenat der Stadt Wels im Bescheid ausführe, dass das gegenständliche Bauansuchen nicht vollständig belegt gewesen sei, könne dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Wie sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergebe, seien im Vorprüfungsverfahren keinerlei Mängel des Bauantrages hervorgekommen. Die Baubehörde erster Instanz habe keinen Anlass gesehen, mit einem Mängelbehebungsauftrag vorzugehen. Die Frage, welche Unterlagen allenfalls nachzureichen gewesen wären, habe der Stadtsenat der Stadt Wels unbeantwortet gelassen. Die Verfahrensverzögerungen seien also ausschließlich in der Nichterstattung des vom Magistrat der Stadt Wels am - verfrüht - in Auftrag gegebenen emissions- und immissionstechnischen Gutachtens begründet. Worin das zügige Vorgehen der Baubehörde erster Instanz gelegen haben solle, lasse der Stadtsenat der Stadt Wels ebenso offen und unbegründet wie die Feststellung, die mitbeteiligten Parteien hätten in ihrer Sphäre gelegene Mitwirkungspflichten unterlassen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Es werden Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligten Parteien - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin führt unter Hinweis auf den hg. Beschluss vom , Zl. 2001/05/0223, aus, dass die belangte Behörde mangels Zuständigkeit den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wels vom nicht auf seine Rechtmäßigkeit im Grunde des § 74 des Statutes für die Stadt Wels 1992 (StW. 1992) überprüfen hätte dürfen. Gegen den genannten Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wels wäre die Berufung an den Gemeinderat der Beschwerdeführerin zulässig gewesen. Der gemeindebehördliche Instanzenzug sei somit noch nicht erschöpft gewesen. In der Beschwerde wird hiezu auf das hg. Erkenntnis vom , Slg. 8.287/A, und die daran anschließende Rechtsprechung (vgl. hiezu zuletzt den hg. Beschluss vom , Zl. 2007/10/0174) verwiesen, wonach gegen die bescheidmäßige Ablehnung (Abweisung, Zurückweisung) eines Devolutionsantrages durch die Oberbehörde der Rechtszug an deren sachlich in Betracht kommende Oberbehörde offen stünde.

Im Beschwerdefall wurde der Stadtsenat der Stadt Wels auf Grund eines Devolutionsantrages tätig und hat die Voraussetzungen einer Devolution verneint.

Die im Beschwerdefall anzuwendende Rechtslage stellt sich wie

folgt dar:

AVG:

"§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

(2) Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(3) Für die Oberbehörde (den unabhängigen Verwaltungssenat) beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen."

Statut der Stadt Wels 1992 (StW. 1992):

"§ 64

Instanzenzug

(1) Sofern nicht durch Gesetz eine andere Berufungsinstanz gegeben ist entscheidet in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadtsenat über Berufungen gegen Bescheide des Magistrates. Der Stadtsenat übt gegenüber dem Magistrat auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.

(2) Gegen die Entscheidung des Stadtsenates ist eine Berufung nicht zulässig.

...

§ 74

Vorstellung

(1) Wer durch den Bescheid eines Organes der Stadt in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann nach Erschöpfung des Instanzenzuges dagegen Vorstellung erheben, es sei denn, dass in den die einzelnen Angelegenheiten regelnden Gesetze für die Stadt die Vorstellung ausdrücklich ausgeschlossen ist. ...

(2) Die Vorstellung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Stadt einzubringen. ...

...

(5) Die Landesregierung hat, sofern die Vorstellung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, den Bescheid, wenn Rechte des (der) Einschreiters (Einschreiterin) durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadt zu verweisen. Die Stadt ist bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Landesregierung gebunden."

Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994):

"§ 55

Baubehörde, Zuständigkeit, Auskunftspflicht

(1) Baubehörde erster Instanz in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde ist der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat.

...

(4) Über Berufungen entscheidet in Angelegenheiten

1. des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinderat, in Städten mit eigenem Statut der Stadtsenat;

..."

Ein zulässiger Devolutionsantrag bewirkt ex lege den Übergang der Entscheidungspflicht. Entscheidend ist im Beschwerdefall, dass der Stadtsenat der beschwerdeführenden Stadtgemeinde als Oberbehörde im Sinne des § 73 AVG eine Entscheidung in der Bausache getroffen hat, die Gegenstand der Überprüfung durch den angefochtenen Bescheid war. Die Entscheidung des Stadtsenates erging in Ausübung der in § 73 AVG vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse. § 64 Abs. 2 StW. 1992 normiert aber einen ausdrücklichen Berufungsausschluss gegen die Entscheidung des Stadtsenates. Dieser Berufungsausschluss ist eine Sonderbestimmung, ähnlich dem Vorbehalt im Art. 103 Abs. 4 letzter Halbsatz B-VG, wonach dann, wenn die Entscheidung in erster Instanz dem Landeshauptmann zusteht, der Instanzenzug in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung, wenn nicht bundesgesetzlich anderes bestimmt ist, bis zum zuständigen Bundesminister geht. Die von der Stadt Wels in ihrer Beschwerde zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach gegen die bescheidmäßige Ablehnung (Abweisung, Zurückweisung) eines Devolutionsantrages durch die Oberbehörde der Rechtszug an deren sachlich in Betracht kommende Oberbehörde offen stünde, findet somit hier keine Anwendung (vgl. hiezu das zur insoweit vergleichbaren Rechtslage der NÖ Gemeindeordnung 1973 ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/05/0038). Im Beschwerdefall ist daher keine Berufung an den Gemeinderat zulässig gewesen. Der von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zitierte hg. Beschluss vom , Zl. 94/05/0057, ergangen zum StW. 1992, ist im gegebenen Zusammenhang nicht vergleichbar, weil in diesem Beschwerdefall betreffend die Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bauangelegenheit zu prüfen war, ob im Falle des Übergangs der Entscheidungspflicht gemäß § 73 Abs. 2 AVG der Stadtsenat der Stadt Wels oder der Gemeinderat der Stadt Wels oberste Behörde im Sinne des Art. 132 B-VG ist. Die belangte Behörde war auf Grund der rechtzeitigen Vorstellung der mitbeteiligten Parteien zur Entscheidung gemäß § 74 StW. 1992 gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wels vom zuständig.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes führt die beschwerdeführende Gemeinde (zusammengefasst) aus, dass das Vorgehen der Baubehörde erster Instanz nicht im Sinne der von den Nachbarn geltend zu machenden heranrückenden Bebauung zu sehen sei, sondern gemäß der von der Baubehörde zwingend anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung des § 13 Oö. Bautechnikgesetz. Die Baubehörde habe von Amts wegen die generelle Zulässigkeit des eingereichten Bauvorhabens im Zusammenhang mit § 13 Oö. Bautechnikgesetz und § 4 Oö. Bautechnikverordnung zu prüfen. Diese Bestimmungen seien von der Baubehörde auch dann anzuwenden, wenn ein subjektives Nachbarrecht nicht geltend gemacht werde. Ergebe sich auf Grund der Prüfung durch die Baubehörde schon aus dem Antrag oder dem Bauplan, dass das Bauvorhaben zwingenden baurechtlichen Bestimmungen widerspreche, sei gemäß § 30 Abs. 6 Z. 2 Oö. Bauordnung 1994 der Baubewilligungsantrag ohne Durchführung einer Bauverhandlung abzuweisen. Im Sinne des § 4 Abs. 2 Oö. Bautechnikverordnung könne die Baubehörde auch einen rechnerischen Nachweis über die Einhaltung der Mindestanforderungen bezüglich des Schallschutzes verlangen. Der Schallschutz erstrecke sich dabei nicht nur auf das Gebäude selbst, sondern auch auf die benützbaren Freiflächen. Auch dazu sei ein Nachweis zu erbringen. Die antragstellenden mitbeteiligten Parteien hätten in ihrer Sphäre gelegene Mitwirkungspflichten unterlassen, indem sie insbesondere an der notwendigen Grundlagenerhebung für das Gutachten des Amtssachverständigen nicht im erforderlichen Ausmaß mitgewirkt hätten.

Nach § 73 Abs. 2 AVG in der Fassung der AVG-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 158/1998, genügt ein "überwiegendes Verschulden" der Behörde an der Verzögerung; es ist somit - gegebenenfalls - das Verschulden der Partei an der Verzögerung gegen jenes der Behörde abzuwägen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/10/0153).

Der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG ist nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern, sondern insofern "objektiv" zu verstehen, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/10/0218).

Die Baubehörde erster Instanz hat - nach Auffassung der Beschwerdedarlegungen - im Rahmen der Vorprüfung Erhebungen betreffend den Schallschutz der geplanten baulichen Anlage der mitbeteiligten Parteien durchgeführt. Die beschwerdeführende Gemeinde vertritt die Auffassung, dass sie diese Erhebungen nicht unter dem Gesichtspunkt der "heranrückenden Bebauung" durchgeführt habe, sondern diese Prüfung auf Grund der zu erwartenden Einwendungen von Nachbarn im Sinne des § 31 Abs. 5 Oö. Bauordnung 1994 im Hinblick auf die Regelung des § 13 Oö. Bautechnikgesetz und § 4 Oö. Bautechnikverordnung in Bezug auf die Erfordernisse des Schallschutzes durchgeführt habe.

Zur Beurteilung der hier maßgeblichen Frage, ob einer Bescheiderlassung der Baubehörde erster Instanz innerhalb der in § 73 Abs. 2 AVG normierten Sechsmonatsfrist unüberwindliche Hindernisse entgegen gestanden sind, die - trotz zweckentsprechender und zügiger Verfahrensführung - eine Entscheidung vor dem Einlangen des Devolutionsantrages unmöglich gemacht haben (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/10/0153), sind folgende baurechtliche Bestimmungen von Bedeutung:

Oö. BauO 1994:

"§ 30

Vorprüfung

(1) Anträge gemäß § 28 sind von der Baubehörde auf ihre Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Landesgesetzes zu prüfen:

...

(4) Ist das Baubewilligungsansuchen nicht nach Abs. 2 oder 3 zurückzuweisen, hat die Baubehörde erforderlichenfalls dem Bauwerber Ergänzungen im Sinn des § 29 Abs. 3 aufzutragen. Kommt der Bauwerber einem solchen Auftrag innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist nicht nach, ist der Antrag zurückzuweisen.

(5) § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verfahrensgesetzes 1991 (AVG) bleibt unberührt.

(6) Der Baubewilligungsantrag ist von der Baubehörde ohne Durchführung einer Bauverhandlung abzuweisen, wenn sich auf Grund der Prüfung durch die Baubehörde schon aus dem Antrag oder dem Bauplan ergibt, dass das Vorhaben

1. zwingenden Bestimmungen eines Flächenwidmungsplans, eines Bebauungsplans, einer Erklärung zum Neuplanungsgebiet oder einer rechtskräftigen Bauplatzbewilligung widerspricht, oder

2. sonstigen zwingenden baurechtlichen Bestimmungen widerspricht und eine Baubewilligung daher ohne Änderung des Bauvorhabens offensichtlich nicht erteilt werden kann.

Vor der Abweisung des Baubewilligungsantrages ist das Parteiengehör zu wahren und, wenn eine Behebung des Mangels durch Änderung des Bauvorhabens möglich ist, dem Bauwerber unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit dazu zu geben.

...

§ 31

Einwendungen der Nachbarn

...

(5) Beim Neubau von Wohngebäuden auf bisher unbebauten Grundstücken (heranrückende Bebauung) sind auch Einwendungen zu berücksichtigen, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer bestehenden benachbarten Betriebsanlage ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken. Dies gilt jedoch nur für Immissionen, die auf Grund rechtskräftiger Bescheide zulässig sind. In diesem Fall hat der Nachbar die entsprechenden Nachweise beizubringen.

...

§ 32

Bauverhandlung

(1) Wird der Antrag nicht nach § 30 zurückgewiesen oder abgewiesen, hat die Baubehörde über jeden Baubewilligungsantrag nach § 28 eine mit einem Augenschein an Ort und Stelle zu verbindende mündliche Verhandlung (Bauverhandlung) gemäß den §§ 40 ff AVG durchzuführen, der mindestens ein Bausachverständiger beizuziehen ist. ...

...

(4) Bei der Bauverhandlung ist das Bauvorhaben eingehend zu erörtern und auf seine Übereinstimmung mit den maßgebenden Vorschriften zu überprüfen. Die Baubehörde hat den Bauplan, der der Bauverhandlung zu Grunde gelegen ist, zu kennzeichnen.

..."

Oö. Bautechnikgesetz (Oö. BauTG):

"§ 13

Schalldämmung, Schallschutz und Feuchtigkeitsisolierung

(1) Bauliche Anlagen sind in allen ihren Teilen so zu planen, zu errichten und zu erhalten, dass die nach der jeweiligen Verwendung, Größe, Lage, Art oder Umgebung der baulichen Anlage zu fordernde Schalldämmung und der entsprechende Schallschutz gewährleistet ist.

(2) Bei der Bemessung des erforderlichen Schallschutzes gegen Schallimmissionen ist auf die Eigenschaft der verwendeten Baustoffe und auf Lärmquellen in der Umgebung, wie insbesondere Flugplätze, Verkehrsflächen sowie Betriebsbauten und Betriebsanlagen, besonders Bedacht zu nehmen.

..."

Oö. Bautechnikverordnung (Oö. BauTV):

"§ 4

Schallschutz

(1) Gebäude bzw. Gebäudeteile, die dem längeren Aufenthalt von Menschen dienen, haben folgenden bauakustischen Mindestanforderungen zu entsprechen:

...

(2) Der Baubehörde ist auf Verlangen ein rechnerischer oder, nach Fertigstellung des Bauvorhabens, ein messtechnischer Nachweis über die Einhaltung der Mindestanforderungen vorzulegen.

..."

Aus der dargestellten Rechtslage folgt, dass die Baubehörde im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu prüfen hat, ob das Bauvorhaben in allen seinen Teilen den Bestimmungen des Flächenwidmungsplans und des Bebauungsplans sowie den sonstigen baurechtlichen Vorschriften entspricht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/05/0297).

Die schon im Rahmen der Vorprüfung zu beachtenden Versagungstatbestände des § 30 Abs. 6 Z. 1 und 2 Oö. BauO 1994 sind alternativ zu verstehen, d.h. ein Vorhaben ist auch dann abzuweisen, wenn es nur anderen - also nicht nur den im § 30 Abs. 6 Z. 1 Oö. BauO 1994 ausdrücklich genannten - baurechtlichen Bestimmungen widerspricht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/05/0148).

Das Oö. BauTG enthält die grundlegenden technischen Bestimmungen für das Bauwesen im Land Oberösterreich (vgl. dessen § 1 Abs. 1) und stellt demnach die Ergänzung der in der Oö. BauO 1994 enthaltenen Bestimmungen des Baurechts betreffend die grundlegenden Anforderungen an Planung und Ausführung von Gebäuden und sonstigen Anlagen dar und ist daher - ebenso wie die als Durchführungsvorschrift zum Oö. BauTG geltende Oö. BauTV - eine sonstige baurechtliche Vorschrift im Sinne des § 30 Abs. 6 Z. 2 Oö. BauO 1994.

Es kann daher der beschwerdeführenden Gemeinde nicht entgegen getreten werden, wenn sie die Auffassung vertritt, dass schon im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens nach § 30 Oö. BauO 1994 auch die Voraussetzungen des von den mitbeteiligten Parteien eingereichten Bauvorhabens in Bezug auf dessen Schallschutz und seine Schalldämmung zu prüfen waren und die Baubehörde die Vorlage eines rechnerischen Nachweises über die Einhaltung der in § 4 Oö. BauTV festgelegten Mindestanforderungen an den Schallschutz auftragen durfte.

Die Baubehörde war aber verpflichtet, das Baubewilligungsverfahren zweckentsprechend und zügig zu führen, um ihrer Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG nachkommen zu können.

Zutreffend hat die belangte Behörde aus den von der Baubehörde erster Instanz gesetzten Verfahrensschritten geschlossen, dass im Beschwerdefall keine zweckentsprechende und zügige Verfahrensführung vorliegt. Der an den Amtssachverständigen gerichtete Auftrag zur "technischen Begutachtung hinsichtlich heranrückender Wohnbebauung" enthält keinen Hinweis auf eine Begutachtung der von den mitbeteiligten Parteien geplanten baulichen Anlage in Bezug auf deren projektierte Schalldämmung und den im Projekt vorgesehenen Schallschutz. Die Baubehörde erster Instanz hat den mitbeteiligten Parteien weder einen auf § 30 Abs. 4 Oö. BauO 1994 noch auf § 13 Abs. 3 AVG gestützten Auftrag zur Ergänzung des Bauansuchens, insbesondere zur Vorlage des rechnerischen Nachweises im Sinne des § 4 Abs. 2 Oö. BauTV wie nunmehr in der Beschwerde als erforderlich erachtet, erteilt. Erstmals im Schreiben vom , also mehr als fünf Monate nach Einbringung des Baubewilligungsansuchens, wurde den mitbeteiligten Parteien die Möglichkeit eingeräumt, die für die Beurteilung erforderlichen Projektsunterlagen binnen acht Wochen vorzulegen, "d.h., den Nachweis für die Erhaltung der Immissionsgrenzwerte ohne Lärmschutzwand beizubringen oder das Projekt um die Lärmschutzwand zu ergänzen". Zu diesem Zeitpunkt lag aber das in Auftrag gegebene emissionstechnische und immissionstechnische Gutachten noch nicht vor.

Der Auftrag vom , das Baubewilligungsansuchen unter Berücksichtigung der heranrückenden Bebauung durch einen entsprechenden Nachweis hinsichtlich Emissionen und Immissionen im Sinne des § 31 Abs. 5 Oö. Bauordnung 1994 beizubringen, ist gesetzlich nicht gedeckt, weil § 31 Abs. 5 Oö. BauO 1994 dem Nachbarn - und nicht dem Bauwerber - die diesbezügliche Beweislast auferlegt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/05/0046).

Das Sachverständigengutachten wurde erst in der mündlichen Verhandlung vom erstellt. Geeignete Maßnahmen zur Beschleunigung der Erstellung eines Gutachtens zur Feststellung der Frage, ob durch das geplante Bauvorhaben die baurechtlichen Vorschriften im Sinne des § 30 Abs. 6 Z. 2 Oö. BauO 1994 eingehalten werden, wurden von der Baubehörde erster Instanz nicht gesetzt. Die Tatsache, dass Sachverständigengutachten und Ermittlungsergebnisse erst nach längerer Zeit abgeliefert werden, ist für sich allein nicht geeignet, das Vorliegen eines unüberwindbaren Hindernisses zu begründen. Es ist Aufgabe der Behörde mit Sachverständigen und anderen in das Verfahren Involvierten sachlich begründete Termine zu vereinbaren, deren Einhaltung zu überwachen und bei Nichteinhaltung entsprechende Schritte zu setzen. Auch konkrete Aufträge an den Sachverständigen zur Erstellung eines für die Entscheidung geeigneten Gutachtens sind zu erteilen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/05/0145).

Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie zur Auffassung gelangte, dass die Verzögerung der Entscheidung über das betreffende Baubewilligungsansuchen zumindest auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde erster Instanz im Sinne des § 73 Abs. 2 letzter Satz AVG zurückzuführen ist. War die Behörde erster Instanz der Auffassung, dass die Erledigung des Baubewilligungsansuchens nur durch einen Verbesserungsauftrag möglich ist, hätte sie einen solchen konkretisiert und rechtzeitig erteilen müssen. Bei der Prüfung des Verschuldens ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, ob es die (Unter-)Behörde rechtswidrigerweise unterlassen hat, unverzüglich einen Mängelbehebungsauftrag zu erteilen. Dafür wurde bei der im AVG vorgesehenen Frist von sechs Monaten für die Entscheidungspflicht der Behörde eine Frist von vier Wochen als Maßstab angenommen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/05/0120).

Dass die mitbeteiligten Parteien im Verfahren ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen wären, ist auf Grund der gegebenen Aktenlage für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar.

Die belangte Behörde war auch nicht verpflichtet, die beschwerdeführende Gemeinde vor Erlassung ihres Bescheides über das zu erwartende Ergebnis dieser Entscheidung in Kenntnis zu setzen. Die Behörde ist im Rahmen des Parteiengehörs nicht verpflichtet, einer Partei jene Schlussfolgerungen mitzuteilen, welche sie aus dem Ergebnis der Beweisaufnahmen zieht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/02/0253).

Auf Grund dieser Erwägungen war daher die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das auf Zuerkennung des Schriftsatzaufwandes gerichtete Kostenbegehren der nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen mitbeteiligten Parteien war gemäß § 49 Abs. 1 VwGG idF 1997/I/088, der schon aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen auch auf den in § 49 Abs. 1 erster

Satz VwGG genannten Fall des § 48 Abs. 3 Z. 2 VwGG zu beziehen ist, abzuweisen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/15/0104).

Wien, am