VwGH vom 20.11.2014, 2014/16/0057

VwGH vom 20.11.2014, 2014/16/0057

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma, Hofrätin Dr. Zehetner und Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision des E A in W, vertreten durch Dr. Klaus Maleschitz, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Auhofstraße 4/1, gegen, den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Stadt Wien vom , Zl. ABK - 257/2012 und 295221/2013, betreffend Haftung nach dem Kommunalsteuergesetz 1993 und dem Dienstgeberabgabegesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Revisionswerber hat der Landeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Revisionswerber war laut Firmenbuch von November 2007 bis Geschäftsführer der K GmbH; weiters war A C von Oktober 2009 bis Geschäftsführerin dieser Gesellschaft. Mit Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom wurde das Insolvenzverfahren über die Gesellschaft mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet und infolge rechtskräftiger Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und Zahlungsunfähigkeit die Gesellschaft aufgelöst.

Mit Bescheid vom zog der Magistrat der Stadt Wien den Revisionswerber gemäß § 6a des Kommunalsteuergesetzes 1993 - KommStG 1993 für den Rückstand an Kommunalsteuer samt Nebenansprüchen der Gesellschaft in der Höhe von EUR 1.773,50 für den Zeitraum Mai 2010 bis Juni 2011 und gemäß § 6a des Dienstgeberabgabegesetzes für den Rückstand an Dienstgeberabgaben samt Nebenansprüchen der Gesellschaft in der Höhe von EUR 65,52 für den selben Zeitraum zur Haftung heran und forderte gemäß § 224 Abs. 1 BAO die Entrichtung dieser Beträge binnen einem Monat.

Der Begründung dieses Bescheides ist abschließend zu entnehmen, der Rückstand setze sich laut Abgabenkonto wie folgt zusammen:


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Rückstand
Zeitraum
Betrag in EUR
Kommunalsteuer
05-12/2010
1.460,20
Säumniszuschlag
05-12/2010
29,20
Kommunalsteuer
06-06/2011
278,53
Säumniszuschlag
01-06/2011
5,57
Dienstgeberabgabe
05-12/2010
47,52
Dienstgeberabgabe
01-06/2011
18,00
-
Summe
1.839,02

In seinem Schriftsatz vom erhob der Revisionswerber "Berufung gegen o.a. Haftungsbescheid" und stellte den Antrag, die Einhebung des Haftungsbetrages bis zur rechtskräftigen Entscheidung auszusetzen. Er brachte darin zusammengefasst vor, die Gesellschaft werde durch einen "alleinigen geschäftsführenden Gesellschafter" vertreten. Der Revisionswerber sei seit dem Jahr 2010 weder Geschäftsführer noch Gesellschafter und nicht haftbar. Der Bescheid sei insofern mangelhaft begründet, als unter dem Titel Rückstand laut Abgabenkonto Summierungen angeführt würden, die nicht überschaubar und erkennbar seien. Mangels Vorliegen von richtigen Darstellungen und Aufgliederungen müsse die Richtigkeit angezweifelt werden. Das rechtswidrige Verhalten der "ausstellenden Stelle" sei u. a. dadurch gegeben, dass mit Haftungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien die "befochtene Causa" bereits bei A C betrieben werde.

Mit Bescheid vom wies der Magistrat der Stadt Wien das Ansuchen um Aussetzung der Einhebung der Abgabenschulden ab, wogegen der Revisionswerber im Wesentlichen unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens Berufung erhob. Mit Berufungsvorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde erster Instanz diese Berufung gegen die Versagung der Aussetzung der Einhebung als unbegründet ab, wogegen wiederum der Revisionswerber mit Schriftsatz vom Berufung unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens und den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz erhob.

Mit einer weiteren Berufungsvorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung vom gegen den Bescheid vom betreffend die Haftung des Revisionswerbers für Abgabenrückstände an Kommunalsteuer und an Dienstgeberabgaben als unbegründet ab, wogegen der Revisionswerber in seinem Schriftsatz vom ("Berufungswerberin: E A, A C, BA") Berufung mit dem Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz erhob.

In einem weiteren Schriftsatz vom ("Bezug: ... Berufungsbeitritt und Verbindung zu gemeinsamen Verfahren vom E A ... Berufungswerberin: E A, A C, BA") nahm der Revisionswerber zu den ihm vorgehaltenen Ergebnissen der Beweisaufnahme Stellung und beantragte die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom , dem Revisionswerber am zugestellt, wies die belangte Behörde die Berufungen gegen den Bescheid vom sowie vom jeweils als unbegründet ab. Begründend führte sie aus:

"Die Berechnung der im angefochtenen Bescheid angeführten Abgabenforderungen erfolgte für das Jahr 2010 durch Heranziehung der Jahreserklärungen 2010 abzüglich der geleisteten Zahlungen und für das Jahr 2011 auf Grund der anerkannten, beim Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Herrn Dipl.-Kfm. Mag. DDr. W K aufgenommenen Niederschrift vom . Dem Berufungsvorbringen, der Wirtschaftstreuhänder Herr Dipl.-Kfm. Mag. DDr. W K sei zum Zeitpunkt der Niederschrift am nicht mehr berechtigt gewesen, Aussagen über die K GmbH zu treffen, ist das E-Mail des Herrn Dipl.-Kfm. Mag. DDr. W K vom entgegenzuhalten, dem zu entnehmen ist, dass die Vollmacht erst am zurückgelegt wurde. Die Berechnung des Abgabenrückstandes wurde dem Berufungswerber mit Schreiben der Magistratsabteilung 6 vom dargelegt. Mangels sonstigen substantiellen Vorbringens steht daher fest, dass die im angefochtenen Bescheid angeführten Abgabenforderungen entstanden sind und noch aushaften.

Gemäß Bericht des Exekutionsdienstes vom war die

Primärschuldnerin an der Adresse in Wien 16 ... zu diesem

Zeitpunkt nicht mehr existent und unbekannt verzogen. Die

Sitzverlegung nach M ... wurde erst am in das

Firmenbuch eingetragen. Weiters hatte eine Anfrage beim

Gemeindeamt M vom ergeben, dass in M, ..., nicht

die Primärschuldnerin Gewerbeinhaberin des dort geführten

Gastgewerbebetriebes war, sondern Herr H S, wohnhaft in M, ... .

Dem gegenüber wurde bei der aufgenommenen Niederschrift mit dem

Wirtschaftstreuhänder Herrn Dipl.-Kfm. Mag. DDr. W K als Standort

der Primärschuldnerin '16 ... angeführt. Bereits bei Erlassung des

erstinstanzlichen Bescheides vom , rechtswirksam hinterlegt am , war daher - entgegen des Vorbringens des Berufungswerbers - der Abgabenrückstand erschwert einbringlich, da die Primärschuldnerin für die Behörde zu diesem Zeitpunkt nicht auffindbar war.

Ebenso steht fest, dass mit Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom zur Zahl 35 Se 110/12d die K GmbH infolge rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und Zahlungsunfähigkeit aufgelöst wurde. Daraus folgt, dass die verfahrensgegenständlichen Abgabenrückstände auch nunmehr bei dieser Gesellschaft nicht oder zumindest nur erschwert einbringlich sind.

Der Berufungswerber war laut Firmenbuchauszug von bis Geschäftsführer der Gesellschaft. Er gehört somit zu dem im § 80 Abs. 1 BAO angeführten Personenkreis.

Die Pflichtverletzung des Berufungswerbers ergibt sich aus der Missachtung der Vorschriften über den Zeitpunkt der Entrichtung der angeführten Abgaben, wonach der Abgabepflichtige für jeden Monat längstens bis zum 15. des darauf folgenden Monats den Abgabenbetrag an die Stadt Wien zu entrichten hat.

Der Berufungswerber bestreitet sein Verschulden an der Pflichtverletzung und führt dazu im Wesentlichen aus, die selben Abgabenforderungen würden bereits bei Frau A C, BA, betrieben, die Abgabenbehörde habe unberechtigter Weise zwei Berufungsvorentscheidungen erlassen, er habe keine Möglichkeit zur Akteneinsicht gehabt, es sei kein Kommunalsteuerbescheid erlassen worden, die Abgabenbehörde habe mit dem Haftungsbescheid noch nicht fällige Abgaben eingefordert und das Ergebnis der Beweisaufnahme vom könne nicht als solches gewertet werden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Slg. NF 1003/F, ausgesprochen hat, ist es Aufgabe des Geschäftsführers, nachzuweisen, dass ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten für die Gesellschaft unmöglich war, weil nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, die Gründe darzutun hat, aus denen ihm die Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden kann, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist ...

Sind jedoch mehrere Geschäftsführer bestellt, so kann nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. NF 1905/F, der einzelne Geschäftsführer diesen Entlastungsbeweis bereits durch den Nachweis erbringen, dass ihm die Besorgung der Abgabenangelegenheiten nicht oblag und kein Anlass bestand, die Tätigkeit des mit der Entrichtung der Abgaben betrauten anderen Geschäftsführers wegen Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsgebarung zu überprüfen. Eine Aufteilung der Geschäftsführeragenden hat der Berufungswerber jedoch nicht behauptet. Er hätte daher ungeachtet der Existenz eines - gleichermaßen zur Abgabenentrichtung der Gesellschaft verpflichteten - weiteren Geschäftsführers dafür Sorge zu tragen gehabt, dass die fälligen Abgaben aus den Mitteln der Gesellschaft entrichtet werden. Zum Vorbringen des Berufungswerbers, die Abgabenforderungen würden bereits bei einer anderen Geschäftsführerin betrieben werden, wird bemerkt, dass mehrere zur Haftung herangezogene Vertreter der Abgabenbehörde gegenüber grundsätzlich solidarisch als Gesamtschuldner haften. Es liegt daher im Ermessen der Abgabenbehörde als Gläubiger, in welcher Reihenfolge und in welchem Verhältnis sie die einzelnen Mitschuldner in Anspruch nimmt.

Bei der Kommunalsteuer und der Dienstgeberabgabe handelt es sich um Selbstbemessungsabgaben, welche für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauf folgenden Monats zu entrichten sind. Der Fälligkeitszeitpunkt der geltend gemachten Restschuld fällt daher in den Haftungszeitraum, weshalb diese vom Berufungswerber zu entrichten gewesen wäre.

Dem Vorbringen, wonach keine Bescheide für den haftungsrelevanten Zeitraum übermittelt wurden, ist entgegenzuhalten, dass gemäß § 11 Abs. 2 KommStG 1993 die Kommunalsteuer vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten ist. Gemäß § 11 Abs. 4 KommStG 1993 hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr der Unternehmer bis Ende März des folgenden Kalenderjahres der Gemeinde eine Steuererklärung abzugeben. Ebenso hat gemäß § 6 des Gesetzes über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe der Abgabepflichtige jeweils bis zum 31. März die im vorangegangenen Kalenderjahr entstandene Abgabenschuld beim Magistrat schriftlich zu erklären. Für den Rückstand des Jahres 2010 wurden die Beträge der Jahreserklärungen 2010 herangezogen. Die Rückstände für das Jahr 2011 ergeben sich aus der anerkannten Niederschrift vom , weshalb für den Haftungszeitraum kein Bemessungsbescheid zu erlassen war.

Zum Vorbringen des Berufungswerbers, die Abgabenbehörde habe zwei Berufungsvorentscheidungen in derselben Sache erlassen, ist auszuführen, dass hier offenbar mehrere Verfahren seitens des Berufungswerbers verwechselt wurden. Einerseits das Haftungsverfahren und andererseits das Aussetzungsverfahren. Gegen den Haftungsbescheid vom wurde die Berufung vom erhoben, auf Grund welcher die Berufungsvorentscheidung vom erlassen wurde und nunmehr nach dem Vorlageantrag vom von der Abgabenberufungskommission unter Spruchpunkt A. über diese Berufung abgesprochen wird.

Gegen den Bescheid über die Aussetzung der Einhebung vom wurde ebenso Berufung, nämlich jene vom , erhoben. Die diesbezügliche Berufungsvorentscheidung erging am und wird darüber nun auf Grund des Vorlageantrages vom von der Abgabenberufungskommission unter Spruchpunkt B. abgesprochen.

Zum Vorwurf, der Berufungswerber habe keine Möglichkeit zur Akteneinsicht gehabt, wird ausgeführt, dass ihm sehr wohl die Möglichkeit, Akteneinsicht zu nehmen, gewährt und dies ihm mit Schreiben vom auch mitgeteilt wurde. Entgegen seiner Ansicht stellt das Schreiben der Abgabenbehörde erster Instanz vom das Ergebnis zur Beweisaufnahme dar und wurde seitens des Berufungswerbers auch von der Möglichkeit zur Stellungnahme Gebrauch gemacht.

Hinsichtlich des gesamten Haftungszeitraumes liegen Anhaltspunkte für ein Fehlen von finanziellen liquiden Mitteln nicht vor, sodass diesbezüglich angenommen werden kann, dass der Berufungswerber seiner Pflicht zur Gänze schuldhafterweise nicht nachgekommen ist, zumal er in seiner Stellungnahme vom auch anführt, die Primärschuldnerin wäre im Jahre 2010 'mit einem Erlös von über 100.000,-- EUR hoch liquide' gewesen.

Für das Verschulden ist es überdies nicht maßgebend, ob der Berufungswerber seine Funktion als Vertreter tatsächlich ausgeübt hat, sondern es kommt vielmehr darauf an, ob er als Geschäftsführer zum Vertreter der Primärschuldnerin bestellt war und ihm daher diese Funktion auszufüllen oblegen hätte ...

Hat der Vertreter der Abgabepflichtigen aber schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit war ...

Die Geltendmachung der Haftung entspricht auch den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Billigkeit. Bei Abstandnahme von der Haftung würde die Abgabengläubigerin ihres Anspruches verlustig gehen. Im Übrigen spricht nichts dafür, dass es unbillig ist, dass ein Geschäftsführer, der seine abgabenrechtlichen Pflichten verletzt, zur Haftung herangezogen wird, anderenfalls jene Abgabepflichtigen und ihre Vertreter, die ihre Pflichten erfüllen, im wirtschaftlichen Wettbewerb benachteiligt würden.

Bei der Ausübung des Auswahlermessens war davon auszugehen, dass den Berufungswerber keineswegs eine geringere Verantwortung trifft als die beiden anderen Geschäftsführer, welche ebenfalls zur Haftung herangezogen wurden.

Für die erkennende Behörde war daher kein Grund evident, den Berufungswerber von der Haftung zu entbinden.

...

Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung obliegt es der Abgabenbehörde, eine Prognose über den Ausgang des Berufungsverfahrens zu erstellen, wobei unter Berücksichtigung des Berufungsverbringens ex ante abzuwägen ist, ob die Berufung voraussichtlich Erfolg haben wird oder nicht.

...

Aus dem Firmenbuchauszug mit aktuellen und historischen Daten ist ersichtlich, dass die Eintragung der Löschung des Herrn E A als Geschäftsführer der K GmbH am erfolgte. Die rechtswirksame Zustellung des Bescheides erfolgte durch Hinterlegung am .

Die erstinstanzliche Behörde konnte entsprechend den obigen Ausführungen auf Grund des Berufungsvorbringens gegen den Haftungsbescheid sowie der Aktenlage zu Recht davon ausgehen, dass die Berufung wenig erfolgversprechend erscheint. Die Richtigkeit der Prognose wird überdies durch den gegenständlichen Haftungsbescheid (Spruchpunkt A.) bestätigt.

Der erstinstanzliche Bescheid erging daher bereits aus diesen Gründen zu Recht.

Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.

..."

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Revision erachtet sich der Revisionswerber

"in seinen einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten auf eine gesetzeskonforme Begründung eines Bescheids im Sinne des § 245 Abs 2 BAO iVm § 93 Abs 3 BAO, eine gesetzeskonforme Ausfertigung der Erledigung der Abgabenbehörde im Sinne des § 96 BAO und eine gesetzeskonforme Verbindung zu einem gemeinsamen Verfahren gemäß § 277 BAO verletzt.

Darüber hinaus erachtet sich der Revisionswerber durch die angefochtene Entscheidung in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Unterbleiben nicht gesetzeskonformer Vorschreibungen der Kommunalsteuer sowie der Dienstgeberabgabe verletzt, wobei die angefochtene Entscheidung sowohl mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und als auch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet ist."

Er beantragt, den angefochtenen Bescheid - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Das Bundesfinanzgericht hat unter Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens die Abweisung der Revision und Zuspruch von Aufwandersatz beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die vorliegende Revision ist gemäß § 4 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 1, 2 und 3 VwGbk-ÜG zulässig, jedoch nicht begründet.

Soweit der Revisionswerber die Bescheidqualität einer Erledigung der Abgabenbehörde mangels Unterschrift und elektronischer Signatur rügt, konkretisiert er dieses Vorbringen in Bezug auf den Bescheid vom , in dem die Abgabenbehörde erster Instanz ohne Zahl und ohne Unterschrift und somit entgegen § 96 BAO eine negative Berufungsvorentscheidung erlassen habe. Die Ausfertigung dieses Bescheides sei per Post ergangen und nicht mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt worden. Es fehle schlichtweg die Unterschrift des Genehmigenden auf dem Bescheid. Die Berufungsvorentscheidung sei infolge der Nichtbeachtung der §§ 93 und 96 BAO durch Fehlen der Unterschrift des Genehmigenden nichtig.

Abgesehen davon, dass in Anbetracht des Erscheinungsbildes und der Nennung einer DVR-Zahl auf der Ausfertigung des Bescheides vom kein Zweifel daran besteht, dass dieser mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt wurde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/14/0104), und die vorgelegten Verwaltungsakten eine eigenhändige Unterschrift des Genehmigenden auf der Urschrift des Bescheides ausweisen, sodass die Ausfertigung des Bescheides vom zufolge des letzten Satzes des § 96 BAO weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung noch einer elektronischen Signatur bedurften, kam dieser Erledigung zufolge des unstrittig erhobenen Vorlageantrages vom auch keine weitere Relevanz für das Verfahren zu.

Weiters moniert die Revision die Mangelhaftigkeit des Verfahrens nach § 248 iVm § 245 Abs. 2 BAO. Der Revisionswerber habe von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und dies durch Ergänzungsanträge vom und zum Ausdruck gebracht, dass die von ihm überreichte Rechtsmittelschrift noch unvollständig sei und er sich weiteres Vorbringen vorbehalte.

Der nach den Abgabenvorschriften Haftungspflichtige kann gemäß § 248 BAO in der im Revisionsfall noch anzuwendenden Fassung der BAO-Novelle 1980, BGBl. Nr. 151, unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid, § 224 Abs. 1) innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen. Beantragt der Haftungspflichtige die Mitteilung des ihm noch nicht zur Kenntnis gebrachten Abgabenanspruches, so gilt § 245 Abs. 2 und 4 sinngemäß.

Nach § 245 Abs. 2 BAO in der erwähnten Fassung wird durch einen Antrag auf Mitteilung der in einem Bescheid ganz oder fehlenden Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a) der Lauf der Berufungsfrist gehemmt.

Aus § 248 BAO ergibt sich, dass der zur Haftung Herangezogene den gegen ihn geltend gemachten Abgabenanspruch dem Grunde und der Höhe nach bekämpfen kann. Wurde bei Selbstbemessungsangaben noch kein Bescheid gemäß § 201 BAO oder gemäß § 202 BAO erlassen, so ist im Haftungsverfahren über den Abgabenanspruch (seine Höhe) abzusprechen (vgl. etwa Ritz, Kommentar zur BAO5, RZ 5 zu § 248 BAO mwN).

Die Berufung des Revisionswerbers auf eine Ergänzungsbedürftigkeit des Verfahrens nach § 245 Abs. 2 BAO geht ins Leere, da im Revisionsfall unstrittig keine Abgabenfestsetzung durch Bescheid vorlag.

Weiters behauptet die Revision, mit Eingabe vom durch die Berufungswerber E A und A C sei gemäß § 257 BAO der Berufungsbeitritt erklärt und die Aufforderung zur Verbindung zu einem gemeinsamen Verfahren nach § 277 BAO gestellt worden.

Gemäß § 257 Abs. 1 BAO in der erwähnten Fassung kann einer Berufung, über die noch nicht rechtskräftig entschieden ist, beitreten, wer nach Abgabenvorschriften für die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Abgabe als Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger in Betracht kommt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf der Beitritt zur Berufung einer schriftlichen, förmlichen Erklärung als Beitretender (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. 90/16/0005, mwN).

Dem Vorlageantrag vom - eine andere Eingabe mit diesem Datum findet sich auch nicht in den vorgelegten Verwaltungsakten - ist allerdings eine förmliche, schriftliche Beitrittserklärung von A C nicht zu entnehmen, zumal eine Beitrittserklärung in diesem Schriftsatz lediglich für das weitere Verfahren über die Versagung der Aussetzung hätte Wirkung entfalten können. Jedenfalls blieb dem Revisionswerber die Geltendmachung seiner eigenen Parteirechte im Verfahren unabhängig von einem Beitritt von A C oder der Verbindung von Verfahren unbenommen.

Damit entbehrt auch dieses Vorbringen jeglicher Relevanz.

Eine behauptete allfällige Säumigkeit der Abgabenbehörde in einer Entscheidung über einen Antrag auf Verrechnung oder Rückerstattung von Abgaben in den Jahren 2010 und 2011 berührt nicht die Haftung des Revisionswerbers für die Abgabenschulden der Gesellschaft.

Schließlich ist entgegen der Ansicht des Revisionswerbers der Begründung des angefochtenen Bescheides nachvollziehbar zu entnehmen, aufgrund welchen Sachverhaltes die belangte Behörde zur Inanspruchnahme des Revisionswerbers als ehemaligem Geschäftsführer der Gesellschaft gelangte.

Gleichfalls begründete die belangte Behörde ihr Ermessen für die Inanspruchnahme des Revisionswerbers.

Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Hiebei konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof Abstand genommen werden, berührt doch die Frage der Haftung des Revisionswerbers für die gegenständlichen Abgabenschulden der Gesellschaft nicht die in Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC garantierten Rechte.

Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013.

Wien, am