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VwGH vom 24.06.2009, 2007/05/0101

VwGH vom 24.06.2009, 2007/05/0101

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde 1. der Gemeinde E, 2. der Gemeinde P, 3. der Gemeinde N, 4. der Gemeinde H, 5. der Gemeinde R, 6. der Gemeinde S 7. der Gemeinde J, 8. der Gemeinde K, 9. der Gemeinde I, 10. der Gemeinde G, 11. der Gemeinde B, 12. der Gemeinde C, 13. der Gemeinde D, 14. der Gemeinde O, 15. der Gemeinde M, 16. der Marktgemeinde X, 17. der Gemeinde A, 18. des J, und 19. der R, alle vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48, gegen den Bescheid des Umweltsenats vom , Zl. US 9B/2005/8-431, betreffend UVP für 380 kV Leitung Steiermark (mitbeteiligte Parteien: 1. Verbund-Austrian Power Grid AG in Wien, 2. S GmbH in G, beide vertreten durch Onz Onz Kraemmer Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16),

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Hinsichtlich der beschwerdeführenden Parteien Nr. 12, Gemeinde C, und Nr. 13, Gemeinde D, wird das Verfahren infolge Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

2. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Die erstmitbeteiligte Partei plant den Lückenschluss des österreichischen Hochspannungsnetzes zwischen dem Umspannwerk Südburgenland in der Gemeinde Rotenturm an der Pinka im Bezirk Oberwart im Burgenland und dem Umspannwerk Kainachtal in der Gemeinde Zwaring im Bezirk Graz-Umgebung in der Steiermark.

Das von den mitbeteiligten Parteien sowie der Burgenländischen Elektrizitätswirtschafts AG (BEWAG in Eisenstadt) zur Erteilung der Genehmigung nach § 17 Abs. 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G) eingereichte Vorhaben der "380 kV-Steiermarkleitung" umfasst die Errichtung und den Betrieb einer Bundesländergrenzen überschreitenden 380 kV-Starkstromleitung, soweit sich diese auf das Landesgebiet der Steiermark erstreckt, sowie die Errichtung und den Betrieb sämtlicher im Rahmen dieses Vorhabens vorgesehener Anlagen auf der Spannungsebene 110 kV. Das insgesamt über 97,778 km geplante Vorhaben erstreckt sich in der Steiermark über 81,106 km. Die 110 kV-Leitung wird über eine Länge von insgesamt rund 44,8 km mitgeführt, 32 km der bestehenden 110 kV-Leitungen der zweitmitbeteiligten Partei werden abgetragen. Die mitgeführten Leitungen werden in das vorhandene und bestehen bleibende 110 kV-Leitungsnetz der zweitmitbeteiligten Partei eingebaut; vorgesehen ist weiters die Errichtung und der Betrieb des Umspannwerkes in der Gemeinde Hofstätten.

Im hier relevanten Bereich ist folgender Trassenverlauf gegeben: Die Trasse verläuft ausgehend vom Umspannwerk Kainachtal/Zwaring östlich gerichtet bis zum Kraftwerk Mellach, passiert dieses nordseitig und begleitet anschließend die Mur westseitig Richtung Norden bis in den Bereich östlich von Großsulz. Nach Querung der Mur und des Mellachberges nördlich von Mellach verläuft der Trassenzug mit allgemein nordöstlichem Richtungssinn vom Murtal zum Stiefingtal, das südlich von Empersdorf gequert wird. Anschließend führt die Trasse entlang der Ostflanke des Stiefingtales in den Kesselgraben westlich von Krumegg und - weiter nordöstlich orientiert - in das Dorneggbachtal, das Richtung Osten soweit benützt wird, um über den Holzmannsdorfberg bei Mittergoggitsch das Goggitschtal zu erreichen. Diesem folgt die Trasse an dessen Südflanke talauswärts bis zum Raabtal, schwenkt bei Burgstall in Richtung Norden und folgt sodann dem Raabtal, etwa talmittig verlaufend, bis zu dem südlich der Südautobahn bzw. südwestlich des Autobahnknotens Gleisdorf-Süd situierten Umspannwerk Oststeiermark/Wünschendorf. Von hier ausgehend begleitet die Trasse über etwa 5 km die Südautobahn, mit der sich durch Seitenwechsel bis Arnwiesen drei Kreuzungen ergeben. Die Trasse verlässt die Autobahn allgemein nördlich orientiert in Richtung Pischelsdorf, wobei der Nitschagraben, der Nitschaberg und das Ilztal östlich von Prebensdorf passiert werden. Im Bereich Rettenbachberg südlich von Pischelsdorf schwenkt die Trasse über Schachen in Richtung Feistritztal, das zwischen den Ortschaften Hartensdorf und Gersdorf bzw. Blaindorf und Kroisbach östlich gerichtet gequert wird. Der weitere Verlauf Richtung Nordosten kreuzt das Nörningbachtal und das Tal der Pöllauer Safen und schwenkt nördlich von Ebersdorf bzw. westlich von Geiseldorf etwa Richtung Norden, auf eine Annäherung zur Autobahn im Bereich von Habersdorf abzielend. Südlich der Autobahnabfahrt Hartberg kreuzt die Trasse die Südautobahn und verläuft mit östlicher Ausrichtung bis zur Autobahnabfahrt Oberwart südseitig der Autobahn in deren Nahbereich, von wo die Trasse im Burgenland weiterführt.

Die im Spruch genannten Gemeinden sind jedenfalls Standortgemeinden. Sie wahrten im Verfahren ihre Parteistellung und erhoben Einwendungen. Letzteres gilt auch für die beiden zuletzt genannten beschwerdeführenden Parteien, deren Liegenschaft von der Leitung berührt wird.

Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom wurde der erstmitbeteiligten Partei gemäß § 17 Abs. 1 UVP-G die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der 380 kV-Steiermarkleitung und der zweitmitbeteiligten Partei (zur ungeteilten Hand mit der erstmitbeteiligten Partei) die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb sämtlicher im Rahmen des Vorhabens 380 kV-Steiermarkleitung vorgesehener Anlagen auf der Spannungsebene 110 kV unter Vorbehalt des Erwerbs der zur Ausführung des Vorhabens allenfalls erforderlichen Zwangsrechte und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Im Spruchpunkt I.3. wurde insbesondere ergänzend auf den im Einvernehmen mit der Steiermärkischen Landesregierung zu erlassenden erstinstanzlichen Bescheid der Burgenländischen Landesregierung verwiesen.

Die Behörde erster Instanz kam in der Begründung ihres Bescheides zusammenfassend zum Ergebnis, dass das Vorhaben umweltverträglich sei. Den Einwendungen sei durch die vorgeschriebenen Auflagen und Befristungen entsprochen worden. Insbesondere deshalb, weil wegen der gewählten Trassenführung bei den jeweils nächstgelegenen Wohnhäusern der Beurteilungswert von 1µT eingehalten werde, sei eine Gesundheitsgefährdung von Menschen oder eine unzumutbare Belästigung von Nachbarn durch elektromagnetische Felder (EMF) auszuschließen. Gleiches gelte auf Grund der Konfiguration der Leitung und der Abstände zur Wohnbebauung hinsichtlich der Lärmbelastung. Die Eingriffe in Biotope und Ökosysteme sowie in den Forst seien in der Bauphase teilweise erheblich, würden jedoch im Zeitablauf durch die von den mitbeteiligten Parteien verpflichtend vorzunehmenden Ausgleichsmaßnahmen gemildert und schließlich weitestgehend ausgeglichen. Es verbleibe der unbestreitbare und abschnittsweise sehr erhebliche Eingriff in das Landschaftsbild. Dieser sei jedoch auf Grund des besonderen und dringlichen Bedarfs an der Leitung nach den Ergebnissen der vorgenommenen Gesamtbewertung hinzunehmen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Spruchpunkt I. insofern geändert, als der Einleitungssatz dieses Spruchpunktes eine neue (insbesondere einen in der Folge eingeschränkten Änderungsantrag der mitbeteiligten Parteien im Berufungsverfahren berücksichtigende) Fassung erhielt und der Entfall des Spruchpunktes I.3. vorgesehen wurde. Die im Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides vorgeschriebenen Auflagen wurden teilweise abgeändert; teilweise wurden Auflagen neu gefasst.

Die beschwerdeführenden Parteien lasteten dem angefochtenen Bescheid Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften an.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligten Parteien eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Die beschwerdeführenden Parteien replizierten, in der Folge wurden dem Verwaltungsgerichtshof von diesen so wie den mitbeteiligten Parteien noch mehrere Schriftsätze übermittelt.

Noch vor Zustellung des hg. Beschlusses vom über die Einleitung des Vorverfahrens nach § 35 Abs. 3 VwGG langte beim Verwaltungsgerichtshof die Zurückziehung der Beschwerde seitens (wie bereits erwähnt) der Gemeinde Hartl und der Gemeinde Blaindorf ein.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der §§ 17 und 19

UVP-G 2000 lauten wie folgt:

"Entscheidung

§ 17. (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.

(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:

1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,

2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die

a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,

b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder

c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,

3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.

(3) Für Vorhaben der Ziffern 9 bis 11 des Anhanges 1 sind an Stelle des Abs. 2 die Kriterien des § 24h Abs. 1 und 2 anzuwenden. Für Vorhaben der Ziffer 14, sofern sie Flughäfen gemäß § 64 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, betreffen, ist die Zumutbarkeit einer Belästigung im Sinn des Abs. 2 Z 2 lit. c nach bestehenden besonderen Immissionsschutzvorschriften zu beurteilen.

(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.

(5) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen.

(6) In der Genehmigung können angemessene Fristen für die Fertigstellung des Vorhabens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgesetzt werden. Die Behörde kann diese Fristen aus wichtigen Gründen verlängern, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fall ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Im Rahmen eines Berufungsverfahrens oder eines Verfahrens gemäß § 18b können die Fristen von Amts wegen geändert werden.

(7) Der Genehmigungsbescheid ist jedenfalls bei der Behörde und in der Standortgemeinde mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Der Bescheid hat die Entscheidungsgründe sowie Angaben über die Beteiligung der Öffentlichkeit und eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und, soweit möglich, ausgeglichen werden, zu enthalten. Die Auflage ist in geeigneter Form, jedenfalls auch im Internet, kundzumachen.

(8) Erfolgt die Zustellung behördlicher Schriftstücke gemäß § 44f AVG durch Edikt, so ist die öffentliche Auflage abweichend von § 44f Abs. 2 AVG bei der Behörde und in der Standortgemeinde vorzunehmen."

"Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis

§ 19. (1) Parteistellung haben

1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;

2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt;


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3.
der Umweltanwalt gemäß Abs. 3;
4.
das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß § 55 Abs. 4 WRG 1959;
5.
Gemeinden gemäß Abs. 3;
6.
Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs. 2) und
7. Umweltorganisationen, die gemäß Abs. 7 anerkannt wurden.
...

(3) Der Umweltanwalt, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, haben im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach § 20 Parteistellung. Sie sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben."

1. Entgegen der Beschwerde war es nach Art. 11 Abs. 8 B-VG (der nach Art. 151 Abs. 7 leg. cit. am außer Kraft tritt) für die einvernehmliche Bescheiderlassung seitens der Steiermärkischen Landesregierung und der Burgenländischen Landesregierung auf erstinstanzlicher Ebene nicht erforderlich, dass die für die in Art. 11 Abs. 8 leg. cit. vorgesehene "einvernehmliche Entscheidung" notwendige Willensübereinstimmung auch in einen einzigen Bescheid mündet. Zu unterscheiden von Art. 11 Abs. 8 B-VG ist insofern die Regelung des Art. 15 Abs. 7 leg. cit., die ausdrücklich auf einen von den beteiligten Ländern zu erlassenden einvernehmlichen "Bescheid" abstellt (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/02/0219, Slg. Nr. 13.192/A). Dies erhellt auch daraus, dass für den Säumnisfall Art. 15 Abs. 7 B-VG vom Übergang der "Zuständigkeit zu einem solchen Akt" spricht, während nach Art. 11 Abs. 8 B-VG die Zuständigkeit allgemein, also ohne Bezugnahme auf einen Akt, besteht und gegebenenfalls übergeht. Die belangte Behörde hatte somit darin, dass auf erstinstanzlicher Ebene einvernehmlich zwei Bescheide ergingen, keine Rechtswidrigkeit zu erblicken.

2. Der Einwand, die Kundmachung des Umweltverträglichkeitsgutachtens mit Edikt vom seitens der belangten Behörde laufe § 44a Abs. 3 AVG zuwider, weil in der Zeit (u.a.) "vom 24. Dezember bis 6. Jänner ... die Kundmachung durch Edikt nicht zulässig" sei, versagt aus den Gründen des in der Beschwerde (ohnehin) genannten hg. Erkenntnisses vom , Zl. 2006/03/0035, Slg. Nr. 16972/A, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird. Dort wird insbesondere dargelegt, dass sich die angesprochene Bestimmung des § 44a Abs. 3 letzter Satz AVG nur auf die Zulässigkeit der Kundmachung durch Edikt, nicht aber auf die Berechnung der Einwendungsfrist nach § 44a Abs. 2 Z. 2 AVG bezieht. Das in Rede stehende Edikt wurde unstreitig am kundgemacht, somit nicht in der Zeit vom 24. Dezember bis zum 6. Jänner. Mangels einer anderslautenden Regelung lief (was im zitierten Erkenntnis näher ausgeführt wird) die mit der nicht als rechtswidrig zu erkennenden Kundmachung des besagten Edikts beginnende Frist auch im Zeitraum vom 24. Dezember bis zum 6. Jänner weiter. Vor diesem Hintergrund geht die Rüge fehl, die im zitierten hg. Erkenntnis eingeschlagene Sichtweise stehe im Widerspruch zum klaren Wortlaut der gesetzlichen Anordnung.

3. Die Beschwerde wendet gegen den angefochtenen Bescheid ein, dass die Ergänzung zum Umweltverträglichkeitsgutachten im Dezember 2006 entgegen § 13 Abs. 2 UVP-G 2000 nicht zur öffentlichen Einsicht aufgelegt oder in geeigneter Form kundgemacht worden sei. Nach der genannten Bestimmung ist das Umweltverträglichkeitsgutachten für Vorhaben der Spalte 1 des Anhanges 1 unverzüglich bei der Behörde und in der Standortgemeinde mindestens vier Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Diese Auflage ist in geeigneter Form kundzumachen. § 9 Abs. 2 leg. cit. ist anzuwenden.

Im Beschwerdefall kann es dahinstehen, ob die von der belangten Behörde veranlasste Ergänzung des Umweltverträglichkeitsgutachtens iSd § 13 Abs. 2 leg. cit. aufzulegen gewesen wäre. Den beschwerdeführenden Parteien wurde nämlich nach den insofern unstrittigen Feststellungen diese Ergänzung des Umweltverträglichkeitsgutachtens von der belangten Behörde in anderer Weise nachweislich zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, eine Möglichkeit, von der Gebrauch gemacht wurde. In welchen ihnen gemäß § 19 UVP-G 2000 gewährten subjektiven öffentlichen Rechten die beschwerdeführenden Parteien durch die nicht erfolgte Auflage der Ergänzung des Umweltverträglichkeitsgutachtens verletzt worden sein sollen, wird von ihnen nicht näher dargelegt. Der behauptete Verfahrensmangel konnte daher den bekämpften Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit belasten. Dies gilt auch mit Blick auf die beschwerdeführenden Gemeinden, zumal angesichts des gewährten Parteiengehörs der behauptete Verfahrensmangel ihnen gegenüber nicht zum Tragen kam und nicht ersehen werden kann, inwiefern ein Unterbleiben dieses behaupteten Mangels zu einem anderen behördlichen Abspruch geführt hätte (vgl. § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG).

4. Mit dem Vorbringen, es sei dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmbar, ob es vorliegend (ex lege) zur Einräumung "kleiner Dienstbarkeiten" iSd § 111 Abs. 4 WRG 1959 gekommen sei, zeigt die Beschwerde schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil nicht konkret dargelegt wird, in welchen Fällen es im Beschwerdefall infolge des Vorliegens der in § 111 Abs. 4 leg. cit. normierten Voraussetzungen tatsächlich zur Begründung solcher Dienstbarkeiten zu Lasten der Beschwerdeführer gekommen sei. Mit dem nicht näher substantiierten Hinweis auf "sog. 'Ausdrainagierungen' wie sie mit dem erstinstanzlichen Bescheid in den Auflagenpunkten 156 (richtig wohl: 155) und 159 erfasst werden" erfolgt keine derartige Darlegung. Auch der Verweis auf die Nennung des WRG 1959 als Rechtsgrundlage auf Seite 22 des angefochtenen Bescheides - in der demonstrativen Aufzählung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist § 111 Abs. 4 leg. cit. nicht enthalten - vermag eine solche Darlegung nicht zu substituieren. Damit ist für die Beschwerde auch nichts gewonnen, wenn sie zwischen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach die Berufungen "keine das Wasserrecht betreffende Vorbringen" enthielten, und der von ihr (damals schon) vermissten Behandlung der Einräumung der besagten Dienstbarkeiten einen offenkundigen Widerspruch erblickt.

5. Die Beschwerde vermisst Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides zur Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach die Verletzung einer Vorlageverpflichtung nach Art. 234 Abs. 3 EG (nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs) die Verletzung des verfassungsmäßig gewährleisteten Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter bedeutet. Dabei übersieht sie, dass - wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend ausgeführt -

die belangte Behörde keine Verpflichtung zur Erstattung einer Vorlage nach Art. 234 Abs. 3 EG traf, zumal gegen ihre Entscheidung die Beschwerde an beide Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts offen stand, von denen erforderlichenfalls eine Vorlage iSd Art. 234 Abs. 3 EG erfolgen kann (vgl. etwa Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht3, 2006, 187 ff, sowie die dort zitierte Judikatur).

6. Vorliegend wurde die den mitbeteiligten Parteien mit dem angefochtenen Bescheid eingeräumte Genehmigung iSd § 17 Abs. 1 letzter Satz UVP-G 2000 "unter dem Vorbehalt des Erwerbs der zur Ausübung des Vorhabens ... erforderlichen Zwangsrechte" (unter zusätzlichem Hinweis auf dafür einschlägige Regelungen des StWG 1968 bzw. des Stmk. StWG) erteilt. Von daher ist die von den Beschwerdeführern angesprochene Frage der Entschädigung beschwerdeführender Gemeinden betreffend die Begründung solcher Zwangsrechte hinsichtlich der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht relevant.

7.1. Die Beschwerde bringt nicht vor, dass im Verwaltungsverfahren beigezogene nichtamtliche Sachverständige nicht durch Bescheid bestellt worden seien (§ 52 Abs. 4 AVG). Bereits aus diesem Grund ist für die Beschwerde mit dem Hinweis, die Begründung des angefochtenen Bescheides gehe fehl, weil dort auch die formlose Bestellung nichtamtlicher Sachverständiger für wirksam erachtet werde, nichts zu gewinnen.

7.2. Der von der belangten Behörde beigezogene nichtamtliche Sachverständige Dr. Neuberger ist (unstrittig) ordentlicher Universitätsprofessor am Institut für Umwelthygiene der Medizinischen Universität Wien, er hat in seinem Gutachten die Auswirkungen der durch den Betrieb der 380 kV-Steiermarkleitung entstehenden elektromagnetischen Felder (EMF) auf den menschlichen Organismus beurteilt. Mit dem allgemein gehaltenen Hinweis, es wäre "bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren ersichtlich gewesen", dass die Ausführungen des nichtamtlichen Sachverständigen o. Univ.-Prof. Dr. Neuberger nicht den Anforderungen einer gutächtlichen Stellungnahme entsprochen hätten, wird nicht weiter substantiiert, dass der Sachverständige nicht geeignet gewesen sei; dieser Hinweis ist nicht dazu angetan, begründete Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen zu erwecken. Gleiches gilt für die ebenfalls nicht weiter substantiierte Behauptung, dieser Sachverständige könne auch durch keinerlei einschlägige wissenschaftliche Publikationen einen besonderen Nachweis seiner fachlichen Qualifikation auf dem Gebiet der elektromagnetischen Felder belegen; ungeachtet dessen legt die Beschwerde auch nicht dar, warum die erforderliche Fachkunde nur dann angenommen werden könnte, wenn einschlägige wissenschaftliche Publikationen vorliegen. Damit ist es der Beschwerde nicht gelungen, Zweifel an der Fachkunde des oben genannten nichtamtlichen Sachverständigen zu wecken. Solche Zweifel sind beim Verwaltungsgerichtshof auch in Bezug auf Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der von diesem Sachverständigen abgegebenen Gutachten nicht eingetreten (vgl. unten Pkt 10.).

7.3. Die Befangenheit des zum Thema energiewirtschaftlicher Bedarfsfragen beigezogenen Amtssachverständigen Dipl. Ing. Dr. Kapetanovic wird (unter Hinweis auf die "einschlägige Beurteilung auf Ebene der EU-Kommission") in der Beschwerde damit behauptet, dass dieser seine Funktion - er zählt unstrittig zum Personalstand der E-Control GmbH - dem auf die Bewilligung der Freileitung massiv hinwirkenden Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit als Vertreter des Bundes, ein Mehrheitsaktionär an der erstmitbeteiligen Partei, verdanke.

Auch dieser Einwand vermag nicht zu überzeugen. Die Behörde hat gemäß § 52 Abs. 1 AVG grundsätzlich einen der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständigen) beizuziehen. Nur unter den Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 oder 3 AVG kann die Behörde auch ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen. Sind Sachverständige iSd § 7 AVG befangen, so haben sie sich gemäß § 53 Abs. 1 erster Satz AVG der Ausübung ihres Amtes zu enthalten. Dass der - bei Erstattung seines Gutachtens nicht an Weisungen gebundene - Amtssachverständige in der Ausübung seiner Sachverständigentätigkeit durch unsachliche psychologische Motive gehemmt gewesen wäre, wird nicht vorgebracht und ist in keiner Weise erkennbar. Aus dem bloßen Umstand, dass der Sachverständige auf Grund seines Arbeitsplatzes bei der E-Control GmbH der belangten Behörde (und zuvor der Erstbehörde, wie im Bescheid festgehalten: mit Blick auf § 7 Abs. 2 des Energie-Regulierungsbehördengesetzes - E-RBG) zur Verfügung stand, kann eine Parteilichkeit des Sachverständigen nicht abgeleitet werden (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/03/0078). Der Hinweis auf die (behaupteten) Interessen des genannten Bundesministers ist schon deshalb nicht zielführend, eine Befangenheit (auch bloß dem Anschein nach) des besagten (wie erwähnt bei seiner Sachverständigentätigkeit weisungsungebundenen) Sachverständigen zu begründen, zumal über die vorliegende Angelegenheit nicht dieser Bundesminister, sondern die belangte Behörde entschied.

7.4. Die beschwerdeführenden Parteien rügen weiters die Befangenheit der Mitglieder der belangten Behörde. Diese stünden infolge ihrer bloß auf sechs Jahre erfolgten Bestellung, wobei eine Wiederbestellung zulässig sei, unter dem Einfluss der mit der Wahrnehmung der Funktion des Mehrheitseigentümers von der erstmitbeteiligten Partei betrauten Bundesregierung. Dem Bund flössen immerhin mehrere Millionen Euro per anno aus der Verbundsunternehmensgruppe zu.

Konkrete Gründe für die Befangenheit von den an der bekämpften Entscheidung mitwirkenden Mitgliedern der belangten Behörde mit Blick auf bei diesen gebebene unsachliche psychologische Motive werden aber nicht vorgebracht. Im Übrigen bestehen bezüglich dieser Mitglieder keine Bedenken, die an deren Unbefangenheit (auch bloß dem Anschein nach) Zweifel aufkommen lassen. Die Mitglieder des Umweltsenates werden gemäß § 2 des Umweltsenatsgesetzes 2000 (USG 2000) vom Bundespräsidenten nach Vorschlag der Bundesregierung ernannt, die dabei an die Vorschläge des Bundesministers für Justiz, des Bundeskanzlers und weiterer Bundesminister sowie der Landesregierungen gebunden ist. Gemäß § 4 USG 2000 sind die Mitglieder in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Die Mitgliedschaft erlischt aus den in § 2 Abs. 3 leg. cit. taxativ aufgezählten Gründen. Eine Abberufung durch die Bundesregierung ist nicht vorgesehen. Die Bestellungsdauer beträgt sechs Jahre (vgl. § 2 Abs. 1 USG 2000). Damit wird aber die belangte Behörde sowohl hinsichtlich der Bestellungsdauer als auch der Unabhängigkeit ihrer Mitglieder den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 EMRK (der vom Verwaltungsgerichtshof - wie hier - jedenfalls im Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts (hier: betreffend die UVP) unmittelbar anzuwenden ist; vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/03/0103, Slg. Nr. 16.412/A) gerecht (vgl. dazu näher Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3, 2008, 325 ff samt der dort zitierten Judikatur); dies gilt auch angesichts des relevierten Aspekts einer Wiederbestellungsmöglichkeit nach Ende der sechsjährigen Amtsdauer (vgl. dazu Grabenwarter, a.a.O, 327, sowie ders., Art. 6 EMRK, in: Korinek/Holoubek (Hrsg.), Bundesverfassungsrecht, Rz 52 (2007)). Dessen ungeachtet ist anzumerken, dass der Verfassungsgerichtshof selbst in der Bestellung von Interessensvertretern zu weisungsfrei gestellten Mitgliedern von Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag auf nur drei Jahre keine Bedenken hegte (vgl. dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg. Nr. 15.325, mwH).

8. Die belangte Behörde hat (zusammengefasst) im angefochtenen Bescheid (gestützt auf das Umweltverträglichkeitsgutachten vom Dezember 2004, das insofern durch dessen Ergänzung aus dem Dezember 2006 keine Änderung erfuhr) nachvollziehbar dargelegt (vgl. Punkt 6.10. der Bescheidbegründung, S 75 ff des Bescheides), dass für die Zufahrts- und Transportmöglichkeiten während der Bauphase das vorhandene Wegenetz und der Arbeitsstreifen entlang der Freileitungstrasse (Baustraße mit 4 m Breite) ausreichten, und bei steilem bzw. schwer zugänglichem Gelände der Materialtransport mittels Materialseilbahnen oder durch den Einsatz von Hubschraubern erfolgen könne; für das Landschaftsschutzgebiet Nr. 31 Murauen Graz-Werndorf würden die Masten an sieben Standorten mittels Hubschraubertransporten errichtet und die Seile mit Hilfe von Hubschraubern oder anderen technischen Hilfsmitteln montiert werden (für die Bearbeitung der in den Murauen situierten Masten Nr. 23, 28, 30 und 31 würden innerhalb der Leitungstrasse Wege zu vorhandenen Forststraßen gebaut, die nach Abschluss der Bauarbeiten rückgebaut würden). Abgesehen davon, dass der Aspekt der mangelnden Zugänglichkeit der Trasse für die mitbeteiligten Parteien keinen Bezug zu Umweltvorschriften oder zu den von den Beschwerdeführern wahrzunehmenden öffentlichen Interessen (vgl. § 19 Abs. 3 UVP-G 2000) aufweist, vermögen die Beschwerdeführer diese Darlegungen nicht zu erschüttern. Mit dem gegenläufigen Hinweis, es sei nicht überprüft worden, ob zu den jeweiligen Maststandorten tatsächlich ein (ausreichendes) Wegenetz führe (zumal, unter Berufung auf die Ortskenntnis der Beschwerdeführer, teilweise 10 m tiefe Gräben zu überwinden wären), wird nicht konkret dargetan, wo und inwieweit das Wegenetz nicht ausreichend wäre bzw. dass diese Hindernisse nicht überwindbar wären. Gleiches gilt für die Behauptung, es seien nach Erteilung der Bewilligung zivilrechtliche Übereinkünfte über Straßenerrichtungen mit betroffenen Grundeigentümern abgeschlossen worden. Auch bezüglich der erwähnten zusätzlichen Inanspruchnahme der "Hofzufahrt K" wird nicht behauptet, dass diese Hofzufahrt nicht schon bestanden hätte bzw. ihre Inanspruchnahme nicht möglich wäre.

9. Nach der von der belangten Behörde normierten Auflage 87 ist der Behörde von den mitbeteiligten Parteien spätestens ein Monat vor Baubeginn eine ökologische Bauaufsicht (facheinschlägiges Technisches Büro oder facheinschlägige/r Zivilingenieur/in) namhaft zu machen, um die Durchführung der in der Umweltverträglichkeitserklärung enthaltenen Maßnahmen und der im Interesse des Schutzes der Biotope und Ökosysteme erteilten Auflagen sicherzustellen; in dieser Auflage werden Aufgaben und Tätigkeit dieser Bauaufsicht näher bestimmt.

Mit dem Hinweis auf die "bisherigen Erfahrungen mit Sachverständigen, die von den projektwerbenden (mitbeteiligten) Parteien gesteuert werden", wird nicht näher dargetan, inwiefern und inwieweit die im angefochtenen Bescheid normierte Auflage 87 betreffend die "ökologische Bauaufsicht" "zumindest unvollständig" sei. Das gilt auch für die Behauptung, "der bisherige Verfahrensgang" zeige jedenfalls, dass Sachverständige in Art eines vorauseilenden Gehorsams dazu bereit seien, Äußerungen in ihren Stellungnahmen abzugeben, die die Position der konsenswerbenden Parteien unterstützten, weshalb die ökologische Bauaufsicht durch Organe der öffentlichen Verwaltung besorgt werden sollte.

Insoweit die Beschwerdeführer ein wasserrechtliches Beaufsichtigungsorgan iSd § 120 WRG 1959 vermissen, sind sie auf Auflage 95 der in Rede stehenden Bewilligung hinzuweisen, mit der die dort genannte Person als derartiges Beaufsichtigungsorgan bestellt wird. Vor diesem Hintergrund geht auch die Kritik fehl, der angefochtene Bescheid repräsentiere eine "unterschiedliche Vollzugspraxis" im Zusammenhang mit einer (näher bezeichneten) unterirdisch verlegten Gasleitung.

10.1. Bezüglich der humanmedizinischen Verträglichkeit von elektromagnetischen Feldern infolge der vorliegenden Freileitung hat die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid auf dem Boden der Umweltverträglichkeitserklärung seitens der mitbeteiligten Parteien sowie dem Umweltverträglichkeitsgutachten (mit Blick auf die Rechtslage in der Schweiz) den Wert von 100 µT (für 50 Hz-Felder) als Immissionsgrenzwert zugrunde gelegt. Ferner hat sie (insbesondere unter Hinweis auf die Umweltverträglichkeitserklärung und das Umweltverträglichkeitsgutachten sowie den Erstbescheid) die Auffassung vertreten, dass vorliegend schon als Projektbestandteil ein anlagebezogener Emissionsgrenzwert (Vorsorgewert) von 1 µT für projektgemäß maximalen Strom bei der nächsten Wohnbebauung "(24 h-Mittel)" bei gleichzeitiger Orientierung an einem Mittelwert von 0,2 µT zum Ansatz gebracht wird. In diesem Zusammenhang hält die belangte Behörde auch fest, dass es in Österreich nach wie vor keinen verbindlichen Grenzwert auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe für EMF (elektromagnetischer Felder) gebe, und dass den "Stand der Technik" hinsichtlich EMF nun die Vornorm ÖVE/ÖNORM E 8850, Ausgabedatum , vorgebe, und diese den von der belangten Behörde angenommenen Grenzwert von 100 µT angebe. Der genannte Vorsorgegrenzwert werde im Bereich der gesamten Übertragsleitung - mit zwei Ausnahmen im Bereich der Gemeinde Werndorf infolge einer Projektsänderung im Berufungsverfahren - eingehalten. Da (was näher dargestellt und von den Beschwerdeführern nicht in Abrede gestellt wird) die im vorliegenden Zusammenhang iSd § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 anzuwendenden Verwaltungsvorschriften keinen Gesundheitsschutz für Menschen vorsähen, sei vorliegend der vom Vorsorgeprinzip "gesteuerte" § 17 Abs. 2 leg. cit. maßgebend. Das Vorsorgeprinzip bedeute, dass nicht bloß aktuelle, sondern auch potentielle künftige Gefahren "für Menschen und Umwelt" zu vermeiden seien, wenn die Möglichkeiten dazu gegeben seien. Bei Verwirklichung des Immissionsminimierungsgebotes nach § 17 Abs. 2 leg. cit. sei der "Stand der Technik" zu beachten, was auch die Berücksichtigung des Entwicklungsstandes der einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse verlange. § 17 Abs. 2 Z. 2 lit. a UVP-G 2000 - wonach jedenfalls Immissionen zu vermeiden seien, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdeten - lege durch die Verwendung des Wortes "jedenfalls" einen strengen Maßstab an, gehe aber von einer dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden objektiven Gegebenheiten Rechnung tragenden Durchschnittsbetrachtung in Richtung einer erwiesenen oder zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretenden Gesundheitsgefährdung aus. Beides schließe aber der herrschende wissenschaftliche Erkenntnisstand bei Einhaltung des Vorsorgewertes von 1 µT aus. Dieser Wert entspreche dem Stand der (umweltmedizinischen) Wissenschaft. Da bei Einhaltung des Wertes von 1 µT nach dem den gesicherten medizinischen Wissensstand wiedergebenden Urteil des genannten Sachverständigen o. Univ.- Prof. Dr. Neuberger Gesundheitsgefährdungen auszuschließen seien, fänden Forderungen nach weiterer Unterschreitung dieses Wertes keine rechtliche Deckung (vgl. insbesondere Punkt 7.3. der Bescheidbegründung ("Zur Frage einer Gesundheitsgefährdung durch elektromagnetische Felder (EMF)), Seite 149 bis 182).

10.2. Bezüglich der (infolge der Projektänderung im Berufungsverfahren) geringfügigen Überschreitung des genannten Vorsorgewertes im Gebiet der Gemeinde Werndorf wird begründend (zusammengefasst) Folgendes angemerkt (vgl. Punkt 11 (Projektsänderung Werndorf) der Bescheidbegründung, S 226 bis 233 des Bescheides): Die Trassenführung sei im Verfahren unter anderem damit bekämpft worden, dass dabei "ganz offensichtlich bestehendes Bauland übersehen oder negiert" worden sei. Gemeint sei damit die unbebaute Liegenschaft P und die benachbarte Betriebswohnung R. Infolge der Projektänderung komme es zu einer Herabsetzung der Maximalbelastung der magnetischen Flussdichte auf 1,66 µT auf dem Grundstück P und auf 1,25 µT in der "Werkswohnung" R. Der Sachverständige o. Univ.-Prof. Dr. Neuberger sei (u.a. nach Vornahme eines Lokalaugenscheins) zum Schluss gekommen, dass durch die Projektsänderung weder mit Gesundheitsstörungen noch mit unzumutbaren Belästigungen durch elektromagnetische Felder zu rechnen wäre, dies würde selbst für den Fall einer Wohnbebauung auf dem Grundstück P gelten. Der Sachverständige habe festgehalten, dass (da nach Aussage des elektrotechnischen Amtssachverständigen Dipl. Ing. Krenn der Betrieb der Leitung nur mit einem maximalen Dauerstrom von 60 % des thermischen Grenzstromsystems zulässig sei) "erst eine Überschreitung des Vorsorgewertes von 1 µT auf das Doppelte einen Verlust des empfehlenswerten Sicherheitsabstandes für die Dauerbelastung bedeute", sofern keine wesentlichen Änderungen anderer Emissionen (z.B. Dauerbelastungen aus der Hausinstallation) dazu kämen. Im Bereich der Wohnung R - die von zwei Schichtarbeitern bewohnt werde - wäre nach Auffassung des Sachverständigen auch noch für Kinder ein ausreichender Sicherheitsabstand gegeben und kein erhöhtes Gesundheitsrisiko zu erwarten, sofern sie sich nicht ständig im Arbeitsbereich von der Werkstätte (des Betriebs R) aufhielten, was schon aus Gründen der Unfallsgefahr vermieden werden sollte. Schließlich legt die belangte Behörde näher dar, dass für die besagte Werkswohnung sowohl eine Baubewilligung als auch eine Benützungsbewilligung fehle, weshalb diesbezüglich eine Wohnnutzung rechtlich nicht zulässig - und zwar weder als Betriebswohnung noch in einer anderen Form - sei, und auch von daher diesbezüglich der besagte Vorsorgewert nicht maßgeblich erscheine.

10.3. Wiederholt wenden sich die Beschwerdeführer dagegen, dass die belangte Behörde - insbesondere gestützt auf das Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Bereich Humanmedizin o. Univ.-Prof. Dr. Neuberger - den Vorsorgewert als zu hoch festgesetzt habe.

Zwar werde in der Begründung des angefochtenen Bescheids in regelmäßigen Abständen auf den genannten Vorsorgewert Bezug genommen, es fehle aber jede nähere Konkretisierung dahingehend, unter welchen Voraussetzungen des Betriebs der Freileitung und innerhalb welcher örtlichen Gegebenheit dieser Vorsorgewert nicht überschritten werden dürfe. Eine Darstellung des Lastflusses auf der künftigen Freileitungstrasse fehle. Im angefochtenen Bescheid würden zwar die Aussagen des besagten nichtamtlichen Sachverständigen betreffend den von der Behörde angenommenen Vorsorgewert wiederholt. Es werde aber nicht weiter releviert, dass der genannte Vorsorgewert einen 24 h-Mittelwert und nicht einen (im Sinne des Standpunktes der mitbeteiligten Parteien) "Jahres-Mittelwert" darstelle, zumal es sich (nach der Beschwerde) in der Schweiz "eben um einen '24 h-Mittelwert' handle". Eine befundmäßige Bestätigung seiner Einschätzung durch epidemologische oder sonstige Studien vermöge jedoch (ebenso wie im Zusammenhang mit seinen sonstigen Bewertungen) der in Rede stehende nichtamtliche Sachverständige nicht vorzulegen. Über die krebserregende Wirkung "von Höchstspannungs-Freileitungen wie jenen für 380 kV" lägen sehr wohl internationale Studien vor, die diese Auswirkungen belegten, auch wenn sie vom in Rede stehenden nichtamtlichen Sachverständigen als nicht aussagekräftig qualifiziert worden seien. Diese plakative Bewertung kennzeichne dasselbe Fehlen jeglichen befundmäßigen Hintergrunds wie die übrigen Aussagen dieses Sachverständigen. Er vermöge den einschlägigen epidemiologischen Studien keineswegs eigene Ermittlungsergebnisse entgegen zu halten, die die Aussagekraft dieser Studien relativieren würde, sondern ausschließlich seine Meinung. Der Sachverständige berufe sich auf Willensbildungen in einschlägigen Gremien wie ICNIRP (International Commission on Non-Ionizing Radiation Protection), wo die zitierte Willensbildung Jahre vor den aktuellen Studien erfolgt sei. Bei dem genannten Gremium handle es sich keineswegs um eine Organisation im Rahmen der UNO bzw. der WHO, vielmehr um einen privaten Rechtsträger mit Sitz in München, über dessen Ausrichtungen und finanzielle Dotierung offensichtlich nichts Näheres bekannt sei. Jedenfalls erschienen die dort vorgeschlagenen Werte (vergleiche man sie mit jenen der IARC (International Agency for Research on Cancer)) von vornherein ungeeignet, um als Ausdruck der Bedachtnahme auf gesundheitliche Aspekte verstanden zu werden. Das von den beschwerdeführenden Gemeinden im Zug des Berufungsverfahrens vorgelegte Gutachten des (im Verfahren für die 380 kV-Leitung im Bereich der Bundesländer Oberösterreich und Salzburg als Amtssachverständigen der Landessanitätsdirektion Salzburg beigezogenen) Dr. Oberfeld bleibe unberücksichtigt, der darauf hinweise, dass bereits im Jahr 2001 seitens der IARC die Einstufung getroffen worden sei, wonach es sich bei einer Exposition von über 24 Stunden gegenüber einem elektromagnetischen Feld von 0,2 bis 0,4 µT um ein Kanzerogen für den Menschen handeln könne. Dabei sei weiters auf die unterschiedliche Empfindlichkeit von Personen gegenüber derartigen Feldeinwirkungen Bedacht zu nehmen. Gleichermaßen sei von der Gesundheitsbehörde des Bundesstaats Kalifornien in den USA im Jahr 2002 eine derartige Exposition im Rahmen einer Expertenstudie "als definitives Humankanzerogen" insbesondere im Zusammenhang mit der kindlichen Leukämie beurteilt worden. Nicht eingebunden worden sei auch Dr. Guschlbauer von der Landessanitätsdirektion des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, der in einem Schreiben aus dem Jahr 2004 die Zonierung der elektromagnetischen Felder dargelegt habe. Dieses Schreiben sei nicht weiter im Verfahren berücksichtigt worden, dieser Sachverständige sei auch im Berufungsverfahren nicht eingebunden gewesen. Jedenfalls sei dieser Amtssachverständige zum Ergebnis gelangt, dass ein Gesundheitsrisiko durch die Freileitung hervorgerufen würde. Weder das genannte Gutachten von Dr. Oberfeld noch die Untersuchung der kalifornischen Gesundheitsbehörde seien berücksichtigt worden. Der angefochtene Bescheid erschöpfe sich in der Anknüpfung an die Ausführungen des besagten nichtamtlichen Sachverständigen ohne nähere Prüfung der Schlüssigkeit in Abwägung mit anderen Sachverständigenäußerungen. Mit den im Zug des Verfahrens von Seiten der Beschwerdeführer vorgelegten umweltmedizinischen Gutachten sei aufgezeigt worden, dass im Lichte der einschlägigen internationalen Studien mit "Höchstspannungs-Freileitungen" ("auf Grund der EU-weiten Gegebenheiten sei mit Spannungen bis 420 kV gleichermaßen zu rechnen") infolge der dadurch hervorgerufenen elektromagnetischen Felder (EMF) ein erhebliches gesundheitliches Risiko für die Bevölkerung und dabei insbesondere für Kinder verbunden sei. Dabei beschränke sich dieses gesundheitliche Risiko keineswegs auf den unmittelbaren Nahebereich derartiger Freileitungen, sondern entsprechende epidemologische Studien (siehe insbesondere jene von Draper, British Medical Journal 2005) würden einen Einfluss in einer Trassenbreite von rund 600 m belegen. Ohne dass von dem von der belangten Behörde beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen auch nur irgendwelche eigenständigen Befundungen oder entsprechende Studien durchgeführt worden wären, bestreite dieser gebetsmühlenartig derartige Auswirkungen, sofern ein Grenzwert von 1 µT nicht überschritten würde. Jüngst in Japan veröffentlichte Studien, wie sie von Univ.- Prof. Dr. Frentzel-Beyme im Zusammenhang mit seiner gutachterlichen Stellungnahme an die belangte Behörde mit der Urkundenvorlage vom übermittelt worden seien, würden jedoch belegen, dass bereits ab einem EMF von 0,4 µT signifikante gesundheitliche Beeinträchtigungen statistisch nachweisbar seien. Unberücksichtigt bleibe auch, dass die IARC bereits im Jahr 2001 ausgesprochen habe, dass im Falle einer längeren Exposition insbesondere von Kindern bereits im Fall des Überschreitens eines Werts von 0,2 bis 0,4 µT mit einer deutlich erhöhten Wahrscheinlichkeit der Erkrankung an Leukämie zu rechnen sei. Zu einem gleichgerichteten Ergebnis sei die Gesundheitsbehörde von Kalifornien im Jahr 2002 gelangt. Alle diese Daten könnten dem im Verfahren vorgelegten Gutachten des Amtssachverständigen im Fall der 380 kV-Leitung für den Bereich Oberösterreich und Salzburg entnommen werden. Unbestrittenermaßen sei davon auszugehen, dass unterschiedliche Empfindlichkeiten gegenüber derartigen Beeinträchtigungen gegeben seien. Der angefochtene Bescheid verletze daher das Recht auf Schutz vor lebensgefährdenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und auf Schutz des Lebensraums im Bereich der Wohnstätten. Gleiches gelte auch für den Bereich der von den beschwerdeführenden Gemeinden Empersdorf und Hofstätten an der Raab betriebenen schulischen und Kinderbetreuungs-Einrichtungen, für die die beschwerdeführenden Gemeinden die Verpflichtung treffe, dafür vorzusorgen, dass darin aufhältige Kinder und Aufsichtspersonen keine gesundheitliche Beeinträchtigung durch diesen Aufenthalt erführen.

Dieses Vorbringen wird von den Beschwerdeführern in einer Reihe von weiteren Schriftsätzen, auch unter Vorlage von (nach Erlassung des angefochtenen Bescheids datierten) Gutachten, bekräftigt. Dabei wird mehrfach auf die in der Beschwerde genannten Gutachten eingegangen. Angeführt wird auch, dass der Badeteich der an 18. und 19. Stelle genannten Beschwerdeführer - wo sie und ihre Kinder sich ca. 1000 Stunden pro Jahr aufhielten -

von der Freileitung überspannt würde; zudem werde der Teich touristisch genutzt. In der beschwerdeführenden Gemeinde Empersdorf liege der Kindergarten lediglich 140 m vom (näheren) äußeren Leitungsseil bzw. 152 m von der Leitungsachse entfernt, das nächstgelegene Eck des Sportplatzes der Schule befände sich nur 105 m vom äußeren Leitungsseil bzw. 120 m von der Leitungsachse entfernt. Der Arbeitsplatz des an der vorletzten Stelle genannten Beschwerdeführers im Gemeindeamt dieser Gemeinde liege genauso weit von der Freileitung entfernt wie der besagte Kindergarten. Hingewiesen wird weiters auf die besondere Sachkenntnis von Univ.-Prof. Dr. Frentzel-Beyme, der unter anderem eine spezielle (näher genannte) Ausbildung in Epidemiologie in den USA absolviert habe und dessen Arbeitsschwerpunkt auf der Untersuchung umweltbedingter chronischer Krankheiten einschließlich Forschungsarbeiten im Bereich der molekularen Epidemiologie und zytogenetischer Krankheitsursachenerforschung am Zentrum für Umweltforschung und Umwelttechnologie der Universität Bremen (wo er auch die Abteilung Umweltepidemiologie geleitet habe) liege. Im Schriftsatz vom wird auch angegeben, dass es sich bei dem besagten Anlagegrenzwert nach der Schweizer Rechtslage "gerade nicht um einen 24 h-Mittelwert, sondern um einen Grenzwert im Zusammenhang mit dem thermischen Grenzstrom" handle. Bezeichnend sei auch, dass der ursprünglich beigezogene Sachverständige Univ.-Prof. Dr. Kundi, der ebenfalls eine Gesundheitsgefährdung bejaht habe, im Weiteren nicht mehr beigezogen worden sei.

10.4. Der von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige o. Univ.-Prof. Dr. Neuberger ist nach dem angefochtenen Bescheid (von den Beschwerdeführern nicht in Zweifel gezogen) Ordinarius am Institut für Umwelthygiene der Medizinischen Universität Wien und hat seinem Gutachten die Auswirkungen auf den durch den Betrieb der 380 kV-Steiermarkleitung entstehenden elektromagnetischen Feldern (EMF) auf den menschlichen Organismus beurteilt. Dieser Sachverständige hat sich mit den Stellungnahmen der von den Beschwerdeführern genannten Privatgutachter (samt den von diesen genannten Studien) eingehend auseinandergesetzt und ist zum begründeten Ergebnis gekommen, dass ein Gesundheitsrisiko bei Einhaltung des Immissionsgrenzwertes von 100 µT und des anlagebezogenen Vorsorgewerts von 1 µT bei maximalem Dauerstrom an allen Orten mit sensibler Nutzung (Wohnnutzung) auch für die empfindlichsten Bevölkerungsgruppen (Kinder und Ungeborene) durch projektbedingte EMF auszuschließen sei (vgl. etwa Seite 167 des bekämpften Bescheides). Auf die Auseinandersetzung mit den vorgelegten Privatgutachten wird im angefochtenen Bescheid insbesondere in den Punkten 7.3.7. bis 7.3.9. der Begründung des angefochtenen Bescheides (vgl. dessen Seite 163 bis 182) Bezug genommen. Diese Darstellung baut wiederum maßgeblich auf den auf Auftrag der belangten Behörde erstellten (umfangreichen) Stellungnahmen im Berufungsverfahren vom , vom und vom auf. In diesen Stellungnahmen setzt sich der genannte nichtamtliche Sachverständige eingehend mit der schon angesprochenen Projektänderung Werndorf sowie den Einwänden der von den Beschwerdeführern genannten Gutachter, insbesondere denen von Dr. Oberfeld und Prof. Dr. Frentzel-Beyme, auch im Zusammenhang mit von diesen herangezogenen Studien, sowie mit weiteren, auch von der Beschwerde angesprochenen Einwänden auseinander und kommt zu dem bereits genannten Ergebnis.

Wenn die belangte Behörde das von diesem Sachverständigen erstattete Gutachten insgesamt - einschließlich der genannten Ergänzungen im Berufungsverfahren - für schlüssig erachtete und ihrer Entscheidung zugrunde legte, kann dies nicht als rechtswidrig angesehen werden. Die Ausführungen dieses Sachverständigen, der sich (wie erwähnt) eingehend mit den vorgelegten Privatgutachten und der einschlägigen Fachliteratur auseinandergesetzt hat, sind nicht als unschlüssig zu erkennen. Die rechtlichen Erwägungen der belangten Behörde, dass die vom Sachverständigen seinem Gutachten zugrunde gelegten Grenz- bzw. Vorsorgewerte dem Stand der Wissenschaft zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides entsprechen, sind begründet und nachvollziehbar und stützen sich auf den herrschenden Erkenntnisstand. Das von den mitbeteiligten Parteien eingereichte Projekt überschreitet den genannten anlagebezogenen Vorsorgewert (abgesehen von den beiden schon genannten kleinräumigen, mit Blick auf den Gesundheitsschutz nach Darstellung des Sachverständigen aber nicht bedenklichen Ausnahmen) nicht. Hinsichtlich des ins Treffen geführten Badeteiches ist auf die von der Beschwerde eingeräumte, gegenüber einer Wohnbebauung zeitlich beschränkte Nutzung hinzuweisen; zudem wurde im Erstbescheid darauf hingewiesen, dass aufgrund des humanmedizinischen Gutachtens in der Nähe der Leitung oder darunter für Fußgänger, Radfahrer und andere Tätigkeiten im Freien Gesundheitsgefährdungen nicht bestehen, was auch für das Schwimmen in einem überspannten Teich (außer bei Gewitter) gilt (vgl. S. 222 ff des Erstbescheides, gestützt auf das Umweltverträglichkeitsgutachten aus Dezember 2004, vgl. insbesondere S. 96). Bezüglich der Kritik der Beschwerdeführer an der Höhe des dem Bescheid zugrunde liegenden Vorsorgewerts ist auch anzumerken, dass (wie im angefochtenen Bescheid dargestellt und in der Beschwerde, wie schon erwähnt, eingeräumt) vom nichtamtlichen Sachverständigen dargelegt wird, dass der Vorsorgewert von 1 µT kein Durchschnittswert, sondern die vorsorgliche Emissionsbegrenzung für maximalen Dauerstrom sei, der etwa einer Durchschnittsbelastung von 0,2 µT entspreche (vgl. Seite 165 des bekämpften Bescheides). Zum Vorbringen, es wäre klarzustellen gewesen, dass die belangte Behörde den Vorsorgewert nicht als Jahresmittelwert annehme, ist darauf hinzuweisen, dass schon der Antrag der mitbeteiligten Parteien auf die Einhaltung des "Schweizer Anlagengrenzwerts in Wohngebäuden (24 h-Mittel)" ausgerichtet war (vgl. S 149 des bekämpften Bescheides). Mit dem Hinweis, der Vorsorgewert stelle einen Grenzwert im Zusammenhang mit dem thermischen Grenzstrom dar, entfernen sich die Beschwerdeführer sowohl von ihrem Vorbringen in der Beschwerde als auch von den Feststellungen des angefochtenen Bescheides, wonach dem beantragten Projekt, über welches mit dem bekämpften Bescheid abgesprochen wurde, der maximale Dauerstrom und nicht der thermische Grenzstrom zu Grunde liegt (vgl. S. 172 des bekämpften Bescheides; bei Störungen des Betriebs kann es auf der intakten Leitung kurzfristig zu einer Belastung oberhalb des maximale Dauerstroms, im Extremfall zur Belastung mit dem thermischen Grenzstrom kommen, vgl. S 170 des angefochtenen Bescheides; der maximale Dauerstrom beträgt nach Auflage 4 60 % des thermischen Grenzstroms), und ein konsenswidriger Betrieb der unter Auflagen genehmigten Anlage den Antragstellerinnen im Genehmigungsverfahren nicht unterstellt werden darf. Bezüglich der Lastflusssituation ist auf die mit dem bekämpften Bescheid normierte Auflage 4 hinzuweisen, wonach die Lastflusssituation in der Steiermarkleitung kontinuierlich aufzuzeichnen und zu dokumentieren ist. Vor diesem Hintergrund gehen auch die Einwendungen, die belangte Behörde habe bezüglich des Vorsorgewerts mit Blick auf eine Gesundheitsgefährdung die Bestimmungen der Art. 8 und Art. 2 EMRK nicht beachtet, fehl.

Hinsichtlich der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten (noch dazu fast ausnahmslos nach Erlassung des angefochtenen Bescheides erstellten) Privatgutachten sind die Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass es an ihnen gelegen wäre, Gutachten für ihren Standpunkt im Verwaltungsverfahren vorzulegen, zumal nur solche Gutachten von der belangten Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides - sowohl bezüglich der Schlüssigkeit der Darlegungen von ihr beigezogenen Sachverständigen als auch für die Frage der Untermauerung des Vorbringens der Parteien - Berücksichtigung finden konnten. Anhand von erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides vorgelegten Gutachten vermag keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt zu werden. Während des Administrativverfahrens wäre es daher auch an den Beschwerdeführern (anders als sie etwa in ihrem Schriftsatz vom meinen) gelegen, ihr dort erstattetes Vorbringen "unter Beweis" zu stellen.

Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die wiederholt erstattete Rüge als nicht zielführend, wonach die belangte Behörde die EMF-Problematik lediglich aus dem Blickwinkel des "Standes der Technik", nicht aber nach dem Stand der Wissenschaft beurteilt hätte.

10.5. Da die Einhaltung dieses Vorsorgewertes bereits Projektbestandteil war, war es (anders als von den Beschwerdeführern gefordert) nicht erforderlich, diesen Wert im angefochtenen Bescheid in einer gesonderten Auflage vorzuschreiben (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/04/0207).

11. Dass die belangte Behörde die Mitbenutzung der Starkstromfreileitungsanlage "durch Handy-Antennenanlagen" bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt habe, obwohl "derartige Mitbenutzungen durchaus häufig anzutreffen sind", belastet entgegen der Beschwerde den angefochtenen Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit, zumal eine solche Mitbenutzung unstrittig vom Antrag der mitbeteiligten Parteien nicht umfasst war.

12. Die Beschwerde rügt, dass dem Berücksichtigungsprinzip im Zusammenhang mit der Kompetenzverteilung nach dem B-VG nicht entsprochen worden wäre, weil in der ursprünglichen, nämlich 1988, vorgesehenen Trassenführung für den Bereich der Gemeinde Empersdorf ein Abstand von 350 m zur Schule vorgesehen gewesen sei. Die nunmehr verfahrensgegenständliche Trassierung, deren Änderung gerade im Bereich dieser Gemeinde nicht in Betracht gekommen sei, rücke nunmehr auf ca. 105 m vom Leitungsseil und ca. auf 120 m von der Leitungsachse an die Einrichtung für die aus den 1960-iger Jahren stammende Schule und den Kindergarten heran, nämlich die Freizeitanlagen, auf denen sich die Kinder zwangsläufig im Freien aufhielten und daher den elektromagnetischen Feldern ausgesetzt seien. Diese Einrichtungen seien von der Gemeinde Empersdorf bereits im Mai 1995 in Betrieb genommen worden. Ein vergleichbares Vorbringen wird von Beschwerdeseite auch in weiteren Schriftsätzen erstattet.

Da - wie ausgeführt - die belangte Behörde gestützt auf das schlüssige Gutachten des nichtamtlichen umweltmedizinischen Sachverständigen zum Ergebnis gelangen konnte, dass die der vorliegenden Freileitung von den Beschwerdeführern unterstellte Gesundheitsgefährdung nicht gegeben ist, vermögen sie auch mit dem darauf aufbauenden Vorbringen betreffend den Verstoß gegen das Berücksichtigungsprinzip nichts zu gewinnen. Damit geht auch die Kritik der Beschwerdeführer, die belangte Behörde hätte entgegen dem Berücksichtigungsprinzip eine Prädominanz des Starkstromwegerechts angenommen, ins Leere.

In der Beschwerde wird weiters - ganz allgemein - vorgebracht, die belangte Behörde habe sich über die Flächenwidmungspläne bzw. die Planungskompetenz der Standortgemeinden hinweggesetzt. Dazu ist zunächst zu betonen, dass die örtliche Raumplanung von vornherein nur einen Teilbereich der Raumplanung insgesamt darstellt (vgl. bereits VfSlg. 2674/1954) und somit Wechselwirkungen verschiedener Planungsakte in der Natur der Sache liegen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht ersichtlich und wird auch in der Beschwerde nicht näher dargelegt, dass der angefochtene Bescheid aufgrund seiner Auswirkungen auf die Raumplanung in der von der Beschwerde angesprochenen Hinsicht rechtswidrig wäre.

13.1. Die Beschwerde kritisiert, dass die Kennzeichnung mit Kugeln im Interesse des Vogelschutzes offensichtlich vereinfacht worden sei. Bezüglich des Vogelschutzes sei eine vertiefte sachverhaltsmäßige Erhebung und darauf gestützte Bewertung auch im Bereich der Schutzgebiete unterblieben. Warum es im Beschwerdefall nur um "Weißstorchhorste" gehe, und nicht auch um Horste des Wespenbussards und des Schwarzstorchs, werde nicht näher aufbereitet. Dies, obwohl bei der von den Gemeinden durchgeführten (ebenfalls aber bloß stichprobenartigen) Erhebung der Horststandorte im Bereich der Trasse sehr wohl Horste von beiden dieser durch Art. 4 der "Vogelrichtlinie" erfassten Vogelarten sowie weitere geschützter Arten aufgenommen worden seien. Dieses Ermittlungsergebnis sei im Verwaltungsverfahren vorgelegt worden. Auffallend sei ferner, dass auch von dem von der belangten Behörde beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen Dr. Traxler ausschließlich der Vogelzug im Frühjahr (daher die geringere Anzahl der Zugteilnehmer) im Rahmen seiner stichprobenartigen Erhebung berücksichtigt werden worden sei. Demgegenüber sei der Herbstzug, im Rahmen dessen auch die Jungvögel Berücksichtigung fänden, nicht erhoben worden. Aber bereits auf Grund der strichprobenartigen Erhebungen dieses Sachverständigen sei der nichtamtliche ökologische Sachverständige zum Ergebnis der Erheblichkeit der Beeinträchtigung durch die gegenständliche Freileitung gelangt. Zu den mit Auflage Nr. 92 im letzten Absatz angesprochenen Flugrouten bleibe zu fragen, von wem im bisherigen Verwaltungsverfahren die notwendigen Erhebungen durchgeführt worden seien, um die Schwarz- und Weißstorchhorste und solche des Wespenbussards entsprechend exakt zu erheben. Tatsächlich seien den gesamten Trassenbereich abdeckende, umfassende Erhebungen unterblieben, vielmehr sei es ausschließlich zu stichprobenartigen Erhebungen gekommen. Damit sei ausgeschlossen, dass den Anforderungen, wie sie der Europäische Gerichtshof in seiner Judikatur ausgesprochen habe, wonach im Zusammenhang mit geschützten Arten entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen seien, um jede Störung dieser Art, insbesondere während der Fortpflanzungszeiten, und jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungsstätten zu verbieten, entsprochen worden sei. Es gehe nicht allein um die Fortpflanzungszeiten, sondern auch um die Aufzucht und Überwinterungszeiten sowie um jede Beschädigung oder Vernichtung der Ruhestätten geschützter Arten. Die Beschränkung des Störverbots auf die Brutzeit in Auflage 92 stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des EuGH, wonach jede Störung zu vermeiden sei. Daher schließe es die bloß stichprobenartige und kursorische Befundaufnahme von vornherein aus, dass den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH Rechnung getragen werde. Gleichzeitig sei zu berücksichtigen, dass die Schutzbereiche nicht "auf einen einmal historisch gewonnenen Standort hin abgegrenzt" werden dürften, sondern spätere Entwicklungen, die einen Standort für eine geschützte Art als besonders günstig qualifizierten, zu berücksichtigen seien. Der EuGH habe auch ausgesprochen, dass ein Mitgliedstaat bei der Auswahl und Abgrenzung eines besonderen Schutzgebietes ("BSG") nach der "Vogelrichtlinie" wirtschaftliche Erfordernisse weder aus Gründen des Gemeinwohls, die Vorrang vor den mit der "Vogelrichtlinie" verfolgten Umweltbelangten hätten, noch als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, "wie sie in Art. 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Habitatrichtlinie genannt" seien, berücksichtigen dürfe. Weiters wäre es nach dem EuGH mit dem Ziel eines wirksamen Vogelschutzes kaum vereinbar, herausragende Gebiete für die Erhaltung der zu schützenden Arten nur deshalb nicht unter Schutz zu stellen, weil sich ihre herausragende Eignung erst nach Umsetzung der "Vogelrichtlinie" herausgestellt habe. Im Widerspruch zur Rechtsprechung des EuGH werde der Schutz gemäß der Auflage Nr. 92 auf sonstige während der Brutzeit nachhaltig störende Arbeiten beschränkt und diese störenden Arbeiten dürften auch außerhalb der Brutzeit durchgeführt werden. Dies bedeute daher, dass bei Herstellung der Freileitungstrasse (außerhalb der Brutzeit) auch Brutstandorte beseitigt werden dürften. Dies widerspreche klar der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH.

Auch in weiteren Schriftsätzen wiesen die Beschwerdeführer auf das Vorkommen besonders streng geschützter Vogelarten wie Schwarzstorch, Wespenbussard, Baumfalke und Mäusebussard sowie auf das Verbot jeglicher Störung dieser Arten hin und legten bezüglich vorhandener Horststandorte eine Stellungnahme von Dr. Eisner, Technisches Büro für Biologie, vom vor. Auch dort wurde eine bloß stichprobenmäßige Erhebung für nicht ausreichend erachtet. Durch die stichprobenartige Erhebung könne in keiner Weise ausgeschlossen werden, dass es über den angefochtenen Bescheid hinaus zu Beeinträchtigungen europarechtlich geschützter Arten komme, was aber nach der Rechtsprechung des EuGH unzulässig sei; auch sei es unzulässig, aus Hubschrauber-Flügen resultierende Beeinträchtigungen gegenüber Vögeln und anderen geschützten Tierarten nicht zu berücksichtigen. In der von Dipl. Ing. Dr. Hoffmann verfassten vorläufigen Stellungnahme vom sei im Einzelnen aufgezeigt worden, welche Mängel dem ergänzenden Gutachten des von der belangten Behörde herangezogenen Sachverständigen anhaften würden. Ferner legten die Beschwerdeführer "eine neuerliche sachverständige Stellungnahme des Dr. Peter Sackl" vom vor, wonach die Gefährdungen der Vogelarten Wespenbussard, Schwarzstorch und einiger anderer Greifvogelarten durch die Freileitung massiv seien und diese Gefährdungen angesichts der Möglichkeit einer Verkabelung nicht dem Gesetz entsprächen. Aus dieser Stellungnahme ergebe sich auch, wie groß die Gefährdung durch die Gefahren der Kollision der Vögel mit Freileitungen sei.

13.2. Der von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige Dr. Traxler hat sich mit den im Berufungsverfahren vorgetragenen Einwendungen der Beschwerdeführer eingehend auseinandergesetzt. Das umfassende und nachvollziehbare Gutachten dieses Sachverständigen wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen in die Ergänzungen zum Umweltverträglichkeitsgutachten 2006 übernommen. Dieses Gutachten, welches die belangte Behörde hinsichtlich der qualitativen und quantitativen Beschreibung des betroffenen Gebiets in Bezug auf dessen Flora und Fauna "zum integrativen Inhalt" ihres Bescheides machte (in Punkt 10.1.3. der Begründung auf Seite 204 des angefochtenen Bescheides), stützt sich auch auf die von diesem Sachverständigen ergänzend gezielt durchgeführten Freilanderhebungen. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass die in der Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) durchgeführten Erhebungen grundsätzlich ausreichten, um eine korrekte Gesamtbewertung durchzuführen, in einzelnen Leistungsabschnitten bzw. für einzelne Schutzobjekte sei die Eingriffserheblichkeit jedoch unter- bzw. überschätzt worden. Auf Grund des neuen Wissensstandes wurden von der belangten Behörde bestehende Auflagen präzisiert und dort weitere Maßnahmen formuliert. Die von ihr formulierten Auflagen gründete die belangte Behörde auf das von ihr durchgeführte ergänzende Ermittlungsverfahren einschließlich der Stellungnahme des von ihr beigezogenen Sachverständigen Mag. Dr. Traxler. Das umfangreiche und nachvollziehbare Gutachten des Sachverständigen und die Ergänzungen zum Umweltverträglichkeitsgutachten aus Dezember 2006 enthalten keine Hinweise, dass eventuell ein "faktisches Vogelschutzgebiet" vorliegen könnte. Auch im anhängigen Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich wegen mangelhafter Ausweisung von Vogelschutzgebieten liegen nach den nicht konkret in Zweifel gezogenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid Vorwürfe der Europäischen Kommission hinsichtlich eines Ausweisungsbedarfs im Trassenbereich nicht vor.

Mit der wiederholten (auch auf die Rechtsprechung des EuGH Bezug nehmenden) Kritik, die Horststandorte von in der Beschwerde genannten besonders geschützten Vogelarten seien bloß stichprobenweise von dem von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen erhoben worden, wird nicht aufgezeigt, auf welche derartigen Standorte bzw. Lebensräume dieser Vogelarten von der belangten Behörde konkret nicht Bedacht genommen worden sei. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um die behauptete Lückenhaftigkeit des vom angefochtenen Bescheid gewährleisteten Schutzes darzutun, zumal aus dem Umstand einer stichprobenartigen Erhebung nicht zwingend der Schluss gezogen werden kann, dass die belangte Behörde auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen nicht für den Schutz an der gesamten Leitung eine umfassende Vorsorge getroffen hätte. Gleiches gilt für den Vorwurf einer Erhebung des Vogelzugs bloß für das Frühjahr, wobei in der Ergänzung zum Umweltverträglichkeitsgutachten aus Dezember 2006 (ohnehin) festgehalten ist, dass trotz fehlender Erhebungen zum Herbstzug weiterhin davon ausgegangen wird, dass bestimmte Talräume für den Vogelzug von größter Bedeutung sind. Was die Störung durch den Einsatz von Hubschraubern betrifft, ist auf die von der belangten Behörde formulierte Auflage 92 des angefochtenen Bescheides hinzuweisen, wonach der Einsatz von Hubschraubern "insbesondere zum Schutz von Schwarzstörchen und Weißstörchen und von anderen naturschutzrelevanten Großvögeln nur außerhalb der Brutzeit" durchgeführt werden darf und mit der ökologischen Bauaufsicht abzustimmen ist. Nach ihrem letzten Satz stellt diese Auflage bloß demonstrativ ("insbesondere") auf den Brutabbruch ab, weshalb in diesem Zusammenhang für die ökologische Bauaufsicht im Übrigen die in Auflage 87 ihr übertragene Aufgabenstellung einschlägig ist. Ferner ist auf Abschnitt N "Fachbereich Ornithologie" der Auflagen des bekämpften Bescheides zu verweisen (Auflagen 90 bis 93, die - wie erwähnt - von der belangten Behörde formuliert wurden). Die Auflage 90 sieht die Markierung der Starkstromleitungen im Interesse des Schutzes der Vögel in einer Vielzahl von Trassenabschnitten (nach Mastnummern gekennzeichnet) sowie die Art und Weise der an den Seilen anzubringenden Markierungen vor; ferner wird den mitbeteiligten Parteien aufgetragen, unter Befassung eines Sachverständigen für Vogelkunde und der ökologischen Bauaufsicht ein Detailkonzept für diese Markierungen auszuarbeiten und der Behörde vorzulegen, wobei hinsichtlich der Form und der Farbgebung der Markierung dem aktuellen Wissensstand Rechnung zu tragen ist. Auflage 91 sieht zusätzlich zu den in der Auflage 90 genannten Trassenabschnitten Markierungen für jene Trassenabschnitte vor, die innerhalb eines Umkreises von drei Kilometern von den bekannten Weißstorchhorsten liegen, welche in das vorzulegende Detailkonzept nach Auflage 90 aufzunehmen sind. Inwiefern dieses Markierungssystem gegenüber dem Erstbescheid vereinfacht wurde, wird in der Beschwerde nicht konkret dargetan. Dass vorliegend tatsächlich ein bestimmtes "faktisches Vogelschutzgebiet" gegeben sei, wird nicht konkret behauptet; der bloße Hinweis auf das Untersuchungsgebiet Kesselgraben kann ein solches konkretes Vorbringen nicht ersetzen. Schließlich vermögen die Beschwerdeführer mit der dem Gerichtshof übermittelten fachlichen Stellungnahme aus den bereits oben (vgl. Punkt 10.4., vorletzter Absatz) angeführten Erwägungen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

14.1. Die Beschwerdeführer wenden weiters ein, dass die vorliegende Freileitung von dem für die Beurteilung des Landschaftsbildes und für Raumplanungsfragen berufenen Amtssachverständigen als nicht umweltverträglich qualifiziert worden sei. Wenn sich die belangte Behörde darauf berufe, dass es einem Sachverständigen nicht zukomme, eine Beurteilung als nicht umweltverträglich vorzunehmen, lasse sie außer Acht, dass damit nichts anderes angesprochen worden sei als der Umstand, dass aus der Perspektive des jeweiligen Fachbereichs die Umweltverträglichkeit als nicht gegeben angesehen werde. Dies komme auch im § 12 UVP-G 2000 zum Ausdruck, wenn dort vom "Umweltverträglichkeitsgutachten" die Rede sei, was bedeute, dass im Gutachten darüber abzusprechen sei, ob eine Umweltverträglichkeit gegeben sei oder nicht. Eine solche Aussage könne eben unter verschiedenen fachlichen Gesichtspunkten unterschiedlich ausfallen. Die belangte Behörde habe an keiner Stelle das Landschaftsbild näher umschrieben, was einen Begründungsmangel darstelle, weil erst eine solche Umschreibung die Beurteilung der Rechtfertigung der Eingriffe erlauben würde (Schriftsatz vom ).

14.2. Die belangte Behörde ist im bekämpften Bescheid zutreffend davon ausgegangen, dass es, um überprüfen zu können, ob der Charakter der Landschaft durch ein Vorhaben beeinträchtigt wird, erforderlich ist, auf sachverständiger Basis festzustellen, worin die beherrschende Eigenschaft dieser Landschaft bestehe; hiezu bedürfe es einer großräumig umfassenden Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen in dieser Landschaft. Erst eine derartige Beschreibung erlaube es, aus der Vielzahl jene Elemente herauszufinden, welche der Landschaft ihr Gepräge geben und die daher von einer Beeinträchtigung bewahrt werden müssten, um den Charakter der Landschaft zu erhalten. Daneben bedürfe es einer umfassenden Darstellung der von einem Vorhaben ausgehenden Auswirkungen auf die den Landschaftscharakter ausmachenden und das Landschaftsbild prägenden Elemente, weil erst eine solche Darstellung eine Antwort auf die Frage der Verunstaltung des Landschaftsbildes durch einen Eingriff in den Landschaftscharakter zulasse (in diese Richtung argumentieren auch die Beschwerdeführer).

Darauf aufbauend setzt sich die belangte Behörde mit den Ermittlungen und der Darstellung des Landschaftsbildes im Verfahren erster Instanz, dem Vorbringen in den Berufungen, den von der belangten Behörde vorgenommenen ergänzenden Ermittlungen und der rechtlichen Beurteilung nach § 6 Abs. 7 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 auseinander (vgl. Punkte 10.2. und 10.3. der Begründung des angefochtenen Bescheides, Seite 211 bis 225 des angefochtenen Bescheides). Daraus ergibt sich auch, dass die belangte Behörde ihrem Bescheid die ausführliche Beschreibung des Landschaftsbildes in der Umweltverträglichkeitserklärung, im Gutachten des Amtssachverständigen Dipl. Ing. Kolb sowie ihre eigenen (im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen) ergänzenden Ermittlungen bei einem Ortsaugenschein am 2. und zugrunde gelegt hat. Für unstrittig hält es die belangte Behörde, dass die Verwirklichung der in Rede stehenden Steiermarkleitung negative Auswirkungen auf das Landschaftsbild habe. In seiner zusammenfassenden Stellungnahme sei der Amtssachverständige zum Schluss gekommen, dass das Vorhaben "teilweise umweltunverträglich" sei. Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich aber zutreffend, dass die vom Gutachter Dipl. Ing. Kolb vorgenommene Stellungnahme als "teilweise umweltunverträglich" eine rechtliche Beurteilung nicht zu ersetzen vermag.

15. Der Einwand, das Erzeugungsdefizit im Süden von Österreich stelle keine wesentliche Begründung für die Notwendigkeit der Freileitung dar, weil dieses Defizit durch neue Kraftwerke mehr als ausgeglichen würde, weshalb auch die Dringlichkeit des vorliegenden Vorhabens nicht gegeben sei, vermag die von der belangten Behörde (im Grunde des § 7 StWG 1968) angenommene Notwendigkeit des vorliegenden Vorhabens bzw. des bestehenden Bedarfs nicht zu erschüttern. Die belangte Behörde hat (wie im angefochtenen Bescheid näher dargestellt) den Bedarf an der Steiermarkleitung nicht nur mit dem wachsenden Strombedarf insbesondere im Großraum Graz, sondern auch damit argumentiert, dass sie der Erreichung eines Lückenschlusses im österreichischen 380 kV-Leitungsring dient, um eine Verminderung eines großflächigen Stromausfallrisikos sowie die kontinuierliche Sicherung der Stromversorgung von Unternehmen und Haushalten zu gewährleisten; im Übertragungsnetzbereich bestehe derzeit durch überregionale Engpässe infolge der bislang fehlenden Steiermarkleitungen ein Risiko von Großstörungen, dem auf Dauer nur mit der Errichtung der betreffenden Leitung begegnet werden könne. Ferner hat sie darauf hingewiesen, dass "die Verbindungsleitung Südburgenland-Kainachtal" nach den maßgeblichen Leitlinien betreffend den Auf- und Ausbau transeuropäischer Netze (Entscheidung Nr. 1364/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung von Leitlinien für die transeuropäischen Energienetze und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 96/391/EG und der Entscheidung Nr. 1229/2003/EG, ABl Nr. L 262 vom , S. 1-23) als Vorhaben von gemeinsamem Interesse iSd Art. 155 Abs. 1 EG gilt. Mit dieser Rahmenvorgabe wird das Erfordernis der vorliegenden Leitung unterstrichen, wobei die Mitgliedstaaten nach dieser Entscheidung (vgl. Art. 6 Abs. 5) - freilich unbeschadet der Einhaltung gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften und internationaler Übereinkommen zum Umweltschutz - insbesondere alle von ihnen für erforderlich angesehenen Maßnahmen treffen, um die Verwirklichung dieses Vorhabens zu erleichtern und zu beschleunigen. Die Ausführungen der belangte Behörde gehen u.a auch (unter Berufung auf Calliess, in: Calliess/Ruffert (Hrsg.), EUV/EGV, 20073, Art. 155 EGV, Rz 5) dahin, dass sich die Mitgliedstaaten im Grunde des Art. 10 EG aller Maßnahmen zu enthalten haben, die die Erreichung der in den Leitlinien enthaltenen Ziele verhindern oder erschweren. Diese weiteren Argumente werden von den Beschwerdeführern nicht entkräftet.

16. Auch das eingehende Vorbringen der Beschwerdeführer, die Abwägung gegenüber einer Verkabelung seitens der belangten Behörde entspreche (zusammengefasst) angesichts der mit der Freileitung verbundenen Emissionsbelastung nicht dem § 17 UVP-G 2000, und die Behörde sei insofern dem gesetzlichen Auftrag, wie er in § 1 Abs. 2 Z. 2 und 3 iVm § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 umschrieben sei, nicht nachgekommen, geht fehl. § 17 Abs. 2 Z. 2 UVP-G 2000 enthält kein generelles absolutes Schadstoffminimierungsgebot, sondern ein Gebot, die Immissionsbelastung zu schützender Güter gering zu halten. Ein absolutes Gebot enthält diese Bestimmung nur hinsichtlich der Vermeidung der in § 17 Abs. 2 Z. 2 lit. a bis c leg. cit. genannten Immissionen. Werden keine Schutzgüter beeinträchtigt und entspricht das Vorhaben dem Stand der Technik, so kann mit der (bloßen) Behauptung, es hätten noch strengere Grenzwerte vorgeschrieben werden können, keine Rechtswidrigkeit eines Bescheides iSd § 17 UVP-G 2000 dargetan werden. Nach § 17 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. hatte die belangte Behörde als Genehmigungsvoraussetzung ebenfalls zu beachten, dass die Emissionen von Schadstoffen "nach dem Stand der Technik" zu begrenzen sind.

Die belangte Behörde hatte daher im gegebenen Zusammenhang zu prüfen, ob das zur Genehmigung eingereichte Vorhaben samt Emissionsbegrenzung dem "Stand der Technik" entspricht. Die von der Behörde (zusammengefasst) vertretene Auffassung, dass die Wendung "Stand der Technik" den auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Wissensstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen erfasst, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist, was auch die Beachtung der einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse verlangt, erscheint zutreffend. Dies vor dem Hintergrund, dass sich dieses Verständnis aus einer Reihe von umweltrechtlich einschlägigen Bundesgesetzen - die Behörde führt zutreffend etwa § 71a Abs. 1 GewO 1994,§ 2 Abs. 8 Z. 1 AWG 2002 und § 12a Abs. 1 WRG 1959 ins Treffen - ergibt und kein überzeugender Hinweis dafür besteht, dass der besagten Wendung im vorliegenden Zusammenhang eine andere Bedeutung zuzumessen wäre. Im angefochtenen Bescheid weist die Behörde insbesondere darauf hin, dass die im Verfahren von den Projektgegnern vorgelegten Unterlagen nicht "den Mangel an Erfahrungen mit Verkabelungen im 380 kV-Bereich über längere Strecken zu widerlegen" vermögen. Aus dem Schriftsatz der Beschwerdeführer vom (einschließlich des u.a. für die Landeshauptfrau von Salzburg bestimmten Offenen Briefs von Eurapacable samt Annex sowie des ebenfalls beigeschlossenen Konzepts E.O.N. Netz GmbH u.a. für eine kombinierte Kabel- /Freileitungstrasse der 380 kV-Leitung Ganderkesee - St. Hülfe, der nach dem Vorbringen insgesamt 60 km lang ist) ergibt sich, dass für ein so langes Projekt wie das vorliegende weder eine Vollnoch eine Teilverkabelung bislang vorgenommen wurde. Damit kann aber nicht gesagt werden, dass bezüglich einer (Teil-)Verkabelung für ein Projekt wie das vorliegende bereits eine Erprobung gegeben sei. Dass in Europa mehrere Verkabelungsprojekte geplant sind und auch mehrere Projekte (für kürzere Übertragungslängen) bestünden, vermag daran nichts zu ändern. Erfahrungswerte für eine Erdverkabelung für eine Übertragungsleitung wie die vorliegende liegen somit bislang keine vor. Die von den Beschwerdeführern vorgelegte (vgl. den Schriftsatz vom ) "Machbarkeitsuntersuchung zur Gesamt- oder Teilverkabelung der 380- kV-Leitung St. Peter" im Bundesland Salzburg (kurz: "KEMA-Studie") vermag daran nichts zu ändern, zumal sich auch aus dieser Untersuchung eine Erprobung der besagten Art nicht ableiten lässt. Im Übrigen kam auch die belangte Behörde bei der auf fachkundiger Basis erfolgten Prüfung bzw. vorgenommenen Abwägung der projektierten Freileitung mit der geforderten unterirdischen (Teil-)Verkabelung zum Ergebnis (vgl. insbesondere Punkt 7.2.3. der Begründung des angefochtenen Bescheides, Seite 131 ff), dass eine solche Verkabelung bezüglich des Projekts zum Entscheidungszeitpunkt nicht dem Stand der Technik entspreche.

Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/05/0281, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird) hat eine im Verfahren beteiligte, vom Projektwerber verschiedene Partei ferner keinen Anspruch auf Verkabelung einer beantragten Freileitungsanlage. Bei der Auflagenerteilung ist der Spielraum der Behörde insofern begrenzt, als sie nur solche Auflagen vorschreiben darf, die den Gegenstand des Verfahrens nicht modifizieren; ausgeschlossen sind daher sogenannte projektändernde Auflagen, worunter man solche versteht, die den vom Bewilligungswerber in seinem Antrag festgelegten Verfahrensgegenstand derart wesentlich verändern, dass man von einem "aliud" sprechen muss. Beispielsweise kann die Bewilligung einer Leitung als Auflage die Errichtung von Schaltanlagen oder Einrichtungen, die eine Verknüpfung von Netzen ermöglichen, vorgeschrieben werden, nicht hingegen kann mit einer Auflage eine andere Trassenführung oder eine gegenüber dem Antrag wesentlich verschiedene technische Ausführung vorgeschrieben werden. Damit erweist sich eine auflagenmäßige Vorschreibung, für ein geplantes Freileitungs-Projekt eine (teilweise) unterirdische Verkabelung vorzusehen, als unzulässig.

Vor diesem Hintergrund war die belangte Behörde nicht gehalten, im Rahmen der Gesamtbewertung gemäß § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 das beantragte Projekt mit Blick auf die Möglichkeit einer (teilweisen) Erdverkabelung zu versagen. Damit erweist sich das Vorbringen, die Verlegung der Verkabelung würde Waldflächen nur ausnahmsweise in Anspruch nehmen, und damit wertvolle Waldbestände schützen, ebenso wenig zielführend, wie der Hinweis, bei einem Verkabelungsprojekt könnte die "Abwärme für die Wärmeversorgung" genutzt werden.

Auf dem Boden des Gesagten ist auch mit den Hinweisen auf "Hoffmann-Novak 2007, KEMA 2008" betreffend die Behauptung, durch die Mitführung des 110 kV Kabels in Mastmitte sei in der vorliegenden Freileitung eine "zusätzliche Schwachstelle" eingebaut im Zusammenhang mit Störungsfällen, weshalb zwei erdverlegte Kabelsysteme zuverlässiger seien als das vorliegend gewählte Freileitungssystem, nichts zu gewinnen.

17. Bezüglich der "Sturmschäden nach dem Orkan 'Emma' ", der insbesondere auch Freileitungsmaste "knickte", räumen die Beschwerdeführer zutreffend ein, dass es sich bei diesem Vorbringen (einschließlich der vorgelegten Lichtbilder) um eine im Lichte des § 41 VwGG unbeachtliche Neuerung handelt.

18. Zum Einwand, es werde im angefochtenen Bescheid der Zusammenhang zwischen der Beseitigung der Bestockung für die Errichtung der Freileitung und einer Wiederbewaldung nach dem Forstgesetz 1975 nicht näher untersucht, ist auf Punkt 9 der Bescheidbegründung hinzuweisen (vgl. S 191 ff), wo auf diese Problematik näher eingegangen wird. Ferner ist hinsichtlich der angeordneten Ausgleichsmaßnahmen als Ersatz für Dauerrodungsflächen auf die von der Behörde aufgrund der Ergebnisse des Berufungsverfahrens normierte Auflage 93 hinzuweisen (vgl. dazu die begründenden Ausführungen auf S 205 f des bekämpften Bescheides). Zu den Hinweisen auf Diskrepanzen zwischen dem Forstsachverständigen Dipl. Ing. Wögerer und dem schon genannten Sachverständigen Dr. Traxler (samt der Rüge eines unterlassenen Parteiengehörs) ist festzustellen, dass die in Rede stehende Auflage auf den Vorschlägen beider Sachverständiger beruht (vgl. die Vorschläge der Sachverständigen in der Ergänzung zum Umweltverträglichkeitsgutachten aus Dezember 2006, S 148 ff bzw. S 156 ff, zu der den Beschwerdeführern unstrittig Parteiengehör gewährt wurde, sowie S 97 ff des bekämpften Bescheides).

19. Hinsichtlich der beschwerdeführenden Parteien Nr. 12, Gemeinde Hartl, und Nr. 13, Gemeinde Blaindorf, war das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen. Im Übrigen war die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

20. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG (bezüglich Spruchpunkt 1. vgl. § 51 leg. cit.) iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am