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VwGH vom 24.04.2015, 2014/17/0038

VwGH vom 24.04.2015, 2014/17/0038

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner, Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, Dr. Leonhartsberger sowie Hofrat Mag. Brandl als Richterinnen bzw Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schubert-Zsilavecz, über die Revision des Magistrats der Stadt Wien (MA 67), 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , RV/7500324/2014, betreffend Übertretung der Wiener Parkometerabgabeverordnung (mitbeteiligte Partei: D P, B), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien (MA 67) vom wurde ausgesprochen, der Mitbeteiligte habe ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Fahrzeug am zu einer näher angeführten Zeit in Wien an einem näher bezeichneten Ort in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt und dieses weder mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet, noch einen elektronischen Parkschein aktiviert und dadurch die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Der Mitbeteiligte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung begangen. Über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 65,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden) verhängt.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten statt und hob das Straferkenntnis auf. Da die "einjährige Verfolgungsverjährung" gemäß § 31 VStG erst ab gelte und daher nicht anwendbar sei, sei am , als die Strafverfügung zur Post gegeben worden sei, die Verfolgungsverjährung bereits eingetreten gewesen. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG erklärte das Bundesfinanzgericht gemäß § 25a VwGG für nicht zulässig, weil das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision des Magistrats der Stadt Wien (MA 67) mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben, hilfsweise in der Sache selbst zu entscheiden.

Das Bundesfinanzgericht legte die Revision samt den Akten vor. Die mitbeteiligte Partei erstattete nach Einleitung des Vorverfahrens keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.

Der Magistrat der Stadt Wien (MA 67) begründet die Zulässigkeit der Revision mit dem Abgehen des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Verfolgungsverjährung in Verwaltungsstrafsachen betreffend die Gefährdung, Verkürzung und Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben.

Die vorliegende Revision ist insofern zulässig und berechtigt.

Gemäß § 31 Abs 2 erster Satz VStG idF BGBl I Nr 20/2009 betrug die Verfolgungsverjährungsfrist bis sechs Monate. Mit der VStG-Novelle BGBl I Nr 33/2013 wurde die Frist mit Wirksamkeit vom auf ein Jahr verlängert. Davon unabhängig normierte § 254 Abs 1 Z 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG) idF vor der am in Kraft getretenen Novelle BGBl I Nr 33/2013 die Dauer der Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs 2 erster Satz VStG für den Bereich des landesgesetzlichen und kommunalsteuerlichen Abgabenstrafrechts mit einem Jahr.

Bei der Wiener Parkometerabgabe handelt es sich um eine ausschließliche Gemeindeabgabe auf Grund des aus § 8 F-VG abgeleiteten Abgabenerfindungsrechtes der Länder (vgl VfSlg 12668/1991 und , vom , 99/17/0264). Die Verfolgungsverjährungsfrist betrug im vorliegenden Abgabenstrafverfahren somit seit Beginn der Verjährungsfrist () ein Jahr. Eine Verfolgungsverjährung war daher zum Zeitpunkt der Erlassung der Strafverfügung nicht eingetreten.

Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Wien, am